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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2016 D-1728/2014

7 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,568 mots·~28 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1728/2014

Urteil v o m 7 . September 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).

D-1728/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – Kurde syrischer Herkunft aus C._______ (kurdisch: D._______) mit letztem Wohnsitz in E._______ – suchte am 3. Juni 2012 mit seinem jüngeren Sohn in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2012 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. B. Am 24. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie seines syrischen Führerscheins, zwei Aufgebote in den Militärdienst von 1996, eine Abgabebestätigung von seinem Militärmaterial von 1996 und eine Bestätigung der Beendigung des Militärdienstes von 1994 (alle im Original) ein. C. Am 5. September 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe bis 2009 mit seiner Familie und seinen Eltern in D._______ gewohnt und habe sich wegen der Arbeit oft nach E._______ begeben. Ein Mitglied der Baath-Partei habe ihn und seine Freunde, mit welchen er über Politik diskutiert habe, wegen regimekritischen Äusserungen angezeigt. Zwei seiner Freunde seien wegen dieser Verzeigung inhaftiert, drei Jahre auf dem F._______-Posten festgehalten und gefoltert worden. Alle 20 bis 30 Tage habe sich der Geheim- beziehungsweise nationale Sicherheitsdienst in seiner Abwesenheit bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Aus Angst ebenfalls inhaftiert zu werden, sei er nicht mehr in sein Haus in D._______ zurückgekehrt und mit seiner Familie nach E._______ umgezogen, wo sie auf verschiedenen Bauernhöfen gearbeitet hätten, um sich vor den Behörden zu verstecken. Als es zu Demonstrationen gekommen sei, sei er auf die Strasse gegangen und habe Freiheit gefordert. Im Jahr 2011 sei er nach dem Dienst 2004 und 2007 erneut zum Militärdienst in D._______ aufgeboten worden, den er aber nicht geleistet habe. Im April 2012 habe sich die Situation in E._______ verschlechtert und in ihrem Quartier sei es vermehrt zu Hausstürmungen und Plünderungen gekommen, wobei Männer teilweise von der Militärpolizei unmittelbar als Reservisten eingezogen worden seien, weshalb er nicht mehr zu Hause geschlafen habe. Nur seine Frau und die beiden Söhne seien zu Hause geblieben.

D-1728/2014 Im Frühling 2012 sei auch ihr Haus geplündert worden. Die Täter hätten vor allem Gold und Schmuck gestohlen. Er sei damals nicht zu Hause gewesen. Seine Frau sei geschlagen worden und man habe nach ihm gefragt. Zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen habe er Syrien – in erster Linie aus Angst vor einer zwangsweisen Einziehung in die Reserve – am 20. April 2012 via G._______ illegal verlassen. Seine Ehefrau und der ältere Sohn, seien dann vorerst in der Türkei geblieben und später nach G._______ zurückgekehrt, während er und der jüngere Sohn von H._______ aus per LKW am 3. Juni 2012 illegal in die Schweiz eingereist seien. D. Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 1. April 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem ersuchten sie um die Erteilung einer Einreisebewilligung für die Frau und den älteren Sohn beziehungsweise die Mutter und den Bruder sowie um Familienzusammenführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Die Beschwerdeführer reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 13. März 2014 ein. F. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts trat mit Verfügung vom 4. April 2014 auf die Anträge, es sei die Einreise der Familienangehörigen zu bewilligen, die Familie zusammenzuführen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-1728/2014 Sie forderte die Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. G. Mit Eingabe vom 14. April 2014 benannten die Beschwerdeführer Herrn Thomas Wüthrich als Rechtsbeistand. H. Mit Verfügung vom 17. April 2014 ordnete die Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter bei und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Vernehmlassung am 2. Mai 2014 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zu. J. Am 28. August 2014 reichten die Beschwerdeführer handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Ergänzung zur Beschwerde ein, worin sie um eine zusätzliche Befragung ersuchten. K. Am 2. Februar 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem älteren gemeinsamen Sohn in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. L. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 setzte die Instruktionsrichterin das Verfahren aus. M. Am 8. März 2016 reichten die Beschwerdeführer, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Kopie eines Marschbefehls, den die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Anhörung im Original abgegeben hat, inklusive Übersetzung und eine Kostennote ein. N. Mit Verfügung vom 12. April 2016 stellte das SEM fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers und der ältere Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an.

D-1728/2014 Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. O. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 nahm die Instruktionsrichterin das aufgrund des Abwartens auf den Entscheid der Ehefrau und des Sohnes am 24. Juni 2015 sistierte Verfahren wieder auf und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, weitere Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen. P. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine aktualisierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und

D-1728/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im

D-1728/2014 Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.4 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte es aus, sein Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch den örtlichen Sicherheitsdienst in D._______ 2009 erweise sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft. Insbesondere falle auf, dass seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen seien und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen liessen. So sei er auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, einigermassen substantiierte Angaben zu den Behördenbesuchen bei seiner Familie oder zu seinem Aufenthaltsort zu dieser Zeit zu machen. Seine Schilderungen zur angeblichen Verfolgungssituation und den möglichen Verzeigern wirke schemenhaft und teilweise geradezu konfus. Ohnehin sei schwerlich nachzuvollziehen, weshalb der örtliche Sicherheitsdienst aufgrund regimekritischer Äusserungen innerhalb eines Diskussionszirkels im Freundeskreis über Jahre hinweg nach ihm suche. Da er ansonsten nie durch politische Aktivitäten in Erscheinung getreten sei, sei kaum davon auszugehen, dass ihm aus Sicht der Behörden aufgrund dieses niederschwelligen politischen Engagements ein Bedrohungspotential anhafte, welches eine jahrelange politische Verfolgung nach sich ziehe. Auch das Vorbringen, 2011 vom Regierungsbezirk

D-1728/2014 I._______ für den Reservedienst aufgeboten worden zu sein, erscheine aus verschiedenen Gründen wenig glaubhaft. So habe er diesen neuerlichen Marschbefehl anlässlich der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er damals ganz allgemein davon gesprochen, dass viele der Männer im Rahmen der aktuellen Ereignisse für die Reserve aufgeboten oder zwangsweise ins Militär eingezogen worden seien. Er habe deswegen befürchtet, dass ihm das Gleiche passieren könne. Im Zuge dieser Ausführungen bei der Erstbefragung hätte es sich ihm geradezu aufdrängen müssen, das vermeintlich erhaltene an ihn gerichtete Aufgebot zu erwähnen. Dieses nachgeschobene Vorbringen müsse daher als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Ohnehin entbehre es der allgemeinen Handlungslogik, dass er von den lokalen Behörden in D._______ einerseits als Regimegegner gesucht worden sei, andererseits aber ein Aufgebot für die militärische Reserve erhalten habe. Diesen Widerspruch könne er durch seine Erklärung, die lokalen Militär- und Sicherheitsbehörden würden unabhängig voneinander arbeiten, nicht auflösen. Die als Beweismittel beigebrachten Militärdokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese lediglich seinen bereits vor Jahren geleisteten Militärdienst beziehungsweise dessen Beendigung betreffen würden. Demnach würden seine dahingehenden Vorbringen aufgrund der an dieser Stelle bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die von ihm geschilderten Hausstürmungen und Plünderungen in E._______ seien Nachteile, die ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in Syrien begründet seien, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würde. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten. Wie er selbst aufgezeigt habe, handle es sich bei der Stürmung auf sein Haus nicht um eine gezielt gegen ihn und seine Familie gerichtete Massnahme. Vielmehr seien sämtliche Bewohner im Quartier gleichermassen von derartigen Gewaltakten betroffen gewesen. Seine dahingehenden Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen würden. Es werde deshalb darauf verzichtet, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten seiner Schilderungen näher einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten.

D-1728/2014 4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Kurden würden zehn Prozent der 20 Millionen Einwohner Syriens darstellen und hauptsächlich im Norden und Osten des Landes wohnen. Human Rights Watch habe dokumentiert, dass syrische Sicherheitskräfte seit 2005 gegen mindestens 14 öffentliche politische und kulturelle aber auch private Versammlungen von Kurden vorgegangen seien. Die meisten Versammlungen seien friedlich verlaufen und seien von den Sicherheitskräften oft gewaltsam aufgelöst worden. Neben politischen Treffen zu kurdischen Minderheitsrechten hätten die Sicherheitskräfte auch Feiern zum kurdischen Neujahrsfest und andere kulturelle Feierlichkeiten verboten, in mindestens zwei Fällen hätten die Soldaten dabei in die Menge geschossen und seien für den Tod von Zivilisten verantwortlich gewesen. Als Kurde in Syrien sei er für die Behörde immer eine Zielscheibe, da sie Angst vor politischen Aktivitäten seitens Kurden hätten. Zudem seien Kurden für syrische Behörden Ausländer, die nicht einmal Rechte auf Papiere hätten. Für sie gebe es keine Kurden in Syrien sondern nur Araber. Jegliche Aktivität oder Versammlung von mehr als drei Personen werde vom Geheimdienst beobachtet und verfolgt. In seinem Fall habe der Sicherheitsdienst erfahren, dass er sich innerhalb eines Diskussionszirkels im Freundeskreis über das politische System in Syrien kritisch geäussert habe. Für die Behörde sei die Person ein Verräter und müsse für seine Äusserungen bestraft werden. So funktioniere das System in Syrien. Wenn es sich um einen Araber handle, würden die Behörden vielleicht nicht so streng reagieren. Nach diesem Treffen hätten die Sicherheitsdienste nach ihm gesucht. Zufälligerweise sei er in diesem Moment nicht Zuhause gewesen. Später habe er die Nachricht erhalten, dass er gesucht werde. In der Erstbefragung sei ihm gesagt worden, dass es sich um die Festlegung der Personalien handle und nicht lange dauern würde. Es sei von ihm eine Zusammenfassung seines Asylgrundes verlangt worden. Ausführliche Gründe habe er erst bei der Anhörung erwähnen dürfen. Da es zu viele Ereignisse gewesen seien und die Zeit knapp gewesen sei, habe er das Thema Marschbefehl nicht angesprochen. Wenn sie ihm mehr Zeit gegeben hätten, hätte er diesen sicherlich erwähnt. Seine Angaben zum Marschbefehl seien keine Schutzbehauptung und entsprächen nicht der Begründung der Vorinstanz. Der Marschbefehl sei gekommen nachdem die Regierung im Juni 2011 eine Amnestie für politisch Verfolgte ausgesprochen habe. Ausgeschlossen von dieser Amnestie seien Kriminelle und Mörder gewesen. Deshalb sei er für den Dienst aufgeboten worden. Als Kurde in E._______ werde er sowohl von der Regierung als auch von verschiedenen Gruppierungen verfolgt. Es sei richtig, dass alle Bewohner im Quartier von der Ge-

D-1728/2014 walt betroffen gewesen seien, aber als Kurde sei er vermehrt unter enormem Druck gestanden. Viele seien entführt und umgebracht worden. Je nach dem zu welcher Gruppierung man gehöre. Daher sei es für ihn als Kurde sehr schwierig gewesen, dort zu bleiben. 4.3 In der Ergänzung vom 28. August 2014 wurde geltend gemacht, entgegen der Behauptung in der Verfügung, gehe es bei Frage 47 im Protokoll der Anhörung nicht um eine äusserst vage und unsubstantiierte Aussage. In Frage 47 sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er politisch aktiv gewesen sei und er habe geantwortet, dass er ein unparteiischer Mensch sei. Er habe also die Frage nicht genau beantwortet, weil er die Frage offenbar nicht genau verstanden habe. Es sei also doch zu Missverständnissen mit dem Übersetzer gekommen, obwohl er am Anfang gesagt habe, er verstehe den Übersetzer gut. Die Behauptung, dass er äusserst vage und unsubstantiiert ausgesagt habe, treffe nicht zu. Es müsse jedoch beachtet werden, dass er seit der Einreise in die Schweiz in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand sei. Er sei auf der Flucht in die Türkei von seiner Frau und seinem Sohn J._______ getrennt worden. Er sei mit seinem Sohn B._______ alleine in der Schweiz. B._______ sei stark gehbehindert und erfordere die volle Aufmerksamkeit und Betreuung. Diese schwierige Trennungssituation sei für beide sehr schwierig und belaste sie psychisch. Entsprechend habe er nicht frei seine gesamte Verfolgungssituation schildern können. Er habe einfach auf die Fragen geantwortet. Er sei aber nicht ausdrücklich nach weiteren Details gefragt worden und deshalb habe er keine weiteren Details gesagt. Aufgrund dieser Ausgangslage ersuche er um eine zusätzliche Befragung, wo er die weiteren Details der Verfolgungssituation schildern werde. Aufgrund dieses schlechten Gesundheitszustandes habe er bei der Befragung im Zusammenhang mit Marschbefehlen nur allgemeine Antworten gegeben und noch nicht erläutert, dass er zur Reserve aufgeboten worden sei. Zu beachten sei, dass das syrische Regime aufgrund des Bürgerkriegs zu wenig Soldaten habe und daher auch auf Personen wie ihn zurückgegriffen und ihm einen Marschbefehl geschickt habe. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass ihn das Regime nach einem Einrücken als regimekritischen Kurden in ein Gefängnis gesteckt oder extralegal hingerichtet hätte. 4.4 In der Stellungnahme vom 15. Juli 2016 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der negative Entscheid der Ehefrau und des Sohnes vom 12. April 2016 nicht angefochten worden sei, weil sich die geltend gemachten Asylgründe hauptsächlich auf den Ehemann bezögen. Die Behauptung im Entscheid vom 12. April 2016, das eingereichte Reserveaufgebot für

D-1728/2014 den Ehemann habe geringen Beweiswert, gehöre nicht in den Entscheid betreffend die Ehefrau. Darüber habe das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu entscheiden. Es gehe nicht an, dass auf Dokumente aus Syrien nicht abgestellt werde, weil Dokumente in Syrien angeblich leicht käuflich erhältlich seien oder unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Es sei ein Verstoss des Rechtsgleichheitsgebots und ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot, wenn auf Dokumente von Personen aus gewissen Regionen der Welt wie Syrien nicht abgestellt werde, weil es in diesem Gebiet auch gefälschte beziehungsweise käuflich erworbene Dokumente gebe. Eine detaillierte Überprüfung des eingereichten Reserveaufgebots werde zeigen, dass das Dokument echt sei. 5. In der Ergänzung der Beschwerde wird geltend gemacht, es habe anlässlich der Anhörung Probleme bei der Übersetzung gegeben und der Beschwerdeführer sei in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen. Er ersuchte deshalb um eine erneute Befragung. Es wird nicht bezweifelt, dass die Trennung der Familie und der Umstand, dass sein Sohn stark gehbehindert ist, für den Beschwerdeführer belastend waren. Nach Durchsicht des Protokolls der Anhörung entsteht jedoch nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei psychisch nicht in der Verfassung gewesen, die Fragen zu beantworten beziehungsweise seine Asylgründe darzulegen. Diesbezüglich liegen auch keine ärztlichen Berichte vor. Es ergehen aus dem Protokoll auch keine Hinweise, dass die Kommunikation mit dem Dolmetscher nicht funktionierte oder es zu Missverständnissen gekommen wäre. Die Anhörung fand auf Kurmanci in der Muttersprache des Beschwerdeführers statt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das gesamte Protokoll rückübersetzt und er hat die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte diesbezüglich keine Beobachtungen oder Einwände angebracht. Es besteht deshalb kein Anlass, eine erneute Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. 6. 6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der

D-1728/2014 Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.2).

D-1728/2014 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Asylbegründung vor, er sei im Jahr 2009 von einem Mitglied der Baath-Partei angezeigt worden, weil er sich regimekritisch im Freundeskreis geäussert habe. Die Behörden hätten ihn zwei- bis dreimal zu Hause gesucht, weshalb er nach E._______ umgezogen sei. Dieses Vorbringen ist unabhängig davon, ob es auch glaubhaft ist, nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer gab nämlich anlässlich der Anhörung an, dass er nach dem Wegzug nach E._______ keine Probleme mehr gehabt habe, bis es im Jahr 2011 zu den Hausstürmungen im Quartier gekommen sei (vgl. Akte A15/12 F57). Zudem wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die syrische Regierung im Jahr 2011 eine Amnestie für politisch Verfolgte ausgerufen hat. Es bestand deshalb im Zeitpunkt der Ausreise im April 2012 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang mit der Anzeige im Jahr 2009 in D._______. 7.2 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2011 an Demonstrationen in E._______ teilgenommen habe, machte aber in diesem Zusammenhang keine persönlichen Zwischenfälle geltend. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert worden war und asylrelevante Probleme hatte, zumal sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er aus einer politisch aktiven Familie entstammt. 7.3 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Hausstürmung und Plünderung des Hauses im Quartier L._______ durch die Shabiha- Milizen und die syrischen Sicherheitskräfte ausschliesslich auf die Bürgerkriegssituation und die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in Syrien zurückzuführen sind. In der Beschwerde wurde zwar geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als Kurde intensiver als andere betroffen sei. Allerdings gab er anlässlich der Anhörung an, dass “alle“ Leute in L._______ ihre Häuser verlassen und fliehen mussten (vgl. Akte A15/12 F44 S. 6) und die Lage nicht nur für ihn, sondern für alle Menschen schlecht war (vgl. Akte A15/12 F 59 ff.). Die Hausstürmung und Plünderung war somit nicht eine gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichtete Massnahme, weshalb es sich nicht um einen asylrelevanten Nachteil handelt. Dies betrifft ebenso das Vorbringen, wonach es sich beim Quartier L._______ um ein Militärgebiet handelt und nach den Hausstürmungen die Männer mitgenommen und auf der Stelle in Militäruniformen gesteckt und in den Krieg geschickt worden seien. Es wird angesichts der

D-1728/2014 damaligen Lage in E._______ nicht bezweifelt, dass die Männer bei diesen Quartierstürmungen unmittelbar in den Dienst eingezogen worden sind. Dabei handelte es sich jedoch nicht um persönliche Aufforderungen zum Dienst, wo ein Nichterscheinen registriert worden wäre und eine allfällige Suche ausgelöst hätte. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung selber aus, dass er nicht gezielt gesucht worden sei, sondern alle Männer, die sie gesehen hätten, eingezogen worden seien (vgl. Akte A15/12 F81). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gezielt von den syrischen Behörden verfolgt oder als Dienstverweigerer oder gar als politischer Gegner des Regimes registriert wurde. 7.4 Das mündliche Aufgebot der syrischen Behörden für die Reserve im Jahr 2011 in D._______ erachtete die Vorinstanz als nachgeschobenes Vorbringen, da der Beschwerdeführer dieses anlässlich der Erstbefragung im EVZ nicht erwähnt hatte. Es trifft zu, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 20. Juni 2012 nur allgemein darauf hinwies, dass Männer in den Dienst eingezogen würden und er sich davor fürchte, dass mit ihm das selbe passiere. Auf die Frage, ob es sonst noch andere Gründe geben, die gegen eine allfällige Rückkehr sprächen, antwortete er: "Nein. Ich habe schon den regulären Militärdienst geleistet." (vgl. Akte A6/11 S. 8 und 9). In der Beschwerde wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die BzP nur einen summarischen Charakter aufweist. Die Asylgründe werden deshalb in der Regel nur rudimentär dargelegt. Dass er das Militäraufgebot nicht explizit anlässlich der BzP erwähnte, ist nicht Grund genug, es als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten, zumal er seine Furcht, als Reservist für das Militär eingezogen zu werden, im Ansatz zumindest anlässlich der BzP erwähnte. Anlässlich der Anhörung am 5. September 2013 führte er dann erstmals im Zusammenhang mit konkreten Fragen zum Militärdienst aus, er sei nach seinem letzten Dienst 2007 nochmals im Jahr 2011 aufgeboten worden. Die Rekrutenschule von D._______ habe einen Polizisten zu seinem Vater geschickt, der ihm ausgerichtet habe, dass er nicht dort sei. Er habe sich nicht zum Dienst gemeldet (vgl. Akte A15/12 F40 ff.). Angesichts der damaligen Lage in Syrien schein nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt erneut zum Militärdienst aufgefordert wurde. Zudem gab auch seine Ehefrau im Rahmen ihrer Anhörung an, sie glaube, dass er bereits vor 2012 ein Aufgebot erhalten habe, er den Dienst aber nicht habe leisten wollen, weil er niemanden töten könne (vgl. Akte B20/22 F94 ff.). Die Ehefrau gab sogar das Gespräch zwischen ihr und dem Beschwerdeführer diesbezüglich wieder (vgl. Akte B20/22 F98), was für die Glaubhaftigkeit des damaligen Aufgebots spricht.

D-1728/2014 Der Beschwerdeführer hatte jedoch nach dieser Aufforderung im Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise im April 2012 keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden, weil er sich damals nicht zum Dienst gemeldet hat. Er hielt sich zu jenem Zeitpunkt zwar in E._______ und nicht in D._______ auf. Jedoch ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden dem Vater mehr Druck gemacht hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung als Regimegegner qualifiziert und deshalb gezielt hätten verfolgen wollen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden wegen dem Aufgebot im Jahr 2011 auszugehen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei 2009 in D._______ angezeigt und gesucht worden, die Demonstrationsteilnahmen, die Hausstürmung und Plünderung sowie die Einziehung der Männer in den Dienst in E._______ und das Militäraufgebot im Jahr 2011 nicht asylrelevant sind. 7.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 8. März 2016 eingereichten Kopie eines Marschbefehls inklusive Übersetzung, welcher von der Ehefrau des Beschwerdeführers zuvor anlässlich ihrer Anhörung am 9. Februar 2016 beim SEM als Original einreicht wurde, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Kopie handelt, welche mit Kugelschreiber ausgefüllt worden ist. Da auch der Stempel bereits vorgedruckt ist und nicht im Original vorliegt, erweckt dies Zweifel an der Echtheit des Dienstaufgebots. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum erst die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, die ungefähr im September 2015 aus Syrien nach Deutschland geflohen seien, das Aufgebot nach Deutschland gebracht haben und nicht bereits seine Ehefrau oder er selber das Aufgebot einreichten. Der Beschwerdeführer reiste nämlich erst im April 2012 aus und das Aufgebot als Reservist datiert vom 13. Februar 2012. Selbst wenn das Aufgebot bei seinen Eltern abgegeben worden ist und er es bei der Ausreise nicht dabei hatte, erklärt dies nicht, warum er es erst vier Jahre später einreichte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 andere Militärdokumente nachgereicht, weshalb es ihm auch hätte möglich sein sollen, dieses Aufgebot mitzusenden. Hinzu kommt, dass er das Aufgebot aus dem Jahr 2012 anlässlich der Anhörung am 5. September 2013 mit keinem Wort erwähnte. Vor diesem Hintergrund wird die Echtheit des eingereichten Dienstaufgebots als Reservist vom 13. Februar 2012 bezweifelt, weshalb er damit keine Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen Dienstverweigerung zu belegen vermag.

D-1728/2014 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführer seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements

D-1728/2014 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 4. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit Verfügung vom 17. April 2014 ordnete das Bundesverwaltungsgericht Herrn Thomas Wüthrich als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 15. Juli 2016 weist einen Betrag von Fr. 3611.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 240.– berechnet wurde. Dieser Aufwand scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtbetrag von Fr. 3350.– (inklusive die ausgewiesenen Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgegangen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1728/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Thomas Wüthrich wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3350.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-1728/2014 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2016 D-1728/2014 — Swissrulings