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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2014 D-1734/2013

16 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,969 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. März 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1734/2013

Urteil v o m 1 6 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).

D-1734/2013 Sachverhalt: A. A.a Die aus E._______, F._______ (Distrikt G._______), stammenden Beschwerdeführenden sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Ethnie verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2010 und reichten am 11. Januar 2010 ihre Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2011 wurde mit Urteil D-4371/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. A.b Mit Eingabe an das BFM vom 11. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden erneut um Gewährung von Asyl sowie zumindest um die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Entwicklung in ihrer Heimat im Laufe der letzten Monate habe sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben und somit seien neue Asylgründe entstanden. Ebenso würden neue Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorliegen. Unter anderem würden sie zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbewerber gehören, da sie in Sri Lanka wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt würden. Zudem seien in ihrem Fall aufgrund des Gesundheitszustandes von Sohn D._______ und der Beschwerdeführerin B._______ weitere Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden unter anderem (Nennung Beweismittel) bei. B. In seiner Verfügung vom 21. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – qualifizierte das BFM die Eingabe vom 11. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses – laut Dispositiv – ab, erklärte die Verfügung vom 7. Juli 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und wies den Antrag auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ab.

D-1734/2013 C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. April 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp). Weiter teilten die Beschwerdeführenden mit, dass allfällige Korrekturen zu den Anträgen und eine korrekte Begründung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht würden. Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Der Instruktionsrichter verfügte am 4. April 2013 (per Telefax) antragsgemäss die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine ausführliche Rechtsmitteleingabe mit korrigierten Rechtsbegehren ein und beantragten, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 21. März 2013 festzustellen, eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen (unverzügliche Sistierung des Wegweisungsvollzugs). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-1734/2013 Ihrer ergänzenden Eingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin B._______ am (...) einen Termin bei ihrem (Nennung Arzt) gehabt habe. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere Informationen und Beweismittel einreichen (Auflistung Beweismittel). H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des Sohnes D._______ (Nennung Beweismittel) sowie (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden das ergänzende Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Abklärung der aktuellen Lage in Sri Lanka, und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dabei führten sie an, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2948/2012 vom 14. November 2013 sei der vorinstanzliche Entscheid mit dem Hinweis auf die Überprüfung sämtlicher Dossiers tamilischer Asylsuchender durch das BFM und der damit einhergehenden neuen Lagebeurteilung durch die Vorinstanz aufgehoben worden. Da auch der angefochtene Entscheid vom 21. März 2013 auf einer alten und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhe, sei auch diese Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner legten die Beschwerdeführenden eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 21. November 2013 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

D-1734/2013 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri

D-1734/2013 Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren der Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise Ziffer 6 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 2. Mai 2013) gegenstandslos.

D-1734/2013 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). 5.2 Den Beschwerdeführenden sind angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. November 2013 seine Kostennote zu den Akten und machte für das am 2. April 2013 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 19,51 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen von Fr. 78.20 geltend, was unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 8% einen Betrag von Fr. 5141.40 ergibt. Der Rechtsvertreter legt in seinen Eingaben, so insbesondere in seiner ergänzenden Eingabe vom 2. Mai 2013, in weiten Teilen eine eigene Analyse der aktuellen Situation in der Heimat seiner Mandanten dar, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden die aktuelle Lage in den jeweiligen Heimat- und Herkunftsländern selber einer dauernden Überprüfung unterziehen, als teilweise übertrieben erscheint. Ebenso ist die Eingabe vom 21. November 2013, worin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2948/2012 vom 14. November 2013 hingewiesen wird, als unnötig zu erachten. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9– 13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1734/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

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