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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2023 D-1762/2020

13 février 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,644 mots·~18 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1762/2020

Urteil v o m 1 3 . Februar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (…).

D-1762/2020 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. Mai 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ habe seit 1996/1997 die HADEP (Halkın Demokrasi Partisi [Partei der Demokratie des Volkes]) unterstützt und sei später Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi) geworden. In diesem Zusammenhang seien öfters Parteimitglieder bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, auch nachdem ihr damaliger Partner und Vater der Tochter im Jahr 2005 nach C._______ ausgereist sei. In der Folge sei A._______ von der Familie ihres damaligen Partners behelligt und als unanständige Frau beschimpft worden, wobei selbst eine Anzeige bei den Behörden keinen Erfolg gehabt habe. B. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM) vom 27. Juni 2014 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4285/2014 vom 7. Mai 2015 abgewiesen. D. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde reisten die Beschwerdeführerinnen am 24. Juni 2015 unkontrolliert aus der Schweiz aus. II. E. Am 4. Januar 2018 suchten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erneut um Asyl nach und brachten im Wesentlichen vor, im Jahr 2015 in die Türkei zurückgekehrt zu sein, wo A._______ ihr politisches Engagement weitergeführt habe. Namentlich sei sie für die Demokratische Partei der Völker (HDP) und deren Schwesterpartei Demokratische Partei der Regionen (DBP) tätig geworden und habe sich in den sozialen Medien gegen die damals bevorstehende Verfassungsänderung ausgesprochen. In einer lo-

D-1762/2020 kalen Bezirksgruppe der DBP sei sie in die (...)-kommission und den Parteivorstand gewählt worden. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch von 2016 sei sie vier bis fünf Stunden auf der Polizeiwache befragt worden. Im Frühling 2017 sei sie zwei Tage inhaftiert worden, weil sie aufgrund dessen, dass ihre örtliche Parteigruppe an einer Kundgebung ein Plakat von Abdullah Öcalan aufgehängt habe und in deren Räumlichkeiten Propagandamaterial sichergestellt worden sei, verdächtigt worden sei, Beziehungen zur PKK zu unterhalten. Infolgedessen sei gegen sie und weitere Parteimitglieder Anklage erhoben und als Verhandlungstag der (...) Oktober 2017 festgesetzt worden. Am (...) Oktober 2017 seien die Beschwerdeführerinnen nach D._______ geflogen und am 6. November 2017 illegal in die Schweiz eingereist. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Mehrfachgesuche entgegen, lehnte diese ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache sei zur ergänzenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen abzusehen und ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 30. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen während der Dauer des Verfahrens

D-1762/2020 in der Schweiz bleiben können, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf einen Kostenvorschuss gut und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Vorinstanz die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt. J. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das SEM seinen Entscheid am 29. Juni 2020 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen feststellte und deren vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Zugleich liess es vernehmen, dass der Asylpunkt weiterhin verneint werde. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden ist, und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme auf, ob am Begehren betreffend die Gewährung von Asyl festgehalten werde. L. Am 20. August 2020 erklärten die Beschwerdeführerinnen, dass sie im Asylpunkt an der Beschwerde festhalten. M. Mit Eingabe vom 27. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen eine Kostennote ein und ersuchte um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. N. Gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamtes E._______ hat A._______ am 13. Oktober 2022 den in C._______ lebenden türkischen Staatsangehörigen und Vater ihrer Tochter (F._______ [N {…}]) geheiratet. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Einträgen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und forderte sie auf, entweder eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen, andernfalls werde davon ausgegangen, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor.

D-1762/2020 P. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 legten die Beschwerdeführerinnen mittels des ausgefüllten Formulars des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unter Beilage der entsprechenden Unterlagen ihre finanziellen Verhältnisse dar. Gleichzeitig reichte ihre Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1762/2020 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylund Wegweisungspunkt. Bezüglich der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft und im Wegweisungsvollzugspunkt ist das Verfahren infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. J). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In der Beschwerdeschrift wird dies damit begründet, dass eine persönliche Anhörung in Aussicht gestellt worden sei, eine solche dann aber nicht stattgefunden habe. Überdies sei die ergänzende Sachverhaltsfeststellung wegen der neu eingetretenen Ereignisse zumindest dann erforderlich, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen unterdessen wiedererwägungsweise feststellte und andererseits nicht ersichtlich ist, inwiefern die persönliche Anhörung im vorliegenden Fall entscheidrelevante zusätzliche Erkenntnisse liefern könnte, zumal die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsunterlagen nicht nur die Äusserungen von A._______ dokumentieren, sondern auch die Reaktion der türkischen Sicherheitsbehörden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1762/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

D-1762/2020 4.4 Die zum Zeitpunkt des Asylgesuchs minderjährigen Kinder erhalten ebenfalls Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt aus, dass es die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Mehrfachgesuch entgegengenommen habe, da es auf Vorfälle Bezug nehme, die sich nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 ereignet hätten. In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zum Asylpunkt aus, A._______ verfüge über kein exponiertes politisches Profil aufgrund ihrer parteipolitischen Tätigkeit für die DBP. Dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe legal ausreisen können, zeige dies auf. Zudem sei sie bereits in dem Verfahren freigesprochen worden, das den Anlass ihrer Flucht dargestellt habe. Die von ihr eingereichten Akten lägen teils nur in Fragmenten vor und es sei nicht durchgehend der Zusammenhang zu ihrer Person ersichtlich. Soweit A._______ vorbringe, dass mehrere Personen aus ihrem politischen Umfeld verhaftet worden seien, mit denen sie auf gemeinsamen Gruppenbildern zu sehen sei, fehle es am zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang, der auf eine aktuelle Verfolgung schliessen lasse, da die Bilder aus den Vorjahren stammten und die Personen darauf nicht namentlich genannt würden. Der Hinweis auf ihre politisierte Familie und insbesondere das Strafverfahren gegen ihren (…) sei unbehelflich, da über die Frage der Reflexverfolgung bereits im ersten Asylverfahren entschieden worden sei und keine Beweismittel vorgebracht worden seien, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen würden. Soweit sich A._______ auf ihre politische Aktivität in der Schweiz nach der Ausreise beruft, vertritt das SEM in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass sie nicht in einer Weise exponiert sei, dass sie aus der Masse regierungskritischer türkischer Bürger derart hervorträte, dass die türkischen Behörden sie deswegen gezielt verfolgt hätten. 5.2 Die Beschwerdeführerin A._______ bringt auf Beschwerdeebene vor, dass zu berücksichtigen sei, dass sie seit Ende des Jahres 2015 an politischen Aktivitäten beteiligt gewesen sei und sie in der Folge bereits zweimal verhaftet worden sei. Auch wenn sie in dem Strafverfahren (wegen Propaganda für eine terroristische Organisation), das letztlich den Anlass ihrer Flucht gegeben habe, freigesprochen worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Mitglieder ihrer lokalen DPB-Bezirksgruppe im Vorfeld wie auch nach diesem Verfahren wiederholt Repressalien ausgesetzt gewesen

D-1762/2020 seien. Aus den von ihr beigebrachten Akten gehe hervor, dass diese Mitglieder weiteren Vorwürfen ausgesetzt seien, welche auf die Hausdurchsuchung vom 5. August 2016 – mithin vor ihrer Ausreise – zurückzuführen seien. Die jüngsten Entwicklungen bestätigten das, so seien etwa am 14. November 2019 die örtlichen Parteibüros durchsucht worden und gegen 57 Personen Haftbefehle ausgestellt worden. Unterdessen sei bekannt geworden, dass gegen A._______ erneut ein Verfahren eröffnet worden sei, was der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt gewesen sei. So hätten türkische Polizisten sich bei ihren Angehörigen nach ihr erkundigt. Anhand der von ihrem türkischen Anwalt beschafften Gerichtakten zeige sich, dass am (...) Oktober 2019 ein Online-Kommentar bei den Behörden gemeldet worden sei, nachdem sie als Urheberin des Kommentars identifiziert worden sei. Nach weiteren Ermittlungen aufgrund des Verdachts propagandistischer Tätigkeit für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) / KCK (Koma Civakên Kurdistan; zu Deutsch: Union der Gemeinschaften Kurdistans) sei ein immer noch gültiger Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden. 5.3 Betreffend die exilpolitische Tätigkeit von A._______ nach ihrer Ausreise aus der Türkei revidierte das SEM seine Auffassung im Rahmen des Wiedererwägungsentscheids vom 29. Juni 2020 hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, insbesondere eines Vorführbefehls vom (...) Januar 2020 mit dem Hintergrund eines angeblichen Verstosses gegen das türkische Antiterrorgesetz, ergebe sich, dass für sie in der Türkei eine relevante Bedrohungslage bestehe. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss der Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2020 und dem Wiedererwägungsentscheid sei dies allerdings auf ihre exilpolitische Tätigkeit in Form von politischen Äusserungen in den sozialen Medien zurückzuführen, die nach ihrer Ausreise erfolgt seien. Somit seien die Beschwerdeführerinnen zwar als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, die Asylgewährung wegen ausschliesslich subjektiver Nachfluchtgründe falle hingegen nicht in Betracht. 5.4 Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 20. August 2020, dass es nicht zutreffe, dass erst nach der Ausreise flüchtlingsrelevante Elemente entstanden seien. Dies weil ihre politische Tätigkeit in einen früheren Zeitraum zurückreiche. A._______ verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Ämter in der Partei in der Bezirksgruppe und ihre zweifache Festnahme. In dem früheren Verfahren, das auf den Protest am 4. August 2016 zurückzuführen sei, sei sie zwar freigesprochen worden,

D-1762/2020 habe aber aufgrund ihres politischen Engagements dennoch zum damaligen Zeitpunkt eine Haftstrafe fürchten müssen. Das neu eröffnete Strafverfahren sei daher nicht isoliert zu betrachten, sondern als Ausdruck einer bereits zuvor erhöhten Gefährdung vor staatlicher Verfolgung, weil sie aus einem politisch sehr aktiven familiären und sozialen Umfeld stamme. 6. 6.1 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen durch die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise festgestellt wurde, ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt hat, mithin ob ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe bestehen oder bereits zum Zeitpunkt der Ausreise ein Fluchtgrund vorlag. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die aktuell bestehende Strafverfolgung gegenüber A._______ sich gemäss den vorliegenden Akten auf ein Ereignis vom 20. Oktober 2019 bezieht. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie sich bereits in der Schweiz auf. Weiter ergibt sich aus den beigebrachten Beweismitteln, dass – zum damaligen Zeitpunkt – gemäss der UYAP- und KIHBI- Datenbanken keine anderen Strafverfahren gegen sie hängig waren. Allerdings ist ein Hinweis auf das mit Freispruch abgeschlossene Verfahren nach dem 4. August 2016 in den Unterlagen enthalten. Die vorgebrachten und derzeit bestehenden flüchtlingsrelevanten Tatsachen beziehen sich auf die konkret drohende Verfolgung aufgrund der Aktivität in den sozialen Medien nach der Einreise in die Schweiz, also auf ein Verhalten von A._______ seit ihrer Ausreise. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass sie bei ihrer Ausreise nach eigener Aussage am Flughafen zwar intensiv befragt wurde, aber dennoch legal ausreisen konnte, obwohl sie unmittelbar danach zu einem Gerichtstermin vorgeladen war. Zu prüfen ist indes, ob das damals gegen sie angestrengte Verfahren, das ihr bekannt war und in welchem sie später freigesprochen wurde, einen solchen Fluchtgrund darstellen konnte. Dagegen sprechen gewichtige Gründe, wie der Umstand, dass der Staatsanwalt selbst einen Freispruch beantragte, was gegen die Annahme spricht, dass dieses Verfahren der gezielten politischen Verfolgung dienen sollte. Soweit A._______ in der Beschwerdeschrift darauf hinweist, dass es nach ihrer Ausreise zu verschiedentlichen Repressionsmassnahmen gegenüber ihrem früheren politischen Umfeld gekommen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dies zeigt auf, dass sie offenbar gerade nicht Ziel dieser Verfolgung geworden ist, sondern diese Entwicklungen auf Umstände zurückzuführen sind,

D-1762/2020 die erst nach ihrer Ausreise eingetreten sind und an welchen sie nicht beteiligt war. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich daher als zutreffend, dass die flüchtlingsrelevanten Tatsachen einerseits erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat stattfanden und andererseits durch das Verhalten nach der Ausreise verursacht wurden. In diesen Fällen ist die Gewährung von Asyl gemäss Art. 54 AsylG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. 6.3 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor und die Asylverweigerung ist zu bestätigen. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Eheschliessung von A._______ mit dem türkischen Staatsangehörigen und Vater ihrer Tochter, der seinen Wohnsitz in C._______ hat (vgl. Prozessgeschichte, Bst. N.) und laut ZEMIS über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. N […]), kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein allfälliger Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist von den Beschwerdeführerinnen bei den zuständigen Behörden C._______ geltend zu machen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Es wären ihnen daher grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1762/2020 Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerinnen wurden sie mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2022 aufgefordert, dem Gericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unter Beilage entsprechender Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 13. Januar 2023 nach. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht den Beschwerdeführerinnen – einer alleinstehenden Frau mit einer im selben Haushalt lebenden volljährigen Tochter in Erstausbildung (Anwendung des Alleinerziehendentarifs trotz Volljährigkeit der Tochter) – ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’950.– zu, welchem ein Zuschlag von 20 Prozent, mithin Fr. 390.– hinzuzurechnen ist. Von ihnen belegt wurden sodann die monatlichen Mietkosten (Fr. 1'250.–), die Mietkautionsprämie (Fr. 18.20), die Krankenkassenprämien (Fr. 493.35) sowie die Auslagen für den öffentlichen Verkehr (Fr. 415.–). Vor diesem Hintergrund liegt der monatliche Notbedarf der Beschwerdeführerinnen somit bei Fr. 4'516.55, welcher dem Nettoeinkommen von Fr. 3'558.60 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Fehlbetrag von gerundet Fr. 958.–. Zwar verfügten die Beschwerdeführerinnen gemäss den eingereichten Unterlagen per 31. Dezember 2022 über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 3'559.–. Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerinnen ist aber davon auszugehen, dass sie die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes respektive des Anzehrens eines angemessenen Notgroschens zu bestreiten vermögen, weshalb ihre fortbestehende prozessuale Bedürftigkeit gesamthaft als erstellt zu betrachten ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Im Umfang des hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 13. Januar 2023 eine aktualisierte Kostennote ein. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'341.50 inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 94.10 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 15.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Die durch das SEM zu

D-1762/2020 vergütende Parteientschädigung ist somit auf (gerundet) Fr. 2’171.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1762/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’171.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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