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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2007 D-18/2007

12 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,380 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-18/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. April 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Luterbacher, Richter Bovier Gerichtsschreiberin Freihofer A._______ Sri Lanka, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. September 2005 und gelangte am 30. September 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 6. Oktober 2005 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. Oktober 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons C._______. Am 29. November 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie und stamme aus D._______. In Sri Lanka verlange eine Mafia seit Jahren Schutzgelder von Club- und Restaurantbesitzern. Er selbst habe vor einiger Zeit ein Restaurant eröffnet. In der Folge hätten Angehörige der Mafia auch von ihm Geld verlangt. Es sei zu Todesdrohungen gekommen und Schüsse seien gefallen. Im September 2005 habe er aus der Zeitung erfahren, dass mehrere Angehörige der Mafia festgenommen worden seien. Er habe am 24. September 2005 bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und habe seine Heimat vor diesem Hintergrund legal mit einem Visum für die Schweiz verlassen. Nach seiner Ausreise habe es weitere Geldforderungen und Drohungen gegeben. Seine Ehefrau habe deshalb am 26. Oktober 2006 bei der Polizei nochmals Anzeige erstattet. Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel vom 21. September 2005, zwei Anzeigen bei der Polizei vom 24. September 2005 und vom 26. Oktober 2006, ein Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 2006 sowie mehrere Geschäftsunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, das Protokoll der Anhörung in der Empfangsstelle vom 6. Oktober 2005 (A2/9) und das Protokoll der Anhörung beim Kanton vom 21. Oktober 2005 (A11/23) seien aus den Asylakten zu weisen. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2006 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Punkte vier und fünf der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2006 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt die Möglichkeit zu geben, eine detaillierte Kostennote einzureichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver-

3 zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie ein gegen den für das Verfahren zuständigen Instruktionsrichter sowie die Gerichtsschreiberin wegen Anschein der Befangenheit gerichtetes Ausstandsbegehren stellen. F. Das Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 abgewiesen. Die Akten wurden zur Weiterführung des Verfahrens an den zuständigen Instruktionsrichter überwiesen und die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hauptsache geschlagen. G. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007 unter Ansetzung einer dreitägigen Nachfrist zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses abgewiesen. H. Am 1. März 2007 wurde der Kostenvorschuss geleistet. I. Am 7. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Restaurant, zu den chronologischen Abläufen der angeblichen Übergriffe oder auch zu seiner Ausreise gemacht. Im Zusammenhang mit den eingereichten Anzeigen sei festzuhalten, dass allgemein bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Eigenartig sei, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei erst Anzeige erstattet habe, nachdem er über die Festnahme einiger Leute in der Zeitung gelesen habe, obwohl er bereits früher Kontakte mit der Polizei gehabt habe. Ansonten habe er keinerlei Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass er tatsächlich irgendwelche Schwierigkeiten seitens der in der Zeitung erwähnten Personen gehabt hätte. Es sei auch nicht klar, was der Beschwerdeführer mit den verspäteten Anzeigen zu erreichen versucht habe, nachdem die Personen bereits in Haft gewesen seien und er am selben Tag das Land habe verlassen wollen. Darüber hinaus habe er erstmals beim Kanton geltend gemacht, die Mafia habe bereits vor zwei Jahren Schutzgeld verlangt und habe mehrmals versucht, ihn umzubringen. Gar erstmals bei der ergänzenden Anhörung habe er vorgebracht, die Polizei habe ihn im Mai vor zwei Jahren respektive im Januar 2005 zu töten versucht. Unlogisch sei, dass er einen Schlepper organisiert habe, obwohl er mit seinem eigenen Pass und einem Visum legal in die Schweiz habe einreisen können. Die Bedrohungslage von Frau und Kindern nach seiner Ausreise habe er auch unterschiedlich geschildert. Aber selbst wenn die geltend gemachten Vorfälle

5 tatsächlich stattgefunden haben sollten, seien diese nicht asylrelevant. Was die erstmals beim BFM erwähnten Schwierigkeiten seitens der Special Task Force (STF) im Jahre 2004/2005 anbelange, sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer danach ferienhalber im Ausland geweilt habe und anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Danach habe er weder Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt noch hätten ihm solche gedroht. Er habe sich vielmehr Schutz suchend an die Behörden gewandt, habe im August 2005 legal einen neuen Pass erhalten und sein Heimatland im September 2005 legal verlassen. Was die angebliche Schutzgelderpressung anbelange, sei festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, bedrohten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren, was im vorliegenden Fall die Entgegennahme der Anzeigen verdeutliche. Mehrere Mitglieder der Mafia seien auch festgenommen worden. Somit sei der Staat offensichtlich bereit und in der Lage, Schutz zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato gemäss eigenen Angaben keine Schutzgeldzahlungen vornehmen müssen und habe offensichtlich Beziehungen, um solche Zahlungen zu verhindern. 4.2 Vorweg macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend. So sei in der Empfangsstelle die Verständigung nur mit Mühe möglich gewesen. Der Übersetzer habe nur tamilisch (und ein wenig englisch) gesprochen, was aber der Beschwerdeführer als Singhalese nicht sehr gut spreche. Bei der kantonalen Anhörung sei der Beschwerdeführer zwar in Singhalesisch, aber von einem tamilischen Dolmetscher befragt worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er die Verbindung der Mafia in Colombo mit der tamilischen LTTE im Rahmen einer Anhörung, bei welcher ein Übersetzer tamilischer Ethnie anwesend gewesen sei, aus Gründen des Selbstschutzes nicht habe vortragen können. Beide Befragungsprotokolle seien aus diesen Gründen aus den Akten zu weisen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 wurde nach einer summarischen Prüfung der Akten festgestellt, dass eine Durchsicht der Protokolle keine derartigen Verfahrensmängel erkennen lässt. Dieser Schluss ist auch nach einer genauen Prüfung der Akten zu ziehen. Insbesondere findet die Behauptung in der Beschwerde, die tamilischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien unzureichend, in den Akten keine Stütze, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung selbst angab, gut tamilisch zu sprechen (vgl. A2, S. 2). Zudem ergeben sich auch aus den protokollierten Aussagen keine sprachlichen Probleme zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher. Des Weiteren gab er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, alle seine Asylgründe genannt zu haben und bekräftigte dies sowie auch die Kenntnisnahme der Verschwiegenheitspflicht aller bei der Anhörung anwesenden Personen, mithin auch des Dolmetschers, sowie seiner Mitwirkungspflicht mit seiner Unterschrift. Darauf muss er sich nun behaften lassen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Protokolle der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung aus den Akten zu weisen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Aber auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. So sind - wie oben dargelegt - die Protokolle als Entscheidungsgrundlage für

6 den vorliegenden Fall tauglich. Darüber hinaus ist der Ansicht in der Beschwerde auch nicht zu folgen, dass das BFM eine Abklärung betreffend einer allfälligen Befragung der Frau des Beschwerdeführers in der Schweizer Botschaft hätte veranlassen müssen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 festgehalten und worauf verwiesen wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. Das BFM sah vorliegend den Sachverhalt als genügend erstellt an, um entscheiden zu können. Diese Ansicht ist vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Ebenso wenig drängte sich aufgrund der Aktenlage eine umfassende Abklärung im Umfeld des Beschwerdeführers über die Schweizer Botschaft in Colombo auf. Eine Rückweisung der Sache an das BFM mit verbindlichen Weisungen über die weiteren Sachverhaltsabklärungen erübrigt sich somit. Es besteht aber nach dem Gesagten ebenso wenig Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Schliesslich wird gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt und sei dabei auch zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Auch diese Rügen erweisen sich nach einer Prüfung der vorliegenden Akten als unbegründet. Die Erwägungen der Vorinstanz sind als zutreffend zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer gelingt es auf Beschwerdeebene nicht, jene zu entkräften. So ist mit dem BFM festzustellen, dass die aufgetretenen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an den geltenden gemachten Verfolgungsgründen aufkommen lassen. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben vom 10. Januar 2007 kommt sodann höchstens Gefälligkeitscharakter zu. Zudem sind solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka leicht käuflich erwerbbar. Aber auch bei Wahrunterstellung der Aussagen wäre deren asylrechtliche Relevanz nicht gegeben. Aufgrund der Akten ist nicht auf eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinnes des AsylG zu schliessen, was nicht zuletzt dadurch erhärtet wird, dass es diesem möglich war, mit neu erhaltenem Reisepass legal und mit Visum sein Heimatland auf dem Luftweg zu verlassen. Von einem faktischen Unwillen der Behörden, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, kann entgegen gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde nicht gesprochen werden. So zeigt doch gerade die Festnahme von Mafiamitgliedern durch die srilankischen Sicherheitskräfte, dass die Behörden willens und auch fähig sind (vgl. zum Wechsel von der sogenannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 18), ihren Bürgern den erforderlichen Schutz zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen an dieser Stelle auf die vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist

7 ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis

8 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6. 6.1 Eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile wird praxisgemäss als unzumutbar erachtet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 123; EMARK 1999 Nr. 24, S. 157). Hingegen wird die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar erachtet (EMARK 2006 Nr. 6, S. 53 ff., 1998 Nr. 23, S. 196 ff.; 1999 Nr. 24, S. 157; 2001 Nr. 16, S. 123). 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, zuzumuten, in den Süden seines Heimatlandes zurückzukehren, wo er vor seiner Ausreise auch gelebt hat und seine Familie noch immer wohnt. Es sprechen somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-

9 sagten abzuweisen. 8. Das mit Eingabe vom 26. Januar 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Dazu kommen die zur Hauptsache geschlagenen Verfahrenskosten des mit Urteil vom 9. Februar 2007 abgewiesenen Ausstandsbegehrens in der Höhe von Fr. 300.--. Nach Verrechnung mit dem am 1. März 2007 in Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verbleibt ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 900.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, womit ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Zwei Schreiben vom 10. Januar 2007 im Original; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet die Vorinstanz auf Begehren; Rechnung folgt mit separater Post) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - Migrationsdienst des Kantons C._______ (Beilagen: Führerschein, Identitätskarte , Auszug aus dem Geburtenregister, Geburtsbescheinigung, Auszug aus dem Heiratsregister) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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