Abtei lung IV D-1745/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______ geboren X._______, Irak, alias B._______, geboren Z._______, Irak, alias C._______, geboren Y._______, Irak, V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1745/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus R._______, Nordirak, reichte am 24. Januar 2003 in der Empfangsstelle W._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM) am 29. Januar 2003 summarisch befragt und am 3. Februar 2003 eingehend zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen direkt angehört. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 5. Januar 2004 und gelangte zu Fuss, mit dem Auto und per Lastwagen über die H._______ in die Schweiz. Er brachte vor, in R._______ ein Geschäft mit CD's, DVD's und Videokassetten geführt zu haben. Weil in seinem Geschäft pornographisches Material gefunden worden sei, hätten ihn die Sicherheitskräfte der U._______ im April 2001 verhaftet und er sei vom Gericht in R._______ zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten und 25 Tagen verurteilt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er im Juni 2002 aus dem Gefängnis entlassen worden. Er habe sein ganzes Geld in das Geschäft investiert und sei, da die Behörden sein Geschäft beschlagnahmt hätten, nach seiner Entlassung völlig mittellos gewesen. Aus diesem Grund habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2003 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. März 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2003. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf D-1745/2008 den Wegweisungsvollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Das BFM hob mit Entscheid vom 9. Januar 2006 die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2003, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, wiedererwägungsweise auf, und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 12. Januar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos ab. F. Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2007, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum 5. Dezember 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. G. Mit Schreiben vom 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er brachte vor, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Region Kurdistan weiterhin unvorhersehbar bleibe. So seien im Jahr 2007 zahlreiche Anschläge verübt worden, bei welchen es viele Opfer gegeben habe. Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen zwar vergleichsweise ruhig und sicher, vor dem Hintergrund der politischen Spannungen könne sich die Situation allerdings rasch ändern. Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt. Die angespannte soziale Situation könne durch eine hohe Zahl von Rückkehrenden zusätzlich belastet werden. Es stimme nur teilweise, dass er in R._______ ein stabiles soziales Netz vorfinde. Seine Familienangehörigen würden unter der unruhigen Situation leiden. Zudem habe er Angst, bei einer Rückkehr durch Islamisten gefährdet zu werden, da er nach seiner Verhaftung gemäss islamischen Gesetzen verurteilt worden sei. Der Staat im Nordirak könne die Kontrolle der Gesellschaft D-1745/2008 durch islamistische Gruppen nicht verhindern, weil er sehr schwach sei. Schliesslich sei er in der Schweiz gut integriert, lebe er doch seit Januar 2003 hier, arbeite seit Juni 2006 temporär als Bauarbeiter, sei fürsorgeunabhängig und verfüge über einen einwandfreien Leumund. Ab Januar 2008 könne er zudem um eine B-Bewilligung ersuchen. H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 9. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen des Landes. I. Mit Beschwerde vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und wies den Beschwerdeführer an, bis zum 7. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. D-1745/2008 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. D-1745/2008 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Gefährdung durch islamistische Gruppen geltend macht und vorbringt, der Staat im Nordirak könne die Kontrolle der Gesellschaft durch islamistische Gruppen nicht verhindern, weil er sehr schwach sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegen setzt, zumal die Verfügung des BFM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Anzufügen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 S. 40 ff.) die Lage in den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen analysierte und festhielt, die Sicherheits- und Justizbe- D-1745/2008 hörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen seien grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Für gewisse Bevölkerungsgruppen seien allerdings Vorbehalte angebracht, namentlich für Kritiker der beiden Mehrheitsparteien, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer und allenfalls sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellende Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Gründe für die ihm angeblich drohende Gefährdung weder politische Aktivitäten noch seine Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit geltend und es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass er einer der erwähnten, stärker gefährdeten Bevölkerungsgruppen angehört. Demgemäss ist davon auszugehen, dass er, selbst wenn seine Furcht, von Islamisten bedroht zu werden, begründet wäre, in der Provinz R._______ beim Staat Schutz finden könnte. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- D-1745/2008 weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, dass aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Tatsache, dass zudem zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Iraker mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk), unterstreiche diese Beurteilung der Situation. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Es seien im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten Wohnsitz in der Provinz R._______ gehabt und es lebten gemäss seinen eigenen Angaben noch verschiedene Verwandte dort. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen werde. Der junge und gesunde Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer, wie bereits in seiner Stellungnahme, ein, die Situation in der Region Kurdistan sei nach wie vor von Gewalt geprägt und es würden immer wieder Anschläge verübt, welchen Menschen zum Opfer fielen. Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen vergleichsweise ruhig und sicher. Vor dem Hintergrund der politischen Spannungen in der gesamten Region könne sich die Situation allerdings rasch ändern. Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt und die ange- D-1745/2008 spannte soziale Situation könnte durch eine hohe Zahl von Rückkehrenden zusätzlich belastet werden. Er habe zudem immer noch Angst vor der Reaktion islamistischer Gruppen und dem islamischen Gesetz, nach welchem er damals wegen Handels mit pornographischen DVD's verurteilt worden sei. Er wisse nicht, was mit ihm geschehen würde, wenn er zurückgehen müsste, und ob er wieder verurteilt werde. Er habe auch keine Zukunftsperspektiven im Nordirak und wisse nicht, ob er angesichts des Umstands, dass er im Gefängnis gewesen sei, eine Arbeit finden würde. Seine Integration sei aufgrund seiner Vergangenheit, insbesondere seiner Verurteilung und Haftstrafe erschwert. Seit ca. eineinhalb Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und somit kein familiäres oder soziales Netz, auf welches er zurückgreifen könnte. Er habe sich vollständig in die schweizerische Gesellschaft integriert und betrachte nun deren Kultur und Werte als massgebend. Er arbeite seit 2004 in der Schweiz und lebe unabhängig von der Fürsorge. Er habe Angst, in seine Heimat zurückzukehren. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72 f.). Dies entbinde allerdings nicht davon, in jedem Einzelfall eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteienbeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be- D-1745/2008 tagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der junge und gemäss der Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus R._______ und hat dort seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie gelebt. Seine Eltern, seine fünf Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor dort. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Reintegration unterstützt. Da er alleinstehend ist und nicht für den Unterhalt einer Familie aufkommen muss, wird es ihm möglich sein, sich in R._______ wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe des BFM wird ihm dabei den Einstieg erleichtern. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht einer dem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a-b.). Der Einwand des Beschwerdeführers, die wirtschaftliche Integration in seiner Heimatprovinz sei ihm aufgrund seiner Vergangenheit, insbesondere aufgrund seiner Verurteilung und Haftstrafe unmöglich, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner vollständigen Integration in der Schweiz unzumutbar, ist festzuhalten, dass es bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht um die Beurteilung der Situation eines Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium des Integrationsgrades eines Asylsuchenden in der Schweiz konnte gemäss bisherigem Recht (alt Art. 44 Abs. 3 AsylG) im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, welche dem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen würde, berücksichtigt werden. Diese Bestimmung wurde mit der Revision des AsylG jedoch aufgehoben (dazu AS 4745 4751; BBl 2002 6845). Das revidierte, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene AsylG hält stattdessen in Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fest, dass der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Wie aus dieser Bestimmung ersichtlich wird, liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der fortgeschrittenen Integration grundsätzlich in der Kompetenz der kantonalen Behörden und nicht beim Bundesverwaltungsgericht. Das Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung sei auf- D-1745/2008 grund der vollständigen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz unzumutbar, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne in der Schweiz um eine B-Bewilligung ersuchen. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 84 Abs. 5 AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten, bezieht sich diese Bestimmung doch auf die Handhabung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonalen Behörden und stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar (PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AuG, Rz. 15). Auch dieses Vorbringen ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Fortführung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- D-1745/2008 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-1745/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13