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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2018 D-1702/2017

2 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,417 mots·~32 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1702/2017 lan

Urteil v o m 2 . M a i 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N (…).

D-1702/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2015 illegal auf dem Seeweg in Richtung B._______ verlassen. Dort habe er sich zwischen März und Ende 2015 in C._______ beim Schlepper aufgehalten. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes in B._______ habe er sich mit dem Schlepper zwei Mal für die Dauer je eines Monats nach D._______ begeben und sei danach nach B._______ zurückgekehrt. Im Dezember 2015 sei er – wieder in Begleitung des Schleppers – ein drittes Mal nach D._______ gefahren, wo er bis im April 2016 an verschiedenen Orten geblieben sei. Über den Luftweg und mit einem Reisepass eines ihm unbekannten Landes sei er am 7. April 2016 an einen unbekannten Ort und von dort ebenfalls per Flugzeug nach E._______ weitergereist, wo er sich der Polizei gestellt habe. Am 9. April 2016 ersuchte er in der Transitzone des Flughafens E._______ um Asyl. Am 10. April 2016 fand dort die Befragung zur Person statt und am 15. April 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Wegweisungsvollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2016 Beschwerde. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 17. Mai 2016 auf und bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches. Infolgedessen wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-2650/2016 vom 23. Mai 2016 abgeschrieben. C. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Geburt bis im März 2007 in F._______ im District G._______ in der Nordprovinz gewohnt. Er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und danach zusammen mit dem Vater im eigenen Laden gearbeitet, wo er aufgrund eines Unfalls eine Brandverletzung an der Hand erlitten habe. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert. Im März 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, habe jedoch nicht an Kampfhandlungen teilnehmen müssen, sondern bis Mai 2009 für diese Organisation als (…) gearbeitet, indem er Plastikteile und Holzboxen transportiert habe.

D-1702/2017 Er habe weder eine Waffe noch eine Uniform (ausser am Heldentag) getragen und sei am Ende des Krieges in H._______ zur sri-lankischen Armee übergelaufen. Die Soldaten hätten ihn nach I._______ in ein Camp gebracht, wo er seine Eltern wieder getroffen habe. Dort seien ihm die Identitätskarte und der Führerschein abgenommen worden. Als die Soldaten im Camp verlangt hätten, dass sich ehemalige LTTE-Anhänger stellen müssten, habe er sich gemeldet, um nicht denunziert zu werden. Am folgenden Tag habe er mit einer anderen Person aus dem Camp flüchten können, indem er Arbeitern gefolgt sei, welche das Camp verlassen hätten. Mit dem Bus sei er problemlos in Richtung J._______ gereist und zunächst bei den Angehörigen seines Fluchtgefährten in K._______ untergekommen, wo er indessen keine Arbeit gehabt und es immer wieder Kontrollen gegeben habe. Zwischen Ende 2010 und Ende 2014 habe er in L._______, K._______, bei einem Fotografen, der ein Freund des Vaters seines Fluchtgefährten sei, als Fotodesigner gearbeitet und gelebt. Er habe sich dort nicht behördlich registrieren lassen, sei während der ganzen vier Jahre anonym im Haus beziehungsweise Atelier des Fotografen gewesen und habe sich nie draussen aufgehalten. Eines Tages hätten Angehörige der sri-lankischen Armee beziehungsweise des Criminal Investigation Departments (CID) beim Fotografen nach einer Person oder nach ihm gesucht. Deshalb habe für ihn und den Fotografen Gefahr bestanden, worauf er nicht mehr habe bleiben können. Obwohl sein früherer Fluchtgefährte an dessen Wohnort Probleme bekommen habe, sei der Beschwerdeführer zu dessen Vater nach M._______ gereist, von wo aus er die Ausreise aus Sri Lanka angetreten habe. Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. Hingegen reichte er die Kopie einer Geburtsurkunde ein. Als Beweismittel reichte er im Verlauf des ersten Beschwerdeverfahrens (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. April 2016) die Kopie einer Bestätigung eines Studios mit dem Namen N._______ aus L._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 – eröffnet am 17. Februar 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 20. März

D-1702/2017 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, das geltend gemachte Mandatsverhältnis mittels Vollmacht zu belegen und innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. Mit Eingabe vom 24. März 2017 wurde die Fürsorgebestätigung vom 21. März 2017 nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 30. März 2017 wurden eine Vollmacht, die Kopie der Eingabe vom 24. März 2017 mit Beilage und ein Bestätigungsschreiben vom 20. März 2017 zu den Akten gegeben. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Marcel Bosonnet dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Am 11. April 2017 ging beim BVGer die Vernehmlassung vom 6. April 2017 ein. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend näher eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde am 11. April 2017 ein Replikrecht eingeräumt.

D-1702/2017 K. Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Zu den Details wird nachfolgend Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1702/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab wird festgehalten, dass zur Beurteilung des vorliegenden Falls die Akten der Schwester des Beschwerdeführers (N 629 445) beigezogen werden. 6. 6.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 6.2 In Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde vom SEM Folgendes festgehalten: 6.2.1 Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer für die LTTE Waren transportiert und nach Kriegsende eine Zeit lang in einem Camp für vertriebene Personen verbracht habe. Indessen könnten die von ihm beschriebenen Umstände seiner angeblichen Identifizierung als LTTE- Angehöriger mangels Plausibilität nicht geglaubt werden. Es sei erstaunlich, dass er sich auf Rat seines Onkels selbst als LTTE-Mitglied gestellt habe. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, dass er daraufhin von den Behörden nicht sofort befragt und festgenommen, sondern zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, das am folgenden Tag hätte stattfinden sollen. Es sei unlogisch, sich einerseits freiwillig als LTTE-Mitglied zu denunzieren und andererseits aufgrund einer drohenden Gefährdung

D-1702/2017 am nächsten Tag die Flucht zu ergreifen. Zudem sei der Bericht über die Flucht nicht substanziiert und enthalte trotz entsprechender Nachfragen keine stichhaltigen Details. Somit könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich selber als LTTE-Angehöriger denunziert habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er als einfaches Mitglied der LTTE rehabilitiert worden sei. 6.2.2 Nicht zu überzeugen vermöge zudem seine Aussage, wonach er fast fünf Jahre lang bei einem Fotografen in L._______, K._______, versteckt gelebt und gearbeitet habe, bis Ende 2014 Agenten des CID im Haus des Fotografen erschienen seien und diesen verdächtigt hätten, Leute zu verstecken. Auch diesbezüglich habe der Beschwerdeführer substanzlose Angaben gemacht und trotz Nachfrage keine Details oder Anekdoten zum Alltag zu Protokoll geben können, weshalb kein Bild über die Situation einer langjährig versteckten Person entstanden sei. Auch habe er die Suchaktion der CID-Agenten nicht plausibel darstellen können. Insbesondere habe er nicht erklären können, woher die Behörden seinen Aufenthalt im Fotogeschäft erfahren hätten, und wie oft die Beamten des CID zum Fotografen gekommen seien. Die Erklärung, der Chef habe ihm darüber nichts mitgeteilt, überzeuge nicht, zumal der Beschwerdeführer als angeblich verfolgte Person hätte nachfragen müssen. Auch erstaune es, dass er nicht wisse, was die CID-Agenten dem Besitzer des Fotogeschäfts gesagt hätten, obwohl es logisch gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nachgefragt hätte. Schliesslich habe er keine Ahnung, was die CID-Beamten in Zukunft gegen ihn hätten unternehmen können. Zu den angeblich ähnlichen Problemen seines Freundes habe er kein Wort verloren, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er und sein Kollege sich rege über die Verfolgungsmassnahmen ausgetauscht hätten. Somit seien die Aussagen über das Leben in L._______ und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch den CID nicht glaubhaft. 6.2.3 Mangels substanzieller Angaben könne auch die vorgebrachte illegale Ausreise auf dem Seeweg nicht geglaubt werden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer trotz der Bitte, die Reise ausführlich und konkret zu schildern, nur kurze und allgemeine Sätze zu Protokoll gegeben. Weitere Details als die Angabe, auf einem Fischerboot ausgereist und mitten im Meer auf ein anderes umgestiegen zu sein, wurden trotz entsprechender Nachfrage nicht vorgebracht. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer könne ferner nicht geglaubt werden, dass er seit seiner Flucht zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr

D-1702/2017 habe, zumal allgemein bekannt sei, dass die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen in tamilischen Kreisen wichtig sei. Die von ihm angegebenen Gründe, warum kein Kontakt bestehe, seien nicht stichhaltig. So habe er dargelegt, dass im Fall einer Kontaktaufnahme von den Behörden seine Aushändigung durch die Angehörigen verlangt worden wäre, Telefongespräche abgehört würden und ein Besuch der Eltern aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei. Diese Erklärungen müssten jedoch als Schutzbehauptungen aufgefasst werden, da es unrealistisch sei, dass die Behörden über Jahre hinaus Telefongespräche in Sri Lanka abhören würden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er kenne die Telefonnummern seiner in O._______ und im Ausland lebender Onkel und Tanten nicht und könne deshalb keinen Kontakt mit ihnen aufnehmen, überzeuge nicht. Es könne ihm vor diesem Hintergrund zudem nicht geglaubt werden, dass er über den Aufenthalt seiner Schwester in der Schweiz nichts gewusst habe. 6.2.5 Aufgrund der durch die schweizerische Vertretung in J._______ getätigten Abklärungen handle es sich bei der Ortschaft L._______, K._______ um einen Ort, in welchem jeder jeden kenne und in welchem niemand von einem Fotogeschäft mit dem Namen N._______ gehört habe. Ausserdem könne die vom Beschwerdeführer abgegebene Telefonnummer keinem Herrn mit dem Namen N._______ zugeordnet werden. Die schweizerische Botschaft gehe deshalb davon aus, dass es das vom Beschwerdeführer erwähnte Fotogeschäft nicht gebe und die eingereichte Arbeitsbestätigung gefälscht sei. Die Botschaft habe auch bestätigt, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe seit Ende des Krieges im Jahr 2009 aus Sicherheitsgründen mit seinen Angehörigen keinen Kontakt gepflegt, zumal es keine Strassensperren mehr gebe, Privatpersonen sich ungehindert fortbewegen könnten, die Insel weitgehend mit Internet abgedeckt sei und auch in abgelegenen Regionen Smartphones benutzt würden. Es sei nicht anzunehmen, dass ein mutmassliches einfaches Mitglied der LTTE auch heute noch im Grossraum J._______ gesucht werde. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsbestätigung von einem Freund zugeschickt worden sei, er diese gar nie gesehen habe und somit nicht wissen könne, dass sie gefälscht sei, und sein Arbeitgeber nicht N._______, sondern P._______ geheissen habe, er ausserdem kein Fotostudio gehabt, sondern zuhause gearbeitet habe, könnten ebenso wenig gehört werden wie seine Erklärung, wonach die Schwester bestätigt habe, dass er seit seiner Flucht aus dem Camp mit der Familie keinen Kontakt mehr gehabt habe. Es sei im vorliegenden Kontext unerheblich, wie der Arbeitgeber geheissen und ob der Beschwerdeführer in einem Ladenlokal oder zuhause gearbeitet habe. Wesentlich sei hingegen,

D-1702/2017 dass unter den im Botschaftsbericht aufgelisteten Fotogeschäften weder P._______ noch N._______ erwähnt seien, und im kleinen Ort L._______, wo jeder jeden kenne, niemandem ein Fotograf bekannt sei, der Hochzeitsbilder mache und einen Designer angestellt habe oder gehabt habe, somit über eine breite Kundschaft verfüge und vielen Menschen bekannt sein müsste. Zudem habe der Beschwerdeführer den Fotografen bis heute nicht ausfindig gemacht, womit die Annahme der Botschaft bestätigt werde, dass es dieses Geschäft beziehungsweise diese Person in L._______ nicht gebe. In Bezug auf die Vorbringen der Schwester, welche die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, die Tätigkeiten für diese Organisation und den Aufenthalt im Camp anlässlich ihrer Anhörung erwähnt habe, sei festzuhalten, dass dieser Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entsprechen könnten. Indessen seien seine Aussagen zur Flucht aus dem Camp, zum mehrjährigen Aufenthalt in L._______ bei einem Fotografen, zur langjährigen Suchaktion der Behörden nach seiner Person und zur Flucht nach B._______ nicht glaubhaft. Zudem ändere die Tatsache, dass der Schwester Asyl erteilt worden sei, nichts an der vorliegenden Einschätzung des SEM. 6.2.6 Insgesamt sei somit die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Behörden nicht glaubhaft. 6.3 Bezüglich der begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende noch während sechs Jahren in Sri Lanka geblieben und habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Somit sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten würde und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes eingewendet: 6.4.1 Ein Vergleich der Akten des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Schwester, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, zeige, dass sich zwischen ihren Aussagen eine grosse Übereinstimmung ergebe, obwohl

D-1702/2017 sich die beiden seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp im Jahr 2009 nicht mehr gesehen hätten, bis sie sich nach seiner Anhörung im Flughafen wieder getroffen hätten. Es werde deshalb darum ersucht, die Akten der Schwester beizuziehen und auch den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung zu berücksichtigen. Damit könne zweifelsfrei belegt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft und die Unterstellungen des SEM haltlos seien. 6.4.2 Zudem habe er detailliert geschildert, wie er im Jahr 2009 bei Kriegsende das erste Mal in H._______ mit Soldaten in direkten Kontakt geraten sei. Diese Vorbringen seien mit den Tatsachen zu vereinbaren. Auch seine Verhaftung durch die sri-lankische Armee habe er detailliert dargestellt. Zwar habe er sich zuerst nicht registrieren lassen wollen. Dies habe er nur getan, weil im Fall einer Festnahme eine höhere Strafe gedroht hätte, wenn man sich nicht selber gestellt hätte. Seine Schwester habe diesbezüglich das Gleiche ausgesagt. Zudem habe er Angst vor einer Denunziation durch eine unbekannte Person gehabt. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass er sich freiwillig als LTTE-Mitglied gemeldet habe. Dies sei vernünftig gewesen. Hinzu komme, dass er in einem Bunker der LTTE zusammen mit anderen LTTE-Mitgliedern verhaftet worden sei. Somit sei sein Verhalten nachvollziehbar. 6.4.3 Angesichts der chaotischen Zustände in den völlig überfüllten und teilweise noch nicht einmal fertig gebauten Lagern in den letzten Kriegstagen sei die Unterstellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer sofort nach seiner Registrierung zu seiner LTTE-Mitgliedschaft hätte befragt werden müssen, realitätsfremd. Mit der Abnahme der Identitätskarte und des Führerausweises sei sichergestellt worden, dass er sich im Fall einer Flucht aus dem Camp an keinem Wohnort hätte registrieren lassen können. Zudem habe er auch an anderer Stelle erklärt, dass diejenigen Leute abgeführt worden seien, welche man am Vortag registriert habe. 6.4.4 Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich gestellt habe, habe er noch nicht gewusst, dass er am nächsten Tag fliehen würde. Erst nachdem man ihm für den folgenden Tag eine Befragung angekündigt habe, sei ihm klar geworden, dass er fliehen müsse, weil man zuvor andere Leute abgeführt habe und diese nicht mehr zurückgekommen seien, obwohl man ihnen die Rückkehr versprochen habe. Er habe für sich das Gleiche befürchtet. Somit seien die Ausführungen des SEM erklärbar, wonach es nicht logisch sei, dass er sich einerseits bei den Behörden als LTTE-Mitglied gestellt habe und andererseits schon am nächsten Tag geflohen sei.

D-1702/2017 6.4.5 Auch die vom SEM festgehaltene Substanzlosigkeit im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Camp treffe nicht zu. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Ablauf der Flucht genau geschildert. Da die Camps nicht fertiggestellt gewesen seien, habe man sich am Nachmittag unter die Arbeiter, welche das Camp wieder verlassen hätten, mischen und die bezahlten Wachposten passieren können. Viele in Camps inhaftierte Personen hätten auf diese Weise das Camp verlassen können. Trotzdem ignoriere das SEM diese Tatsache hartnäckig. 6.4.6 Angesichts der widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Selbststellung als LTTE-Mitglied und auf seine Flucht aus dem Camp entgegen der Darstellung des SEM glaubhaft. 6.4.7 Dem SEM sei zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der LTTE gewesen sei. Indessen sage dies nichts über die Bedeutung für die sri-lankischen Behörden aus. Als ehemaliger (…) der LTTE sei er wichtig, weil er ein potentieller Informant für die Auffindung von Munitions- und Sprengstofflager der LTTE sein könne. 6.4.8 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werde auch dadurch untermauert, dass er die Dinge nicht bedeutender dargestellt habe als sie seien. Zudem würden zwischen seinen Aussagen und den Angaben seiner Schwester kaum Widersprüche bestehen, was die Glaubhaftigkeit ebenfalls bestärke. 6.4.9 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er zudem seinen Aufenthalt in L._______ und seine Tätigkeit beim Fotografen so beschrieben, dass man sich ein Bild machen könne. So habe er angegeben, dass P._______ Tamile sei und zwei Kinder habe. Er habe ausgesagt, dass er wegen seiner Narben nicht nach draussen gegangen sei, weil er sonst als Mitglied der Bewegung identifiziert worden wäre. Dies sei nachvollziehbar. 6.4.10 Auch die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer über die Suchaktion des CID nicht habe plausible Angaben machen können, verhalte nicht. Es sei durchaus denkbar, dass der CID auf eine behördlich nicht registrierte Person aufmerksam gemacht worden sei, das Haus aufgesucht und nach einer unbekannten Person gefragt habe, zumal dem CID aufgefallen sei, dass er sich nicht ausserhalb des Hauses aufgehalten habe, was verdächtig erschienen sei. Dass er nicht habe sagen können, wie oft die Agenten des CID sich nach ihm erkundigt hätten, hänge

D-1702/2017 damit zusammen, dass er drei Tage nach dem Erscheinen der CID-Agenten nach M._______ gereist sei und sich nachträglich nicht mehr erkundigt habe, wie oft der CID noch nach ihm gefragt habe. Aus dem Vorgehen des CID habe er schliessen können, dass nach ihm gesucht werde und ihm eine Verhaftung drohe. Insgesamt seien seine Aussagen zum Aufenthalt in K._______ glaubhaft. 6.4.11 Ferner sei nicht erkennbar, warum die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise nach B._______ nicht glaubhaft sein sollten. Der von ihm beschriebene Seeweg von der Halbinsel M._______ aus nach B._______ sei eine allgemein bekannte Seeroute. Mehr als das, was er erzählt habe, gebe es nicht zu berichten. 6.4.12 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Kontakten zu seinen Angehörigen seit seiner Flucht aus dem Camp im Jahr 2009 seien glaubhaft. Zudem habe er weder auf der Reise noch bei der Ankunft in der Schweiz davon Kenntnis gehabt, dass seine Schwester in der Schweiz sei. Ansonsten hätte er dies erwähnt. 6.4.13 Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine frühere Angabe, wonach er in einem Fotogeschäft gearbeitet habe, dahingehend korrigiert habe, dass die Arbeit bei P._______ zuhause stattgefunden habe, sei es nicht erstaunlich, dass in L._______ kein Fotogeschäft namens P._______ bekannt sei. Zudem wisse er nicht, ob P._______ überhaupt der richtige Name sei. 6.4.14 Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bestehe zudem ein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. So habe seine Schwester dargelegt, dass Soldaten mehrmals an ihrem Wohnort erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Dabei sei sie bedroht und eingeschüchtert worden. Es sei ihr noch Schlimmeres angedroht worden für den Fall, dass sie den Bruder nicht bringe. 6.4.15 Der Beschwerdeführer sei im (…) Camp registriert worden, habe seine Identitätspapiere abgeben müssen, habe dort ausgesagt, dass er LTTE-Mitglied sei und sei aus diesem Camp geflohen. Bis heute sei er trotz Bemühungen für die Behörden nicht auffindbar gewesen. Unter diesen Umständen würden die sri-lankischen Behörden zweifellos davon ausgehen, dass er in irgendeiner Form mit den LTTE in Verbindung stehe. Dies

D-1702/2017 hätten auch die Behelligungen und Bedrohungen der Angehörigen sowie die Misshandlungen der Schwester gezeigt. Mutmassliche LTTE-Angehörige und Personen aus diesem Umfeld würden weiterhin gefoltert, wie verschiedene internationale Berichte zeigten. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2012 würden bezüglich der LTTE auch Personen mit einem niedrigen Profil verdächtigt, wobei Rückkehrer besonders gefährdet seien. Sie würden bereits am Flughafen auf mögliche LTTE-Verbindungen durchleuchtet. Dabei seien Schläge und Gewalt durch Beamte nicht auszuschliessen. Auch der Beschwerdeführer müsse unter diesen Umständen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechnen. 6.5 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. In der Beschwerde seien vorwiegend die Asylvorbringen wiederholt und als glaubhaft dargestellt worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsabklärung in Frage gestellt. Indessen würden Beweise oder überzeugende Aussagen über den Aufenthalt in L._______ nach wie vor fehlen. Es sei nicht vorstellbar, dass in L._______ niemand den vom Beschwerdeführer bezeichneten Fotografen kenne. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit den heutigen Kommunikationsmitteln den Fotografen oder dessen Geschäft nicht ausfindig machen könne, um konkrete Beweise für dessen Existenz liefern zu können. Das SEM halte es für möglich, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe; indessen gehe es davon aus, dass er als einfaches Mitglied der LTTE rehabilitiert worden sei und in den letzten Jahren mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Die geltend gemachte langjährige Verfolgung sei somit nicht glaubhaft. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an welchen festgehalten werde. 6.6 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass die Beschwerdeschrift nicht nur eine Wiederholung der Asylvorbringen darstelle. Ausserdem wiederhole das SEM in der Vernehmlassung lediglich seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, ohne auf die Argumente in der umfangreichen Beschwerde einzugehen. Selbstverständlich habe er versucht, den Fotografen ausfindig zu machen. Es sei ihm jedoch nicht möglich, eine Person zu finden, deren Namen und Aufenthaltsort ihm nicht bekannt seien. Zudem gehe aus seinen Ausführungen hervor, dass er aus dem Camp geflohen sei, weshalb er dort nicht rehabilitiert habe werden

D-1702/2017 können. Dasselbe sei dem Anhörungsprotokoll der Schwester zu entnehmen. Es scheine, dass das SEM die Aussagen der Schwester nicht zu Kenntnis nehmen wolle. Ferner habe sich das SEM nicht dazu geäussert, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger (…) der LTTE für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von Bedeutung sei, weil davon ausgegangen werde, dass er wichtige Informationen preisgeben könne. 7. 7.1 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 7.1.2 Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl erteilt. Die Durchsicht ihres Anhörungsprotokolls (vgl. N 629 445 Akte A14/18) ergibt, dass sie an zahlreichen Stellen ohne äussere Veranlassung Bezug auf ihren Bruder, den Beschwerdeführer, ge-

D-1702/2017 nommen hat. Ihre Aussagen stimmen im Wesentlichen mit seinen Vorbringen überein. Sie erwähnt den Unfall mit dem Benzin, die Umstände der Zwangsrekrutierung ihres Bruders im März 2009 (diesbezüglich insbesondere das Verhalten der Mutter), seine Tätigkeiten bei den LTTE, das Zusammentreffen der Familie im Lager, die Flucht ihres Bruders aus dem Camp und den Abbruch des Kontakts zu ihm danach. Da ihre Angaben vom SEM als glaubhaft qualifiziert worden sind, besteht grundsätzlich kein Anlass, an den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, auch wenn in seinem Sachvortrag kleinere Unstimmigkeiten vorliegen, so etwa bezüglich der Umstände, unter welchen er sich in H._______ der Armee ergeben habe oder unter welchen ihm die Identitätskarte abgenommen worden sei. Ebensowenig vermögen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Mängel in Bezug auf die Plausibilität zu einem anderen Schluss zu führen: Es mag zwar sein, dass Personen, welche nach Kriegsende in einem Lager als LTTE-Anhänger erkannt worden sind, in der Regel sofort einer eingehenden Befragung durch die sri-lankischen Behörden unterzogen wurden. Indessen ist nicht auszuschliessen, dass davon Ausnahmen gemacht wurden, so beispielsweise aus organisatorischen Gründen oder bei einer vorübergehenden Arbeitsüberlastung der sri-lankischen Behörden. Ausserdem ist es denkbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen nahen Angehörigen nach der Flucht aus dem Camp während mehrerer Jahre unterbrochen wurde, obwohl üblicherweise in der tamilischen Tradition familiäre Beziehungen auch im Fall von Schwierigkeiten mit den Behörden oder bei einer Flucht aufrechterhalten werden. Dies ist umso mehr der Fall, als die Schwester des Beschwerdeführers glaubhaft dargelegt hat, dass die Familie seit dem Weggang ihres Bruders aus dem Camp den Kontakt zu ihm verloren hat. Überdies schliesst das SEM selbst nicht aus, dass der Beschwerdeführer für die LTTE Waren transportiert und nach Kriegsende eine Zeit lang in einem Camp für vertriebene Personen verbracht habe, lässt indessen die abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben offen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Zwangsrekrutierung bei den LTTE und die Tätigkeiten für diese Organisation, den Aufenthalt im Lager, die Identifizierung als Zugehöriger zu den LTTE und die Flucht aus dem Lager insgesamt glaubhaft sind. 7.1.3 Unter diesen Umständen erscheinen grundsätzlich auch keine Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers über seine Flucht nach J._______ und seinen Aufenthalt in dieser Stadt beziehungsweise in

D-1702/2017 L._______ angebracht. Angesichts dessen, dass ihm die Identitätskarte abgenommen worden war, was als glaubhaft gilt, und er in den folgenden Jahren somit ohne Identitätsausweis unterwegs war, sowie angesichts der nach Kriegsende zahlreichen behördlichen Kontrollen und Checkpoints im öffentlichen Raum erstaunt es nicht, dass er sich fernab von der Öffentlichkeit im Versteckten aufhielt, um einer allfälligen behördlichen Kontrolle beziehungsweise einem Aufgreifen seiner Person durch die Behörden auszuweichen. Weil er überdies davon ausgehen musste, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner Identifizierung als LTTE-Zugehöriger im Lager nach ihm suchen würden, ist es auch erklärbar, dass er sich in J._______ oder L._______ nicht registrieren liess. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während fünf Jahren in L._______ versteckt aufgehalten hat, auch wenn ein so langer Aufenthalt in einem Versteck gewisse Zweifel aufwirft, wie die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der eingereichten Bescheinigung eines nicht existierenden Fotostudios und seine wenig substanziellen Ausführungen über diese Zeit. Dennoch sind diese Ungereimtheiten im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise vernachlässigbar, zumal angesichts der übereinstimmenden Angaben mit denjenigen seiner Schwester, welche als glaubhaft qualifiziert wurden, kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum er über die Zeit in L._______ nicht das Erlebte hätte zu Protokoll geben sollen. 7.1.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft sind. 7.2 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 7.2.1 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist somit die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.).

D-1702/2017 7.2.2 Gestützt auf die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE, seines unerlaubten Verlassens des Lagers und des Verdachts der sri-lankischen Behörden, er sei Mitglied der LTTE, ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Festnahme nicht nur einer eingehenden Befragung unterzogen worden wäre, sondern auch mit Misshandlungen hätte rechnen müssen. Seine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland begründet. Es ist folglich zu prüfen, ob er im Zeitpunkt des Urteils nach wie vor einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. 7.2.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgerichts ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus J._______ – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut

D-1702/2017 sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.2.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Schwester verschiedene Anhaltspunkte, welche bei der Beurteilung der Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die Angaben der Schwester in deren Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer seit 2014 von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise der srilankischen Armee wegen Verbindungen zu den LTTE am Wohnort der Familie gesucht; dabei wurde die Schwester massiv unter Druck gesetzt, verhaftet, misshandelt und bedroht, was zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland geführt hat. Daraus ist ersichtlich, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers im Jahr 2014 offensichtlich gross gewesen sein muss. Die Angaben der Schwester lassen sich überdies mit der vom Beschwerdeführer selber geltend gemachten Suche beim Fotografen im Jahr 2014 vereinbaren, auch wenn er selber diese nicht hinreichend präzise, konkret und übereinstimmend darzulegen vermag. Die Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE- Verbindungen gilt als stark risikobegründend. Des Weiteren stammt er aus dem Vanni-Gebiet. 7.2.5 Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Ferner hat der Bescherdeführer am Unterarm eine Narbe, auch wenn diese von einem Unfall herrührt. Sodann ist davon auszugehen, dass er mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass – mithin illegal – aus seinem Heimatland ausgereist ist. Schliesslich hält er sich inzwischen während zwei Jahren in der Schweiz auf. Es ist anzunehmen, dass er ohne heimatliche Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Auch diese weniger stark risikobegründenden Faktoren sind zu berücksichtigen. 7.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung besteht im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ein ernsthaftes Risiko, dass er von den sri-lankischen Behörden bereits bei seiner Einreise am Flughafen von J._______ aufgrund der „Stop-List“ verdächtigt würde, Verbindungen zu

D-1702/2017 den LTTE zu haben und am Wiederaufbau einer separatistischen Bewegung der Tamilen beteiligt zu sein. Er müsste somit mit eingehenden Befragungen rechnen, wobei im Zusammenhang mit dem Vorwurf, zu den LTTE zu gehören, auch Folter und Misshandlungen nicht ausgeschlossen werden können. Da er – gestützt auf die Aussagen seiner Schwester in deren Asylverfahren – im Jahr 2014 mehrmals behördlich unter dem Vorwurf der LTTE-Zugehörigkeit gesucht worden ist, muss auch angenommen werden, dass ein dringender Anfangsverdacht seitens der Behörden besteht, was die Gefahr von Folter und Misshandlungen noch erhöht. Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Da keine Ausschlussgrüne im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind, ist ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird im Nachhinein gegenstandslos. 9. Aufgrund des Obsiegens erhält der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dem Beschwerdeführers ist der erwähnte Betrag auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung ist im Nachhinein gegenstandlos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1702/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- zuzusprechen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-1702/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2018 D-1702/2017 — Swissrulings