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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2019 D-1786/2018

9 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,194 mots·~36 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1786/2018 law/fes

Urteil v o m 9 . M a i 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).

D-1786/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), verliess Sri Lanka am 11. August 2015 und gelangte am 14. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (BzP). Am 17. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, in den Jahren 2007 und 2008 habe es auf der Halbinsel Jaffna Luftangriffe gegeben, weshalb er mit seiner Familie zu seiner Tante nach D._______ geflüchtet sei. In dieser Zeit sei sein älterer Bruder verschwunden. Vorher habe es unzählige Besuche von der sri-lankischen Armee (SLA) und der Criminal Investigation Divison (CID) gegeben. Bis heute wüssten sie trotz Nachforschungen nicht, wo sein Bruder sei. Zu dieser Zeit seien Leute verschleppt worden. Er sei Mitglied der Studentenbewegung gewesen und habe sich an Mahnwachen und Demonstrationen beteiligt. Bis auf einen Cousin, der deren Mitglied gewesen sei, hätten sie keine Verbindungen zu den LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) gehabt; sie hätten sie aber mit Nahrung unterstützt. Im Jahr 2009 sei er von der SLA angehalten und nach Hause gebracht worden, wo er die Familienkarte habe vorweisen müssen. Danach habe er mit der „Field Bike Group“ in Begleitung seines Vaters nach E._______ gehen müssen, um ein Papier zu unterschreiben. Beim Eingang zur Basis sei sein Vater von einem Soldaten auf den Boden gestossen und mehrfach getreten worden, während er selbst in die Basis gezerrt und gefangen genommen worden sei. Er sei in der Folge zu seinem Bruder befragt und gefoltert worden. Am dritten Tag habe man ihn freigelassen. Seine Angehörigen hätten versucht, ihn zu Hause mit Medikamenten zu pflegen. Wegen heftigen Schmerzen habe er aber ins Spital gehen müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe sein Vater die Ausreise für ihn organisiert. Er habe sich am (…) 2009 nach F._______ begeben, wo er sich bis im Oktober 2014 aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei mehrmals zu Hause nach ihm gefragt worden. Nachdem es in Sri Lanka Frieden gegeben habe, habe er sich über einen Freund in Sri Lanka erkundigt, was seine Eltern zu einer Rückkehr denken

D-1786/2018 würden. Am (…) 2014 sei er mit Hilfe eines Schleppers, der einen Reisepass, lautend auf seinen Namen, auf der sri-lankischen Botschaft in F._______ beschafft habe, von G._______ nach H._______ geflogen. Er habe sich bei der Einreise bei einem bestimmten Schalter melden müssen. Dort sei er gefragt worden, wo er gewesen sei, was er in F._______ gemacht habe und wie lange er weggewesen sei. Er habe dem Beamten geantwortet, dass er Verwandte besucht habe. Der Beamte habe ihm gedroht, er würde ihn bei der CID melden. Als die anderen Schalter geschlossen hätten, habe der Beamte ihn laufen lassen. Danach sei ihm der Beamte gefolgt und habe sich mit dem Schlepper unterhalten. Er (der Beschwerdeführer) sei dann mit dem Schlepper in ein Tuk Tuk gestiegen. Er habe dann einen Linienbus von H._______ nach Hause nehmen wollen, aber der Schlepper habe erwidert, er wolle ihn persönlich seinem Vater übergeben, er müsse Geduld haben, es sei noch zu gefährlich, zu gehen. Er habe unbedingt seine Eltern sehen wollen, habe aber auch furchtbare Angst gehabt. Ungefähr am (…) 2014 habe er nach Hause zu seinen Eltern gehen können. Nach seiner Rückkehr habe er mit seinem Vater die Felder bepflanzt und die Nachbarn hätten ihn besucht. Ungefähr ein oder zwei Monate nach seiner Ankunft habe ihn der Geheimdienst gesucht und angefangen zu beschatten. Er habe versucht eine Zukunft aufzubauen, weshalb er neben seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft drei Tage als (…) zu arbeiten angefangen habe. Er sei deswegen mehrheitlich ausser Haus gewesen. Zwei drei Monate nach seiner Rückkehr habe ihn die SLA auf dem Weg von den Feldern angehalten und aufgefordert ins Camp zu kommen. Sein Vater habe heftigen Widerstand geleistet. Er habe den Beamten gefragt, warum er mitkommen müsse. Der Beamte habe seine Identitätskarte konfisziert und gesagt, er müsse zur Basis kommen und eine Unterschrift leisten. Sein Vater habe ihn dabei begleitet. Er sei zu seinem Bruder befragt worden beziehungsweise dazu, warum er so lange weg gewesen sei; es sei ihm dann eine Meldepflicht auferlegt worden. Danach hätten er und sein Vater das Camp verlassen können. Er habe danach viermal Unterschrift geleistet. Als er wegen Krankheit einmal nicht erschienen sei, seien die Geheimdienstleute zu ihm nach Hause gekommen. Am nächsten Tag seien die Soldaten gekommen und hätten seinen Vater heftig geschlagen. Seine Mutter habe angefangen zu schreien. Nach diesem Vorfall habe ihm der Vater vorgeschlagen, dass er in ein anderes Land gehen solle, damit sie ohne Probleme leben könnten. Als er das nächste Mal – ungefähr Ende März 2015 – habe Unterschrift leisten müssen, habe ihn der Beamte nach seinem Bruder gefragt. Der Beamte habe eine Kopie ihrer Familienkarte

D-1786/2018 gehabt, auf welcher er an zwei Stellen mit dem Kugelschreiber etwas notiert habe. Er habe ihn zu seinen Aufenthalten, seinem Bruder und über dessen angebliche LTTE-Vergangenheit befragt. Es habe einen Übersetzer gegeben, der ein ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Er habe diesem gesagt, dass er wirklich keine Informationen zu seinem Bruder habe und keine Ahnung habe, wo sein Bruder sei. Danach habe ein vermummter Beamter ihm einen Fusstritt gegen die Brust verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Sie hätten seine Hände auf den Rücken gebunden, seine Augen verbunden und ihn in ein anderes Zimmer gebracht. Dann hätten sie angefangen, ihn zu schlagen. Sie hätten mit einem Holzstück auf seinen Rücken geschlagen. Er habe seinen Kopf drehen wollen. In diesem Moment seien die Schläge gegen seine Augen gefallen. Er habe heftig geschrien. Sie hätten auch auf seinen Unterleib geschlagen. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Das Holzstück sei dann in zwei Stücke gebrochen und er habe heftige Schmerzen in seinen Augen und seinem Unterleib gehabt. Nach der Freilassung seien die Krankenschwestern von der Militärabteilung gekommen. Ein Freund habe ihn dann am (…) April 2015 ins Spital gebracht, wo er sich ungefähr zwei bis drei Wochen aufgehalten habe. Im Spital sei ihm sogar ein Holzsplitter aus den Augen gezogen worden. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich nicht nach Hause, sondern zu einem Freund begeben. Er habe die Termine zur Nachbehandlung nicht regelmässig wahrgenommen, weil er Angst gehabt habe, nach draussen zu gehen. Während dieser Zeit seien die Geheimdienstleute zwei bis drei Mal zu seinen Eltern gegangen und hätten nach ihm gefragt. Dem Arzt habe er nicht erzählt, dass es die CID, sondern dass es ein Arbeitsunfall gewesen sei. Sein Vater habe jemanden kontaktiert und ein Grundstück verkauft, damit er ins Ausland habe fliehen können. Am 5. August 2015 habe er Jaffna verlassen und am (…) 2015 sei er aus Sri Lanka mit einem Pass, lautend auf einen anderen Namen, auf dem Luftweg nach I._______ ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sich der Geheimdienst mehrmals bei ihm zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. In der Schweiz habe er sich sodann exilpolitisch betätigt. Er habe an einer Demonstration in J._______ und K._______ und an einer Veranstaltung in L._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde im Original und eine Brillenverordnung vom 8. Januar 2016 ein, in welcher eine Hornhautverletzung am linken Auge bestätigt werde.

D-1786/2018 C. Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden eine Behandlungsbestätigung des (…) vom 31. März 2016, eine Kopie eines Fotos eine Demonstration in K._______ betreffend, Fotos seiner Narben mit Legende, einen Abschlussbericht des Physiotherapeuten vom 18. März 2018, eine Kopie der Verordnung zur Physiotherapie vom 15. Juni 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 21. März 2018 und eine Kostennote eingereicht. E. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts ein. F. Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte der (…) vom 20. März 2018 und vom 19. April 2018 sowie eine ergänzte Honorarnote ein.

D-1786/2018 G. Am 1. Mai 2018 überwies der Instruktionsrichter dem SEM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. J. Mit Replik vom 4. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

D-1786/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation

D-1786/2018 im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP bezüglich der Probleme nach seiner Rückkehr aus F._______ mit den sri-lankischen Behörden seien inkonsistent. So mache er zuerst geltend, er sei im Oktober 2014 zuerst zwei Wochen zu Hause gewesen, dann sei er festgenommen und eine Woche lang festgehalten worden. Danach habe er im E._______ Camp einmal in der Woche Unterschrift leisten müssen. Er sei nur nachts zu Hause gewesen und am Tag habe er sich bei Freunden bis zur Ausreise versteckt gehalten. Später in derselben Befragung habe er erklärt, zwei Wochen nach seiner Rückkehr im Oktober 2014 habe jemand die Behörden informiert, dass er zurückgekehrt sei. Die Soldaten der sri-lankischen Armee seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei nicht da gewesen. Diese hätten die Nachricht zurückgelassen, dass er sich beim E._______ Camp melden müsse. Er sei nicht zu diesem Camp gegangen. Danach habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Auf Nachfrage habe er bei der Begründung des Asylgesuchs nochmals etwas anderes geltend gemacht: Er sei nämlich im April 2015 von Sicherheitskräften nachts festgenommen worden. Er sei geschlagen und am Auge verletzt worden. Am dritten Tag sei er freigelassen worden. Danach sei er in Spitalbehandlung gewesen. In der Anhörung mache er im Vergleich zu den Aussagen in der BzP wiederum andere Aussagen bezüglich der Probleme nach der Rückkehr aus F._______. Er habe geltend gemacht, er sei zwei bis drei Monate nach der Rückkehr auf dem Weg nach Hause von Soldaten der sri-lankischen Armee zusammen mit seinem Vater angehalten und in ein Camp gebracht worden. Dort habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt, der er einige Male nachgekommen sei. Ende März 2015 seien Militärangehörige um zehn Uhr zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gesagt, er solle so schnell als möglich zu deren Basis kommen. Er und sein Vater seien dann ungefähr viertel vor elf Uhr dorthin gegangen. Zuerst sei er eine Stunde lang befragt worden. Danach sei er geschlagen und misshandelt und an seinem Auge verletzt worden. Abends um 18 Uhr habe er nach Hause gehen können. Nachfolgend habe er sich in Spitalbehandlung begeben. Auch innerhalb der Anhörung habe er zum Teil Aussagen gemacht, die sich widersprächen. So habe er einerseits ausgeführt, seit seiner Rückreise aus F._______ am (…) 2014 bis am 5. August 2015 sei er in seinem

D-1786/2018 Heimatort B._______ gewesen. Während dieser Zeit habe er sich zu Hause verstecken müssen (vgl. Akte A13/23 F9). Andererseits habe er an anderer Stelle geltend gemacht, er habe während dieser Zeit als (…) und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet (vgl. Akte A13/23 F64). Es sei auffällig, dass sich die Ereignisse um die Festnahme vor seiner Ausreise und nach seiner Rückkehr aus F._______ nach ähnlichem Muster abgespielt hätten (Misshandlungen mit Verletzung am Auge, nachfolgend Spitalbehandlung). In Verbindung mit den oben aufgeführten Ungereimtheiten dränge sich dem SEM der Eindruck auf, dass er die Ereignisse vor seiner Ausreise (…) auf den Zeitraum nach seiner Rückkehr bis zur erneuten Ausreise im Oktober [recte (…)] 2015 übertragen habe. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten erachte es das SEM als nicht glaubhaft, dass er nach seiner Rückkehr aus F._______ im Jahr 2014 bis zu seiner Ausreise im Oktober [recte (…)] 2015 Verhaftungen und Übergriffen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch sein Vorbringen, Geheimdienstleute hätten sich nach seiner Rückkehr aus F._______ bis zu seiner Ausreise und auch nach seiner erneuten Ausreise im Oktober [recte (…)] 2015 immer wieder zu Hause nach ihm erkundigt, als zweifelhaft. Die von ihm geltend gemachte Inhaftierung vor seiner Ausreise 2009, die mit Folter und Schlägen verbunden gewesen sei, erachte das SEM als überwiegend glaubhaft. Sie sei sehr zu bedauern. Das Schweizer Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern solle vor zukünftiger Verfolgung schützen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis Oktober [recte (…)] 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach seiner Rückkehr aus F._______ 2014 noch rund eineinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt informiert seien, wer der LTTE zugehörig gewesen sei oder diese in einem kritischen Ausmass unterstützt habe. Demzufolge dürfte den Behörden klar sein, dass weder sein Bruder, er noch andere Mitglieder der Kernfamilie in nennenswertem Umfang die LTTE unterstützt hätten. Auch wenn er früher, vor Kriegsende, als Mitglied der Studentenbewegung an Mahnwachen und Demonstrationen beteiligt gewesen sei, so sei es unwahrscheinlich, dass dies

D-1786/2018 zum heutigen Zeitpunkt Anlass für Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden sein könnten. Die Narben, die bei ihm vorlägen, könnten durch Kleidung grösstenteils abgedeckt werden, weshalb sie nicht als erheblicher Risikofaktor zu werten seien. Seine exilpolitischen Aktivitäten, die weder durch einschlägige Beweismittel belegt noch in der Anhörung substantiiert dargelegt worden seien, seien als von niederschwelliger Natur zu werten. Sie seien, wenn sie überhaupt von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen worden seien, kaum geeignet, eine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Somit bestehe insgesamt betrachtet kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er – auch unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit Folteropfern durch eine Vielzahl von Studien belegt sei, dass diese weitgehend unfähig seien, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt sei, um das Vorgefallene in sensiblen Bereichen zu offenbaren. Zu den Folgen würden auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten gehören. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP gesagt, dass er psychisch angeschlagen, misshandelt und gefoltert worden sei. Er habe sodann, als er über die Gesuchsgründe habe sprechen wollen, heftig weinen und offenbar kaum sprechen können. Noch deutlicher werde sein labiler Zustand weiter vorne in der BzP, wo protokolliert worden sei, „GS bricht zusammen und weint. Er erzählt von Folter und zeigt seine Narben“. Demnach habe die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Anhörung gewusst, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine psychisch angeschlagene Person und ein potenzielles Folteropfer handle. Die Vorinstanz habe diesen besonderen Umständen anlässlich der Anhörung nicht gebührend Rechnung getragen und sei nicht bemüht gewesen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Der verwirrte und niedergeschlagene Zustand des Beschwerdeführers sei bei der Würdigung der Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass er Mühe gehabt habe, die Fragen richtig zu verstehen und mehrmals heftig habe weinen müssen. Die Begleitperson an der Anhörung, N._______, habe der Unterzeichnenden erzählt, der Beschwerdeführer sei während der Anhörung sogar zusammengebrochen, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Gemäss Art. 12 VwVG stelle die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Darunter falle

D-1786/2018 auch die Pflicht der Behörden, soweit dies möglich erscheine, Beweismittel einzuholen oder einholen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend gemacht, dass er wegen den Vorkommnisse in Sri Lanka psychisch stark angeschlagen sei. So sei ebenfalls dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zu entnehmen: „Der GS wirkte sehr niedergeschlagen und musste während der Anhörung mehrmals heftig weinen. Ich rege an, Berichte zur physischen und psychischen Verfassung des GS bei der Beurteilung seines Asylgesuches zu berücksichtigen.“ Dieser Anregung der Hilfswerkvertretung sei die Vorinstanz indes nicht nachgekommen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers habe durchführen lassen. Die Vorinstanz hätte zumindest dem behandelnden Arzt die Aufforderung für einen Arztbericht schicken und für die Einreichung eine angemessene Frist ansetzen können. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bemüht habe, eigenständig einen Arztbericht zu erhalten, jedoch fehle die offizielle Aufforderung von Seiten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe der Unterzeichnenden erzählt, dass er, obwohl er mehrmals um einen Termin bei einem Psychologen/Psychiater bei der Betreuung gebeten habe, diesen nicht erhalten habe. Ein Gutachten, welches Informationen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers liefere, sei für die Prüfung der Glaubhaftigkeit und des Wegweisungsvollzugs unentbehrlich. In dieser Hinsicht habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und diese bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen seien, nicht nachgekommen. Obwohl die Vorinstanz in Kenntnis über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers gewesen sei, habe sie diese nicht in der Entscheidfindung einfliessen lassen, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei der UPD zugewiesen worden. Er leide an Schlafproblemen und nehme seit längerer Zeit Medikamente ein. Der medizinische Sachverhalt sei nach wie vor nicht vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz sehe in ihrem Entscheid über das sogenannte reduzierte Beweismass hinweg, indem es die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG zu hoch ansetze und die Folgen einer Traumatisierung auf das Aussageverhalten beziehungsweise den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtige. Zunächst sei festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen – früher mit den LTTE in Verbindung gebracht worden sei, ihm bei einer

D-1786/2018 Wiedereinreise zum Verhängnis werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht halte fest, dass Personen, die früher schon einmal wegen einer tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung verhaftet worden seien, bei einer Wiedereinreise einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014/2015 wieder in den Fokus der Behörden geraten sei, verschärfe sein Profil zusätzlich. Dabei vermöchten die in diesem Zusammenhang angebrachten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) auf brutale Weise gefoltert worden. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass er damals kopfüber aufgehängt und auf ihn eingeschlagen worden sei. Auch im Gespräch mit der Rechtsvertreterin hätten Fragen zu den Verfolgungshandlungen beim Beschwerdeführer grossen Stress und Trauer ausgelöst. Er habe ihr erklärt, dass er davon etliche Narben habe. Insgesamt habe die Vorinstanz in diesem Punkt dem psychischen Zustand keine Rechnung getragen. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass traumatische Erlebnisse, mit denen Folterungen verbunden seien, ihrem Wesen nach die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen könnten. Gerade auch in diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nur eine Anhörung stattgefunden habe. Es sei daher zumindest fraglich, ob der Sachverhalt in diesem Punkt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nun in medizinischer Behandlung. Die Erzählungen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Er habe sich das Erlebte von der Seele gesprochen. Seine Erzählungen würden sich durch zahlreiche unwesentliche Nebenpunkte auszeichnen, die er spontan und manchmal zusammenhangslos erwähnt habe („ …Wir hatten so viele Sachen gepflanzt, zum Beispiel Spinat, Zwiebeln und so weiter“). Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spreche ausserdem, dass er nicht zu Übertreibungen neige. Im Gegenteil: Als er von der Misshandlung Ende März 2015 erzählt habe, stelle er zum Bespiel klar, dass er um 18 Uhr abends wieder nach Hause habe gehen können. Der Beschwerdeführer habe versucht, nach seiner Rückkehr aus F._______ sich ein neues Leben aufzubauen (vgl. Akte A13/23 F64). Aus seinen Aussagen gehe klar hervor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, sein Land zu verlassen. Dies habe er nur getan, weil er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und befürchtet habe, erneut von der CID verhaftet zu werden. Das Bestätigungsschreiben des (…) in O._______ habe sein Vater für ihn ausstellen lassen und ihm in die Schweiz geschickt. Der Beschwerdeführer habe damals im Spital nicht

D-1786/2018 angegeben, wie diese Wunde am Auge zu Stande gekommen sei. Gesamthaft betrachtet habe der Beschwerdeführer lebensnah und glaubhaft geschildert, was er erlebt habe. Ein weiterer relevanter Risikofaktor sei die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Seit er in der Schweiz sei, nehme er regelmässig an Veranstaltungen der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora teil. Am (…) sei er dafür sogar bis nach K._______ gereist. Am (…) habe er an einer Kundgebung vor dem (…) teilgenommen, um nur einige zu nennen. Dabei handle es sich um einen weiteren Risikofaktor, der bei der Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers in Gewicht falle. Tatsächlich sei es schwierig, aufgrund der heute sichtbaren Narben auf ihren Entstehungszeitpunkt Rückschlüsse zu ziehen. Der Hausarzt habe zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Legende seiner zahlreichen Narben erstellt. Daraus werde ersichtlich, welche Narbe in welchem Jahr zustande gekommen sei. Es liege auf der Hand, dass einzig forensische Untersuchungen die angegebenen Daten beweisen könnten. Es sei jedoch der Legende zu entnehmen, dass sich die Narben – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – an prominenter Stelle, so wie im Gesicht, befänden und dies somit ein zusätzlicher Risikofaktor darstellen würde. Der Übersetzer habe während des Gesprächs mit der Rechtsvertreterin erwähnt, er habe sich im Jahr 2016, als er das letzte Mal nach Sri Lanka gereist sei, bei der Flughafenkontrolle bis auf die Unterhosen entblössen müssen, obwohl er in der Schweiz aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2007 bis 2009 wegen vermuteten LTTE-Verbindungen erlitten und sei Im Oktober 2014 bei seiner Rückkehr wieder in den Fokus der Behörden in Sri Lanka geraten. Hinzu komme, dass er sein Heimatland mit gefälschtem Pass auf illegalem Weg verlassen habe, sichtbare Folterspuren auf dem Körper sowie eine sehr gut sichtbare Narbe im Gesicht habe, fast acht Jahre im Ausland verbracht habe, über keine gültigen Identitätspapiere verfüge und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe. Erschwerend falle ins Gewicht, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilnehme. Die LTTE-Verbindung und die exilpolitischen Aktivitäten würden gemäss Rechtsprechung als Risikofaktoren gelten. Aus den dargelegten Gründen sei deshalb im vorliegenden Fall die Asylrelevanz zu bejahen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass den Vorwürfen hinsichtlich der Durchführung der Anhörung und der Würdigung der Vorbringen im Zusammenhang mit Folteropfern nicht gefolgt werden könne.

D-1786/2018 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn Asylsuchende in Anhörungen zu weinen beginnen würden. Daraus könne aber nicht – wie im vorliegenden Fall – geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei während der Anhörung verwirrt und nicht in der Lage gewesen, klare Antworten zu geben. Nach nochmaliger Durchsicht des Anhörungsprotokolls sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die gestellten Fragen nicht begriffen und wirr geantwortet habe. Der Befrager habe während der Anhörung bei verschiedenen Gelegenheiten Rücksicht auf den Beschwerdeführer genommen und ihm zu verstehen gegeben, er solle sich Zeit nehmen oder ihm eine Pause angeboten, weshalb die Kritik fehlgehe. Die Feststellungen zur Diagnose in den eingereichten Arztberichten vom 20. März und 19. April 2018 sollten implizit die Ungereimtheiten des Beschwerdeführers, die im Entscheid des SEM angeführt worden seien, erklären. Dem halte das SEM entgegen, dass die Arztberichte mehr als ein Jahr nach der Anhörung des Beschwerdeführers erstellt worden seien, als der Beschwerdeführer sich in einer Phase einer akuten psychischen Dekompensation befunden habe. Diese Feststellungen könnten daher nach Auffassung der Vorinstanz nicht automatisch auf den Zeitpunkt der Anhörung im Februar 2017 übertragen werden, weshalb sie die Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären vermöchten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das in den Arztberichten festgestellte Krankheitsbild auch in Sri Lanka behandelt werden könne. Die eingereichte Fotografie von einer Demonstration in K._______, auf der LTTE-Fahnen und unter anderem eine lebensgrosse Figur des früheren LTTE-Führers Prabakaran zu sehen seien, vermöchten an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer nur über ein niederschwelliges exilpolitisches Profil verfüge. Er sei auf der Fotografie nicht zu identifizieren. Es sei davon auszugehen, dass er dort als Mitläufer anwesend gewesen sei. Bezüglich der Dokumentation der Narben werde auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Bezüglich des Schreibens des (…) vom 31. März 2016 stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Dokument erst rund zwei Jahre nach der Ausstellung eingereicht habe. Weiter falle am Dokument auf, dass die Druckqualität des Logos oben in der Mitte vom Text unten abweiche, und daher die Frage aufwerfe, ob dieses Dokument tatsächlich auf einem Originalbriefbogen des Spitals gedruckt oder das Logo in das Dokument kopiert worden sei. Zudem könne aufgrund des Inhalts nicht auf die Ursache der genannten Verletzung geschlossen werden.

D-1786/2018 5. 5.1 Vorab wird in der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt und die Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Es trifft nicht zu, dass in der Anhörung dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen wurde. Der Sachbearbeiter liess dem Beschwerdeführer Zeit, die Fragen zu beantworten, ging auf ihn ein (vgl. Akte A12/23 F31, F59) und machte Pausen. Aus den Klammerbemerkungen der Protokoll führenden Person wird ersichtlich, dass die Anhörung den Beschwerdeführer emotional mitgenommen hat. So verschluckte er Wörter, weinte, schluchzte heftig, sprach angespannt stockend oder war immer wieder sehr erregt und hat dem Weinen nahe gesprochen (vgl. Akte 13/23 F8, F30, F31, F56, F58, F61, F69). Trotzdem entsteht bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls, anders als bei der BzP, nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei verwirrt gewesen oder hätte nicht das nötige Vertrauen gehabt, seine Asylgründe vorzutragen und sei gehemmt gewesen. Auch die Hilfswerkvertretung wendete nichts gegen die Durchführung der Anhörung ein. Die Anhörung ist sodann ausführlich, und erfasst die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts dessen bestand auch kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hat das SEM, ohne einen Arztbericht zu berücksichtigen, im angefochtenen Entscheid die gesundheitlichen Beschwerden als nicht so gravierend eingeschätzt, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, und auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer ist jedoch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er auf seine gesundheitlichen Probleme sowohl anlässlich der BzP wie auch an der Anhörung hinwies. So erwähnte er anlässlich der Anhörung, dass er nach seiner Ankunft in J._______ notfallmässig ins (…)-Spital habe gehen müssen. Er sei depressiv und ohnmächtig geworden. Er sei am Anfang lange in Behandlung gewesen. Er könne aufgrund der Schläge auf seinen Unterleib nicht lange sitzen. Es sei immer schmerzhaft. Er erwarte bald eine Operation. Der Beschwerdeführer betonte sodann, dass der behandelnde Arzt

D-1786/2018 nur auf Aufforderung des SEM einen Arztbericht schreibe (vgl. Akte A13/23 F106 ff.). Auch die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt die Niedergeschlagenheit des Beschwerdeführers festgehalten und angeregt, die ärztlichen Berichte bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen. Das SEM selbst hat anlässlich der Anhörung festgestellt, es wäre auf jeden Fall gut, wenn er ein Zeugnis nachreichen würde (vgl. Akte A13/23 F108), es jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer das Formular für den Arztbericht zu überreichen oder dem behandelnden Arzt zukommen zu lassen. Es stellt sich daher die Frage, ob das SEM in Kenntnis der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen wäre, von Amtes wegen einen Arztbericht einzufordern, zumal die Asylsuchenden sich regelmässig – und so auch im Falle des Beschwerdeführers – damit einverstanden erklären, dass das SEM ärztliche Unterlagen einholt und einsieht (vgl. Akte A3/12 S. 10 f.). Indessen ist die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, die geltend gemachten Gehörsverletzungen abschliessend zu beurteilen. 6. 6.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vor der Ausreise nach F._______ im Jahre 2009 wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka keine Gründe, weshalb die Vorbringen vor der Ausreise nach F._______ im Jahre 2009 nicht glaubhaft sein könnten. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft sind. Die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seine Vorbringen nach der Rückkehr aus Sri Lanka betreffend sind zwar zutreffend. Das SEM lässt bei deren Beurteilung jedoch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausser Acht. Unabhängig von den in den Arztberichten festgehaltenen Diagnosen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen bei der BzP sprunghaft schilderte und seine Ausführungen jegliche Chronologie der Ereignisse vermissen lassen. Es ist nicht klar, wann er am Auge verletzt wurde und unter welchen Umständen die Personen, die mit ihm zusammen gewesen seien, von der SLA beim Essen erschossen wurden. Es wurden zwar einige Rückfragen gestellt, jedoch wurde der Sachverhalt dadurch

D-1786/2018 nicht klarer. Angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der BZP wären weitere Fragen in jenem Zeitpunkt auch nicht sinnvoll gewesen. So brach der Beschwerdeführer bereits bei der Frage zum Wohnort und seiner Rückkehr aus F._______ ein erstes Mal zusammen (vgl. Akte A3/12 Ziff. 2.01) und bei der Schilderung der Asylgründe wurde im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Schilderung heftig habe weinen müssen und kaum habe sprechen können (vgl. Akte A3/12 Ziff. 7.01). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, seine Asylgründe klar und verständlich zu schildern. Vielmehr entsteht bei der Durchsicht des BzP-Protokolls der Eindruck, der Beschwerdeführer sei verwirrt gewesen. Anlässlich der Anhörung auf die Widersprüche angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer denn auch, er sei depressiv gewesen, ohnmächtig geworden und er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten, weshalb er notfallmässig ins Spital habe eingewiesen werden müssen (vgl. Akte A12/23 F106 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, einerseits auf Unstimmigkeiten innerhalb der Aussagen anlässlich der BZP einzugehen, und andererseits die Aussagen bei der BZP denjenigen anlässlich der Anhörung gegenüberzustellen und daraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu ziehen. Vor diesem Hintergrund kann auch den zeitlichen Abweichungen innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden. Hinsichtlich dem vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widerspruch innerhalb der Anhörung, wonach der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, er habe sich nach seiner Rückkehr aus F._______ verstecken müssen, und andererseits geltend mache, dass er nach der Rückkehr gearbeitet habe, ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Zusammenhang gerissen wurden. So wurde er bei der Frage 9 zu seinem Lebenslauf, seinen Aufenthaltsorten und seiner Schulbildung befragt. Die Antwort des Beschwerdeführers bildete eine Zusammenfassung seines Lebenslaufes, welchen er mit dem Satz beendete, dass er sich nach seiner Rückreise aus F._______ am (…) 2014 bis am 5. August 2015 an seinem Herkunftsort in B._______ aufgehalten habe. Aufgrund der nachfolgenden Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Aussage im Anschluss darauf „er habe sich während dieser Zeit verstecken müssen“ auf die gesamte Zeitdauer seit seiner Rückkehr aus F._______ im (…) 2014 bis zu seiner Ausreise im (…) 2015 bezog, sondern dass er sich in diesem Zeitraum für

D-1786/2018 eine gewisse Zeitspanne habe verstecken müssen. Bei der Frage 64 äusserte sich der Beschwerdeführer sodann detailliert und differenziert dazu, wie sein Leben nach den ersten Tagen der Rückkehr aus F._______ nach Hause weiterging und er gab an, dass er in der Landwirtschaft und als (…) gearbeitet habe. Erst bei Frage 75 nahm der Beschwerdeführer Bezug zu jener Zeit vor der Ausreise und gab übereinstimmend zur Frage 9 an, dass er sich nach dem Spitalaufenthalt aus Angst bei einem Freund versteckt habe. Es ist deshalb kein wesentlicher Widerspruch auszumachen, der gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Entgegen der Ansicht des SEM ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse vor der Ausreise nach F._______ auf die Zeit nach der Rückkehr übertragen hat. Der Beschwerdeführer präzisierte bereits anlässlich der BzP, dass er bei der zweiten Folterung nach der Rückkehr aus F._______ am Auge verletzt wurde. Ansonsten hat er weder den Ablauf wie es zu den beiden Festnahmen mit Folterungen kam noch was danach passierte nach demselben Muster verlaufend geschildert. So wurde er vor der Ausreise nach F._______ mit einem Freund beim Einkaufen von der SLA angehalten und bei der Mitnahme ins Camp wurde zudem der Vater verletzt. Vor dem Spitalaufenthalt hätten ihm zuhause die Angehörigen die Beine mit Öl eingerieben (vgl. Akte A13/23 F30). Demgegenüber wurde er nach der Rückkehr aus F._______ im Zusammenhang mit der Meldepflicht misshandelt, wobei der Vater nicht verletzt wurde, und ein Freund ihn ins Spital gebracht habe (vgl. Akte A13/23 F70 und F75). Im Übrigen weist die Schilderung des Beschwerdeführers konstant einen hohen Detaillierungsgrad auf und sie enthält eine Vielzahl von Realkennzeichen. Auf einzelne Fragen antwortete der Beschwerdeführer spontan und ausführlich. Er war im Stande, Gespräche zwischen ihm und verschiedenen Personen, wie dem Schlepper, der ihn von F._______ zurückgebracht hatte, dem Beamten bei der Einreisebehörde oder dem Beamten, der ihn auf dem Rückweg vom Feld angehalten habe, und auch die Befragung bevor er erneut gefoltert wurde, wiederzugeben (vgl. Akte A13/23 F47, F58, F65, F70). Zudem sind seine Schilderungen angereichert mit nebensächlichen Ereignissen, die nicht zu den wesentlichen Asylvorbringen gehören, so beispielsweise der Umstand, dass ihn nach der Rückkehr die Nachbarn besuchen gekommen seien oder etwa, dass er Termine zur Nachbehandlung seines Auges nicht wahrgenommen habe, aus Angst, nach draussen zu gehen. Die Schilderung solcher Einzelheiten wäre für eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, denn auch eher atypisch. Obwohl sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse Widersprüch-

D-1786/2018 lichkeiten feststellen lassen, erscheinen nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtabwägung als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das SEM die geltend gemachte Folterung im Frühling 2015 durch die sri-lankischen Behörden, nach der Rückkehr aus F._______, zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat. 7. 7.1 Bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Folterung im Frühling 2015 durch die sri-lankischen Behörden handelt sich um einen erheblichen Nachteil, der ihm gezielt aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht bestand ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise im August 2015. Nachdem ihn die sri-lankischen Behörden frei liessen, begab sich der Beschwerdeführer ins Spital, wo er sich zwei bis drei Wochen lang aufgehalten hatte. Nach der Entlassung aus dem Spital gegen Ende April 2015, hat er sich bei einem Freund aufgehalten und unregelmässig Termine zur Nachbehandlung in der Augenklinik wahrnehmen müssen. Während dieser Zeit sei der Geheimdienst mehrere Male bei seinen Eltern erschienen, was ihn dann zur Ausreise im August 2015 veranlasste. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus Jaffna. Er hat bis auf den Aufenthalt in F._______ immer in der Nordprovinz gelebt. Wie dargelegt wurde, ist seine Aussage, wonach er von der sri-lankischen Behörden einerseits wegen seines verschwundenen Bruders und andererseits nach der Rückkehr aus F._______ wegen seiner Person verfolgt worden sei, als glaubhaft zu werten. Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr – wie schon bei seiner letzten Einreise im Oktober 2014 – das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und aufgrund seiner Vorgeschichte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut festgenommen wird. In Anbetracht dessen muss ihm eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zuerkannt werden. Er erfüllt somit die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

D-1786/2018 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und er aufgrund desselben, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 ff. AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. März 2018 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 25. April 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand auf elfeinhalb Stunden à Fr. 180.– und eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Spesenpauschale von Fr. 50.–, total Fr. 2279.40. Der geltend gemacht Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2279.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1786/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. März 2018 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2279.40 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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