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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-1793/2024

10 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,405 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1793/2024

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2024.

D-1793/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben etwa dreieinhalb Monate vor dem Sturz der afghanischen Regierung und somit etwa Ende April oder Anfang Mai 2021 sein Heimatland. Er sei über den Iran, die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt, wo er am 3. September 2022 um Asyl nachsuchte. B. Am 12. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zu den Personendaten und am 1. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie zu sein und aus dem Bezirk B. _______ in der Provinz C. _______ zu stammen. Die Schule habe er bis zur 7. Klasse besucht, sie jedoch danach aufgrund der Kämpfe zwischen der afghanischen Regierung und der Taliban abgebrochen. Er sei in seiner Heimat einerseits als Sänger tätig gewesen und sei dabei an Hochzeiten und anderen Anlässen aufgetreten, andererseits habe er als Koch gearbeitet. Er habe zudem im Lebensmittelladen seines Vaters unterstützt. Im Alter von 18 Jahren habe er seine Ehefrau geheiratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Seit er in der Schweiz sei, stehe er mit seiner Frau und den Kindern mittels täglicher Sprachnachrichten in Kontakt, denn aufgrund der schlechten Internetverbindung in seiner Heimat sei direkter telefonischer Kontakt nur schwer möglich. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Vater in ihrem Dorf einen Lebensmittelladen geführt habe, jedoch auch für einen Kommandanten, der ein naher Freund gewesen sei, gearbeitet habe. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei als Chauffeur für diesen Kommandanten tätig gewesen. Etwa sechs Monate vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seien sodann sein Vater und Bruder bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen, als sie in einem Fahrzeug des obgenannten Kommandanten, aber ohne diesen, unterwegs gewesen seien, und zwar in einem Gebiet, in dem die Taliban immer wieder Angriffe verübt hätten.

D-1793/2024 Kurz nach dem Tod seines Vaters und Bruders habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, sich den Arbaki anzuschliessen und sei während etwa zweieinhalb Monate als Arbaki-Soldat tätig gewesen. Er habe dabei mit der Waffe seines Vaters ein Mal gegen die Taliban gekämpft, jedoch – seines Wissens – niemanden verletzt oder getötet. Der Beschwerdeführer gab an, als einfacher Soldat tätig gewesen zu sein und keine besonderen Aufgaben ausgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer berichtete davon, wie er aufgrund seines Vaters und Bruders sowie aufgrund seiner Tätigkeit als Arbaki Drohanrufe und Drohfunknachrichten von Mitgliedern der Taliban erhalten habe. Es sei von ihm verlangt worden, die Waffe seines Vaters abzugeben und seinen Dienst als Arbaki niederzulegen, ansonsten würde er umgebracht. Diese Drohungen sowie die Tötung des Vaters und Bruders hätten ihn dazu bewogen, Afghanistan zu verlassen. Seine Frau sei mit den beiden Kindern im Heimatdorf geblieben. Über Facebook habe er davon erfahren, dass der Kommandant von den Taliban getötet worden sei. Seine Familie in Afghanistan sei nach seiner Ausreise ebenfalls bedroht worden. Mit Unterstützung des Dorfes hätten die Bedrohungen seitens der Taliban aufgehört. Schliesslich berichtete der Beschwerdeführer davon, in der Schweiz von vier bis fünf afghanischen Männern angegriffen worden zu sein, was zu einem Spitalaufenthalt geführt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Reisepass, seine Tazkera, Fotos von seiner Tätigkeit als Arbaki-Soldat, ein Foto seines Bruders sowie Fotos seiner Verletzungen vom Angriff in der Schweiz zu den Akten. D. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 8. März 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Am 11. März 2024 nahm der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung hierzu Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. März 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme verfügt.

D-1793/2024 F. Mit Eingabe vom 21. März 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. H. Mit Eingabe vom 9. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über die Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe nach. I. Mit Schreiben vom 15. April 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 replizierte der Beschwerdeführer. J. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Rechtsvertretung mit und reichte eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1793/2024 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG) 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1793/2024 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, dass es zwar plausibel erscheine, dass vor der Machtübernahme der Taliban ein gewisses Interesse an der Waffe des Vaters des Beschwerdeführers bestanden habe und dass aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbaki er möglicherweise zeitweise gefährdet gewesen sei. Seit der Machtübernahme der Taliban jedoch, würden diese über genügend Armeeausrüstung verfügen, so dass kein Bedarf mehr bestehe, sich über den Waffenbestand von Privatpersonen aufzurüsten. Obwohl der Beschwerdeführer vor der Ausreise bedroht und seine Frau nach der Ausreise einige Male aufgesucht worden sei, seien die Bedrohungen stets betreffend die Aushändigung der Waffe erfolgt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbaki sei über einen sehr beschränkten Zeitraum und in keiner speziellen Funktion erfolgt. Die Tätigkeit des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit als Arbaki seien zwar Risikofaktoren, jedoch seien keine Indizien zu erkennen, die von einem ausgeprägten und ungebrochenen Interesse an der Person des Beschwerdeführers zeugen würden. So habe er in seiner Heimat aufgrund seiner Tätigkeit als Arbaki keine schwerwiegenden Nachteile erlitten und sei auch aufgrund der Verbindung seiner Familienmitglieder zum genannten Kommandanten nicht vehement behelligt worden. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass das Interesse der Taliban stets der Waffe gegolten habe und nicht der Person des Beschwerdeführers. Es sei nachvollziehbar, dass er sich subjektiv vor einer Verfolgung fürchte, jedoch sei seine subjektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung objektiv nicht begründet.

D-1793/2024 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass aufgrund der nahen Beziehung des Vaters und Bruders zu einem hochrangigen Kommandanten und somit einem Mitglied der ehemaligen Regierung der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Dieses Risiko werde dadurch verstärkt, dass sowohl der Vater und der Bruder wie später auch der Kommandant durch Explosionen der Taliban ums Leben gebracht worden seien und der Beschwerdeführer auch nach dem Tod seiner Familienmitglieder bedroht worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, die Minenexplosion habe gar nicht dem Vater und Bruder gegolten, sei nicht nachvollziehbar. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedene Berichte über die Lage in Afghanistan wurde in der Beschwerde dargelegt, wie Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahegestanden hätten, gefährdet seien und sich diese Gefährdung seit der Machtübernahme der Taliban akzentuiert habe. Die von den Taliban versprochene Generalamnestie werde in der Praxis nicht beachtet. Vielmehr seien diese Personen gefährdet, getötet oder inhaftiert zu werden. Auch nahe Familienmitglieder von mutmasslichen Gegnern der Taliban seien gefährdet und hätten einen höheren Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Machtübernahme ins Visier der Taliban geraten und angesichts der dargelegten momentanen verstärkten Bedrohungslage sei die Furcht vor Verfolgung sowohl subjektiv wie auch objektiv begründet. Ferner gehöre der Beschwerdeführer auch unabhängig von seiner Familienzugehörigkeit zu einer Risikogruppe, da er sich nach dem Tod seines Vaters und Bruders den Arbaki angeschlossen habe. Mit der Waffe seines Vaters habe er gegen die Taliban gekämpft und die Stadt gegen deren Angriffe verteidigt. Auch wenn er nur während einer kurzen Dauer und ohne besondere Funktion aktiv gewesen sei, sei er doch aufgrund dieser Tätigkeit mit dem Tod bedroht worden. Die Arbaki-Miliz sei ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Beschwerde ausgeführt, Angehörige der Miliz würden über ein besonders gefährdendes Risikoprofil verfügen, da sie lokal operierten und von den Taliban daher leicht zu identifizieren seien. Die mehrmalige Bedrohung zeige das intensive Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Behelligung seiner Ehefrau und der Kinder aufgehört habe, nichts.

D-1793/2024 Zusammenfassend sei eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise wie auch aktuell zu bejahen, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich auf die Ausführungen im Asylentscheid und führte ergänzend aus, dass die geltend gemachten Vorfälle sich vor der Machtübernahme der Taliban ereignet und der Kapitulation von Widerstandskräften gedient hätten. Diese Motivation sei aber seit der Machtübernahme nicht mehr aktuell, was auch dadurch bestätigt werde, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan lebe, ihr jedoch nichts Ernsthaftes zugestossen sei. Die Drohungen gegenüber der Familie würden zudem über ein Jahr zurückliegen und es sei davon auszugehen, dass es sich nur um Einschüchterungsversuche gehandelt habe, woraus sich kein anhaltendes und asylrelevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ableiten lasse. 5.4 Auch der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest und wies nochmals auf das erhöhte Verfolgungsrisiko von nahen Familienmitgliedern der ehemaligen Regierung hin sowie das besonders gefährdete Risikoprofil von Angehörigen der Arbaki-Miliz. Schliesslich könne aus den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht darauf geschlossen werden, dass kein konkretes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer vorliegen würde. So gelte das Hauptinteresse der Taliban dem Beschwerdeführer und nicht seiner in Afghanistan verbliebenen Familie und es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan dieser eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind betreffend die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Personen mit einem bestimmten Profil aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die Familienmitglieder von Personen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko

D-1793/2024 im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt sind, von einer Reflexverfolgung bedroht sein können (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D- 1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Es gibt Berichte dahingehend, dass sowohl Familienmitglieder von ehemaligen zivilen wie auch militärischen Regierungsangestellten Opfer von Tötungen geworden sind (vgl. SFH, Länderanalyse vom 20. Februar 2025, Afghanistan: Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban, S. 9 f.). Die konkrete Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 6.2 Vorliegend gilt einerseits zu beurteilen, ob aufgrund des Profils des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, dieser bei Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, andererseits ob er aufgrund seiner Tätigkeit als Arbaki selbst über ein Profil verfügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse der Taliban begründet. 6.3 Der Beschwerdeführer legt dar, dass sein Vater und Bruder für einen hochrangingen Kommandanten gearbeitet hätten, weshalb ihm als Familienmitglied eine Reflexverfolgung drohe. Wie bereits ausgeführt, ist durchaus davon auszugehen, dass auch Familienmitgliedern von ehemaligen Mitgliedern der Regierung von den Taliban verfolgt werden können. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Vater und Bruder dem Kommandanten nur in einfacher Position gedient haben. So sei der Vater nur informeller Begleiter des Kommandanten als dessen Jugendfreund und der Bruder lediglich als Chauffeur tätig gewesen. Die Familienmitglieder weisen damit ein äusserst niederschwelliges Profil auf. Zudem sind der Vater und Bruder – bedauerlicherweise – tot und so auch der Kommandant. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Taliban dennoch, aufgrund der Familienzugehörigkeit, ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben sollten, ist nach Auffassung des Gerichts ausgesprochen klein. Der Beschwerdeführer gab denn auch selber an, dass die Explosion, bei der der Vater und Bruder umkamen, wohl eher dem Kommandanten gegolten habe.

D-1793/2024 In Bezug auf das eigene Profil des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde korrekterweise dargelegt, dass eine Tätigkeit als Arbaki flüchtlingsrechtlich von Relevanz sein kann. Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nur von kurzer Dauer und dieser in keiner besonderen Funktion tätig war. Auch macht er nicht geltend, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ernsthaft in den Fokus der Taliban geraten zu sein. Auch seine Tätigkeit als Sänger scheint nie zu Problemen geführt zu haben. Das Profil des Beschwerdeführers ist aus diesem Grund als niederschwellig einzustufen. Die Bedrohungen durch die Taliban, von denen der Beschwerdeführer berichtet, hatten primär zum Ziel, die Abgabe der Waffe zu erzwingen und ihn von der Tätigkeit als Arbaki abzuhalten. Die Tätigkeit als Arbaki legte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nieder. Der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, das Interesse der Taliban insbesondere der Aufrüstung galt und seit der Machtübernahme nicht von einem Interesse an einzelnen Waffen von Privatpersonen auszugehen ist. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Weigerung, die Waffe auszuhändigen, auch heute noch als Gegner qualifizieren würden. So haben die Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch seine Ehefrau nur vereinzelte Male zu Hause aufgesucht, sie danach aber in Ruhe gelassen. Den Beschwerdeführer treffen zwar aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und seiner Tätigkeit als Arbaki gewisse Risikofaktoren, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass dieser vor seiner Ausreise von den Taliban bedroht wurde. Die Ausreise erfolgte jedoch vor der Machtübernahme der Taliban und es ist anzunehmen, dass seit diese wieder an der Macht sind, kein oder nur ein sehr reduziertes Interesse an eine Person wie die des Beschwerdeführers besteht. 6.4 Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat trotz der Tätigkeiten seines Bruders und seines Vaters in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Auch lässt sein eigenes Profil nicht auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen schliessen. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine aktuell drohende asyl- respektive

D-1793/2024 flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 gutgeheissen wurde und sich den Akten

D-1793/2024 keine wesentliche Änderung der entsprechenden Sachlage ergibt, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1793/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

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