Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1780/2016
Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie ihr Kind C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
D-1780/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 17. August 2015 per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden, dass sie am 1. September 2015 dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 14. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, dass der Vollzug provisorisch auszusetzen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2016 den Vollzug superprovisorisch aussetzte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 der Beschwerde aufschiebende Wirkung einräumte und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die am (…) geborene Tochter gemäss Geburtsbestätigung den Namen D._______ trägt (vgl. act. A45),
D-1780/2016 dass der Name gemäss Zivilstandsregisterauszug jedoch C._______ lautet und dieser Name deshalb als Hauptidentität ins Rubrum aufgenommen wird, während der Name gemäss Geburtsbestätigung als Alias-Name aufgeführt wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-1780/2016 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 28. August 2015 ausführten, im August 2015 von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Italien verbracht worden zu sein, dass das SEM die italienischen Behörden am 31. August 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
D-1780/2016 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift einwendeten, gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dürfe eine Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien nur erfolgen, wenn konkrete Zusicherungen einer familiengerechten Unterbringung vorhanden seien, dass detaillierte zuverlässige Informationen über die spezifische Unterkunft, die Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit vorzuliegen hätten, dass daher Zusicherungen über die idealerweise beabsichtigte Behandlung und die Unterbringung in einer bestimmten Region diese Anforderungen nicht erfüllen würden, dass der Vorgabe des EGMR in BVGE 2015/4 nur teilweise gefolgt worden sei, da es gemäss dem EMGR nicht genüge, wenn im Zeitpunkt der Ankunft irgendeine in einem Rundschreiben aufgeführte Unterkunft zur Verfügung stehe, dass vielmehr ein konkreter Platz in einer konkret bezeichneten Unterkunft reserviert sein müsse, dass dem SEM bisher lediglich allgemeine Garantien vorliegen würden, dass es gemäss dem Rundschreiben vom 15. Februar 2016 in E._______ insgesamt 21 Plätze gebe, die HEKS Rechtsberatungsstelle bereits 21 Personen vertrete, welche nach F._______ überstellt werden sollten, und das HEKS von neun weiteren Personen Kenntnis habe, die ebenfalls dorthin überstellt würden, dass daher zweifelhaft sei, dass genügend Plätze vorhanden seien respektive frei würden, da insbesondere damit gerechnet werden müsse, dass aufgrund des erschwerten Durchgangs auf der Balkanroute wieder vermehrt Asylsuchende nach Italien kommen würden,
D-1780/2016 dass das Schreiben vom 24. Februar 2016, in welchem die Beschwerdeführenden namentlich aufgeführt würden und auf die Familieneinheit hingewiesen werde, in keiner Weise garantiere, dass auch tatsächlich eine Unterkunft vorhanden sei, dass das Kind der Beschwerdeführenden knapp (…) alt sei, dass es wegen (…) am (…) beim Arzt gewesen sei und weitere Arzttermine anstehen würden, dass auch die Eltern in ärztlicher Behandlung seien, dass die Beschwerdeführenden daher besonders verletzlich seien und es zudem dem Kindeswohl widerspreche, das Kind erneut an einen neuen, fremden Ort zu verbringen, dass die Beschwerdeführenden damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
D-1780/2016 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen), dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. Februar 2016 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und anfügten, die Beschwerdeführenden würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 (d.h. familiengerecht) untergebracht, dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da die Familienunterkünfte (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati – SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, dass die Vorbringen hinsichtlich der nicht weiter konkretisierten gesundheitlichen Beschwerden ebenfalls keinen Selbsteintritt erforderlich machen, zumal Italien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und sich allfällige Leiden somit auch dort behandeln lassen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
D-1780/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts zu enthalten hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass in der Zwischenverfügung vom 23. März 2016 hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG festgehalten wurde, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zwar behauptet, nicht aber belegt ist, und sie daher eine Kostenpflicht für den Fall eines Unterliegens trifft, sofern sie keine Fürsorgebestätigung nachreichen, dass keine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.– festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das SEM betreffend der Überstellung nach Italien darauf hinzuweisen ist, dass das Kind den Namen C._______ trägt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1780/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: