Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1769/2015
Urteil v o m 7 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], Afghanistan, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. März 2015
D-1769/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, stellte erstmals am 9. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 19. April 2011 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2012 abgewiesen. B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das damalige BFM. Diese Eingabe wurde durch das Bundesamt mit Schreiben vom 23. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 20. August 2012 als Revisionsgesuch entgegen, trat indessen darauf wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 24. September 2012 nicht ein. C. Am 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Auf dieses trat das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2013 gestützt auf den damaligen Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht ein; weiter ordnete das Bundesamt erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 12. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 richtete der Beschwerdeführer an das damalige BFM das Gesuch, die Verfügungen vom 19. April 2011 und vom 8. Juli 2013 seien in Wiedererwägung zu ziehen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan festzustellen, mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die einstweilige Aussetzung des Vollzugs. Mit der Eingabe übermittelte er als Beweismittel ein
D-1769/2015 Bestätigungsschreiben einer afghanischen Lokalbehörde mitsamt deutscher Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf die mit der Eingabe vom 20. Oktober 2014 vorgebrachte Gesuchsbegründung verschiedene ergänzende Fragen zu beantworten und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe an das BFM vom 23. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 übermittelte er zudem als Beweismittel zwei Photographien und ‒ gemäss eigener Aussage ‒ einen iranischen Mietvertrag. H. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2015 (Datum des Poststempels: 17. März 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit der Beschwerdeschrift reichte er als Beweismittel einen Internetbericht betreffend die Situation in Afghanistan sowie ein Schreiben einer afghanischen Lokalbehörde mit deutscher Übersetzung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-1769/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
D-1769/2015 seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch mit der Eingabe vom 20. Oktober 2014 und der nachfolgenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 im Wesentlichen damit, er könne nunmehr beweisen, dass er in Bezug auf seine Verfolgungssituation – die ihm bisher nicht geglaubt worden sei – die Wahrheit gesagt habe. Eine Bestätigung des Ortsvorstehers seines ehemaligen Wohnortes in Afghanistan (Stadt B._______, Provinz Faryab) belege, dass ihm der Ehemann seiner ehemaligen Geliebten nach wie vor nach dem Leben trachte. Weiter machte er – unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – geltend, die Familie, welche ihn vor seiner Ausreise aus Afghanistan vorübergehend in Kabul beherbergt habe, sei mittlerweile ‒ nämlich vor acht Monaten ‒ aus der Stadt weggezogen und lebe heute im Iran. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Oktober 2014 reichte er die erwähnte Bestätigung des Ortsvorstehers der Stadt B._______ ein. Ferner übermittelte er der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Januar 2015 zwei Photographien, welche die vier Mitglieder der besagten Familie namens C._______ zeigen sollen, sowie – gemäss eigener Aussage ‒ den Original-Mietvertrag der Wohnung der Familie C._______ im Iran. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht beweistauglich. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt ‒ nämlich
D-1769/2015 anlässlich einer am 3. April 2013 erfolgten Anhörung im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch ‒ behauptet, jene Familie, die ihn in Kabul beherbergt habe, sei aus der Stadt in Richtung Iran weggezogen. Das Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, die Familie C._______ habe Kabul vor acht Monaten verlassen, stehe dazu in offensichtlichem Widerspruch. 5.3 Mit der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die gegenüber der Vorinstanz vorgebrachten Behauptungen wiederholt. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe ein weiteres Schreiben des Ortsvorstehers der Stadt B._______ sowie einen Internetbericht zur Situation in Afghanistan ein. 6. 6.1 Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Afghanistan wegen eines Beziehungsstreits verlassen müssen. Er habe um die Hand einer Frau namens D._______ angehalten, was aber durch deren Familie abgelehnt worden sei. D._______ sei in der Folge mit einem Mann namens E._______ verlobt worden. Jener E._______ habe behauptet, der Beschwerdeführer habe mit D._______ eine geschlechtliche Beziehung gehabt, und damit gedroht, ihn umzubringen. Das damalige BFM begründete die Ablehnung des ersten Asylgesuchs mit Verfügung vom 19. April 2011 im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Diese Einschätzung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2012 als zutreffend erachtet. Dabei stützte das Gericht die Beurteilung des Bundesamts, die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Beziehung zu D._______ seien vor dem Hintergrund des traditionell-muslimisch geprägten Gesellschaftssystems in Afghanistan, namentlich in seiner Herkunftsprovinz Faryab, als realitätsfremd zu qualifizieren. 6.2 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch und der vorliegenden Beschwerde versucht der Beschwerdeführer zum einen, die im Rahmen des ersten Asylgesuchs vorgebrachten Asylgründe mittels neuer Beweismittel zu belegen. Diese sind zwar mutmasslich – da die beiden eingereichten Schreiben gemäss den vorhandenen deutschen Übersetzungen nicht datiert sind, nach Angaben des Beschwerdeführers aber aus jüngster Zeit stammen – erst nachträglich entstanden. Nach dem zuvor Gesagten (E. 4, unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3) sind diese im vorliegenden Verfahren gleichwohl zu berücksichtigen.
D-1769/2015 6.3 Dabei erweist sich, dass die genannten Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu führen. Der eingereichte Auszug aus dem Internet ‒ ein Zeitungsartikel zur Zahl der Kriegsopfer in Afghanistan ‒ entbehrt jeden Zusammenhangs mit den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben des Ortsvorstehers der Stadt B._______, einer Person namens F._______, enthält unter anderem folgende Aussage: Der Beschwerdeführer, wohnhaft im Kreis zwei der Stadt B._______, werde durch eine Person namens E._______ verfolgt und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer solle deshalb, sofern er die Möglichkeit habe, für einige Zeit die Gegend verlassen. Mithin soll sich der Beschwerdeführer zufolge dieses Schreibens nach wie vor in der fraglichen Region in Afghanistan aufhalten. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die im Schreiben enthaltenen Angaben nicht die tatsächliche aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers wiedergeben, der sich seit seiner Einreise am 9. März 2011 ununterbrochen in der Schweiz aufhält. Die beiden Schreiben der Person namens F._______ sind somit als gefälscht zu erachten. 6.4 Weiter machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs geltend, die Voraussetzungen für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan beziehungsweise in die Hauptstadt Kabul hätten sich entscheidend verändert. Nämlich sei jene Familie namens C._______, die ihn vor seiner Ausreise aus Afghanistan während dreier Monate in Kabul beherbergt habe, vor acht Monaten aus der Stadt weggezogen und lebe nun im Iran. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 3. April 2013 bei einer Anhörung im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch behauptete, eine Person namens C._______, bei der es sich um eine Verwandte beziehungsweise die beste Freundin seiner Mutter handle, sei mit ihren drei volljährigen Kindern aus Kabul weggezogen und in den Iran gegangen (entsprechendes Protokoll, S. 5 f.). Die betreffenden Behauptungen im Wiedererwägungsverfahren erweisen sich somit als offensichtlich widersprüchlich und können nicht geglaubt werden. Im Übrigen ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel ‒ zwei Photographien und ein iranischer Mietvertrag ‒ den behaupteten Umstand beweisen könnten, in Kabul würden sich zum heutigen Zeitpunkt keine Bezugspersonen des Beschwerdeführers mehr aufhalten. Schliesslich ist ausserdem festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die genannte Familie dem Beschwerdeführer den Original-Mietvertrag ihrer Wohnung zukommen lassen sollte, und es
D-1769/2015 drängt sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt die Vermutung auf, bei diesem Beweismittel handle es sich ebenfalls um eine Fälschung. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1769/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: