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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2020 D-1718/2020

16 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,049 mots·~15 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1718/2020

Urteil v o m 1 6 . Juni 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (…).

D-1718/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______) –suchte am 26. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt (BzP) und am 12. Oktober 2017 – nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens – fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden zu sein. Nach einer dreimonatigen Ausbildungszeit sei er, da er sich geweigert habe, an Kriegshandlungen teilzunehmen, für das Graben von Bunkern und deren Elektrifizierung eingeteilt worden, welche sich hinter der Frontlinie befunden hätten. Am 27. Dezember 2008 sei er von einem Bombensplitter verletzt und im Spital behandelt worden. Am 18. März 2009 sei eine seiner Schwestern bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen und sein Bruder D._______, Angehöriger der LTTE seit 1992, gelte seit 2009 als verschollen. Nach einem misslungenen Fluchtversuch Richtung Indien am 22. April 2009 sei er von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis Mai 2010 in einem Flüchtlingslager in E._______, F._______, gefangen gehalten und unter dem Vorwurf, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, verhört und misshandelt worden. Es habe auch eine Rehabilitation stattgefunden. Nach seiner Entlassung unter Auferlegung einer Meldepflicht im Mai 2010 habe er sich bis August 2010 in G._______ (F._______) aufgehalten und in der Folge aufgrund der Behelligungen durch die CID (Criminal Investigation Department) – Befragungen nach dem Verbleib seines Bruders unter Misshandlungen – abwechselnd in B._______ bei seiner älteren Schwester und in H._______ (Bezirk C._______) bei seinem älteren Bruder gelebt. Im Oktober 2015 sei er das letzte Mal befragt worden, wobei man ihn mit dem Tod bedroht habe, worauf er am 20. November 2015 mit dem Flugzeug Richtung Dubai ausgereist und über mehrere Länder (Iran, Türkei, Griechenland) am 26. Januar 2016 illegal in die Schweiz gelangt sei.

D-1718/2020 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine Kopie seines Reisepasses und einen Geburtsschein und zur Stützung seiner Vorbringen u.a. eine Haftentlassungsbestätigung und ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 10. Februar 2018 ein. D. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 (Eröffnung am 24. Februar 2020) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Fotografien mit vernarbten Körperstellen des Beschwerdeführers und verschiedene Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Sicherheitssituation in Sri Lanka eingereicht. F. Mit Schreiben vom 26. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-1718/2020 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1718/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Entlassung aus der Rehabilitation im Jahre 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 von den CID regelmässig aufgesucht, befragt und misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe aufzeigen können, aus welchen Gründen er von den CID fünf Jahre lang hätte behelligt werden sollen und weshalb er nicht früher ausgereist sei. Die Schilderung der Vorkommnisse sei überwiegend unbestimmt ausgefallen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach auch ein Personalwechsel bei der CID dazu geführt habe, dass er erneut überprüft worden sei, stelle ein Indiz für eine routinemässige Schikane und nicht für eine auf die Person des Beschwerdeführers gerichtete Kontrolle dar. Wie der Haftentlassungsbestätigung zu entnehmen sei, sei dem Beschwerdeführer bloss eine Meldepflicht auferlegt worden. Im Weiteren liessen die eher kurze Rehabilitationszeit und die geschilderten Tätigkeiten für die LTTE vermuten, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE keine Führungsfunktion innegehabt habe, weshalb von einem fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer nach dessen Entlassung auszugehen sei. Im Weiteren sei nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein sogenanntes Rehabilitationsprogramm durchlaufen, welches gemäss offiziellen Angaben die Reintegration in die Gesellschaft zum Ziel habe. Zwar seien rehabilitierte Personen oft Überwachungsmassnahmen ausgesetzt, indessen erreichten diese in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Weitergehende Behelligungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise

D-1718/2020 dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht überzeugend aufgezeigt worden. 4.2 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, auch nach Entlassung aus der Rehabilitation im Jahre 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 von den CID aufgesucht, befragt und misshandelt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten. Aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur LTTE – wenn auch ohne Führungsfunktion –, dem Verschwinden seines älteren Bruders, der bei der LTTE höchstwahrscheinlich eine höhere Position bekleidet habe, und den gut sichtbaren Kriegsverletzungen habe er immer wieder das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich gezogen. Er sei nicht früher ausgereist, da sich die Behelligungen erst allmählich intensiviert und ihren Höhepunkt – in der Form von Äusserung von Todesdrohungen – kurz vor seiner Ausreise erreicht hätten. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des SEM die geltend gemachten Behelligungen durchaus detailliert und substanziiert geschildert habe. Ergänzend sei festzuhalten, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch dessen zweiter älterer Bruder von den Behörden behelligt worden und in der Zwischenzeit ebenfalls geflüchtet sei. Seither werde nun die Schwester des Beschwerdeführers regelmässig durch die sri-lankischen Behörden zu dessen Aufenthaltsort befragt. Im Weiteren habe sich mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentenschaftswahl vom 16. November 2019 die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka grundlegend verändert und sich damit, entgegen der Einschätzung des SEM, auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers verschärft. Hinsichtlich der Feststellung des SEM, wonach eine individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer aufgrund des Machtwechsels nicht dargelegt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung im Jahre 2017 den später erfolgten Machtwechsel in Sri Lanka nicht habe vorhersehen und damit auch nicht eine daraus entstehende individuelle Gefährdungssituation habe darlegen können. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten

D-1718/2020 der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. 5. 5.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich als unbegründet. 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (KÖLZ/IHÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in

D-1718/2020 ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 5.1.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt, ohne indessen diese Rüge näher zu begründen. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sein sollte und trotzdem erst nach fünf Jahren ausgereist sei, betreffen die Würdigung des Sachverhalts und nicht den Sachverhalt selbst. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat es sowohl die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen hat das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit hinreichender Begründung dargelegt, weshalb die angeblich zur Ausreise führenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten und eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu verneinen sei. 5.1.3 Was die weitere Rüge in der Beschwerde betrifft, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (mehrfaches Weinen, Ohnmachtsanfall) sei die Vorinstanz gehalten gewesen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, was diese unterlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers Gegenstand der Anhörung war (vgl. SEM- Protokoll A15 S. 6) und der Beschwerdeführer die Frage, ob er in psychiatrischer Behandlung sei, verneinte und im Weiteren angab, «nicht hingegangen zu sein» (vgl. SEM-Protokoll A15 S. 7). Es wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unbenommen gewesen, während seines nachfolgenden dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz, sich, falls notwendig, in psychiatrischer Behandlung zu begeben, zumal er offensichtlich wegen seiner Hand bereits in ärztlicher Behandlung war. Mangels Einreichung entsprechender ärztlicher Zeugnisse konnte das SEM von der fehlenden Notwendigkeit einer solchen Behandlung ausgehen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht von Amtes wegen liegt nicht vor.

D-1718/2020 An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung zu einer Abklärung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers riet, nichts zu ändern. 5.2 Die geltend gemachte zwangsweise erfolgte (ehemalige) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den LTTE in untergeordneter Funktion und die Entlassung aus der Rehabilitation im Jahre 2010 unter Auferlegung einer Meldepflicht sind unbestritten. Entgegen der Auffassung des SEM sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 von den CID regelmässig aufgesucht, behandelt und misshandelt worden zu sein, als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft zu erachten. Zwar ist ein derartiges Verfolgungsinteresse der Behörden am zwangsrekrutierten, bei den LTTE in bloss untergeordneter Funktion tätigen Beschwerdeführer nicht offenkundig erkennbar. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka rehabilitierte Personen wie der Beschwerdeführer oft Überwachungsmassnahmen ausgesetzt sind und der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen vermochte, dass sich die Behörden immer wieder nach dem Verbleib seines verschollenen Bruders, einem Angehörigen der LTTE des militärischen Flügels, erkundigt hätten. Die Schilderung der geltend gemachten Behelligungen durch den Beschwerdeführer, welche auch immer wieder auftretende Misshandlungen umfassten, ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hinreichend substantiiert ausgefallen und hinterlässt den Eindruck von selbst Erlebtem. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise geschildert, weshalb er sich aufgrund der letzten, mit Todesdrohungen verbundenen Festnahme zur Ausreise entschloss. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund genügend intensiver, konkret gegen seine Person gerichteter Verfolgungshandlungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. 5.3 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Es ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Die Verfolgungsfurcht ist zudem heute noch aktuell. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine

D-1718/2020 konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). 5.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. März 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, sich indessen aufgrund der Akten der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1718/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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