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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 D-1727/2012

7 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,176 mots·~11 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Verweigerung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1727/2012

Urteil v o m 7 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012 / N _______.

D-1727/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November 2002 und gelangte am 25. November 2002 via C._______ und D._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. November 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2006 ab. A.c Das BFM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2006 eine neue Ausreisefrist bis zum 6. Juni 2006 an. A.d Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 beantragte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Dies mit der Begründung, er habe im Rahmen der Massnahmen zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers am 12. September 2006, am 19. September 2007 und am 1. Dezember 2011 bei der pakistanischen Botschaft vorgesprochen. Mehrere schriftliche Anfragen bei der Botschaft seitens des BFM seien jedoch ohne Ergebnis geblieben. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf. Konkrete Hinweise, wonach der Vollzug der angeordneten Wegweisung in absehbarer Zeit möglich sein werde, seien nicht ersichtlich. Bis zum Vorliegen eines vollzugstauglichen Reisepapiers werde deshalb die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beantragt. B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 lehnte das BFM den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 24. Januar 2012 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, vorliegend sei der Vollzug der Wegweisung bisher nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. So habe er Angaben zu seinen Personalien gemacht, welche nachgewiesenermassen nicht richtig gewesen seien; die pakistanischen Behörden hätten sie nicht verifizieren können. Aus

D-1727/2012 diesem Grund habe ihm bis anhin kein Reisedokument ausgestellt werden können. Die pakistanische Botschaft habe dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, seine korrekten Personalien anzugeben, zuletzt anlässlich eines Interviews am 1. Dezember 2011 auf der pakistanischen Botschaft in G._______. Dennoch sei er auch bei jenem Gespräch nicht bereit gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. Die pakistanische Botschaft habe dies dem BFM gegenüber so bestätigt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 sei das kantonale Migrationsamt von diesem Ergebnis in Kenntnis gesetzt worden. Die Papierbeschaffung sei somit bisher einzig wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Das BFM komme daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) nicht erfüllt seien, weshalb keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könne. C. Mit Eingabe vom 27. März 2012 (Poststempel vom 29. März 2012) liess der Beschwerdeführer gegen diese ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache zur Gutheissung des ursprünglichen Antrags auf vorläufige Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 18. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen und beantragen, es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie eventualiter eine weitere Frist bis zum 15. Mai 2012 zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren.

D-1727/2012 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Eventualantrag auf Gewährung einer weiteren Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab. G. Mit Schreiben vom 14. April 2012 (Poststempel vom 16. April 2012) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 12. April 2012 nachreichen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 17. April 2012 fristgemäss einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Die von der kantonalen Behörde beantragte vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme für die vorgängig im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung dar, weshalb die Zuständigkeit der asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgericht gegeben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 3 S. 136 f.).

D-1727/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, wenn sich der Vollzug als unmöglich erweist. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wird keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Der Kanton kann laut Art. 17 Abs. 2 VVWA eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2012 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es könne doch nicht sein, dass man vom Beschwerde-

D-1727/2012 führer eine "grössere" Kooperation verlange, ohne zu sagen, worin diese bestehen solle. Der Beschwerdeführer habe sich immerhin bereits vieroder fünfmal an die pakistanische Vertretung gewandt und sei auch mit Begleitpersonen dort gewesen. Man sollte meinen, dies könne als Zeichen dafür gewertet werden, dass er alles versuche, um eine ordnungsgemässe Ausreise zu ermöglichen. Ganz offensichtlich tue sich der pakistanische Staat schwer, die Rückführung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Indem sich die Vorinstanz eine angeblich mündliche, nicht verifizierte Aussage der pakistanischen Botschaft zu eigen mache, ohne sich zu vergewissern, weshalb dem Beschwerdeführer kein Pass ausgestellt werde, verunmögliche sie ihm zu kooperieren und verweigere ihm gleichzeitig auch das rechtliche Gehör. 5.2 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. 5.2.1 Zunächst ist auf das in der Beschwerde erwähnte Schreiben vom 6. Oktober 2009 (vgl. V28/3) hinzuweisen, mit dem die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons F._______ bat, den Beschwerdeführer aufzufordern, das Antragsformular der pakistanischen Botschaft vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Daumenabdruck zu versehen. Gleichzeitig bezeichnete die Vorinstanz verschiedene, die Identität des Betroffenen nachweisende Unterlagen, welche für die Papierbeschaffung bei der ausländischen Vertretung in G._______ benötigt würden, und teilte mit, der Beschwerdeführer sei daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, ein an seine Angehörigen oder Bekannten im Heimatstaat adressiertes Schreiben zu verfassen, worin diese ersucht würden, das erforderliche Dokument einzuholen. Gemäss Angaben der pakistanischen Botschaft in G._______ könnten die Angehörigen des Betroffenen diese Dokumente im Heimatstaat ohne Schwierigkeiten beschaffen und anschliessend direkt der Botschaft oder der zuständigen kantonalen Behörde zustellen.

Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen in der Beschwerde, die Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit den pakistanischen Amtsstellen zwecks Einholung der für die Identitätsabklärung notwendigen Dokumente sei erfolglos geblieben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er – wie vom BFM vorgeschlagen – über Ver-

D-1727/2012 wandte oder Bekannte vor Ort weitere Schritte hätte unternehmen können. 5.2.2 Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung vom 28. November 2002 und der Anhörung vom 14. Januar 2003 die Beschaffung einer Kopie seiner Identitätskarte in Aussicht stellte (vgl. A1 S. 4; Anhörungsprotokoll vom 14. Januar 2003, A13 S. 6/7), bis anhin jedoch kein derartiges Beweismittel einreichte. Die ARK erachtete in diesem Verhalten denn auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteil vom 31. März 2006, E. 3.4.1. S. 10). Im Übrigen ist auf den Bericht der zuständigen kantonalen Behörde vom 18. Mai 2006 betreffend Vollzugsgespräch hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer sich weigerte, das Personendatenblatt "Form A" auszufüllen (vgl. V1/3 S. 3). 5.2.3 Nach dem Gesagten entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Identität absichtlich verheimlichen will, um den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen. Damit ist er der ihm gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht entgegen anderslautender Einschätzung nicht nachgekommen. Angesichts dessen, dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet, erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, die weitgehende, wortwörtliche Kopie der früheren Verfügung vom 18. März 2011 zeige ganz deutlich, dass sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit gar nicht befasst habe, als ungerechtfertigt. Aus demselben Grund ist auch der Vorhalt, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, als unbegründet zu erachten. 6. Da der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch sein eigenes Verhalten verursacht hat, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Bundesamt den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vom 24. Januar 2012 in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG und Art. 17 Abs. 2 VVWA zu Recht abgelehnt hat. Infolgedessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen würde.

D-1727/2012 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1727/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-1727/2012 — Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 D-1727/2012 — Swissrulings