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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2019 D-1716/2018

23 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,880 mots·~14 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1716/2018 law/scm

Urteil v o m 2 3 . August 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018

D-1716/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Bezirk Orumiyeh, Provinz West-Aserbaidschan). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober 2017 in Richtung Türkei. Am 28. November 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. B. Das Asylverfahren wurde gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich durchgeführt. Dabei führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 13. Dezember 2017 eine Befragung des Beschwerdeführers zu dessen Person durch und hörte ihn am 6. März 2018 eingehend zu den Asylgründen an. C. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vor seinem Vater geflohen. Dieser sei opiumsüchtig und habe ihn und die Mutter für sich arbeiten lassen, um die Sucht zu finanzieren. Als er dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Vater verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. Der Vater habe ihn und die Mutter auch regelmässig schikaniert und geschlagen. Dabei habe ihm dieser einmal die Nase gebrochen und ihn einmal mit einem Messer am Unterarm verletzt. Er habe sich deshalb schliesslich zu einem Onkel begeben, der ihm die Ausreise aus dem Iran finanziert habe. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dabei begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-1716/2018 E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. März 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein

D-1716/2018 Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 und 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 In der Beschwerde wird zwar beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Jedoch wird in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig erachtet haben könnte. Gleiches gilt auch für die in der angefochtenen Verfügung festgestellte

D-1716/2018 Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG), hinsichtlich derer die Beschwerde keinen Antrag enthält. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seien keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, ausser mit seinem Vater keine Probleme gehabt zu haben. Seinen Aussagen sei weiter zu entnehmen, dass er in seiner Herkunftsregion auch zum heutigen Zeitpunkt über ein dichtes Beziehungsnetz verfüge, indem dort seine Mutter, seine beiden Brüder, ein Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits leben würden. Der Onkel mütterlicherseits sei gemäss seinen Angaben für ihn eine enge Bezugsperson, da sich dieser um ihn gekümmert und ihm eine Arbeitsstelle vermittelt habe. Zudem unterstütze dieser Onkel seine Familie finanziell. Auch die beiden Onkel väterlicherseits hätten sich für ihn eingesetzt. Es könne somit von einem funktionierenden familiären Umfeld ausgegangen werden, und es bedürfe daher diesbezüglich keiner weitergehenden Abklärungen. lnsgesamt sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage sei, ihn bei seiner Rückkehr in den Iran aufzunehmen und bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Weiter verfüge er über eine Schulbildung von fünf Jahren und Arbeitserfahrung im Umfang von zwei Jahren, wobei er zudem bei guter Gesundheit sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit dem Vater stehe es dem Beschwerdeführer frei, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.

D-1716/2018 3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Asylbehörden dazu verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für Minderjährige im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat realistischerweise ergeben könnte. Bei unbegleiteten Minderjährigen sei deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob es zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft usw. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Dabei genüge es laut Bundesverwaltungsgericht nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat Eltern oder andere Angehörige leben. Es sei vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt oder – falls das nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des Kindes entspreche – anderweitig untergebracht werden könne. Weiter habe das SEM im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage sei, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen werde, so dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheine. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die familiäre Situation nur einseitig gewichtet, indem die schweren Probleme, die der Beschwerdeführer mit seinem Vater habe, völlig ausgeblendet worden seien. Es werde suggeriert, der Beschwerdeführer könne seinen drogenabhängigen und gewalttätigen Vater ohne weiteres ignorieren und erhalte die benötigte Unterstützung automatisch von jemand anderem aus der Familie. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr bestünden Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine konkrete Notlage geraten könnte. 3.4 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentlichen, anlässlich der durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführers sei das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigende Kindeswohl eingehend geprüft worden. Auf dieser Grundlage bestünden klare Anhaltspunkte für ein dichtes soziales Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seiner Mutter in Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits habe sich stets um ihn gekümmert und sorge weiterhin für seine Mutter und Geschwister. Der genannte Onkel habe dem Beschwerdeführer zudem die Reise in die Schweiz bezahlt, was auf gute finanzielle Verhältnisse schliessen lasse.

D-1716/2018 Angesichts des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes und des ununterbrochenen Kontaktes des Beschwerdeführers zu seiner Mutter sei keine weitergehende Abklärungspflicht ersichtlich. Ausserdem gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, aus welchen Gründen er sein Heimatland habe verlassen müssen. Auf die Frage, weshalb er – beispielsweise – nicht nach Teheran habe gehen können, habe der Beschwerdeführer geantwortet, sein Onkel habe gewollt, dass er sich in die Schweiz begebe. In der Beschwerde werde bezeichnenderweise ebenfalls nicht näher erläutert, weshalb Hinweise bestünden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran in eine konkrete Notlage geraten. Es sei auch davon auszugehen, dass die Mutter und die weiteren Familienangehörigen imstande seien, geeignete Massnahmen zu treffen, um den Beschwerdeführer falls nötig vor dem Vater zu schützen. 3.5 Dem wurde mit der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, das Kindeswohl sei nur rudimentär geprüft worden. So sei durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden, mit welchen Familienangehörigen der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz in ständigem Kontakt stehe. Aus dem Protokoll der Befragung zur Person gehe hervor, dass er zur Zeit der Ankunft in der Schweiz mit seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt gestanden sei. Demgegenüber sei dem Protokoll der Anhörung zwar zu entnehmen, dass er weiterhin Kontakt mit der Mutter habe; jedoch werde vom Kontakt mit seinem Onkel nicht mehr gesprochen. Weiter werde durch das SEM vermutet, dass der genannte Onkel finanziell gut situiert sei und sich bei einer Rückkehr erneut um den Beschwerdeführer kümmern würde. Diese Vermutung stütze sich jedoch auf keinerlei konkrete Aussagen des Beschwerdeführers. Die Gesamtheit der Aussagen lasse vielmehr eher darauf schliessen, dass der Onkel gerade aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage den Beschwerdeführer nicht mehr weiter habe unterstützen können und deshalb dessen Ausreise organisiert habe. Auch könne keineswegs von einem dichten Beziehungsnetz im Heimatstaat gesprochen werden, da im Iran neben dem misshandelnden Vater lediglich die Mutter und drei Onkel sowie die minderjährigen Brüder leben würden. 3.6 Den Argumenten des SEM ist zu folgen. Wie dieses zutreffend festgestellt hat, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren an, sein Onkel mütterlicherseits habe ihn unterstützt, als er diesem von den Problemen mit seinem Vater erzählt habe (vgl. zum Folgenden das Protokoll der Anhörung, SEM-act. A14/12, S. 5 ff.). Dieser habe ihm eine Arbeitsstelle in einem Geschäft für Mobil-

D-1716/2018 telefone verschafft und ihm schliesslich die Reise in die Schweiz finanziert. Auch zu seinen beiden Onkeln väterlicherseits habe er ein gutes Verhältnis gehabt, und auch diese hätten mit seinem Vater gesprochen. Der Grund, warum er nicht zu einem seiner Onkel gezogen sei, um dort zu leben, sei gewesen, dass nicht schlecht über seinen Vater gesprochen werden sollte (vgl. ebd., S. 9). Abgesehen von den Schwierigkeiten mit seinem Vater habe er im Iran keinerlei Probleme gehabt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen, nach seiner Rückkehr in den Iran durch seine Onkel – mütterlicherseits wie auch väterlicherseits – unterstützt werden wird. Dabei ist ebenfalls anzunehmen, dass er – sollte er wegen des Vaters nicht in das Haus seiner Mutter zurückkehren wollen oder können – im genannten Verwandtschaftskreis eine gesicherte Unterkunft finden wird und ihm seine Onkel auch bei der beruflichen Integration werden behilflich sein können. Auch unter Berücksichtigung der soziokulturellen Begebenheiten im Iran ist des Weiteren nicht ersichtlich, weshalb es den drei Onkeln des Beschwerdeführers, die offenkundig an seinem Wohlergehen interessiert sind, nicht möglich sein sollte, ihn vor Behelligungen durch seinen Vater zu schützen, gegebenenfalls auch mit behördlicher Unterstützung. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als siebzehn Jahre alt ist. Es ist nicht zu befürchten, er werde durch seine Verwandten nicht jenes Mass an Unterstützung erhalten, das den Erfordernissen seines Alters gerecht wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auch tatsächlich durch die genannten Familienangehörigen wiederaufgenommen wird und diese auch in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. zu diesem Aspekt der Kindeswohlprüfung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4; gestützt darauf bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 9.6). Dabei ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die familiäre Unterstützung machte, ausreichend klar sind. Entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers war das SEM folglich in diesem Zusammenhang nicht zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts verpflichtet. Entgegen den Annahmen des Rechtsvertreters kann des Weiteren auch nicht von Belang sein, mit welchen Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Einzelnen seit seiner Einreise in die Schweiz in welcher Häufigkeit in Kontakt stand. Den

D-1716/2018 Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren kann unzweifelhaft entnommen werden, dass er durch seine Mutter den Kontakt mit seiner Familie auch während seines Aufenthalts in der Schweiz ständig aufrechterhalten hat. Angesichts dessen spricht zudem auch nichts dagegen, dass im Hinblick auf die Rückschaffung in den Iran durch die zuständigen Vollzugsbehörden geeignete und dem Alter des Beschwerdeführers angemessene Vorkehrungen getroffen werden können, um die sichere Rückkehr zu seinen Angehörigen zu gewährleisten. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer noch nicht sonderlich lange in der Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als gering bezeichnet werden kann und auch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden muss. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere auch des Kindeswohls, erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran nicht als unzumutbar zu erachten ist, zumal – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält – auch die im Iran herrschende politische Situation nicht gegen eine Rückführung in den Heimatstaat sprechen. 3.7 Der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung steht somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt folglich ausser Betracht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1716/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Scheyli

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