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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 D-1760/2011

24 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,639 mots·~8 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung vom 11. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1760/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung vom 11. März 2011 / N (…).

D-1760/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Zimbabwe eigenen Angaben zufolge im Dezember 2007 verliess und sich nach Südafrika begab, wo er sich anschliessend bis im Dezember 2008 aufhielt, dass er nach Brasilien weiterreiste, wo er bis im September 2009 lebte, als er nach Mexiko flog, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei, dass er Mexiko verlassen habe, weil Farbige dort diskriminiert würden und es im ganzen Land viel Gewalt gebe, dass er im September 2010 in die Niederlande flog, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei, dass sein Anwalt die Beschwerdefrist verpasst habe, weshalb das Gericht den Rekurs abgelehnt habe, beziehungsweise sein Anwalt gar keinen Rekurs eingereicht habe, dass er in den Niederlanden inhaftiert worden sei, mit Hilfe eines anderen Anwalts aber die Entlassung erreicht habe, dass er von den Niederlanden aus in die Schweiz reiste, wo er am 4. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer im B._______ am 16. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Niederlande gewährte, dass er sich mit einer Rückkehr in die Niederlande einverstanden erklärte, falls das Obergericht seinen Fall behandeln werde, dass das BFM die zuständigen niederländischen Behörden am 24. Februar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die niederländischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 8. März 2011 zustimmten,

D-1760/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 15. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die Niederlande das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei den Niederlanden liege, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert habe, aus seiner Sicht spreche nichts gegen eine Zuständigkeit der niederländischen Behörden, sofern diese seinen Fall beim Obergericht weiterverfolgen würden, dass es sich bei den Niederlanden um einen gut funktionierenden Rechtsstaat handle und nicht bekannt sei, dass die Rekursinstanz dort nicht funktioniere, dass die Überstellung in die Niederlande – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. September 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf

D-1760/2011 sein Asylgesuch sei einzutreten, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-1760/2011 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die niederländischen Behörden am 8. März 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 24. Februar 2011 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Niederlande) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung in die Niederlande möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Niederlande würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass es vorliegend einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens geht, weshalb eine Anfrage an die mexikanischen Behörden, ob dem Beschwerdeführer dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. Beschwerde S. 3), nicht dienlich erscheint, dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das BFM verletze internationales Recht, indem es seine Flüchtlingseigenschaft nicht

D-1760/2011 anerkenne, unzutreffend ist, da die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, er werde bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt werden, die gegen Art. 3 EMRK verstiessen, unbegründet erscheint, da die Niederlande die EMRK unterzeichnet haben und diese grundsätzlich beachten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulements-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil D-

D-1760/2011 645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1760/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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