Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1706/2015
Urteil v o m 6 . April 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
D-1706/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Qamishli (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 zu Fuss illegal in Richtung Türkei, wo er in Istanbul am 6. Dezember 2013 von der dortigen Schweizer Botschaft ein Besuchervisum für die Schweiz erhielt. Am 10. Dezember 2013 verliess er die Türkei vom Flughafen Izmir aus und landete selbentags im Flughafen Zürich, wo er sich rechtmässig mit seinem eigenen, am 25. Juni 2012 in al-Hasakah ausgestellten syrischen Reisepass auswies (siehe Einreisestempel auf Seite 7 des Reisepasses). Am 6. Januar 2014 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2014 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 1. Mai 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person geltend, er habe in Qamishli zwölf Jahre lang das Gymnasium besucht und die Schule mit der Maturität abgeschlossen. Anschliessend habe er zwischen 2006 und 2009 an der (…) in Damaskus studiert. Später habe er noch eine sechsmonatige Ausbildung als Coiffeur absolviert. Allerdings habe er nach deren Abschluss keine Arbeitsstelle gefunden, da er damals noch Ajnabi (registrierter staatenloser Kurde in Syrien) gewesen sei. Im Verlaufe des Jahres 2011 habe er jedoch die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er namentlich aus, nachdem sein Bruder D._______ sowie ein Onkel in den Jahren 1993 beziehungsweise 1994 als Märtyrer gefallen seien, sei sein Elternhaus wiederholt von Anhängern des Regimes aufgesucht und dabei auch sein Vater wiederholt mitgenommen worden. Im Jahr 2006 sei sein Bruder E._______ das erste Mal festgenommen worden. Im Jahr 2009 sei E._______ wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen und erst nach mehreren Monaten wieder freigelassen worden. Ende Januar 2009 hätten er und sein Bruder F._______ sich bei den Behörden nach dessen Verbleib erkundigt. Daraufhin seien sie beide selber zwei Tage lang in Haft gehalten und dann wieder freigelassen wor-
D-1706/2015 den. Nachdem E._______ Syrien im Jahr 2010 verlassen habe, seien wiederholt Angehörige des Staatssicherheitsdienstes, des politischen Sicherheitsdienstes beziehungsweise des Strafsicherheitsdienstes bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten ihm sowie seinen Brüdern mit Festnahme gedroht, falls E._______, der in Abwesenheit zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sich nicht bei ihnen melden würde. Um dies zu verhindern, hätten sie immer wieder Bestechungsgelder bezahlt. Ausserdem hätten er und seine Brüder in dieser Zeit deshalb aus Sicherheitsgründen nicht mehr zuhause übernachtet. Nach Ausbruch der Revolution in Syrien im Jahr 2011 seien diese Leute nicht mehr bei ihnen aufgetaucht. Stattdessen seien sie aber von terroristischen Gruppierungen bedroht worden. Ausserdem seien diese auch für diverse Explosionen in ihrer Wohngegend verantwortlich gewesen. Einmal seien auch zwei Bomben in der Nähe des Kunst- und Kulturzentrums G._______ explodiert. Daneben hätten die Terroristen nebst seinem Wohngebiet auch Kobane und Afrin angegriffen. Nach seiner Ausreise aus Syrien, nämlich am 11. März 2014, sei es überdies in der Gemeindeverwaltung von Qamishli zu einer Explosion gekommen, wobei acht Personen getötet worden seien. Seit dem Jahr 2000 sei er Mitglied einer kulturellen Vereinigung gewesen und habe eine kurdische Gruppe in folkloristischem Tanz unterrichtet. Ausserdem habe er Mitgliedern dieser Gruppe auch die kurdische Sprache gelehrt. Dieser Verein habe der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) nahegestanden, wobei er formell nicht PKK-Mitglied gewesen sei. Bis zur syrischen Revolution habe er seine Aktivitäten heimlich ausgeübt. Danach sei in Qamishli das (…) eröffnet und ihm damit die Möglichkeit gegeben worden, seine Aktivitäten öffentlich auszuüben. Seit Ende Juli 2013 habe er indessen keine kulturellen Aktivitäten mehr ausüben dürfen. Schliesslich habe er Syrien Ende September 2013 verlassen, weil Anhänger des Regimes Personen auf der Strasse festgenommen und zwangsweise dem Militär zugeführt hätten und letztlich nur die Wahl bestanden habe, für oder gegen das Regime am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Zwar habe er zunächst den Entschluss gefasst, sich den prokurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG; "Yekîneyên Parastina Gel") anzuschliessen, dann aber auf Druck seiner Familie Syrien Ende September 2013 verlassen.
D-1706/2015 In der Schweiz habe er sich der Partei der Demokratischen Union (PYD; "Partiya Yekitîya Demokrat") angeschlossen und an Sitzungen sowie Demonstrationen derselben in der Schweiz teilgenommen. Eine besondere Verantwortung innerhalb dieser Partei habe er aber nicht. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung seiner Identität einen syrischen Reisepass vom 25. Juni 2012 und eine syrische Identitätskarte vom 14. August 2011 im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte er verschiedene Fotos im Zusammenhang mit dem Kunst- und Kulturverein in Syrien, eine Foto seiner Tanzgruppe, eine CD mit Aufnahmen des Newroz-Festes 2011 in Syrien, mehrere Märtyrerbestätigungen bezüglich Familienangehöriger, drei Fotos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen sowie die Kopie eines Zeugnisses der (…) in Damaskus ein. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Dabei legte er seiner Rechtsmitteleingabe namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD, Sektion in Europa vom 6. März 2015 bei. D. Am 20. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
D-1706/2015 E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, da es sich bei der in der Beschwerde als "Fürsorgebestätigung" bezeichneten Beilage in Wirklichkeit um eine Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit handle, wonach der Beschwerdeführer nicht von der Fürsorge unterstützt werde, was im Übrigen auch mit der Tatsache korrespondiere, dass dieser in der Schweiz seit Ende Oktober 2014 einer Erwerbstätigkeit als Herrencoiffeur nachgehe. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 13. April 2015 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. G. Am 2. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 11. März 2016 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
D-1706/2015 liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 11. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-1706/2015 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
D-1706/2015 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, verschiedene Familienmitglieder seien bereits in der Vergangenheit ins Fadenkreuz der syrischen Behörden geraten, weil sie sich in verbotener Weise politisch engagiert hätten. So seien sein Bruder D._______ sowie ein Onkel in den Jahren 1993 beziehungsweise 1994 als Märtyrer gefallen, was dazu geführt habe, dass sowohl sein Vater als auch einer seiner Brüder wiederholt behördlicherseits mitgenommen worden seien. Sein Bruder E._______ sei im Jahr 2006 erstmals verhaftet worden. Im Jahre 2009 sei er mehrere Monate lang wegen verbotener politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen. Er selbst sowie ein weiterer Bruder – F._______ – seien beim Versuch, den Aufenthaltsort von E._______ ausfindig zu machen, Ende Januar 2009 in eigener Person zwei Tage lang inhaftiert worden. Nach der Ausreise jenes Bruders aus Syrien im Jahr 2010 habe sich die Situation weiter zugespitzt, weil die syrischen Behörden ihm und seinen Brüdern wiederholte Male mit Festnahme gedroht hätten, falls sein geflohener Bruder sich nicht stelle. Damit beruft der Beschwerdeführer sich sinngemäss auf Reflexverfolgung. Wie indessen die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2015 zutreffend festgehalten hat, brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass diese behördlichen Vorsprachen nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien im Jahr 2011 aufgehört hätten, da diese Leute nunmehr mit anderen Dingen beschäftigt gewesen seien (vgl. act. A11/17 S. 8 F und A60 i.V.m. S. 11 F und A84 f. und F und A87 f.). Damit fehlt es den entsprechenden behördlichen Übergriffen ungeachtet der Frage ihrer rechtsgenüglichen Intensität sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einem hinreichenden Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende September 2013, weshalb diesen Vorkommnissen bereits aus diesem Grunde keine asylbeachtliche Bedeutung zukommt. 5.2 Der Beschwerdeführer wies im Weiteren darauf hin, dass er sich seit dem Jahr 2000 in einer folkloristischen Tanzgruppe engagiert und deren Mitgliedern auch die kurdische Sprache gelehrt habe. Derlei Aktivitäten seien bis zur Revolution im Jahr 2011 verboten gewesen, weshalb er diese heimlich ausgeübt habe. Nach Beginn der Revolution hätten sie ein Kulturzentrum erhalten, weshalb sie die entsprechenden Aktivitäten bis zu deren endgültigem Verbot Ende Juli 2013 öffentlich hätten ausüben können (vgl. act. A4/13 S. 8 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A11/17 S. 5 ff. F. 38 ff. und S. 8 F und A60). Der Beschwerdeführer verneinte in diesem Zusammenhang aber
D-1706/2015 klar, persönlich gesucht worden zu sein (vgl. act. A11/17 S. 9 F und A70). Deshalb vermag er auch aus seinen obgenannten kulturellen Aktivitäten zwischen den Jahren 2000 und Ende Juli 2013 keine asylbeachtliche Verfolgungssituation abzuleiten. Seine weitere generelle Aussage, er sei "als Aktiver in kulturellen Sachen […] immer bedroht" gewesen (vgl. act. A11/17 S. 9 F und A70), vermag allein schon angesichts der langjährigen diesbezüglichen Tätigkeiten entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 6 Abs. 4 und 5) an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe sich durch terroristische Gruppierungen, die sich nach Ausbruch der Revolution in seinem Wohngebiet etabliert hätten und für zahlreiche Bombenanschläge verantwortlich gewesen seien, permanent bedroht gefühlt (vgl. act. A4/13 S. 7, Ziff. 7.01 oben i.V.m. act. A11/17 S. 8 F und A60 unten und S. 11 f. F und A90 und 92), bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei um eine aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation resultierende Gefährdung handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf die – freilich hypothetische – Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte möglicherweise den Tod im bewaffneten Kampf auf Seiten der YPG gefunden, falls er sich diesen tatsächlich angeschlossen hätte, verliess er Syrien doch eigenen Angaben zufolge gerade deswegen, weil seine Familie mit einem entsprechenden Engagement seinerseits nicht einverstanden war (vgl. act. A11/17 S. 9 F und A62 bis 65). 5.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Das SEM hielt diesbezüglich fest, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltration – oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die quaIifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär
D-1706/2015 das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. in diesem Sinne auch die jüngste als Referenzurteil aufgeschaltete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [D-3839/2013 E. 6.3.6]). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien indessen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf Beschwerdeebene darauf, sich hinsichtlich der Frage seiner Vorverfolgung zu äussern. Demgegenüber brachte er hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nichts Neues vor. Deshalb kann hinsichtlich der Frage des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe vollumfänglich auf die soeben wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1706/2015 9. Schliesslich ist anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei ist der vom Beschwerdeführer am 13. April 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1706/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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