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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2012 D-170/2010

9 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,801 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-170/2010/sed

Urteil v o m 9 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, (…)Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N________

D-170/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo – ersuchte unter der Identität B._______ geboren am (…) erstmals am 10. Januar 2002 in der Schweiz um Asyl. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, wegen Unterstützung der LTTE sei er vom September 1996 bis 1997 inhaftiert gewesen und dabei misshandelt worden. Auch nach seiner Freilassung sei er immer wieder von der srilankischen Armee festgenommen und befragt worden, letztmals im Mai 2001, weshalb er sich vom 21. November 2001 an bis zu seiner Ausreise am 4. Januar 2002 in Colombo aufgehalten habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde in Kopie, einen IKRK-Ausweis (…) im Original, ein Bestätigungsschreiben des IKRK vom (…) im Original sowie eine Haftbestätigung eines Rechtsanwalts C._______ vom 4. April 1997 in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers insbesondere wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil vom 15. Oktober 2003 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ab, womit die Verfügung des BFF vom 30. Juli 2003 in Rechtskraft erwuchs. D. Am 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und gab dabei unter anderem an, im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er unter der Identität seines älteren Bruders B.________ der ohnehin bei der LTTE sei, aufgetreten und habe daher nicht von seinen eigenen Schwierigkeiten erzählen können (vgl. BFM- Protokoll B1 S. 3 und S. 10, B12 S. 5).

D-170/2010 In Wirklichkeit habe er vor seiner ersten Ausreise in die Schweiz seinen älteren Bruder bei seiner Tätigkeit für die LTTE unterstützt und sei 1996 ein erstes Mal für fünfzehn Tage festgenommen worden (vgl. B1 S. 10). Nach der Verhaftung seines älteren Bruders sei er erneut verhaftet worden und habe unter Misshandlung der srilankischen Armee Informationen über die LTTE weitergegeben. Sein älterer Bruder sei nach einem Jahr Haft 1997 gegen Kaution freigelassen worden und sei danach verschwunden. Er selber sei auch nach seiner Freilassung bis 2001 immer wieder von der srilankischen Armee kurzzeitig festgenommen worden. Nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz habe er im September 2003 unter Angabe seiner echten Identität und seiner eigenen Asylgründe in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Aus Furcht vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka sei er etwa Mitte Juni 2005 selbständig und unter Verwendung von falschen Identitätsdokumenten in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich zwei Monate später unter seinem richtigen Namen beim Armee-Camp gemeldet. Zirka Mitte Mai 2006 seien unbekannte Männer auf einem Motorrad bei ihm Zuhause aufgetaucht und hätten sich, da er sich unerkannt habe entfernen können, bei seiner Mutter und seiner Schwester unter Gewaltanwendung nach seinem Aufenthalt erkundigt und ein Treffen mit ihm bei einer Schule gewollt. In der Folge habe er sich weiterhin versteckt gehalten und sei später nach D.________ gezogen, wo er unter einer anderen Identität bis zum 4. Oktober 2006 in einem Laden gearbeitet habe. Einmal sei er von zwei Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) kontrolliert worden und diese hätten sich später in seiner Abwesenheit im Laden nach ihm erkundigt, weshalb er sich nach Colombo und später in die Schweiz begeben habe, um nach Asyl nachzusuchen. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 an die ARK erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.

D-170/2010 G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und gewährte dem Beschwerdeführer im Weiteren mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 antragsgemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung. H. Im Rahmen einer ersten Vernehmlassung nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. August 2008 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit Erklärung seines Rechtsvertreters vom 25. September 2008 hielt der Beschwerdeführer in den nicht gegenstandslos gewordenen Punkten an seiner Beschwerde fest. I. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung, soweit nicht gegenstandslos geworden, aufgehoben und das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurde unter anderem festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfolgungssituation seines Bruders S.P. im ersten Asylverfahren eingereichten Beweismittel sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung vom BFM unerwähnt geblieben seien und im Weiteren die vom BFM festgestellten Widersprüche, sollten sie überhaupt zutreffen, nicht derart gravierend wären, dass sich hieraus eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit ergäbe, welche die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides rechtfertigen würden, sondern vielmehr im Rahmen einer materiellen Beurteilung zu prüfen seien. L. Am 30. November 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Zusätzlich zu den bisher

D-170/2010 geltend gemachten Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen zu haben. M. Mit - am 11. Dezember 2009 eröffneter - Verfügung vom 4. Dezember 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und bestätigte damit sinngemäss die bereits mit Verfügung vom 8. August 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. N. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. Zur Stützung der Vorbringen wurden zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 5. Februar 2010, welcher in der Folge fristgerecht einging. P. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Eingabe vom 26. August 2011 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein und wies darauf hin, dass die srilankische Armee auch im Jahr 2011 die weiterhin an ihrem Herkunftsort in Jaffna lebende Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht und sich nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen älteren Bruders erkundigt habe.

D-170/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und bestätigte damit sinngemäss die bereits mit Verfügung vom 8. August 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-

D-170/2010 chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aus den anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunde in Kopie, IKRK-Ausweis Nr. (…) im Original, Bestätigungsschreiben des IKRK vom 23. Oktober 2000 im Original sowie eine Haftbestätigung eines Rechtsanwalts D._______ vom 4. April 1997 in Kopie) sei lediglich zu entnehmen, dass eine Person mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers 1996/1997 einige Zeit inhaftiert gewesen sei. Ob es sich dabei tatsächlich um einen Bruder des Beschwerdeführers handle, könne vorliegend offen bleiben, da sich aus den eingereichten Dokumenten keine Hinweise auf eine Mitgliedschaft dieser Person zur LTTE ergebe. Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft zur LTTE ergäben sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe anlässlich der Befragungen vom 26. Oktober 2006 und vom 21. November 2006 erklärt, der Bruder S.P. sei ein guter Guerilla-Kämpfer gewesen, habe eine verantwortungsvolle Position inne gehabt, habe gegen die Armee gekämpft und sei mit Waffen der Bewegung erwischt worden (vgl. B12 S. 10 und 12). Der Bruder habe unter Folter alles erzählt, auf dem Grundstück der Familie seien vergrabene Waffen sichergestellt worden und auch der Beschwerdeführer habe gestanden, dass er zusammen mit seinem Bruder für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. B12 S. 13). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 30. November 2008 zu den angeblichen Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE wie auch zu seinen eigenen Erlebnissen gänzlich anderslautende Aussagen gemacht habe (vgl. B53 S. 3, 4 und 5), könne

D-170/2010 schon alleine vor dem Hintergrund der im Jahre 2006 gemachten Aussagen ausgeschlossen werden, dass dieser Bruder bereits nach sechs Monaten wieder freigelassen worden wäre, selbst wenn dafür eine Kaution hinterlegt worden wäre. Auch der Beschwerdeführer wäre angesichts dieser Geständnisse kaum ohne längere Inhaftierung und ohne Gerichtsverfahren davon gekommen. Bezeichnenderweise lägen auch keine Gerichtsdokumente vor, welche die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr, registriert unter seinem eigenen Namen, zuhause hätte unbehelligt aufhalten können, wenn sein älterer Bruder S.P. wie geltend gemacht tatsächlich behördlich gesucht worden wäre. Selbst wenn es sich bei der in den eingereichten Dokumenten erwähnten Person um einen Bruder des Beschwerdeführers handle, gebe es keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohen würden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme eines Familienangehörigen selbst auch geprüft, befragt oder gar für kurze Zeit festgehalten worden sein könnte. Eine aktuelle und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers könne daraus aber nicht hergeleitet werden, zumal auch die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen nach seiner angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen würden. In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne somit dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz im Heimatstaat asylrelevante Nachteile drohten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zwar seien die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich widersprüchlich ausgefallen, indessen sei für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, vorliegend ausschliesslich relevant, ob es sich bei B._______ tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handle, dieser für die LTTE tätig gewesen sei, deswegen heute noch gesucht werde und damit auch der Beschwerdeführer als sein Bruder in asylrelevanter Art und Weise bedroht sei.

D-170/2010 Da im vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eingereichten Geburtsschein seines Bruders und im anlässlich des zweiten Asylverfahrens eingereichten eigenen Geburtsschein dieselben Eltern namentlich aufgeführt seien, sei damit eigentlich der Beweis bereits dafür erbracht, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Bruder von B._______handle. Indessen habe das BFM im angefochtenen Entscheid diese Verwandtschaft indirekt in Frage gestellt, weshalb es gehalten gewesen wäre, den diesbezüglichen Sachverhalt durch geeignete Mittel näher abzuklären. Solche Abklärungen seien jedoch unterlassen worden, womit der rechtserhebliche Sachverhalt, sollte das BFM tatsächlich an der genannten Verwandtschaft zweifeln, nicht vollständig abgeklärt worden sei. Im Weiteren habe das BFM im angefochtenen Entscheid festgestellt, aus den im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (IKRK-Ausweis Nr. (…) im Original, ein Bestätigungsschreiben des IKRK vom (…) im Original sowie eine Haftbestätigung eines Rechtsanwalts D._______ vom 4. April 1997), in welche im Übrigen nun erstmals Akteneinsicht gewährt worden sei, ergäbe sich nicht, dass B. _______ wegen Aktivitäten für die LTTE in Haft gewesen sei. Das BFM habe auch diesbezüglich den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt. Zum Einen sei aus vergleichbaren Fällen bekannt, dass im Rahmen von Haftbestätigungen des Roten Kreuzes regelmässig nicht festgehalten werde, weswegen eine Festnahme erfolgt sei und das Rote Kreuz überwiegend in Fällen, in denen ein politischer Hintergrund bestehe, eine Registrierung von Festnahmen abgebe. Zum Anderen befände sich im Bestätigungsschreiben des srilankischen Rechtsanwalts vom 4. April 1997 auch eine Aktennummer mit dem Hinweis, dass das Gerichtsverfahren vor dem E.________ durchgeführt worden sei. Aufgrund dieser Angaben wäre es dem BFM im Rahmen einer Botschaftsabklärung ohne Weiteres möglich gewesen, nähere Auskünfte über das Gerichtsverfahren zu erhalten, was das BFM unterlassen habe. Bei dieser Sachlage sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, so müsste das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Sachverhalt vollständig und richtig abklären. Im Weiteren sei festzuhalten, dass, davon ausgehend, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Bruder von B.______handle, dieser in den Jahren 1996/1997 in ein gerichtliches Verfahren involviert gewesen sei und aufgrund seiner früheren Aktivitäten für

D-170/2010 die LTTE nach wie vor gesucht werde, eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bestehe. In seiner Eingabe vom 26. August 2011 machte der Rechtsvertreter unter Einreichung weiterer zahlreicher Auszüge aus dem Internet zur allgemeine Situation in Sri Lanka geltend, der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter, welche nach wie vor an ihrem angestammten Wohnort in Jaffna lebe, erfahren, dass die srilankische Armee auch im Jahre 2011 mehrfach, letztmals vor zwei Monaten, bei ihr Zuhause nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______gesucht hätten. Der Beschwerdeführer verfüge zwar aufgrund der von der LTTE ihren Aktivisten auferlegten Verschwiegenheitspflicht über keine genauen Informationen über dessen Aktivitäten und Aufenthaltsort, habe indessen in der Zwischenzeit von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder B._______ bis Ende des Krieges im Mai 2009 als Kommandant einer Kampfgruppe für die LTTE gekämpft habe und gehe aufgrund von entsprechenden Andeutungen seiner Mutter davon aus, dass seinem Bruder die Flucht ins Ausland gelungen und dieser im Exil nach wie vor für die LTTE tätig sei. Dies würde erklären, warum die srilankische Armee nach wie vor nach B.______suche und ebenso nach dem Beschwerdeführer, von diesem sie sich Informationen über den Verbleib von B.________erhoffe. Daher sei von einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Frage, ob es sich bei der in den anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumenten erwähnten Person B.________ tatsächlich um einen Bruder des Beschwerdeführers handle, offen gelassen mit der Begründung, aus den genannten Dokumenten ergäben sich ohnehin keine Hinweise auf eine Mitgliedschaft dieser Person bei der LTTE. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass das IKRK im Regelfall nur Häftlinge mit politischem Hintergrund im Gefängnis besucht, sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung aus dem genannten Dokument durchaus konkrete Anhaltspunkte auf eine Mitgliedschaft von B.________ zur LTTE ergeben. 5.4 Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE widersprüchlich ausgefallen sind und die Tatsache, dass B._______bereits nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden ist, bezweifeln las-

D-170/2010 sen, dass B.________, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine verantwortungsvolle Position als herausragender Guerilla-Kämpfer inne gehabt hat und auch nach seiner Entlassung gegen Kaution von der srilankischen Armee in der geschilderten Weise gesucht wurde und weiterhin gesucht wird. Im Weiteren erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, nach seiner Rückkehr, registriert unter seinem eigenen Namen, zuhause hätte unbehelligt aufhalten können, wenn sein älterer Bruder wie geltend gemacht tatsächlich behördlich gesucht worden wäre. Bei den auf Beschwerdeebene gemachten Angaben, der Beschwerdeführer habe indessen in der Zwischenzeit von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder B.______ bis Ende des Krieges im Mai 2009 als Kommandant einer Kampfgruppe für die LTTE gekämpft habe und gehe aufgrund von entsprechenden Andeutungen seiner Mutter davon aus, dass seinem Bruder die Flucht ins Ausland gelungen und dieser im Exil nach wie vor für die LTTE tätig sei, handelt es sich um blosse, teils spekulative, gänzlich unbewiesene Behauptungen, welche nicht geeignet sind, ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse der srilankischen Armee an S.P. wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. 5.5 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Auch wenn B._______die geltend gemachte Funktion in der LTTE gehabt haben sollte, ist bei dieser veränderten Sachlage wenig wahrscheinlich, dass B.________ weiterhin von den srilankischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Aber selbst von einer behördlichen Suche nach

D-170/2010 B._______ausgehend, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer deswegen zum jetzigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist es, wie vom BFM zutreffend ausgeführt, nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er nach seiner angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka selbst behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Feststellungen des BFM verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates an seiner Person ist nicht ersichtlich. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte blosse Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz nichts zu ändern. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer – auch ausgehend davon, dass es sich beim in den genannten Dokumenten erwähnten B._______ um den Bruder handelt und dieser wegen Mitgliedschaft in der LTTE inhaftiert war – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die in der Beschwerde beantragten Sachverhaltsabklärungen und die entsprechenden Anträge sind daher abzulehnen. 5.7 Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf

D-170/2010 Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach dem eingangs Gesagten nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. 7. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-170/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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