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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2016 D-1782/2016

30 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,892 mots·~19 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1782/2016/pjn

Urteil v o m 3 0 . März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (…).

D-1782/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat im April 2014 und suchte am 9. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Tags zuvor beauftragte er seinen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. Die Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass dem Beschwerdeführer am 29. April 2014 in C._______ (Italien) die Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die dortigen Behörden ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen hätten und seine beiden Brüder in der Schweiz lebten. B. B.a Am 3. Juni 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. B.b Die italienischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch am 10. Juli 2014 ab, da zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten; einer habe Asyl erhalten, der andere sei vorläufig aufgenommen worden. B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. Juli 2014 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend Durchführungsverordnung), ihren Entscheid erneut zu prüfen (Remonstrationsverfahren). Am 28. Oktober 2014 und

D-1782/2016 13. März 2015 wies das SEM die italienischen Behörden darauf hin, dass eine Antwort zum Remonstrationsgesuch ausstehend sei. B.d Am 16. Februar 2016 teilten die italienischen Behörden mit, sie seien zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit. C. Mit Verfügung vom 8. März 2016 (eröffnet am 14. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es verfügte zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. D. Mit Beschwerde vom 21. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm der Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen (Rechtsbegehren 1). Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons D._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen (2). Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten (4). Eventualiter sei bei den italienischen Behörden eine Garantie betreffend die Zusicherung einer menschenwürdigen Behandlung des Beschwerdeführers sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen (5). In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (6) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verzicht auf Verfahrenskosten [7]). Für die Begründung der Beschwerde ist auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

D-1782/2016 E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

D-1782/2016 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-1782/2016 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, die – sollten sie berechtigt sein – allenfalls eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Verweigerung der Akteneinsicht müsste eventualiter zur Folge haben, dass ihm nach der Gewährung derselben eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurden vom SEM gemäss Dispositivziffer 5 mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten zugestellt. Damit standen ihm die zur Beschwerdeerhebung erforderlichen Akten zur Verfügung, weshalb keine Veranlassung besteht, ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4.3 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Italien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke zu geben, dort aber nicht um Asyl nachgesucht habe, und dass in der Schweiz mehrere seiner Familienmitglieder lebten. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso verletzt worden, wie durch den Umstand, dass

D-1782/2016 er über zwei Jahre im Ungewissen darüber gewesen sei, ob sein Asylgesuch in der Schweiz oder in Italien behandelt werden solle. Zudem sei nicht erwähnt worden, dass er sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und sehr gut integriert sei. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, ihm seien in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden, weil er mit einem gefälschten Ausweis unterwegs gewesen sei (vgl. act. A8/13 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hätte hinweisen sollen; dass er in Italien nicht um Asyl nachsuchte, geht implizit aus der Verfügung hervor. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, erwähnte das SEM die Anwesenheit von Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz sehr wohl (vgl. S. 4 oben der Verfügung). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer musste aufgrund der Aktenlage damit rechnen, dass ein Dublin-Verfahren im Gang ist, weshalb das SEM sich nicht verpflichtet sehen musste, ihn unaufgefordert über den Verfahrensstand zu informieren. Das sich der Beschwerdeführer seit Mai 2014 in der Schweiz aufhält, geht aus der angefochtenen Verfügung hervor. Das SEM hat somit nichts Wesentliches unerwähnt gelassen, weshalb die Rüge, es habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht stichhaltig ist. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt zudem, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen treffen und Berichte betreffend die Situation von Flüchtlingen und Dublin-Rückkehrern in Italien konsultieren müssen. Zudem habe es die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung verletzt, weil es nicht auf seine gute Integration und seine familiären Beziehungen in der Schweiz eingegangen sei. Die allgemeine Lage von Flüchtlingen und Dublin-Rückkehrern in Italien ist den schweizerischen Asylbehörden bekannt. Sie konsultieren selbstredend entsprechende Berichte, was indessen nicht in jeder Verfügung zu erwähnen ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist das SEM auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz eingegangen. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, ist unberechtigt. 4.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt die Tatsache, dass das SEM erst am 8. März 2016 eine Verfügung zum Asylgesuch vom 9. Mai 2014 erliess, keinen schweren Verfahrensfehler dar. Das

D-1782/2016 SEM konnte die Verfügung nicht früher treffen, da die Antwort der italienischen Behörden im Remonstrationsverfahren noch ausstehend war und erst am 16. Februar 2016 erfolgte. 4.6 Da die formellen Rügen unberechtigt sind, ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und Feststellung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 3) abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 16. Februar 2016 zu. 5.1.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.1.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese antworteten entgegen den Angaben in der Beschwerde nicht am 3. Juni 2014, sondern am 10. Juli 2014 abschlägig. Daraufhin ersuchte das SEM am 30. Juli 2014 – und somit rechtzeitig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung) – Italien um Überprüfung seines Entscheids. Italien hätte diese Anfrage zwar innerhalb von zwei Wochen beantworten sollen, aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde nach Ablauf der zwei Wochen nicht automatisch die Schweiz zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es sich bei der in Art. 5 Abs. 2 Durchsetzungsverordnung festgelegten Frist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5). Das SEM hat demnach keineswegs schwere Verfahrensfehler begangen, indessen haben die italienischen Behörden mit der massiv verspäteten Antwort Dublin-Vertragsrecht verletzt. 5.1.4 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Schweiz sei durch die ursprüngliche, fristgerechte Ablehnung des Übernahmegesuchs durch die italienischen Behörden für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden, ist nicht zutreffend, da die Schweiz rechtzeitig ein Remonstrationsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchsetzungsverordnung einleitete.

D-1782/2016 5.1.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ende die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, dessen Gebiet der Asylbewerber zuerst betreten habe, zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Der Beschwerdeführer habe am 9. Mai 2014 ein Asylgesuch gestellt, weshalb schon aus diesem Grund die Zuständigkeit Italiens erloschen sei. Der Beschwerdeführer scheint den Sinn des entsprechenden Wortlauts nicht erfasst zu haben: Überschreitet ein Drittstaatsangehöriger die Grenze eines Mitgliedstaats (Einreisestaat) und reist in einen anderen Mitgliedsstaat ein und stellt dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, ist der Einreisestaat – sofern nicht ein anderes Zuständigkeitskriterium vorliegt – für die Prüfung des Antrags nicht mehr zuständig (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K13 zu Art. 13). Dies ergibt sich aus dem Versteinerungsprinzip (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Waren die zwölf Monate bei Antragstellung nach ununterbrochenem Aufenthalt im "Dublin-Gebiet" nicht abgelaufen, führt der Ablauf der Frist während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht zur Zuständigkeit des ersuchenden Staats. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu, da der Grenzmitgliedstaat (vorliegend Italien) bekannt ist und seine Zuständigkeit nicht erloschen ist. Art. 13 Abs. 1 kommt im Verhältnis zu Abs. 2 ein Anwendungsvorrang zu (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K17 f. zu Art. 13). 5.1.6 Schliesslich wird in der Beschwerde auf die "höchste, in der Dublin- III-VO festgehaltene Frist" verwiesen. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lege fest, dass die Überstellung einer flüchtigen Person nach höchstens 18 Monaten erfolgen müsse. Bei analoger Anwendung auf den Beschwerdeführer wäre diese Frist deutlich überschritten worden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten, die in bestimmten Fällen auf zwölf beziehungsweise achtzehn Monate verlängert werden kann, nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO hat, zu laufen beginnt. Dies wird allein schon aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin- III-VO klar. Die Überstellungsfrist ist somit entgegen der unzutreffenden Ausführungen in der Beschwerde keineswegs abgelaufen. 5.1.7 Das SEM hat somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde weder schwere Verfahrensfehler noch Versäumnisse begangen. Die Rüge, mehrere Fristen seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits

D-1782/2016 abgelaufen gewesen, ist – soweit damit Verwirkungsfristen gemeint sind – unberechtigt. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Eventualantrag, bei den italienischen Behörden sei eine Garantie betreffend die Zusicherung einer menschenwürdigen Behandlung einzuholen (Rechtsbegehren 5), ist demnach abzuweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, Familienangehörige hielten sich in der Schweiz auf und er habe sich hier bereits integriert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist die Rüge, das SEM habe nicht beachtet, dass die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers

D-1782/2016 in der Schweiz Asyl erhalten hätten beziehungsweise vorläufig aufgenommen worden seien, aktenwidrig. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gelten, weshalb der Beschwerdeführer aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Geschwistern nicht belegt ist (vgl. Art. 9 und 16 Dublin-III-VO). Das SEM hat die Dublin-III-VO somit auch in dieser Hinsicht keineswegs falsch angewendet. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht

D-1782/2016 mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.3.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

D-1782/2016 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs (Rechtsbegehren 1 und 2) als ebenso gegenstandslos erweisen wie der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 6). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Rechtsbegehren 7) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1782/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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