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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-1726/2010

6 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,959 mots·~15 min·3

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010

Texte intégral

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1726/2010

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (…).

D-1726/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reichte am 27. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 4. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 28. Mai 2009 in F._______ angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadt G._______. Seine Familie sei im Irak in eine Familienfehde verwickelt, weswegen sein Bruder im Jahre 1996 von der verfeindeten Familie getötet worden sei. Zwei Jahre später habe sein Vater zwei Personen der verfeindeten Familie getötet, weshalb er (Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie im gleichen Jahr von G._______ ins Dorf H._______ gezogen sei. Dort hätten sie während Jahren keine Probleme mehr mit der verfeindeten Familie gehabt. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes habe diese Familie jedoch herausgefunden, wo sich seine (des Beschwerdeführers) Familie aufhalte und habe ein paar Mal vergeblich versucht, sie zu töten. Sein Vater habe deshalb beschlossen, dass er (Beschwerdeführer) ins Ausland reisen solle. Deswegen habe er sich Anfang Juli 2008 mit der Hilfe eines Schleppers nach Istanbul begeben, von wo er nach einem Aufenthalt von mehr als einem Monat per LKW unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2010 – eröffnet am 19. Februar 2010 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte das BFM dessen Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. März 2010 (Poststempel: 18. März 2010) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 17. Februar 2010 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren.

D-1726/2010 Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Eine irakische Identitätskarte (inklusive deutscher Übersetzung), eine Wohnsitzbestätigung von zwei Zeugen (inklusiver deutscher Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers (inklusive deutscher Übersetzung). D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 31. März 2010 bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Verfügung vom 14. April 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. April 2010 ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. In Ergänzung dazu führte es aus, die eingereichte irakische Identitätskarte sei intern analysiert worden. Sie enthalte objektive Fälschungsmerkmale und sei deshalb nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Zentralirak zu belegen. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Mit Verfügung vom 28. April 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der durch das BFM durchgeführten Analyse der eingereichten irakischen Identitätskarte mit. Gleichzeitig räumte er ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM beziehungsweise zum Ergebnis der Dokumentenanalyse ein. Diese Verfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

D-1726/2010 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren sowie der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-

D-1726/2010 fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

D-1726/2010 6. 6.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, namentlich Dohuk, stamme. Aufgrund der Sicherheitsund Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann. Er verfüge im Irak gemäss eigenen Angaben auch in der Provinz Dohuk, zwei Onkel würden in I._______ leben, über Verwandte. Es stehe dem Beschwerdeführer auch frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.

6.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die eingereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers bestätige, dass er in G._______ geboren sei. Wenn er gewisse Fragen zu G._______ nicht genau habe beantworten können, so hänge dies mit seinem jugendlichen Alter zusammen. Seine Familie sei nach dem Tod seines Bruders nach H._______ umgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer erst elf Jahre alt gewesen. Die gegenwärtige Situation erlaube ihm keine Rückkehr in seine Heimat, da seine nächsten Angehörigen selbst in grosser Gefahr lebten. 7. 7.1. In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak ist vorab festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zumindest in den kurdisch kontrollierten Nordirak (das heisst in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und

D-1726/2010 6.6) in der Regel als zulässig erachtet wird. In einem anderen Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2008/5) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst, und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den drei genannten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen.

7.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 7.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Stadt G._______. Im Jahre 1998 sei er von dort mit seiner Familie nach H._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Diese Vorbringen sind indessen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unglaubhaft: Zunächst ist festzustellen, dass die irakische Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Herkunft aus G._______ einreichte und die vom BFM am 19. April 2010 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen wurde, mehrere Fälschungsmerkmale aufweist. So wurde die Seriennummer nicht im zutreffenden Druckverfahren gedruckt und die Grössenverhältnisse der Zahlen stimmen nicht. Zudem stimmt die Darstellung (Vordruck) auf der Rückseite nicht mit dem neuen

D-1726/2010 Modell der irakischen Identitätskarte überein. Überdies enthält der Nassstempel nicht den vollständigen Text in Arabisch. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 nicht entgegen genommen und damit darauf verzichtet, zum Ergebnis der Dokumentenanalyse Stellung zu nehmen beziehungsweise Elemente vorzutragen, die die dargelegten Fälschungsmerkmale entkräften. Aufgrund dieser Fälschungsmerkmale ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Um seine angebliche Herkunft aus G._______ zu untermauern beziehungsweise seinen behaupteten früheren Wohnsitz in H._______ nachzuweisen, reichte der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift ein Bestätigungsschreiben seines Vaters sowie eine Wohnsitzbestätigung von zwei Zeugen ein. Diese Unterlagen sind indessen ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus G._______ respektive seinen vorgebrachten früheren Wohnsitz in H._______ glaubhaft zu machen, zumal keine Gewähr für die Echtheit dieser Schreiben besteht. Gegen die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus G._______ spricht im Weiteren auch die Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, sein Bruder sei vor seinem Tod in G._______ in ein Spital namens "Azadi" gebracht worden (Akten BFM A 15/18 F129 ff.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existiert in dieser Stadt kein Spital mit einem solchen Namen. Die Nennung eines Spitals namens "Azadi" deutet vielmehr auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Umgebung der Stadt Dohuk hin, da sich in dieser Stadt das "Azadi Teaching Hospital" befindet. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage, wo sich die Felder seines Vaters in G._______ befunden hätten, nur ausweichend beantwortet hat (A 15/18 F68), was die geltend gemachte Herkunft aus G._______ ebenfalls als unglaubhaft erscheinen lässt. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er deswegen gewisse Fragen zu G._______ nicht genau habe beantworten können, da er diese Stadt bereits mit elf Jahren verlassen habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des vorgebrachten früheren Wohnsitzes in H._______ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war anzugeben, wo in H._______ er gewohnt habe (A 15/18 S. 5), obwohl er sich während zehn Jahren dort aufgehalten haben will. Es ist davon auszugehen, dass er dazu im Stande gewesen wäre, hätte er tatsächlich während mehrerer Jahre in H._______ Wohnsitz gehabt. Auch die Aus-

D-1726/2010 sage des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach der Ort H._______ zur Provinz G._______ gehöre (A 15/18 F26), lässt seine geltend gemachte Herkunft bezweifeln, weil H._______ sich in der Provinz J._______ befindet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in den Befragungen widersprüchlich zum Zeitpunkt geäussert hat, an dem er von G._______ nach H._______ gezogen sein will. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Herkunft aus G._______ beziehungsweise seinen geltend gemachten früheren Wohnsitz in H._______ glaubhaft zu machen. 7.4. Wie bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass er versucht hat, die Behörden durch Abgabe einer gefälschten Identitätskarte vorsätzlich über seine Herkunft zu täuschen. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person ist es nicht Sache der Behörden, nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG vor. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des gemäss den Akten jungen, gesunden und alleinstehenden kurdischen Beschwerdeführers in sein Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 7.5. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen; eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-1726/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Einreichung einer gefälschten Identitätskarte erweist sich die vorliegende Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher erhöht und demnach auf Fr. 1200.– festgesetzt. Der Betrag ist mit dem am 31. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nachzahlung verbleibt. (Dispositiv nächste Seite)

D-1726/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

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