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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2014 D-1738/2014

9 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1738/2014 law/auj

Urteil v o m 9 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).

D-1738/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 28. März 2008 verliess und am 25. April 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung vorbrachte, er stamme aus Kirkuk, wo am 1. März 2007 einer seiner Brüder und ein Onkel väterlicherseits bei der Explosion einer Granate umgekommen seien, dass ein Mann namens B._______ ihm mit dem Tod gedroht habe, da sie beide in die Schwester eines Freundes verliebt gewesen seien und er (der Beschwerdeführer) diese habe heiraten wollen, dass auch sein Vater mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und ihn gegen seinen Willen mit der Witwe seines verstorbenen Bruders habe verheiraten wollen, dass das BFM bei der Dokumentenanalyse der eingereichten irakischen Identitätskarte des Beschwerdeführers und weiteren zum Beleg von dessen Herkunft aus Kirkuk eingereichten Dokumenten objektive Fälschungsmerkmale feststellte und in der Folge davon ausging, dass er nicht aus dem Zentralirak stammt, sondern aus den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7284/2009 vom 30. Juli 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme entgegen seinen Aussagen im ersten Asylverfahren nicht aus Kirkuk, sondern aus C._______ in der Provinz Erbil,

D-1738/2014 dass er im ersten Asylverfahren auf Anraten des Schleppers falsche Angaben zur Person gemacht und gefälschte Identitätspapiere abgegeben habe, dass auch die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe nicht der Wahrheit entsprächen und er den Irak im März 2008 verlassen habe, weil er vom kurdischen Sicherheitsdienst (Asaish) gesucht worden sei, dass ein entfernter Verwandter von ihm namens D._______ am 3. Januar 2008 bei ihm übernachtet und ihn am nächsten Tag bis an seinen Arbeitsort begleitet habe, dass D._______ am Vormittag des 3. Januar 2008 mehrere Personen getötet und einige weitere verletzt habe und Angehörige des Asaish nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten, da sie ihn verdächtigt hätten, D._______ bei der Flucht geholfen zu haben, dass er aus Angst vor dem Asaish und der Rache der Verwandten der Getöteten Ende März 2008 aus dem Irak ausgereist sei, dass er sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2010 in die Türkei begeben habe und von dort aus in den Nordirak habe zurückkehren wollen, seine Angehörigen ihm jedoch telefonisch mitgeteilt hätten, D._______ sei verhaftet worden und der Asaish suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) als vermutlichem Mittäter, dass er deshalb von der Türkei herkommend am 12. Mai 2011 erneut in die Schweiz eingereist sei, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, zumal keine der lokalen Parteien ihm Schutz gewähren würde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2011 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3397/2011 vom 22. Juni 2011 auch die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein drittes Asylgesuch einreichte,

D-1738/2014 dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2014 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. März 2014 zur Begründung des dritten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach Erhalt des ersten negativen Entscheides im Jahr 2010 in die Türkei gereist und habe sich dort während sechs Monaten aufgehalten in der Absicht, in den Irak zurückzukehren, was aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei, dass er sich darüber beschweren möchte, dass er in seinem zweiten Asylverfahren nicht frei über alle Probleme in der Heimat habe berichten können, dass er sich weder politisch noch religiös betätigt habe, aber oft in der Moschee religiöse Bücher gelesen habe, weshalb die Patriotische Union Kurdistans (PUK) und die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) ihm politische Motive unterstellt und ihn verfolgt hätten, dass er seit der Tötung eines seiner Brüder durch die Amerikaner im Jahr 2003 Probleme gekriegt habe, weil die Beamten der PUK und der KDP angenommen hätten, er sei ebenso wie sein verstorbener Bruder ein Islamist, dass sein Vater ihn nach dem Tod des Bruders habe zwingen wollen, seine verwitwete Schwägerin zu heiraten, dass er jedoch eine entfernte Cousine seiner Mutter beziehungsweise seine Cousine habe heiraten wollen, und deswegen Ärger mit seinem Nebenbuhler B._______ (beziehungsweise […]), dem Sohn eines PUK- Funktionärs, gehabt habe, der ihn dafür verantwortlich gemacht habe, dass die Frau mit einem Dritten verheiratet worden sei und nicht mit B._______, dass B._______ jedes Mal, wenn er (der Beschwerdeführer) nach Hause gekommen sei, die Polizei gerufen habe und ihr mitgeteilt habe, der Bruder des Terroristen sei zurück, dass die Behörden auch deshalb wieder auf ihn aufmerksam geworden seien, weil sein Bekannter D._______ (beziehungsweise […]) sich vor der Verurteilung wegen mehrfachen Mordes bei ihm versteckt habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie einer Identitätskarte, einen Mitgliederausweis einer Organisation namens "Vereinigte Islamihttp://de.wikipedia.org/wiki/Patriotische_Union_Kurdistans http://de.wikipedia.org/wiki/Patriotische_Union_Kurdistans http://de.wikipedia.org/wiki/Demokratische_Partei_Kurdistans

D-1738/2014 sche Religion", einen Nationalitätenausweis, ein als Totenschein des Bruders bezeichnetes fremdsprachiges Dokument in Kopie, einen Zeitungsartikel zum Tod des Bruders mit auszugsweiser deutscher Übersetzung sowie sechs Fotografien einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 1. April 2014 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (aAsylG) auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln (einschliesslich Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Asylentscheid des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, respektive das Asylverfahren sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-1738/2014 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG ergangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, einzig prüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116) und die angefochtene Verfügung aufhebt sowie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), falls sich der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erweist, dass aufgrund dieser Erwägungen auf den Antrag, es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und durch ein materielles Verfahren (Art. 111c AsylG) ersetzt wurde, dass gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bei Folge-Asylgesuchen ("Mehrfachgesuche") für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch am 8. Januar 2014 eingereicht hat, mithin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 1. Februar 2014, dass demzufolge gestützt auf Abs. 2 der genannten Übergangsbestimmungen im vorliegenden Verfahren das frühere Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar ist und das dritte Asylgesuch gemäss dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zu behandeln ist,

D-1738/2014 dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein vor dem 1. Februar 2014 gestelltes Folge-Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis offensichtlich erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),

D-1738/2014 dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides festhielt, es habe bereits die ersten zwei Asylgesuche des Beschwerdeführers aufgrund von Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit abgelehnt, und seine Aussagen im aktuellen Verfahren vermöchten diese Zweifel nicht zu beseitigen und seine Glaubwürdigkeit nicht wiederherzustellen, dass er im dritten Asylverfahren im Wesentlichen dieselben Gründe geltend mache wie in den vorangegangenen Verfahren, und auch seine aktuellen Ausführungen sich als unsubstanziiert, widersprüchlich und ausweichend erwiesen hätten, dass seine Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien, dass auch die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermöchten, dass er auf die Frage nach aussagekräftigen Beweisen zu Protokoll gegeben habe, solche lägen zwar vor, würden jedoch von den zuständigen Behörden nicht herausgegeben, dass dies im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, die Behörden hätten unauffällig nach ihm gesucht, weil sie bei allfälligen Fragen von Dritten nach dem Fahndungsgrund mangels eines solchen in Verlegenheit geraten wären, dass das Bundesamt zusammenfassend festhielt, das vorangegangene Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf seither eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die meisten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat bereits in den beiden ersten Asylverfahren als unglaubhaft und/oder als asylrechtlich nicht relevant beurteilt wurden (Probleme mit dem Nebenbuhler B._______ sowie mit dem Asaish wegen der Beherbergung eines Mörders, vom Vater geplante Eheschliessung mit der verwitweten Schwägerin), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden dritten Asylverfahren neu geltend macht, von der PDK und der KDP verfolgt zu werden, weil er verdächtigt werde, ein Islamist zu sein beziehungsweise ein Angehöriger einer religiösen Gruppierung namens (…) wie sein von den Amerikanern

D-1738/2014 getöteter Bruder, welcher ebenfalls dieser Gruppe angehört habe und ein islamistischer Terrorist gewesen sei, dass er sich auch zu diesem Vorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert äusserte, und dieses als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass er angab, "das wegen der Islamisten" vorher nie erwähnt zu haben, "weil man in Europa Leute nicht mag, die islamistisch in so einer Partei tätig sind" (vgl. BFM-act. C20/7 S. 5), dass er bei der BzP sagte, sein Bruder sei bei der (...) (Name der religiösen Gruppierung) dabei gewesen (vgl. act. C8/11 S. 7), und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dann zu Protokoll gab, er selbst (der Beschwerdeführer) habe dieser religiösen Gruppe angehört (vgl. act. C20/7 S. 1 f.), nur um wenig später zu behaupten, nicht für diese Gruppierung gearbeitet zu haben (vgl. act. C20/7 S. 4), dass er nicht in der Lage war darzulegen, inwiefern die eingereichten Dokumente geeignet sein sollten, seine vagen und widersprüchlichen Aussagen zu belegen, und er auch keine Angaben dazu machte, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist und weshalb er diese nicht früher eingereicht hat, dass er – offenbar zum eingereichten Mitgliederausweis der Organisation "Vereinigte Islamische Religion" – lediglich zu Protokoll gab, er habe eine "Karte vom Arbeitsort, etwas Religiöses, von der Moschee abgegeben", die zusammen mit dem eingereichten Zeitungsartikel beweisen solle, dass sein Bruder in E._______ bei einem Anschlag gestorben sei und dass er, der Beschwerdeführer, zu der genannten religiösen Gruppe gehöre und auch getötet werden könnte (vgl. act. C20/7 S. 1 f.), dass der angebliche Totenschein seines Bruders ohne Übersetzung und zudem lediglich als Kopie eingereicht wurde und ihm offensichtlich kein Beweiswert zukommt, dass die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder und anderen Islamisten zeigten, "einfach zur Erinnerung" aufgenommen worden seien, er jedoch "diese Sachen" – "alles, was mit Politik zu tun hatte", nicht gemocht habe und sich immer vor diesen Männern und seinem Bruder versteckt habe, wenn diese zu ihnen nach Hause gekommen seien (vgl. act. C20/7 S. 6),

D-1738/2014 dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, das BFM habe sich in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht genügend mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, obwohl diese sehr wohl für die Beurteilung des aktuellen Asylverfahrens von Bedeutung seien und zu einem positiven Entscheid führen müssten, dass jedoch in der Beschwerde nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Beweismittel geeignet sein sollten, zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz zu führen, dass die eingereichten Beweismittel aufgrund der obigen Erwägungen und auch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der früheren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht erheblich zu beurteilen sind, dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. 2 aAsylG im Ergebnis zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Nordirak drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat und dabei zum Schluss gelangte, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,

D-1738/2014 dass der Vollzug der Wegweisung für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist, dass die Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit im Urteil D-3397/ 2011 vom 22. Juni 2011 (S. 10) weiterhin zutreffend sind, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diesbezüglich die persönliche Situation des Beschwerdeführers nachträglich erheblich verändert haben könnte, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1738/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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