Abtei lung IV D-1731/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1731/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige und alevitische Kurden aus C._______ – gemeinsam mit dem zweiten, volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder X._______ (...) die Türkei am 20. September 2008 und reisten auf unbekanntem Weg in einem LKW am 24. September 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) Asylgesuche einreichten. B. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 29. September 2008 und der Anhörungen vom 28. November 2008 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen und weitgehend übereinstimmend vor, die Beschwerdeführerin habe wie der von ihr getrennt lebende Ehemann für die Stadtverwaltung gearbeitet. Am 26. August 2008 habe die Polizei bei ihnen zu Hause X._______, welcher wegen seiner Tätigkeiten für diverse Linksparteien schon zweimal (in den Jahren 2005 und 2008) festgenommen worden sei – gesucht; X._______ sei jedoch abwesend gewesen. Daraufhin hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin mit einem Funkgerät auf den Kopf geschlagen, so dass diese hingefallen sei. Dabei habe sie sich am Schienbein verletzt. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin den Polizeiposten aufgesucht und am 29. August 2008 Anzeige erstattet. Die Polizei habe sie ins Spital gebracht, wo sie ein Arztzeugnis erhalten habe. Da ihr die Polizei wenig Hoffnung gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin auch an die Staatsanwaltschaft gelangt und habe bei dieser ebenfalls am 29. August 2008 eine Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Schutz versprochen. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen am 20. September 2008 in Richtung Schweiz ausgereist. Die Beschwerdeführenden gaben ihre Identitätskarten sowie Arbeitsausweise ab. Als Beweismittel wurden die Anzeigen bei der Sicherheitsdirektion und bei der Staatsanwaltschaft sowie ein ärztliches Attest zu den Akten gereicht. Zum Ergebnis der in der Folge vom BFM bei der Schweizer Botschaft in Ankara in Auftrag gegebenen Abklärungen gewährte das Bundes- D-1731/2010 amt am 2. Oktober 2009 das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 28. Oktober 2009. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet am 16. Februar 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten könne es als erstellt gelten, dass fünf unbekannte Männer in die Wohnung der Beschwerdeführenden eingedrungen seien und die Beschwerdeführerin mit einem Funkgerät auf den Kopf geschlagen hätten. Ebenso erstellt sei aufgrund der Akten, dass die türkischen Behörden die Anzeige der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss entgegengenommen und ein Verfahren eingeleitet hätten. Auch seien die insgesamt leichten Verletzungen protokollarisch aufgenommen und die Beschwerdeführerin ärztlich versorgt worden. Dieses Ereignis vermöge gewiss bei einer seit kurzem allein erziehenden Mutter zweier Söhne Verunsicherung und Angst auszulösen. Der einmalige Vorfall sei bei der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise jedoch von seiner Art und Intensität her nicht geeignet, allein eine Zwangslage zu begründen, der sich die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne nur durch die Flucht in die Schweiz hätten entziehen können. Vielmehr sei zu prüfen, ob Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung bestünden. Begründet werde der Vorfall mit dem geltend gemachten politi schen Engagement des Sohnes X._______. Dessen Vorbringen hätten sich indessen bei individueller Prüfung in wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft erwiesen, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Auch aus den eingereichten Akten würden keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung hervorgehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Anzeige enthielten zwar einige präzise Angaben über die eingedrungenen Männer, würden jedoch keine eindeutige Identifizierung erlauben. Es bleibe auch offen, ob es sich dabei überhaupt um Personen gehandelt habe, die für staatliche Behörden unterwegs gewesen seien, und welche Motivation beim Überfall bestanden habe. Das Verfahren, welches die Beschwerdeführerin gegen Unbekannt angestrebt habe, sei gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara weiterhin hängig. Nach Erkenntnissen des BFM und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Schweizer Botschaft habe die türkische Justiz in jüngster Zeit kon- D-1731/2010 krete Schritte unternommen, um fehlbares Verhalten von Beamten häufiger zu ahnden. Sie rufe Bürgerinnen und Bürger auch dazu auf, derartige Vorfälle zu melden. Einschüchterungen oder Druckversuche von Seiten der Beschuldigten könnten indessen weiterhin vorkommen. Die Vorinstanz habe daher die Schweizer Botschaft mit weiteren Abklärungen beauftragt und nach weiteren Hinweisen auf eine allfällige asylrelevante Verfolgungsmotivation gesucht. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe wie der getrennt von ihr lebende Ehemann bei der Verwaltung gearbeitet. Weder über sie noch über ihren Sohn X._______ bestehe ein Datenblatt. Beide unterlägen auch keinem Passverbot und würden nicht gesucht. Die Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 auf das gewährte rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vermöge dieser ganzheitlichen Würdigung nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Den Beschwerdeführenden sei es daher möglich und zuzumuten, sich allfälligen lokalen Nachteilen zumindest solange durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Türkei zu entziehen, bis die Angelegenheit geklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe keine valablen Gründe anzuführen vermocht, die gegen diese Einschätzung sprechen würden (vgl. A10 S. 9 F68). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche seien demnach abzulehnen. D. Mit Beschwerde vom 17. März 2010 (Poststempel vom 18. März 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden sinngemäss einzig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen; ansonsten stellten sie keine Rechtsbegehren. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 forderte der Instruktions- D-1731/2010 richter die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung – Formulierung von allfälligen weiteren Rechtsbegehren – einzureichen. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 8. April 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. In seiner Eingabe vom 6. April 2010 führte der Rechtsvertreter zunächst aus, in der Beschwerde vom 17. März 2010 seien die Begehren aus Versehen nicht enthalten gewesen. Nunmehr liessen die Beschwerdeführenden unter anderem beantragen, der Entscheid des BFM vom 12. Februar 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten und der Aufenthalt in der Schweiz nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Zudem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erkrankt und vom 18. bis 30. März 2010 hospitalisiert gewesen sei. Diesbezüglich wurde ein provisorischer Kurzaustrittsbericht des D._______ vom 30. März 2010 zu den Akten gereicht. G. Am 7. April 2010 bezahlten die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 16. April 2010 wurde ein in türkischer Sprache gehaltenes, behördliches Dokument zu den Akten gereicht, wonach die Täter des Vorfalls vom 26. August 2008 noch nicht hätten ausfindig gemacht werden können und die Suche nach ihnen weiterlaufe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM D-1731/2010 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-1731/2010 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2010 im Wesentlichen vor, ihre Asylgesuche stünden in engem Zusammenhang mit demjenigen ihres älteren Sohnes beziehungsweise Bruders X._______, der begründete Furcht habe, wegen seiner Aktivitäten für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die Marxistische Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) im Falle der Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Eine Kopie der für X._______ verfassten Beschwerdeschrift liege bei und bilde einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerdeschrift. Die Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass tatsächlich fünf unbekannte Männer bei der Beschwerdeführerin eingedrungen seien und sie daraufhin eine Anzeige bei den türkischen Behörden eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall mit dem politischen Engagement ihres Sohnes X._______ begründet. Wie aus der Beschwerdeschrift ihres älteren Sohnes ersichtlich werde, erwiesen sich seine Vorbringen entgegen der Auffassung des BFM als glaubhaft. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich politisch aktiv sei und deshalb gesucht werde. Dies erkläre auch den Überfall durch die fünf Männer, selbst wenn ein diesbezüglicher Zusammenhang bisher nicht nachweisbar sei. Wie aus der Beschwerdeschrift von X._______ hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin einen Anwalt beauftragt, der Licht in die Sache bringen solle. Sie erhoffe sich, dass die Recherchen des Anwalts zu D-1731/2010 Tage bringen würden, dass es sich bei den eingedrungenen Männern tatsächlich um Staatsbeamte gehandelt habe, die nach ihrem älteren Sohn gesucht hätten. Die Beschwerdeführerin selber habe tatsächlich kein politisches Profil und in der Türkei unauffällig als Verwal tungsbeamtin gelebt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sich dies durch die politischen Aktivitäten von X._______ in der Heimat, aber vor allem auch im Ausland, verändert habe. In ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung habe sie darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteten Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch die Schweizer Botschaft schliesse in ihrer Stellungnahme eine Gefährdung zumindest nicht aus. Durch die exilpolitischen Aktivitäten ihres älteren Sohnes für die PKK und die MLKP habe sich diese Gefahr noch massiv erhöht. Die Beschwerdeführerin habe somit begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. Es könne als sicher gelten, dass X._______ und damit auch sie selber nicht nur lokal, sondern auch zentral registriert seien, bei der Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet würden und damit angesichts der hinlänglich bekannten Methoden der türkischen Behörden Folterungen zu gewärtigen hätten. Dafür spreche auch die generelle Menschenrechtslage, die sich trotz gegenteiliger verbaler Zusicherungen der türkischen Behörden noch immer nicht wirklich gebessert habe. Nach dem Gesagten verstehe es sich auch von selber, dass im vorliegenden Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, da der Beschwerdeführer (recte: X._______) zur landesweiten Fahndung ausgeschrieben sei. Aus all diesen Gründen müsse der Entscheid der Vorinstanz dem Hauptantrag entsprechend aufgehoben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt werden. Sollte der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft irgendein Grund entgegenstehen, so wäre dennoch auf die Wegweisung zu verzichten. 5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom D-1731/2010 17. März 2010 beziehungsweise der Beschwerdeverbesserung vom 6. April 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen und Mutmassungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumenten gestützt werden. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2010 substanziiert und überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er füllen. Der Überfall und die Gewaltanwendung der fünf maskierten Männer hat objektiv betrachtet nicht die notwendige asylrechtliche Intensität erreicht und ist daher nicht geeignet, eine Zwangslage zu begründen, der sich die Beschwerdeführenden nur durch eine Flucht in die Schweiz entziehen konnten. Vielmehr ist das Verfahren, welches die Beschwerdeführerin gegen Unbekannt eingeleitet hat, gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft in Ankara und dem mit Eingabe vom 16. April 2010 nachgereichten Schriftstück noch immer hängig. Die türkischen Behörden sind also nach wie vor daran, die eingereichte Anzeige nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu behandeln. Die Beschwerdeführenden brachten überdies vor, dass ihre Asylgesuche in einem engen Zusammenhang mit demjenigen von X._______ stehen würden. Sie hätten wegen dessen Tätigkeiten für die PKK und die MLKP begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Gemäss Bericht der Schweizer Botschaft in Ankara vom 19. September 2009 besteht jedoch weder über die Beschwerdeführerin noch über deren älteren Sohn X._______ ein Datenblatt. Zudem würden beide auch nicht gesucht und unterlägen keinem Passverbot. Es liegen also keine Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung vor. An dieser Einschätzung vermögen auch die Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A22) und der in diesem Kontext gemachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) – zumal sich die Umstände im Fall des zitierten Entscheides nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall gleichsetzen lassen – etwas zu ändern. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausfüh- D-1731/2010 rungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-1731/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-1731/2010 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der all gemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage weiterhin als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei bestehen auch keine individuellen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführerin lebt zwar getrennt von ihrem Ehemann beziehungsweise vom Vater ihrer beiden Söhne, sie ist jedoch aufgrund ihrer soliden Schulbildung und ihrer früheren Berufstätigkeit in der Stadtverwaltung von C._______ (vgl. A1 S. 3) durchaus in der Lage, nach der Rückkehr erneut ein eigenes Auskommen zu generieren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – gemäss ärztlichem Austrittsbericht des D._______ vom 30. März 2010 handelt es sich dabei um Gangunsicherheit nach prolongierter Migräneattacke mit psychogener Verstärkung, Migräne und eine arterielle Hypertonie – können auch in der Türkei adäquat behandelt werden. Überdies steht es der Beschwerdeführerin frei, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, damit sie zumindest in der Anfangsphase mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden kann. Auch der gemäss Akten junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung in der Türkei (vgl. A2 S. 2), und es steht ihm nach seiner Rückkehr frei, weiter in die Schule zu gehen oder eine Berufslehre zu beginnen. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches sie gegebenenfalls zusätzlich unterstützen kann (vgl. A1 S. 3 und A10 S. 4 F14-18). D-1731/2010 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. April 2010 in glei cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1731/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 14