Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.04.2020 D-1799/2020

11 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,929 mots·~15 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1799/2020

Urteil v o m 11 . April 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (…).

D-1799/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______), ersuchte am 16. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2017 gab die Beschwerdeführerin an, am 19. Mai 2017 sei in D._______, dem ehemaligen Arbeitsort ihres Ehemannes, auf einen Polizeijeep geschossen worden, weshalb ihr Ehemann wie auch die anderen Leute, die sich auf dem Weg zur Arbeit befunden hätten, von der Polizei angehalten und befragt worden seien. Am nächsten Tag sei es zu weiteren Befragungen gekommen, worauf ihr Ehemann drei Tage der Arbeit ferngeblieben sei. In der Folge hätten ihn eines nachts Unbekannte in Zivil zuhause aufgesucht und mitgenommen. Am nächsten Tag habe sie auf dem Polizeiposten von Kodigamam deswegen Anzeige erstatten wollen, sei indessen dazu angehalten worden, am nächsten Tag nochmals auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Am darauffolgenden Morgen seien zwei Männer in Zivil zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie wegen der beabsichtigten Anzeige bedroht, worauf sie auf die Einreichung einer solchen abgesehen habe. Zwei Tage später seien dieselben Männer wieder zu ihr nach Hause gekommen und hätten von ihr erfahren wollen, ob sie in der Zwischenzeit Anzeige erstattet habe. In der Folge habe sie sich auf dem Polizeiposten erneut nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Es seien immer dieselben zwei Personen zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten ihr näher kommen wollen und sie angefasst. Sie sei ihnen vor die Füsse gefallen, habe geweint und sie gebeten, sie in Ruhe zu lassen, sie würde weggehen. Sie hätten ihr nichts angetan, sie nur angefasst (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 8). C. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, beim vierten Besuch seien eine Frau und drei Männer bei ihr Zuhause erschienen und sie sei vergewaltigt worden (vgl. A12 S. 7). D. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und einen Zeitungsartikel zum Vorfall in Pallai ein.

D-1799/2020 E. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 (Eröffnung am 29. Februar 2020) wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. August 2017 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1799/2020 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1799/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Personen zu Recht als nicht glaubhaft. So ist das im Rahmen der Anhörung ohne plausiblen Grund erstmals geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, anlässlich eines vierten Besuches von drei Männern und einer Frau vergewaltigt worden zu sein, als nachgeschoben zu erachten. Zwar erscheint verständlich, wenn jemand vor einer Person des anderen Geschlechts nicht über eine Vergewaltigung erzählen will, indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie einen sexuellen Übergriff gänzlich verneinen sollte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Personen «ihr gegenüber hätten ungebührlich verhalten wollen» beziehungsweise «sie angefasst hätten» im vorliegenden Kontext nicht als Andeutungen auf einen nachfolgenden sexuellen Übergriff zu deuten, gab die Beschwerdeführerin doch an, die Personen hätten «ihr näherkommen wollen» und verneinte die Frage der befragenden Person, ob ihr etwas zugestossen sei, ausdrücklich (vgl. A4 S. 8: «Nein, sie taten mir nichts an. Sie fassten mich nur an»). Auch ergeben sich aus dem Protokoll der BzP entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung (vgl. A14 S. 17) keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass diese in der BzP «immer wieder unterbrochen wurde und nicht Gelegenheit gehabt hätte, ihre Vorbringen genau zu schildern». Im Weiteren ist die Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse auffallend unbestimmt ausgefallen und enthält entgegen der Auffassung in der Beschwerde kaum Realkennzeichen. Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, mit der Schwierigkeit, über die Vergewaltigung sprechen zu können, zu erklären, da die allermeisten Fragen nicht unmittelbar diese und deren Begleitumstände (Beschreibung der Männer, die sie mehrere Male aufgesucht hätten, sonstiger Ablauf der Besuche u.ä.) betrafen. Im Weiteren ist mit dem SEM festzuhalten, dass das erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann sei unterstellt worden, er habe mit einer Bewegung zusammengearbeitet (vgl. A12 S. 8), als nachgeschoben zu erachten ist.

D-1799/2020 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten Länderanalysen zur Situation der Frauen in Sri-Lanka und zur allgemeinen Situation in Sri-Lanka mangels hinreichendem Sachzusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass sie, ausser ihrer tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretene Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann die Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom

D-1799/2020 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. 5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-1799/2020 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2–13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Nordprovinz und verfüge in Sri Lanka mit mehreren

D-1799/2020 Tanten und Onkeln in Sri Lanka über ein familiäres Beziehungsnetz und mit ihrer Freundin in E._______ über einen Anknüpfungspunkt bei ihrer Rückkehr. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese der Beschwerdeführerin eine Unterkunft bieten und sie bei der Wiederintegration unterstützen könne. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Familie ihrer Freundin in E._______ die Beschwerdeführerin nicht wieder in ihrem Haus aufnehmen werde, nachdem diese Drohanrufe erhalten habe, nichts zu ändern, haben sich doch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen. Auch ist davon auszugehen, dass die junge, gesunde Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Der Grad der Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5

D-1799/2020 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1799/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

D-1799/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.04.2020 D-1799/2020 — Swissrulings