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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2019 D-1717/2017

3 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,261 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1717/2017

Urteil v o m 3 . Oktober 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N (…).

D-1717/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus C._______ (D._______) – suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 23. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 20. September 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der Desertion ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden mehrmals an ihrem Wohnort aufgesucht und nach dessen Verbleib befragt worden. B. Mit am 16. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. März 2017 durch ihre damalige Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin weiter, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Juristin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte die damalige Rechtsvertreterin ihre Honorarnote und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Beschwerdeführerin zu den Akten.

D-1717/2017 F. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und setzte MLaw Livia Kunz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Mit gleicher Verfügung wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not beende. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von MLaw Sara Lenherr, ebenfalls in der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig, als amtliche Rechtsbeiständin. Sollte indessen das Gericht der Ansicht sein, die Sache sei spruchreif, und von weiteren Verfahrenshandlungen absehen, werde darum gebeten, das vorliegende Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem sei ein allfälliges, der Unterzeichnenden zustehendes amtliches Honorar deren bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten. I. Mit Eingabe vom 16. August 2018 zeigte MLaw Sara Lenherr mittels Vollmacht die Mandatsübernahme für das vorliegende Beschwerdeverfahren an und ersuchte damit sinngemäss um ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig teilte sie dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2017 Mutter ihres Sohnes B._______ geworden sei. Kindsvater sei Herr E.________, der über einen ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Als Beilage reichte sie eine Kopie des N-Ausweises von B._______ ein.

D-1717/2017 J. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass der Kindsvater nicht E._______, sondern F._______ heisse und über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung F verfüge. K. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass der Kindsvater nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung F, sondern über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B verfüge. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 wurde die vormalige Rechtsvertreterin aus ihrem Amt entlassen und die heutige, von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsvertreterin, MLaw Sara Lenherr, neu als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob bezüglich ihres Sohnes eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sei und wie sich das Verhältnis zum Kindsvater (z.B. Kontakt, Wohnsituation, finanzielle Absicherung, berufliche Situation, gemeinsame Zukunft etc.) gestalte. M. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass die Vaterschaftsanerkennung noch hängig sei. Der Kindsvater lebe zwischenzeitlich mit einer anderen Frau zusammen und pflege nur unregelmässigen Kontakt zur Beschwerdeführerin, sei aber am Wohlergehen des Sohnes interessiert. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht, sich in der Schweiz zu integrieren. Als Beilage reichte sie die bisherige behördliche Korrespondenz betreffend die Vaterschaftsanerkennung und den Aufenthaltsstatus des Kindsvaters, eine Kopie des Flüchtlingsausweises des Kindsvaters und einen Vertrag der Beschwerdeführerin für das Förderprogramm «(…)» ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist

D-1717/2017 als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Beschwerdebegehren beschränken sich – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2017 festgestellt – in materieller Hinsicht auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich – respektive des Flüchtlingsrechts – nach aArt. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. 4.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

D-1717/2017 4.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine – glaubhaft gemachte – illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren der Beschwerdeführerin betroffen. 4.3 Im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Desertion ihres Ehemannes habe das Interesse der eritreischen Behörden an ihr geweckt. Sie weise somit wegen ihrer ebenfalls glaubhaft geschilderten illegalen Ausreise ein Gefährdungsprofil auf und wäre demnach bei einer Wegweisung nach Eritrea einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. 4.5 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ihres Ehemannes erscheint das behördliche Aufsuchen der Beschwerdeführerin vorliegend als nicht genügend, um davon auszugehen, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise ein Verfolgungsinteresse an ihr hatte und ihr deshalb bei einer allfälligen Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Hätten die Behörden vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nämlich ein (fortwährendes) Interesse an ihr gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sie auch bei ihrer Mutter aufgesucht hätten respektive aufgefunden hätten, lebte sie ja noch über zwei Jahre dort (vgl. act. A12/17, F88/89). Auch gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie sich erst dann zur Ausreise entschlossen habe, als ihr die

D-1717/2017 Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien (vgl. act. A12/17, F77). Mithin mussten die Behörden wohl auch gewusst haben, wo sie sich damals aufhielt. Das Streichen von Lebensmittelcoupons ist zudem keine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin hatte damals auch keine begründete Furcht vor einer intensiveren Verfolgung (beispielsweise einer Festnahme), nachdem sie zwei Jahre offenbar unbehelligt blieb und nicht mehr gesucht worden war (vgl. act. A12/17, F105). Dass sie nach ihrer Ausreise bei der Mutter gesucht worden sein soll, erscheint nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das SEM habe das Protokoll der BzP zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt, da lediglich eine verkürzte BzP unter Zeitdruck stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre zentralen Gründe für ihr Asylgesuch sowie die Umstände ihrer Ausreise anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen konnte und ihr anschliessend konkrete Rückfragen gestellt wurden (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.01). Zudem bestätigte sie auf weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.03). Sodann hatte sie bei den Anhörungen genügend Zeit, ihre Gründe ausführlich darzulegen (vgl. act. A12/17, F66 ff.). Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin an der BzP nicht als Entscheidungsgrundlage hätte verwenden dürfen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demnach abzuweisen. 4.6 Somit weist die Beschwerdeführerin neben ihrer geltend gemachten illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit nunmehr offengelassen werden kann – keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.

5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende

D-1717/2017 Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

5.2 5.2.1 In ihren Eingaben beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 44 AsylG respektive Art. 8 EMRK. Sie sei Mutter eines Sohnes und der mutmassliche Kindsvater sei ein anerkannter Flüchtling. Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei bei den zuständigen Behörden bereits eingeleitet worden. 5.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat am (…) ihren Sohn B._______ zur Welt gebracht. Den vermuteten Kindsvater hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seitdem ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er ist somit eine hier anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2019 geht indes hervor, dass sie nicht mit dem vermuteten Kindsvater zusammenlebe, dieser viel mehr eine Beziehung mit einer anderen Frau führe, mit welcher er ein (weiteres) Kind habe. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, zumal bis heute keine Anerkennung der Vaterschaft von B._______ erfolgt ist, obwohl dafür genügend Zeit bestanden hat. Weil das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen B._______ und seinem vermuteten Kindsvater bis dato unbelegt ist

D-1717/2017 und vorliegend auch keine dauerhafte – und damit schützenswerte – Lebensgemeinschaft im Sinn der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG berufen. Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Sohn entgegen den anders gelagerten Anzeichen den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des angeblichen Kindesvaters wünschen sollten, kann dies mit einem begründeten Gesuch beim SEM geltend gemacht werden, sofern und sobald eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Die Vorinstanz verletze mit dem von ihr angeordneten Vollzug Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes in den Nationaldienst eingezogen, weshalb die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts einer drohenden Einberufung in den Nationaldienst vorliegend offengelassen werden kann (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5), wobei anzumerken ist, dass gemäss Referenzurteil BVGE 218 VI/4 vom 10. Juli

D-1717/2017 2018 E. 6 entgegen der Beschwerde bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr aus einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK abgeleitet werden kann. 7.4 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.5 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf sie keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 7.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

D-1717/2017 7.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVFE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 7.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge gesunde Frau (vgl. act. A3/11, Ziff. 8.02) mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Eltern, Geschwister, Tanten, Cousins; vgl. act. A3/11, Ziff. 3.01). Ihre Mutter und ihre drei Geschwister leben in G._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführerin. Eigenen Angaben gemäss hat sie die Schule bis zur 10. Klasse besucht und verfügt damit über eine solide Schulbildung (vgl. act. A3/11, Ziff. 1.17.04). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr

D-1717/2017 mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Der Beschwerdeeinwand, ihre Familie sei nicht im Stande, sie finanziell zu unterstützen, vermag nicht zu überzeugen, zumal grundsätzlich von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden darf, sich um ihre wirtschaftliche Reintegration zu kümmern. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Unter diesen Umständen war das SEM – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 13) – nicht verpflichtet, umfassende Abklärungen zu ihrem familiären und finanziellen Hintergrund vorzunehmen, weshalb in diesem Zusammenhang weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt wurden. Demnach besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Vorliegend ist offensichtlich die Mutter die Hauptbezugsperson des knapp zwei Jahre alten Kindes. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Trennung vom (vermuteten) Kindsvater F._______ dem Kindeswohl entgegensteht, da dieser nicht im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin und ihr Kind wohnt und die Vaterschaft bis heute unbelegt ist (siehe auch E. 5.2.3 vorstehend). 8.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation

D-1717/2017 oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zu erachten. 9. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wären. 13. 13.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde und MLaw Sara Lenherr das Amt des Rechtsbeistandes von MLaw Livia Kunz übernommen hat, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten.

D-1717/2017 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 13.3 Mit Eingabe vom 23. März 2017 hat die vormalige Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 180. – und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– aufgeführt werden. Der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden E. 13.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Der angegebene Zeitaufwand für das Beratungsgespräch (1 Stunde) und für das Aktenstudium (2 Stunden) scheint angemessen. Hingegen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde (6 Stunden) als nicht angemessen, weshalb der angegebene Aufwand für das Verfassen der Beschwerde auf vier Stunden gekürzt wird. Die Spesenpauschale (Fr. 50.–) und der Zeitaufwand für das Erstellen der Honorarnote können zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom 4. Juli 2018, 16. August 2018, 8. Oktober 2018, 10. Oktober 2018 und 5. Juni 2019 ist in der Kostennote nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf zwei Stunden zu veranschlagen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt aufgerundet Fr. 1370.– zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1717/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1370.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-1717/2017 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2019 D-1717/2017 — Swissrulings