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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2021 D-177/2021

25 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,383 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-177/2021

Urteil v o m 2 5 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Céline Kuster, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020

D-177/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, am 3. August 1989 (Ehemann) beziehungsweise am 19. Dezember 1992 (Ehefrau) erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass am [...] ihre Tochter C._______ geboren wurde, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) diese Asylgesuche mit Verfügung vom 26. November 1996 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ aus der Schweiz anordnete, dass das BFF gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ verfügte, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission auf eine bezüglich des Asylpunkts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 1997 nicht eintrat, dass am [...] die Tochter D._______ geboren wurde, dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführenden sowie den Töchtern am 7. November 2001 Aufenthaltsbewilligungen erteilte, dass die zuständige kantonale Behörde – nach verschiedenen vorangegangenen Verfahren in Bezug auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Fragestellungen – mit Entscheid vom 29. März 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ ablehnte, dass ein dagegen gerichteter Rekurs mit Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 6. Mai 2019 abgewiesen wurde, dass eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Februar 2020 im Hauptpunkt abgewiesen wurde, dass eine hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 abgewiesen wurde, soweit die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall betreffend,

D-177/2021 dass das Bundesgericht mit erwähntem Urteil die fragliche Beschwerde guthiess, soweit die Tochter C._______ betreffend, und die zuständige kantonale Behörde anwies, deren Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2020 im Bundesasylzentrum Ostschweiz, Altstätten, neue Asylgesuche stellten, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 24. November 2020 zu ihren Personalien befragte, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2020 zu ihren Asylgründen anhörte, dass das Staatssekretariat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2020 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat gleichentags ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2020 die neuen Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht zudem beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass mit der Beschwerdeschrift unter anderem zwei ärztliche Zeugnisse betreffend die Tochter C._______ eingereicht wurden,

D-177/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, wobei ausserdem der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei,

D-177/2021 dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, ausführliche Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf weder inhaltlich aufgenommen habe noch irgendwie darauf eingegangen sei, dass folglich davon auszugehen sei, die Stellungnahme sei von der Vorinstanz gar nicht zur Kenntnis genommen worden, dass der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2020 zum Entscheidentwurf des SEM zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit gewisser Ausführlichkeit zum gesundheitlichen Zustand ihrer Tochter C._______, zu deren Invalidität und Lebensführung als Mutter eines dreijährigen Kindes sowie zum daraus sich ergebenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihrem Enkelkind äusserten, dass sich die Beschwerdeführenden mit der genannten Stellungnahme zudem zu ihren familiären Verhältnissen in Sri Lanka sowie zu ihrer finanziellen Lage äusserten, dass durch das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar der Eingang der Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 erwähnt wurde, dass in der angefochtenen Verfügung jedoch der Inhalt der erwähnten Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt und entsprechend bei der Beurteilung

D-177/2021 der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht berücksichtigt wurde, dass das SEM somit offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass mit der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei durch das SEM unter Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht ausreichend abgeklärt worden, dass die Beschwerdeführenden nämlich im vorinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Zeugnis eingereicht hätten, aus welchem hervorgehe, dass ein Vollzug ihrer Wegweisung zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ihrer Tochter C._______ führen werde, dass aus diesem ärztlichen Zeugnis hervorgehe, dass es sich bei der Tochter C._______ um eine offensichtlich betreuungs- und pflegebedürftige Person handle, weshalb das SEM weitere Abklärungen in Bezug auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Tochter C._______ sowie dem Enkelkind hätte vornehmen lassen müssen, dass einem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. November 2020 im Wesentlichen zu entnehmen ist, bei C._______, der Tochter der Beschwerdeführenden, bestehe eine Intelligenzstörung mit Verhaltensund weiteren Störungen, und sie sei zu 100 Prozent auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen, dass aus dem ärztlichen Zeugnis weiter hervorgeht, das psychische Zustandsbild der Genannten habe sich unter anderem durch die Einbindung in ein sicheres und vertrauensvolles familiäres Umfeld stabilisiert, und es sei eine maximale akute und langfristige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorauszusagen, sollten ihre Eltern die Schweiz verlassen müssen, dass in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, aus diesem Sachverhalt gehe nicht hervor, dass die Betreuung des Enkelkindes unabdingbar durch

D-177/2021 die Beschwerdeführenden zu erfolgen habe, sodass nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und ihrer volljährigen Tochter gesprochen werden könne, dass in der angefochtenen Verfügung weiter ausgeführt wurde, bei der prognostizierten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter C._______ handle es sich um eine Vermutung, die ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöge, dass entgegen der Behauptung des SEM dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis betreffend die Tochter C._______ durchaus Hinweise zu entnehmen sind, es könnte möglicherweise ein unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Tochter bestehen (vgl. das die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._______ betreffende Urteil des BGer 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.4, unter Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3), dass gestützt auf das genannte ärztliche Zeugnis eine abschliessende Beurteilung der erwähnten Rechtsfrage nicht möglich erscheint, dieses jedoch dem SEM konkreten Anlass hätte geben müssen, weitere medizinische Abklärungen und allenfalls die Einholung zusätzlicher Informationen – etwa seitens der zuständigen Sozialbehörden – zu veranlassen, dass ergänzend anzumerken ist, dass das Bundesgericht im die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._______ betreffenden Urteil 2C_429/2020 das Bestehen eines entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht zu prüfen hatte (vgl. dortige E. 4.4), dass der entsprechende Sachverhalt somit durch die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres, vom 4. Januar 2021 datierendes ärztliches Zeugnis des gleichen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie eingereicht wurde, dass es Sache der Vorinstanz sein wird, darüber zu befinden, inwiefern dieses ärztliche Zeugnis im weiteren Verfahrensverlauf zu gewichten ist und ob sich zusätzliche medizinische Abklärungen als erforderlich erweisen,

D-177/2021 dass mit der Beschwerdeschrift ausserdem geltend gemacht wird, die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs seien durch das SEM auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht ausreichend abgeklärt worden, wobei insbesondere unklar sei, welche Lebensbedingungen die Beschwerdeführenden in Sri Lanka antreffen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen hat (a.a.O., E. 13.2–13.4), dass hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher die Beschwerdeführenden stammen, dabei zusammenfassend festgestellt wurde, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen feststellte, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch einen vor wenigen Jahren verstorbenen Onkel, mit dem sie bis vor dessen Tod Kontakt gehabt hätten, noch weitere verwandtschaftliche Verbindungen in Sri Lanka hätten, von denen sie vor Ort aufgenommen werden könnten und auf deren Unterstützung sie bei Bedarf zugreifen könnten, dass der Beschwerdeführer ausserdem eine ältere Schwester erwähnt habe, deren Erkrankung ihn gemäss seinen Angaben vor fünfzehn Jahren zu einem Besuch im Heimatstaat veranlasst habe, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausserdem auf eine weitere Tochter der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie auf eine im – nicht näher bezeichneten – Ausland lebende ältere Schwester der Beschwerdeführerin verwies, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung im Übrigen auf den Standpunkt stellte, das sich über mehrere Jahre hinziehende ausländer-

D-177/2021 rechtliche Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zeige, dass sie über finanzielle Mittel verfügten, dass das SEM damit offensichtlich keine ausreichende Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat, welche gemäss der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka tamilischer Ethnie mit Herkunft aus der Nordprovinz gelten, dass den Protokollen der im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführenden allerdings zu entnehmen ist, dass ihnen auch keine konkreten Fragen gestellt wurden, welche unter dem genannten Gesichtspunkt von Belang hätten sein können, dass die Vorinstanz somit auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka weder ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, noch den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt hat, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. November 2020 erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-177/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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