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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2012 D-1762/2009

16 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,630 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1762/2009

Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).

D-1762/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 5. November 2008 und gelangte am 12. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 18. November 2008 sowie der Anhörung durch das BFM direkt zu den Asylgründen vom 26. November 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Armenier und stamme aus (…), Provinz (…). Nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 hätten tausende Menschen tagelang in der Hauptstadt Yerewan gegen das Wahlergebnis demonstriert, weil man der Regierung Wahlfälschung vorgeworfen habe. Er und sein Bruder (H.V.) hätten ebenfalls an diesen Demonstrationen teilgenommen. Bereits im Vorfeld der Wahlen hätten sie den früheren Präsidenten und Oppositionspolitiker Lewon Ter-Petrossian mittels Wahlpropaganda unterstützt und dabei D._______ kennen gelernt. In der einzigen Nacht, in der sie sich dazu entschlossen hätten, auch über Nacht bei den Demonstranten zu verbleiben und nicht nach Hause zu gehen, seien die Proteste gegen das Wahlergebnis eskaliert. Die armenische Polizei habe gewaltsam damit begonnen, den zentralen Freiheitsplatz im Zentrum der Hauptstadt zu räumen. Es seien dabei auch Menschen durch Schussverletzungen ums Leben gekommen. Er und H.V. seien mit Knüppeln traktiert worden. Sie hätten sich aber an der französischen Botschaft vorbei in Sicherheit bringen können. Am 25. Februar 2008 seien zwei Beamte des Kriminaldienstes zu ihm und H.V. nach Hause gekommen. Man habe von ihnen verlangt, dass sie Beweismittel der korrupten Wahl im Besitze von D._______ in dessen Büro entwenden und diese bis zum 10. März 2008 dem Kriminaldienst zuführen würden. Man habe ihnen für den Unterlassungsfall erhebliche Nachteile angedroht. Zur Einschüchterung seien sie zwei Tage später von den beiden gleichen Beamten des Kriminaldienstes zu Hause abgeholt und zum Präsidium gefahren worden, wo sie verprügelt worden seien. Nach der Kontaktaufnahme mit D._______ habe dieser ihnen geraten, sich zu gedulden, da sich die Situation bei einem absehbaren Regierungswechsel von alleine lösen würde. Am 15. März 2008 habe er sich mit H.V. bei einem Nachbarn aufgehalten, als sein Sohn gekommen sei und ihnen berichtet habe, dass die Polizei zu Hause sei und sie mitnehmen wolle. Sie seien unverzüglich über die Felder geflüchtet und hätten sich in der Folge an verschiedenen Orten bei Bekannten versteckt. Nach

D-1762/2009 der Kontaktherstellung mit D._______ hätten sie sich mit ihm am 27. Oktober 2008 in Yerewan getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe D._______ ihnen mitgeteilt, dass sie in Gefahr seien und er aus diesem Grund ihre Ausreise organisiert und finanziert habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 17. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich (Angaben hinsichtlich der telefonischen Kontaktaufnahme mit D._______; Angaben hinsichtlich der Möglichkeit, sich auf der Flucht über Bekannte nach der Verfolgung und seiner Familie zu erkundigen; Unmöglichkeit in diesem Zusammenhang dagegen, jemanden zwecks Passbeschaffung zu erreichen). Das Erzählte erscheine weniger durch den Beschwerdeführer selbst erlebt, als den herkömmlichen Medienartikeln über die entsprechenden Begebenheiten entnommen und wiedergegeben, indem der Beschwerdeführer bei seinen Erzählungen eher als Aussenstehender auftrete und nicht als unmittelbar Betroffener der Ereignisse. Insgesamt bleibe er in seinen Aussagen wenig anschaulich und in keiner Weise überzeugend. So habe er beispielsweise die Frage, wie er und sein Bruder H.V. gute Bekannte von D._______ geworden und die Beamten zwecks Beweismittelbeschaffung gerade auf sie gekommen seien, ausweichend und wenig detailreich beantwortet. Diese Feststellungen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorliegenden Asylvorbringen unterstreichen. Schliesslich seien die Ausführungen nicht mit der allgemeinen Erfahrung zu vereinbaren und nicht nachvollziehbar (Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschaffung bei D._______; Anfertigung eines dicken Kriminaldossiers über den Beschwerdeführer, der ausser der Teilnahme an einer Demonstration und der Bekanntschaft mit D._______ nichts angestellt habe; Unwissenheit über den Aufenthaltsort von D._______, der eine eigene Webseite verfüge und immer noch aktiv am öffentlichen Leben teilnehme; daraus resultierende Nichtnachvollzieh-

D-1762/2009 barkeit einer engen Verknüpfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit der Person und Tätigkeit von D._______). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 19. März 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; er sei von Gebühren frei zu halten und der Unterzeichnende sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Nach erfolgter Eingangsbestätigung (23. März 2009) wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-

D-1762/2009 ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1762/2009 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund diverser Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Schilderungen als den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend ab. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den vom BFM getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die weitgehend nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind weitgehend nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche dessen Argumentation widerlegen könnten. Die Begründung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Widersprüche erweist sich als unbehelflich, da diese Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt, sondern bloss als unbedeutend, die Asylgründe nicht entkräftend dargestellt werden. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM wird der geltend gemachte Sachvortrag insgesamt als sehr wohl glaubhaft bezeichnet. Etwas anders verhält es sich im Bezug zu den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer die Ereignisse rund um den 1. März 2008 in Yerewan eher als Aussenstehender und nicht als unmittelbar Betroffener wiedergegeben habe; das Gericht geht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, davon aus, dass der Beschwerdeführer durchaus detailliert und auch persönlich betroffen von den Demonstrationen, den Übergriffen der Polizei und Armee am 1. März 2008 und dem daraus resultierenden Tod des Freundes G.K. sowie vom Umstand, wie er und sein Bruder die Bekanntschaft mit D._______ gemacht hätten, erzählt hat (A8, S. 3ff. und S.6 f.). Anders verhält es sich jedoch mit den darauffolgend geltend gemachten Ereignissen: Zwar erweisen sich seine Schilderungen zwischen EVZ und der direkten Bundesanhörung inhaltlich identisch. Es fällt aber auf, dass diese sowohl im Rahmen der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen bei der Erstbefragung (Ziffer 15) als auch bei derjenigen anlässlich der direkten Bundesanhörung (Frage 9) unverändert zu Protokoll gegeben werden. Ebenfalls ohne Divergenzen werden die Vorkommnisse im späteren Verlauf der Bundesanhörung erwähnt (Fragen 68 ff). Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erfahren noch dadurch an Gewicht, als der Beschwerdeführer wie sein Bruder H.V. ihren

D-1762/2009 Asylgesuchen dieselben fluchtauslösenden Ausreisegründe aus dem Heimatland zugrunde legten und diese mehr oder weniger identisch schilderten. Zwar ist festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vorkommnisse rund um den 1. März 2008 gemeinsam er- und durchlebt haben wollen, und auch die gesamte Zeit vor und nach diesen Ereignissen, welche massgebend für ihre Ausreise und das anschliessende Stellen der Asylgesuche gewesen sei, stets zusammen verbracht hätten. Allein dies kann aber nicht erklären, dass die beiden den Sachverhaltsvortrag bezüglich den Vorkommnissen nach der Demonstration vom 1. März 2008, als sie angeblich von Polizisten aufgesucht worden sein wollen, ohne individualisierende Unterschiede vorgebracht haben. Es ist vielmehr von untereinander abgeglichenen Vorbringen auszugehen, welche kein persönliches Erleben wiedergeben. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch der Umstand zu erwähnen, dass zwischen den beiden Anhörungen des Beschwerdeführers lediglich acht Tage lagen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung keineswegs abwegig, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder nach den Vorkommnissen anlässlich der Demonstration und dem Tod des Freundes G. T., Berichten der in den Medien kommunizierten Suche nach D._______ und über die damaligen Begebenheiten in Yerewan als Grundlage für die Begründung zweier sich als frei von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten erweisender Asylgesuche bedienten. Die andere Sichtweise des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe hierzu erschöpft sich demgegenüber lediglich in der pauschalen, gegenteiligen Behauptung, dass keine Rede davon sein könne, wonach seine Antworten wenig anschaulich und nicht überzeugend ausgefallen seien. Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer sodann dem Begründungselement des BFM (ausweichende und wenig detailreiche Antworten des Beschwerdeführers zur Frage, wie die Kriminalbeamten zwecks Beschaffung von Beweisen gerade auf sie gekommen seien), irgend eine plausible Erklärung entgegen zu halten. Der vom BFM in diesem Zusammenhang gezogenen Schlussfolgerung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der entsprechenden Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung an. Nebst dem blossen in Abrede stellen des entsprechenden Sachverhaltsumstandes vermag auch der Hinweis auf die Bemerkung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin nichts zu ändern, welche lediglich anführte, dass der Beschwerdeführer "glaubhaft ernsthafte Nachteile geschildert habe", weshalb sie ein Eintreten auf das Asylgesuch nahelege. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 4, wonach der Beschwerdeführer entgegen den Annahmen des BFM noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewe-

D-1762/2009 sen sei, gehen fehl, da sich die diesbezüglich Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung (I/3) auf D._______ – welcher bekanntermassen bereits in polizeiliche Verfahren verwickelt gewesen sei – und nicht auf den Beschwerdeführer bezieht. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass es nicht mit der allgemeinen Erfahrung zu vereinbaren sei, dass Kriminalbeamte den Beschwerdeführer zur Beschaffung von Akten aus dem Büro von D._______ hätten anhalten sollen, zumal aktenkundig ist, dass in der damaligen Situation in Yerewan die (Berufsgruppe) seitens der Polizei massiv unter Druck waren und Durchsuchungen der (…) stattfanden. Angesichts dieser Sachlage, und auch aufgrund der letztlich bloss polemischen Äusserung, wonach sich die angefochtene Verfügung in einem voreingenommenen Ablehnungsmuster verstricke, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Der Glaubhaftigkeit abträglich erweisen sich ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung, wonach bestimmt verschiedene seine Geschichte belegende Vorladungen bei ihm zu Hause eingetroffen seien und dass er diese auf jeden Fall beschaffen werde. Obschon deren Beschaffung zumutbar und möglich gewesen wäre, unterliess er es aber, allfällige diesbezügliche Dokumente in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (mehr als drei Jahre) beizubringen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

D-1762/2009 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die armenische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten unbestritten ist. Selbst der Beschwerdeführer liess während der verschiedenen Verfahrensschritten nie Zweifel in diesem Zusammenhang aufkommen. Aus dem Rubrum der angefochtenen Verfügung ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine andere Interpretationsmöglichkeit. Die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des BFM vom 13. Februar 2009 (II/1. Abschnitt/S.5) sind daher unverständlich respektive überflüssig, jedenfalls sind sie keinesfalls geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Mithin erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-1762/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1762/2009 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto- Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Armenien nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verneinte – ausser den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Nachteilen – ausdrücklich allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden (Protokoll EVZ S. 6). Gemäss seinen Angaben arbeitete er vor seiner Ausreise aus Armenien während Jahren mit seinem Vater und Bruder H.V. in der Landwirtschaft und erklärte, dass sie dank harter Arbeit auf den Feldern sehr gut hätten leben können (Protokoll EVZ S. 3; Protokoll direkte Bundesanhörung S. 17). Soweit aktenkundig ist er gesund und im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich alleine gestellt, kann er dort doch auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Onkel) zurückgreifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Darüber hinaus ergeht ein abweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Sachen seiner Ehefrau und den Kindern sowie seines Bruders H.V. (D-6365/2011 und D-1761/2009), welche durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten werden, zum selben Zeitpunkt. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-1762/2009 8. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1762/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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