Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.03.2010 D-1734/2010

26 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,481 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1734/2010 law/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Irak, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1734/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Dohuk, den Irak eigenen Angaben zufolge am 17. September 2009 verliess und am 30. September 2009 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend machte, er sei in seinem Heimatland in eine Familienfehde verwickelt, da sein Grossvater ein Mitglied einer anderen Familie getötet habe, worauf dieser von jener Familie getötet worden sei, dass jene Familie auch einen seiner Brüder getötet habe und ein anderer Bruder aufgrund von Schwierigkeiten mit denselben Leuten den Irak verlassen habe, dass Angehörige jener Familie im Jahr 2006 zu seinem Geschäft gekommen seien, dass sie im Jahr 2007 nochmals gekommen seien, um sein Geschäft zu beobachten, weshalb er dieses verkauft habe und zu seinen Eltern aufs Land gezogen sei, dass er seine Heimat schliesslich verlassen habe, da er auf dem Land keine Arbeit gehabt habe, dass das BFM auf das erste Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Dezember 2009 mit Urteil D- 8020/2009 vom 22. Januar 2010 nicht eintrat, dass die französischen Behörden am 10. Februar 2010 gestützt auf das Dublin-Abkommen um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchten und das BFM diesem Ersuchen am 15. Februar 2010 entsprach, D-1734/2010 dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 wieder in die Schweiz einreiste, wo er am 2. März 2010 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 5. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Irak immer noch die gleichen Probleme, die er im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass inzwischen auch sein Bruder bedroht worden sei, der den Irak Anfang Januar 2010 verlassen habe und in die Türkei geflohen sei, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend und sei seit Einreichung des ersten Asylgesuchs nicht mehr in seinem Heimatland, sondern in Frankreich gewesen, dass das am 30. September 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 14. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handle, der in einem Geschäft für Matratzen gearbeitet habe und in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, D-1734/2010 eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend begründet worden sei und die vorliegende Angelegenheit sei zur erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Eingabe eine Identitätskarte sowie die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung von B._______ (bei ihm soll es sich um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln) beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1734/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, D-1734/2010 dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, nachdem es feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass die Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8020/2009 vom 22. Januar 2010 auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht eintrat, dass damit das formelle Erfordernis in Form der ersten in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, da mit der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff., BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm während der Befragung im EVZ vom 5. März 2010 vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 2 AsylG) einräumte, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und berufe sich auf dieselben Asylgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe (vgl. act. B1/9 S. 5), dass er zudem darauf hinwies, sein Bruder C._______ sei wegen der Probleme seiner Familie seit Anfang Januar 2010 in der Türkei (vgl. act. B1/9 S. 3), dass sich sein Bruder demnach bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Türkei befunden hätte, der Beschwerdeführer aber aus der behaupteten Ausreise seines Bruders in die Türkei, die vielerlei Gründe haben kann, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten kann, dass sich B._______ (angeblich ein weiterer Bruder), der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung Typ B verfügt, seit Juli 2001 in der Schweiz aufhält, D-1734/2010 dass sich aus den vom Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens gemachten Aussagen klarerweise keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnehmen lässt, das diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass das Einreichen der Identitätskarte des Beschwerdeführers für die im vorliegenden Asylverfahren im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfenden Rechtsfragen keine unmittelbare Bedeutung hat, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung des BFM nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, abzuweisen ist, da sich der angefochtenen Verfügung hinreichend entnehmen lässt, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zur von ihm gezogenen Schlussfolgerung gekommen ist und die Begründung es dem Beschwerdeführer durchaus ermöglichte, diese sachgerecht anzufechten, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut- D-1734/2010 bar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Nordirak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1734/2010 dass in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, dass die Rückführung in diese Provinzen nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass im Weiteren in der Regel die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge, ledige und - soweit bekannt - gesunde Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs in die erwähnten Provinzen, wo er offensichtlich ein Beziehungsnetz verfügt, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten soll, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos darstellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das D-1734/2010 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1734/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax und Einschreiben zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: irakische Identitätskarte im Original) - zuständige kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11

D-1734/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2010 D-1734/2010 — Swissrulings