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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2007 D-1707/2007

24 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,848 mots·~14 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 2. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1707/2007 {T 0/2} Urteil vom vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richter Robert Galliker, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 2. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Januar 2007 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung im B._______ vom 10. Januar 2007 führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei 1992 ins Gefängnis gekommen und 1994 provisorisch freigelassen worden. Am 11. Juli 1996 sei er in Abwesenheit in Anwendung von Art. 125 und 59 des türkischen Strafgesetzbuches vom DGM C._______ zum Tod verurteilt worden. Die Strafe sei später in lebenslange Haft umgewandelt worden. In der Folge habe er sich bis ins Jahr 2000 mit gefälschten Identitätskarten illegal in D._______ aufgehalten, ehe er sich im gleichen Jahr zur Ausreise entschlossen habe. In einem TIR sei er nach Holland gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Am 7. Juni 2004 habe er einen endgültigen negativen Entscheid erhalten. Bis zur Einreise in die Schweiz habe er sich mit Ausnahme eines 15-tägigen Aufenthalts in E._______ im Jahre 2001 aus medizinischen Gründen, wo er seinem dort als anerkannten Flüchtling lebenden Sohn eine Niere gespendet habe, stets in Holland aufgehalten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (vgl. A 1/1 sowie A 8/12 gemäss Aktenverzeichnis BFM). B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er könne nicht nach Holland zurückkehren, da die dortigen Behörden ihn in die Türkei ausliefern würden. C. Mit Verfügung vom 2. März 2007 - eröffnet gleichentags - ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Holland an, erklärte seinen Entscheid als sofort vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2000 und anfangs 2007 in Holland aufgehalten habe, ihm dort keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe, Holland den völkerrechtlichen Verpflichtungen (non-refoulement) nachkomme und die Rückübernahmezusicherung der holländischen Behörden vorliege. D. Mit Eingabe vom 6. März 2007 liess der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen. Eine ergänzende Begründung sowie medizinische Unterlagen wurden für den nächsten Tag in Aussicht gestellt. E. Am 7. März 2007 fand eine als "Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung / ergänzende Begründung" bezeichnete Eingabe Eingang in die Akten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in

3 der Türkei wegen Zugehörigkeit zur PKK zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden. In den Niederlanden sei ein erstes Asylgesuch abgelehnt worden, weil der Beschwerdeführer seine Identität nicht habe beweisen können. Auf ein zweites Gesuch seien die niederländischen Behörden mit der Begründung nicht eingetreten, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Nüfus-Kopie handle es sich nicht um echte Noven. Bei einer vorsorglichen Wegweisung nach Holland müsse der Beschwerdeführer gemäss seines holländischen Rechtsanwaltes mit einer Wegweisung in die Türkei rechnen, wo ihm eine lebenslange Inhaftierung und Folter drohe. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der am 2. April 2007 endenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerdeverbesserung (namentlich Rechtsbegehren sowie deren Begründung) einzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Eingang einer allfälligen Beschwerdeverbesserung befunden werde. G. Unter Beilage diverser Beweismittel (namentlich eines Schreibens seines niederländischen Rechtsanwalts vom 8. März 2007) liess der Beschwerdeführer am 22. März 2007 die Beschwerdeverbesserung nachreichen und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Eventualiter sei bei den in Holland zuständigen Behörden die Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz nicht in die Türkei ausgeschafft werde. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt beziehungsweise die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, unverzüglich jegliche Vollzugshandlungen zu stoppen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das unter Bst. E angeführte wiederholt und präzisiert, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein Bruder (...) sei vom Militär getötet worden und ein anderer (...) sei wegen PKK-Unterstützung während Jahren im Gefängnis gewesen. Ein weiterer Bruder (...) sei ebenso zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. H. Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Telefax) wurde die zuständige kantonale Behörde angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen auszusetzen. I. Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer einen Ausschnitt aus der Zeitschrift "Milliet" vom 22. März 2007 zu den Akten reichen, worin über die

4 Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers (...) anlässlich einer Kundgebung vom 21. März 2007 in D._______ berichtet wird. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Niederlande kämen den aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es bestünden keine Hinweise für die Annahme, die Asylverfahren in den Niederlanden seien ungenügend gewesen oder es seien wesentliche Sachverhaltselemente unbekannt oder unberücksichtigt geblieben. Das Schreiben des niederländischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 8. März 2007 dokumentiere eine sorgfältige und ausführliche Prüfung des Asylantrags durch zwei sowie des Folgeantrags durch drei Instanzen. Die angebliche Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers im März 2007 könne dieser in den Niederlande geltend machen, da die holländischen Behörden aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten seien, neue Ereignisse zu prüfen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben; seine Identität stehe somit nicht fest. Ausserdem habe der Kassationshof in F._______ sein Urteil im September 1997, also vor fast zehn Jahren gefällt. Aufgrund der verfügbaren Akten könne zum jetzigen Zeitpunkt folglich nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfülle. Die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande sei daher zulässig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gemäss dem ausführlichen Bericht der G._______ vom 8. März 2007 kein Hindernis, das gegen die Ausreisefähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde. Eine Rückübergabe des Beschwerdeführers an die holländischen Behörden sei gemäss Abklärungen weiterhin möglich. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf seine Stellungnahme vom 29. Mai 2007 sowie die in diesem Zusammenhang weiter eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

5 M. Am 28. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer – auf telefonische Nachfrage hin – Kopien der im Schreiben seines niederländischen Rechtsanwalts vom 8. März 2007 erwähnten holländischen Urteile ("enclosure 1 – 3") nachreichen. In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht die Urteile vom 7. Oktober 2002, vom 23. April 2004 sowie vom 7. Juni 2004 und die "Einsprache" des niederländischen Rechtsanwalts vom 3. Mai 2004 von Amtes wegen übersetzen. N. Das Spruchgremium führte am 28. Juni 2007 und am 9. Juli 2007 mündliche Beratungen (Art. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) durch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Unter die selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenverfügungen fallen gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG vorsorgliche Massnahmen des BFM, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach Praxis handelt es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, die grundsätzlich in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 E. 1b S. 97 ff.). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3.

6 3.1 Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Absatz 2 dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Bundesamt Asylsuchende vorsorglich aus der Schweiz wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn der Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn die Asylsuchenden sich vor der Einreichung einige Zeit im Drittstaat aufgehalten haben (Bst. b), oder wenn in diesem Land nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben (Bst. c). Bei den drei erwähnten Fallkonstellationen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der Zulässigkeit, sondern um solche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie sind nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen (vgl. den Terminus „namentlich“; EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f., 1998 Nr. 24 E. 5a S. 210 f. m.w.H.). 3.2 Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 52 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (sog. "séjour durable"). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S.276 f.). Grundsätzlich besteht bei Staaten, in denen das Asylverfahren hinlängliche Gewähr für rechtsstaatliche Korrektheit und Respektierung des Prinzips des Nonrefoulements bietet, die Vermutung, dass ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellt. In der Praxis werden Hauptanwendungsfälle Nachbarstaaten bilden, mit welchen die Schweiz ein Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliegt dem Gesuchsteller. Er kann sie nur umstossen, wenn er Vorbringen geltend macht, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein dürfte – denn ohne Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft droht von vornherein keine Verletzung des Non-refoulements (a), er glaubhaft macht, dass diese Vorbringen im Asylverfahren des Drittstaats ungenügend geprüft wurden (b) und er nachweist, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur des Mangels auf dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur "Abhilfe" durch Vollzugsverzicht) ausgeschöpft sind (c). Kann der Gesuchsteller diese drei Elemente kumulativ belegen, ist eine Verletzung des Non-refoulements durch den Drittstaat zu befürchten; damit wäre der Vollzug der (vorsorglichen) Wegweisung nicht zulässig (vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d.cc S. 220 f.). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2000 und anfangs Januar 2007 in den Niederlanden aufgehalten hat. Mithin hat er sich eini-

7 ge Zeit im Sinne der Rechtsprechung in einem Drittstaat aufgehalten, womit sich eine Rückkehr dorthin als zumutbar erweist. 4.2 Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Den in diesem Zusammenhang eingereichten holländischen Urteilen (vgl. oben Bst. M.) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die diesbezüglichen Verfahren nicht korrekt abgelaufen wären. Das den Beschwerdeführer betreffende türkische Urteil, woraus er seine asylrelevante Gefährdungssituation ableitet, sowie die seine identitätsbelegenden Dokumente reichte er bei den holländischen Asylbehörden nicht nur spät, sondern auch lediglich in Form von Kopien zu den Akten. Hierzu gilt es zu bemerken, dass Kopien grundsätzlich bloss geringe Beweiskraft zukommt, da solche leicht manipulierbar sind. Entgegen den diesen Eindruck erweckenden Ausführungen in den Beschwerdeeingaben wurde sodann das Asylgesuch des Beschwerdeführer in den Niederlanden nicht einzig wegen des fehlenden Nachweises der Identität abgewiesen. Dem niederländischen Urteil vom 7. Oktober 2002 sind nämlich sehr wohl einlässliche Erwägungen in Bezug auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen (E. 2.6). Schliesslich erstaunt es in casu, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in den Niederlanden – und auch während seines Aufenthalts hier in der Schweiz – nie versucht hat, Dokumente im Original über seinen türkischen Rechtsanwalt erhältlich zu machen, welche seine Vorbringen untermauert hätten, sondern lediglich bruchstückhaft Kopien von Dokumenten ins Recht legte. Nicht zuletzt darob steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Auch das im Rahmen des Replikrechts eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts des Bruders des Beschwerdeführers (...) vom 24. Mai 2007 vermag daran nichts zu ändern, zumal darin in lediglich allgemeiner und pauschaler Weise auf die lebenslange Haft und die drohende Gefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Sodann gilt es festzuhalten, dass die Niederlanden den einschlägigen aus der FK, EMRK und FoK fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Insbesondere ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in den Niederlanden aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Festnahme seines Bruders anlässlich einer Kundgebung vom 21. März 2007 in D._______ (vgl. Bst. I hiervor), ein erneutes Verfahren anzustrengen. Angesichts dieser Sachlage – der Beschwerdeführer vermag mithin den Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der rechtsstaatlichen Korrektheit des niederländischen Asylverfahrens (siehe vorstehend E. 3.2) nicht zu erbringen – ist auch die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung nach den Niederlanden zu bejahen. 4.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 verwiesen werden. Diese werden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 29. Mai 2007 denn auch nicht bestritten. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden an

8 einen Psychiater überwiesen worden sei und der entsprechende, noch nicht eingetroffene Arztbericht nach Erhalt umgehend eingereicht werde. Inwiefern diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ausreisefähigkeit des Beschwerdeführers respektive dessen vorsorglicher Wegweisung nach den Niederlanden entgegen stehen könnten, wird jedoch nicht dargetan. Ebenso wurde von der Rechtsvertreterin bis zum heutigen Zeitpunkt kein ärztlicher Bericht nachgereicht. Schliesslich erweist sich die Rückübergabe des Beschwerdeführers an die holländischen Behörden gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729) als möglich. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 AsylG vorsorglich nach den Niederlanden weggewiesen hat. Auf den Eventualantrag um Einholung einer Zusicherung bei den holländischen Behörden, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz nicht in die Türkei ausgeschafft wird, braucht nach dem Gesagten nicht eingegangen zu werden. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Beschwerdebeilagen 3,4 und 5) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - H._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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