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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2009 D-1735/2009

10 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,977 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Feb...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1735/2009/ets {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), Guinea-Bissau, vertreten durch Association ELISA, Mymy Mangwaya, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1735/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Vater und Tochter) reichten am 5. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche ein. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 im EVZ C._______ befragt (Befragung) und am 10. Februar 2009 vom BFM in D._______ angehört (Anhörung). Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit seiner Familie im Dorf E._______, nahe der senegalesischen Grenze gewohnt. Seit dem Jahre 2007 seien immer wieder Rebellen aus der senegalesischen Casamance in sein Dorf gekommen, um neue Soldaten zu rekrutieren. Auch er sei von den Rebellen aufgefordert worden, mit ihnen zu kommen. Da er sich geweigert habe, dieser Aufforderung Folge zu leisten, habe man ihm gedroht, ihn und seine Familie zu töten. Im Juli 2008 sei das Haus seiner Familie bei einem Angriff der Rebellen auf das Dorf durch eine Handgranate zerstört worden, wobei seine Mutter getötet worden sei. Am selben Tag seien seine Frau und seine Tochter auf den Markt gegangen, wo seine Ehefrau durch Schüsse der angreifenden Rebellen getötet und seine Tochter verletzt worden sei. Man habe seine Tochter in ein Spital gebracht, wo er sie am selben Tag wieder abgeholt habe. Etwa sieben Tage später sei sein Bruder von den Rebellen attackiert und getötet worden. Als er sich um den Leichnam seines Bruders habe kümmern wollen, sei auch er von den Rebellen angegriffen worden, wobei er verletzt worden sei. Da die Rebellen gedacht hätten, er sei tot und zudem Soldaten gekommen seien, sei ihm die Flucht geglückt. Zusammen mit seiner Tochter, die sich bei den Nachbarn aufgehalten habe, sei er anschliessend zum Hafen von Bissau gegangen. Dort habe ihn nach einigen Tagen ein unbekannter Italiener angesprochen, der ihm angeboten habe, ihn und seine Tochter ins Ausland zu bringen. Mit einem grossen Schiff seien sie dann nach Italien gereist, von wo sie per Auto und Zug am 5. September 2008 illegal in die Schweiz eingereist seien. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Kopien von drei Fotos seiner Tochter ein. D-1735/2009 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung geltend gemacht habe, er sei seit 2007 von den Rebellen aufgefordert worden, bei ihnen mitzumachen, und dass seine Familie getötet werde, wenn er dieser Aufforderung nicht Folge leiste. Solche Verfolgungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuches bilden, weshalb erwartet hätte werden dürfen, dass der Beschwerdeführer diese Asylgründe bereits im EVZ C._______ zumindest ansatzweise erwähnt hätte, was er jedoch nicht getan habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann genau er von den Rebellen zum Mitmachen aufgefordert worden sei, weswegen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers aufkommen würden. Überdies würden dem BFM keine Informationen vorliegen, dass es am Wohnort des Beschwerdeführers im Juli 2008 zu Angriffen der behaupteten Rebellengruppe gekommen sei. Dessen Angaben würden sich deshalb als tatsachenwidrig und somit unglaubhaft erweisen. Auch die von ihm eingereichten Fotos seiner Tochter würden an der Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, zumal darauf nicht erkennbar sei, ob und was die Tochter für Verletzungen gehabt habe. Zudem gehe aus den Kopien der Fotos nicht hervor, wann diese aufgenommen worden seien, weshalb nicht belegt sei, dass die vorgebrachten Verletzungen seiner Tochter im geltend gemachten Zusammenhang stehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 18. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal- D-1735/2009 tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, ihnen sei Asyl zu gewähren, zumindest sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung um vorsorgliche Massnahmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht, ausgestellt am 21. Februar 2009, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 (eine identische Verfügung vom 14. April 2009 konnte nicht zugestellt werden) teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Mai 2009 einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2009 ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde, die den Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-1735/2009 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Anhang Ziff. 10 VGG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-1735/2009 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er - wie in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird - weder lesen noch schreiben kann, da ihm sowohl das Befragungs- als auch das Anhörungsprotokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur D-1735/2009 ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens bezüglich seiner Vorbringen widersprochen hat. So erklärte er anlässlich der Befragung, er sei am Tage, als seine Mutter durch den Handgranatenanschlag umgekommen sei, nach Goré gegangen, um Brot zu verkaufen (act. A 1/7, S. 4). Demgegenüber machte er bei der Anhörung geltend, er sei an der Grenze gewesen, um Brot zu verkaufen (act. A 16/13, S. 7). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Aufenthaltes seiner Ehefrau widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, seine Frau sei zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter auf dem Markt gewesen (act. A 16/13, S. 7), wohingegen er wenig später geltend machte, seine Frau sei erst nach dem Tode seiner Mutter und deren Beerdigung auf den Markt gegangen (act. A 16/13, S. 8). Zum sinngemässen Einwand der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren und in schlüssiger Weise herzuleiten. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden bis zum heutigen Zeitpunkt kein beweiskräftiges Identitätspapier eingereicht haben. Folglich steht ihre Identität bis heute nicht mit Sicherheit fest, was aber für die Überprüfung der Aussagen und die Asylgewährung grundsätzlich D-1735/2009 Voraussetzung ist. Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag, über die konsularische Vertretung im Heimatland der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen. Erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Asylgründen erweckt zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, den Namen des Italieners, der ihm und seiner Tochter die Reise nach Europa ermöglicht haben soll, zu nennen (act. A 16/13, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Namen des Mannes hätte nennen können, wäre er tatsächlich mit dessen Hilfe nach Europa gereist, zumal sie mehrere Wochen zusammen verbracht haben sollen (act. A 1/7, S. 4 f.). Unglaubhaft ist überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und seine Tochter beim Grenzübertritt in die Schweiz nicht kontrolliert worden seien, obwohl sich "Polizisten" [Zöllner; Anmerkung des Gerichts] im Zug befunden hätten, die die Leute kontrolliert hätten (act. A 16/13, S. 11), da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zöllner ausgerechnet die Beschwerdeführenden nicht hätten kontrollieren sollen. Diese wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Reisemodalitäten lassen ebenfalls auf eine fehlende Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise der Vorbringen zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass seine Vorbringen, wonach die Rebellen seine Mutter, seine Ehefrau sowie seinen Bruder getötet hätten, da er sich ihnen nicht habe anschliessen wollen, und er nur knapp der Ermordung durch die Rebellen entkommen sei, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten Kopien von Fotos seiner Tochter nichts zu ändern, zumal aus den Bildern weder hervorgeht, unter welchen gesundheitlichen Beinträchtigungen die Tochter gelitten hat, noch wann diese Bilder aufgenommen worden sind. Es ist somit nicht belegt, dass die auf den eingereichten Kopien erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen stehen. Ebenso wenig vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen etwas zu ändern, dass im ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2009 festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe den D-1735/2009 Arzt wegen einer wahrscheinlichen posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der erlebten Misshandlungen durch Rebellen in seinem Heimatland konsultiert. Dazu ist - sofern ein posttraumatische Belastungsstörung überhaupt vorliegt - Folgendes festzuhalten: Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist zuzustimmen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt keinen aktuellen, detaillierten Arztbericht eingereicht, weshalb sich diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen. Auch die im ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2009 festgestellten Narben und Verbrennungen am Körper des Beschwerdeführers vermögen dessen Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen, zumal einerseits nicht belegt ist, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehen. Anderseits sprechen im Sinne einer Gesamtbetrachtung des geltend gemachten Sachverhalts mehr Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe der Verletzungen als dafür. Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Äusserung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers durch seinen Schockzustand und sein Trauma erklären liessen, nicht geeignet ist, seine Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. D-1735/2009 5. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-1735/2009 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-1735/2009 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Guinea-Bissau herrscht auch nach der Ermordung von Präsident Joao Bernardo Vieira am 2. März 2009 zum heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen wäre. 7.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch das Vorliegen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, zu verneinen. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers verfügen er und seine Tochter in ihrer Heimat Guinea-Bissau über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. Wie zuvor festgestellt wurde (vgl. E. 4.4), sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb auch seine Aussagen hinsichtlich der familiären Situation in Guinea-Bissau nicht geglaubt werden können. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, zu seinen familiären Verhältnissen in seinem Heimatland glaubhafte Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe seiner im Heimatland lebenden Familienangehörigen geht es um Tatsachen, von denen er naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mitwirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu vertreten hat, dass die familiäre Situation der Beschwerdeführenden in Guinea-Bissau unklar ist, haben sie die Folgen der mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form eines D-1735/2009 unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Guinea- Bissau über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, darf ihre Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden, ist doch anzunehmen, dass sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei einem Familienmitglied Unterschlupf finden können. Gemäss eigenen Aussagen weist der junge Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Bäcker auf, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums und das seiner Tochter. Da es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 unterlassen hat, einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht einzureichen, kann geschlossen werden, dass bezüglich des Vollzugs der Wegweisung keine medizinischen Hindernisse vorliegen. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-1735/2009 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1735/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 15

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