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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2026 D-1714/2026

15 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1714/2026 law/fes

Urteil v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026 / N (…).

D-1714/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass dieser Entscheid am 5. Dezember 2024 rechtskräftig wurde, dass, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, das SEM mit Verfügung vom 22. April 2025 den Entscheid vom 26. November 2024 aufhob und feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im nationalen Verfahren geprüft, dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 erstmals befragte, die Behandlung seines Asylgesuchs aufgrund seiner Vorbringen am 2. Juni 2025 dem erweiterten Verfahren zuwies und ihn am 27. November 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, am 10. August 2022 hätten seine Probleme mit den Behörden von Sierra Leone begonnen, als die Protestierenden einen Regierungswechsel angestrebt und zwei Tage gestreikt hätten, wobei das «halbe Land» an den Protesten teilgenommen habe, dass er 20 Gipstafeln in 250 Stücke geschnitten habe und auf jedes von diesen «Mada must go» geschrieben und die Tafeln verteilt habe, dass der Protest friedlich gestartet, aber blutig geendet habe, woraufhin der Vizepräsident ein Ausgehverbot ausgerufen und er sich deshalb nach Hause begeben habe, dass in der Nacht an die Tür ihres Hauses geklopft, er aufs heftigste beschimpft und ihm unterstellt worden sei, er habe versucht, den Präsidenten zu stürzen, sein Vater ein Fenster geöffnet habe, um die Familie in Sicherheit zu bringen, währenddem die Leute ihr Haus angezündet hätten, dass seine Schwester, seine Mutter, sein Bruder und er aus dem Fenster hätten flüchten können, sein Vater aber in den Flammen umgekommen sei,

D-1714/2026 dass sein Bruder ihm gesagt habe, er solle um sein Leben rennen, woraufhin er sein Motorrad genommen und in der gleichen Nacht seine Heimat Richtung Guinea verlassen habe, dass er zur Untermauerung seiner Asylvorbringen die Kopie eines Schulzeugnisses, Kopien zweier medizinischen Datenblätter der ORS (Organisation for Refugee Service), Kopien dreier Fotos (ein Ausschlag auf den oberen Extremitäten wird dokumentiert), vier Fotos (Narben auf dem Kopf werden dokumentiert) und fünf Videos, welche die Proteste am 10. August 2022 dokumentieren, einreichte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 5. Februar 2026 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 11. August 2024 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, dass es den Kanton (…) dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass mit der Beschwerde eine handschriftliche, englischsprachige Beschwerdeergänzung, ein Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 2. März

D-1714/2026 2026, eine Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2026 und eine Kostennote vom 9. März 2026 eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2026 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. April 2026 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.– einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 8. April 2026 einzahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 8. April 2026 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-1714/2026 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt worden, weil beide Anhörungen nicht in der Muttersprache (Temne beziehungsweise Krio) des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, sondern in Englisch, was die unpräzisen Antworten in der ergänzenden Anhörung erkläre und was zu Verständigungsschwierigkeiten geführt habe, wie dies diverse Fragen belegen würden (vgl. SEM-act. […]- A61/13 [nachfolgend A61/13] F11, F12, F34 ff.), dass die Anhörung und die ergänzende Anhörung auf Englisch durchgeführt wurden, der Beschwerdeführer jedoch bei der Personalienaufnahme, die auf Temne stattfand, angegeben hat, Englisch sei nebst seiner Muttersprache Temne eine weitere Sprache, die genügend für die Anhörung sei (vgl. SEM-act. A14/6 Ziff. 1.17), dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung gleich zu Beginn jeweils angab, er verstehe den Dolmetscher gut, ihn aber darum gebeten hat, langsamer zu sprechen, dass der Beschwerdeführer zudem zu Beginn beider Anhörungen darauf aufmerksam gemacht wurde, unmittelbar Bescheid zu geben, wenn er etwas nicht verstanden habe oder ihn etwas daran hindere, frei zu berichten (vgl. SEM-act. A44/14 S. 1, A61/13 S. 1), dass er die Fragen 11 und 12 der ergänzenden Anhörung nicht verstanden und um eine Wiederholung gebeten hat, jedoch daraus nicht geschlossen werden kann, er hätte grundsätzlich Mühe gehabt, den Dolmetscher zu verstehen oder seine Vorbringen in Englisch auszudrücken, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung dazu Fragen gestellt wurden, inwiefern sein Vater beziehungsweise er selbst in der APC (All Peoples Congress) Partei involviert waren, dies jedoch nicht, weil es sprachliche Probleme gegeben hätte, sondern zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts (vgl. SEM-act. A61/13 F11, F12, F34 ff.),

D-1714/2026 dass die anwesende Rechtsvertretung anlässlich der beiden Anhörungen keine Anmerkungen hinsichtlich sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten anbrachte, dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner Unterschrift bestätigte, die beiden Protokolle seien ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, die Protokolle seien vollständig und würden seinen freien Äusserungen entsprechen, weshalb die Durchführung der beiden Anhörungen in englischer Sprache keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass sich die Auseinandersetzung des SEM mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung als hinreichend erweist, zumal es sich bei seinem Entscheid auf die bis zu jenem Zeitpunkt vorliegenden ärztlich festgestellten Diagnosen stützte, dass vor diesem Hintergrund der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erhoben und die Verfügung hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerde keine substanziellen Ergänzungen enthält, die das Gegenteil nahelegen würden, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, warum die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind, dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen,

D-1714/2026 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer beschreibe sehr wohl die Umstände der Proteste aus seiner persönlichen Perspektive, indem er dargelegt habe, wie sich die Streiks und Demonstrationen im Kollektiv über WhatsApp-Gruppen formiert hätten und er sich durch den Influencer und Exilaktivisten Adebayo politisiert habe, dass eine Darstellung in der ersten Person Plural nicht zwingend auf eine fehlende Individualisierung oder Distanzierung vom eigenen Erleben zu verstehen, sondern Ausdruck einer gemeinschaftsorientierten, kontextgebundenen Erzählweise sei, dass er die Zuschnitte der Protesttafeln sehr detailreich beschrieben habe und auch deren Verteilung vom Haus aus glaubhaft sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung nachvollziehbar und plausibel seien, dass sich der Beschwerdeführer zwar nur ausserparlamentarisch positioniert, jedoch ein politisches Profil habe, indem er vor seinem Haus die Gipsplatten verteilt, an den Protesten teilgenommen habe und bei der Entscheidungsfindung innerhalb der WhatsApp-Gruppe aktiv gewesen sei, dass die Angaben zu den Tätern nur deshalb vage seien, weil er lediglich aus späterer Kommunikation mit anderen Geflüchteten erfahren habe, dass es sich um einen Angriff von Lawrence Leema gehandelt habe, der nach den Protesten sein Amt als Innenminister verloren habe, dass diese Einwände nicht überzeugen, der Beschwerdeführer allenfalls die Gipsplatten zugeschnitten und den Slogan «Mada must go» darauf geschrieben hat, er jedoch nicht erlebnisbasiert zu schildern vermochte, dass er zu den herausragenden Figuren des Protests gehört habe, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, unter der Annahme, er hätte «wie das halbe Land» an diesen Protesten mitgemacht, aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb die Behörden von Sierra Leone gerade ihn im Fokus gehabt und ihn gezielt verfolgt haben sollen, dass das SEM nicht bezweifelt, dass das Haus gebrannt, er nur knapp dem brennenden Haus habe entfliehen können und dabei Brandverletzungen erlitten habe,

D-1714/2026 dass der Beschwerdeführer den Hausbrand im Gegensatz zu den übrigen Ausführungen mit Realkennzeichen versehen, detailreich und erlebnisnah geschildert hat, es jedoch unglaubhaft ist, dass es sich dabei um einen gezielten, politisch motivierten Anschlag auf seine Person durch die Behörden von Sierra Leone gehandelt hat, dass nämlich bereits seine weiteren Ausführungen, wie er mit seinem Motorrad, mit Brandverletzungen ausser Land geflüchtet sei, und den Verfolgern, die wie sein Motorrad auch vor dem Haus gestanden sind, habe entkommen können, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sind, dass deshalb die Feststellung des SEM, es sei unglaubhaft, dass seine Familie einem gezielten Anschlag der sierra-leonischen Behörden zum Opfer gefallen sei, überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die vom SEM verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug zu bestätigen sind und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass mit der Beschwerde ein Arztbericht eingereicht worden ist, in welchem folgende Diagnosen nach ICD-10 festgestellt wurden: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, (…), G43. Migräne ohne Aura, (…), dass jedoch die Anamnese im Arztbericht frappante Widersprüche zu den Asylvorbringen aufweist, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Protesten (neu) festgenommen und gefoltert worden sei und er beim Hausbrand nicht nur seinen Vater, sondern auch seine Mutter und seinen Bruder verloren habe, womit er die damaligen Ereignisse bei seiner Ärztin um einiges dramatischer dargelegt hat, als dies anlässlich der beiden Anhörungen zu den Asylgründen der Fall war, dass dies einerseits die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zusätzlich stützt und andererseits dem Arztbericht nur ein verminderter Beweiswert zuzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 26. Mai 2025 zum Gesundheitszustand befragt angab, es gehe ihm grossartig, er sei nur ein

D-1714/2026 wenig nervös und habe ein wenig Kopfschmerzen (vgl. SEM-act. A44/14 F4), dass er auch anlässlich der ergänzenden Anhörung am 27. November 2025 erklärte, es gehe ihm gut, er sei ein bisschen nervös, aber psychisch gehe es ihm gut, es kämen viele Emotionen hoch, der Befund heisse (…), manchmal habe er Kopfschmerzen, das komme von seiner Vergangenheit (vgl. SEM-act. A61/13 F5 f.), dass vor diesem Hintergrund die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer könne die von ihm geltend gemachten Krankheiten in Sierra Leone insbesondere in Freetown trotz der dortigen Mängel im Gesundheitssystem behandeln lassen, zu bestätigen ist, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht einen Schweregrad aufweisen, welche dem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen, dass allfälligen spezifischen gesundheitlichen Bedürfnissen zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) Rechnung getragen werden kann, dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 8. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1714/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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