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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2014 D-1709/2014

10 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,885 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1709/2014

Urteil v o m 1 0 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N _______.

D-1709/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2012 verliess und am 31. Januar 2014 via C._______ und Bulgarien illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Februar 2014 im EVZ D._______ ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person am 20. Februar 2014 erklärte, er habe in Bulgarien bis zu seiner Einreise in die Schweiz in einem Flüchtlingscamp gelebt, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2012 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist und dort am 26. November 2012 um Asyl nachgesucht hat, dass gemäss Abklärungen des BFM dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, weshalb das Bundesamt am 5. März 2014 das Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. März 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe in Bulgarien weder Geld noch Unterkunft gehabt, dass er in Bulgarien nicht sicher sei vor der PKK, man ihn dort zusammengeschlagen habe und ihm keine Rechte gewährt würden, dass die bulgarischen Behörden seine Asylgründe nicht angehört hätten, dass das BFM die bulgarischen Behörden am 7. März 2014 gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Akte A16), dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 13. März 2014 zustimmten (vgl. A19),

D-1709/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 26. März 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2014 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe, dass Bulgarien sich am 13. März 2014 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen, dass seine Schwester in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, dass sie vom BFM einen separaten Asylentscheid erhalten werde, dass ansonsten keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe und keine weiteren Angehörigen in der Schweiz leben würden, dass vorliegend aufgrund des Umstands, wonach er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe, zwar Anzeichen bestünden, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides jedoch nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig sei, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dass dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,

D-1709/2014 dass der Beschwerdeführer wegen seines subsidiären Schutzstatus in Bulgarien dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2014 (Poststempel vom 29. März 2014) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 17. März 2014 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), ein weiterer Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) und ein Dokument des European Asylum Support Office (EASO) vom März 2014 (EASO operating plan to Bulgaria, Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria) ins Recht gelegt wurden, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel –soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-1709/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Begehren, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-

D-1709/2014 riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, es sei ihm insbesondere aufgrund der prekären Zustände des bulgarischen Asylsystems nicht zumutbar, nach Bulgarien weggewiesen zu werden, weshalb sich seines Erachtens die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig erklären müsste, dass er in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 seine Situation beschrieben und dargelegt habe, wie es ihm in Bulgarien ergangen sei, dass er insgesamt sagen könne, er habe von den bulgarischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten und sei auf sich alleine gestellt gewesen, dass er als Obdachloser auf den Strassen E._______ hätte leben müssen, wären da nicht die Bekannten seines Freundes gewesen,

D-1709/2014 dass sich seine Ausführungen sehr präzis mit den unabhängigen Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien decken würden, dass bereits in älteren Berichten auf die schwierige Situation für Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen worden sei, dass für Flüchtlinge und jene, die subsidiären Schutz erhalten hätten, kaum Integrationsprogramme bestünden, weshalb es diesen Personen selten möglich sei, die Asylzentren zu verlassen, dass diese ohnehin schon prekäre Situation in den letzten Monaten durch einen grossen Andrang von syrischen Flüchtlingen noch verschärft worden sei, dass die Untersuchung des UNHCR zeige, dass die meisten Unterkünfte eine fast 200-prozentige Belegungsrate aufweisen würden, dass trotzdem erst rund die Hälfte der Asylsuchenden in besonderen Einrichtungen untergebracht werden könnten, die restlichen Flüchtlinge müssten sich auf eigene Kosten unterbringen, was oft zu Obdachlosigkeit führe, dass indes auch Personen in den Unterbringungszentren existenzielle Probleme hätten, wobei namentlich das Essen nicht durch den Staat zur Verfügung gestellt werde und die hygienischen Einrichtungen in den Asylzentren sehr schlecht seien, was zu medizinischen Problemen führe, dass der UNHCR ausserdem die vollständige Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden seitens vieler geschlossener Asylzentren rüge, dass Asylsuchende in Bulgarien auch keinen genügenden Zugang zum Wirtschaftsleben hätten, dass keine Sprachschulungen oder andere Bildungsangebote bereitgestellt würden, dass es zudem gerade in der letzten Zeit vermehrt zu Übergriffen auf Asylsuchende gekommen sei, wobei der rassistische Hintergrund solcher Taten von den bulgarischen Untersuchungsbehörden nur ungenügend geprüft werde und solche Taten teilweise gar nicht oder nur mit geringfügigen Strafen geahndet würden,

D-1709/2014 dass eine Wegweisung nach Bulgarien als unzulässig erscheine, weil dem Beschwerdeführer dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) klar ergebe, dass die EU-Mitgliedstaaten, wenn es sich nicht bloss um geringe Rechtsverstösse handle, keine Asylsuchenden in einen nach Dublin zuständigen Staat überstellen dürften, wenn ihnen bekannt sei, dass systematische Mängel im Asylverfahren und Aufnahmebedingungen ernsthafte Gründe darstellten, dass der betroffenen Person ein "real risk" im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-Grundrechtscharta drohe, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten zu haben, dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. März 2014 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass Bulgarien im Weiteren Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zwar zu entnehmen ist, dass in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestehen, dass sich jedoch die Lebensbedingungen gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) in den meisten Aufnahmezentren weiter verbessern,

D-1709/2014 dass in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegen, Renovierungsarbeiten getätigt werden (vgl. a.a.O.), dass die State Refugee Agency (SAR) ausserdem bestätigte, dass alle Personen inner- und ausserhalb der Zentren registriert worden seien und ihre Meldebescheinigung (sog. "Green Card") erhalten hätten (vgl. a.a.O.), dass gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Flüchtling / Person mit subsidiärem Schutzstatus [Art. 2 Bst. b]), die notwendige Sozialhilfe (Art. 29) und angemessene medizinische Versorgung (Art. 30) erhalten, dass ausserdem der Zugang zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zu Wohnraum (Art. 32) und zu Integrationsmassnahmen (Art. 34) gewährleistet ist, dass sich im Weiteren dem Bericht vom 21. März 2014 entnehmen lässt, dass der UNHCR mit der Unterstützung des Bulgarischen Roten Kreuzes (Bulgarian Red Cross, BRC) am 17. März 2014 in Sofia ein Informationszentrum eröffnete mit dem Ziel, in Stadtgebieten lebenden Asylsuchenden und Flüchtlingen Ratschläge, Rechts- und Sozialberatung zu erteilen und sie über ihre Rechte, Pflichten und den Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen zu informieren, dass vor diesem Hintergrund insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und in eine existenzielle Notlage geraten, dass weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Wegweisung nach Bulgarien etwas ändern können, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei von Bulgaren zusammengeschlagen worden, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die bulgarischen Behörden wenden kann und es ihm sodann offensteht, allenfalls

D-1709/2014 den in Bulgarien zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte er mit den Behörden Probleme zu gewärtigen haben, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass Bulgarien gemäss den Erkenntnissen des Gerichts seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nachkommt, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein würde, dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-

D-1709/2014 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass Bulgarien schliesslich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1709/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Karin Schnidrig

Versand:

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