Abtei lung IV D-1698/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1698/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2008 auf dem Luftweg. Über C.______, D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 17. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2008 und der am 22. Januar 2009 durchgeführten direkten Anhörung durch das BFM wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe am Y._______ in B._______ seine aus H._______ stammende Frau, eine ehemalige Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), geheiratet. In den Jahren (...) sei er als Chauffeur eines Vans tätig gewesen. Weiter habe er in den Jahren (...) für die LTTE (...) transportiert und (...) gekauft. Die (...) habe er in I._______, im (...) der LTTE, abgeholt und diese nach J._______ gebracht. Zudem habe er LTTE-Angehörigen (...) angeboten. Als er deswegen im Jahre Z._______ Probleme mit der srilankischen Armee bekommen habe, habe er mit seiner Unterstützung aufgehört. So seien Armeeangehörige wiederholt zu ihm nach Hause gekommen, um zu kontrollieren, ob sich bei ihm Angehörige der LTTE aufhalten würden. Am W._______ sei er wegen seiner früheren Unterstützungsleistungen für die LTTE von seinen singhalesischen Nachbarn verraten worden, worauf er am U._______ respektive V._______ von der Armee festgenommen, der Polizei übergeben und danach (...) inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er ständig gefragt worden, ob er die LTTE unterstütze. Da man keine Beweise gegen ihn gehabt habe, sei er mit Hilfe eines von seinem Onkel organisierten Anwalts auf Kaution freigekommen. In der Folge habe er seine Heimat mittels eines Schleppers verlassen. Seit seiner Ausreise seien Angehörige der Armee und der Polizei im Januar 2009 bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt, da in I._______ eine wichtige Person der LTTE festgenommen worden sei, welche den Behörden gegenüber seinen Namen erwähnt habe. Sein Onkel habe den Angehörigen der Sicherheitskräfte gesagt, dass er D-1698/2009 sich im Ausland befinde, was diese jedoch nicht geglaubt hätten. Man habe seiner Frau, welche kein Singhalesisch spreche, Angst gemacht und ihr erklärt, dass sie ihren Mann auf den Posten bringen müsse, ansonsten sie festgenommen werde. Ferner sei er im Jahre T._______ für kurze Zeit inhaftiert gewesen. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - frühestens eröffnet am 14. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus seiner Heimat. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. März 2009 eröffnet am 31. März 2009 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er aufgefordert, einerseits innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die zu beschaffenden Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde und andererseits bis zum 7. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. D-1698/2009 E. Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 17. April 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 20. April 2009 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 30. April 2009 legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel aus seiner Heimat (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen, zu deren Beschaffung beziehungsweise Übersendung der srilankische Anwalt nun beauftragt sei, und um Vornahme einer Botschaftsabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- D-1698/2009 liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-1698/2009 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich der während der Haft im Jahre S._______ erlittenen Misshandlung, des Zeitpunktes dieser Haft sowie der Umstände seiner Freilassung. Auch bezüglich der Dauer der kurzzeitigen Haft im Jahre T._______ sowie der für die LTTE ausgeübten Unterstützungsleistungen habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. Aufgrund dieser Widersprüche in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben aufkommen. Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Haft bloss allgemein ausgefallen. So habe er seine drei Treffen mit seinem Anwalt während der Haft wenig detailliert geschildert. Den Namen sowie die Adresse seines Anwaltes habe er nicht gekannt und auch die Höhe der Kautionssumme sei ihm unbekannt gewesen. Die Beschreibung der Haftumstände (Tagesablauf, Beschreibung des Haftortes) sei ebenfalls wenig genau dargelegt worden. Auch zu den Kontrollen seitens der srilankischen Armee aufgrund seiner angeblichen Hilfeleistung an die LTTE sowie der LTTE-Vergangenheit seiner Frau habe sich der Beschwerdeführer wenig überzeugend geäussert (Anzahl Kontrollen, Häufigkeit, Datum erste und letzte Kontrolle). Diese unsubstanziierten Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen verstärken. Weiter wolle der Beschwerdeführer (...) für die LTTE Pakete zwischen B._______ und J._______ transportiert haben und dabei nie kontrolliert worden sein. Zwischen diesen Orten fänden indessen mehrere Sicherheitskontrollen statt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso der Beschwerdeführer dabei nie angehalten, genau über den Inhalt seiner Ladung befragt und allenfalls festgenommen worden wäre. Vielmehr sei aufgrund seiner Schilderung zu schliessen, dass es sich dabei um Waren ohne speziellen Bezug zur LTTE gehandelt haben müsse, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer habe solche Transporte überhaupt durchgeführt. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass D-1698/2009 dem Beschwerdeführer im Jahre Z._______ legal in B._______ ein Pass ausgestellt worden sei. Auch dies deute darauf hin, dass er in den Augen der srilankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Rüge, wonach der Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt worden sei, im Wesentlichen vor, in den Akten fänden sich keine Hinweise, dass er vom BFM gezielt aufgefordert worden sei, den Namen seines Anwaltes beizubringen und sich bei ihm zu erkundigen, ob dieser allenfalls über Beweismittel verfügen würde, welche seine Haft belegen könnten. Würde sich abzeichnen, dass er tatsächlich (...) wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE inhaftiert gewesen sei, so müsse aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sei. Die von ihm wiederholten Vorsprachen der Behörden bei seiner Frau und seinem Onkel würden in diesem Moment ebenfalls auf eine noch immer bestehende aktuelle Suche nach seiner Person hindeuten. Da es weiter nicht das Ziel des Asylverfahrens sei, den Sachverhalt abzuklären, bis ein negativer Asylentscheid gefällt werden könne, sondern die Frage beantwortet werden müsse, ob ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stelle das Vorgehen des BFM - trotz der klaren Nennung von möglichen Beweisen habe es weder eine Beweisanordnung erlassen noch eine Botschaftsanfrage durchgeführt einen Mangel bei der Sachverhaltsabklärung dar. Zwar sei ein Asylgesuchsteller im Asylverfahren verpflichtet, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen; diese sei aber dann erfüllt, wenn der Betreffende genug Anhaltspunkte liefere, dass beispielsweise durch eine Beweisanordnung oder auch durch eine Botschaftsabklärung der entsprechende Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären sei. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um den von ihm geltend gemachten Sachverhalt ganz oder in wesentlichen Punkten zu beweisen. Weiter habe sich die Situation seit der Einreichung des Asylgesuchs dramatisch verändert, wobei die angefochtene Verfügung dazu keinerlei Ausführungen enthalte und sich auch nicht mit der neuen Sicher- D-1698/2009 heits- und Bedrohungslage, welche sich durch die neueste Entwicklung in Sri Lanka für ihn ergeben habe, befasse. Daher liege auch hier ein weiterer wesentlicher Mangel bei den Sachverhaltsabklärungen vor, der die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären. Hierzu sei unabdingbar, dass ihm zum Beleg seiner Vorbringen eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus Sri Lanka angesetzt werde. 3.3 In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2009 wurde festgehalten, dass die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozesschancen als aussichtslos erscheinen würden. So wurde zur Begründung angeführt, der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass Widersprüche in seinen Aussagen bestünden. Überdies habe er angegeben, dass er (...) freigelassen worden sei, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten (vgl. A6/16, S. 10), weshalb die zwischen den Jahren (...) bzw. Z._______ ausgeführten Transporte für die LTTE unerheblich sein dürften. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung angeführt, er sei verhört und geschlagen worden, indessen habe er die Schläge bei der direkten Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt, weshalb die geltend gemachten Nachteile nicht glaubhaft sein dürften und eine allfällige Bestätigung der Haft nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte. Zudem bringe der Beschwerdeführer die erneute Suche nach seiner Ausreise mit der angeblichen Verhaftung einer wichtigen Person der LTTE in Verbindung, welcher ihn vermutlich verraten habe. Dies habe sein Onkel von einer zweiten Person erfahren, die ebenfalls aufgrund dieses Verrates festgenommen worden sei. Indessen sei nicht ersichtlich, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer beziehungsweise der Onkel zu dieser zweiten Person stehe und wie der Onkel zu dieser Information hätte gelangen können, falls sich die zweite Person in Haft befinden würde. Daher dürfte die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise aus Sri Lanka nicht glaubhaft sein. Ferner dürfte die angebliche frühere Zugehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den LTTE unerheblich sein, habe dieser doch nicht geltend gemacht, seine Ehefrau oder er selbst seien deswegen behelligt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er sei für die K._______ tätig gewesen und es bestehe ein Haftbefehl des L._______ in M._______. D-1698/2009 3.4 In seiner Eingabe vom 30. April 2009, mit welcher der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht legte (vgl. Bst. G. oben), brachte er im Wesentlichen vor, die eingereichten Dokumente würden der Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen zur vorgebrachten Haft unglaubhaft seien, den Boden entziehen. Gemäss (...) sei er tatsächlich durch (...) am V._______ festgenommen, befragt und danach am R._______ an (Angabe Gericht), überwiesen und dort gleichentags gegen Kaution freigelassen worden. Der ihm nicht bekannte Anwalt sei beauftragt worden, nun weitere Unterlagen insbesondere die Kautionsquittung - in die Schweiz zu senden und auch darzulegen, auf welches Dossier sich die in der Bestätigung angegebene File-Nummer beziehe. Ferner könne er mit den Dokumenten belegen, dass er tatsächlich über ein Fahrzeug zum Warentransport verfügt und auch die entsprechende Bewilligung für einen solchen Transport vorgelegen habe. Überdies sei auch aus dem Entlassungsschreiben ersichtlich, dass seine Angaben zur Verhaftung der Wahrheit entsprechen würden. 4. 4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- D-1698/2009 pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Gerade wegen der im Gesetz in Art. 7 AsylG vorgesehenen Beweiserleichterung "zumindest glaubhaft machen" durfte das BFM vorliegend denn auch auf weitere Beweisanordnungen verzichten, da es aufgrund der Parteiauskünfte zum Schluss kam, dass der vorgetragene Sachverhalt als nicht glaubhaft erachtet werden könne und sich somit weitere Beweismassnahmen erübrigten. Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, wonach das BFM in der Regel die Ausnahme zur Beweiserleichterung zum Grundsatz erhebe, weshalb der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden sei, Beweis für den von ihm vorgebrachten Sachverhalt zu erbringen, ist einerseits als blosse, unbelegte Unterstellung zu qualifizieren und andererseits schon von daher unzutreffend, weil die Glaubhaftmachung in der gesetzlichen Konzeption keine Ausnahme mit Blick auf die Beweisanforderungen der Flüchtlingseigenschaft darstellt. Das BFM äussert sich in einlässlicher Weise zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhaltselemente. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Weiter wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Anhörung darauf aufmerksam gemacht, Dokumente und Beweismittel einzureichen, über welche er verfüge, respektive gefragt, ob er solche abzugeben habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 2 f.). So hat ein Asylgesuchsteller entsprechend seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen erkennen liess, keine weiteren Dokumente zu seinen Asylvorbringen einreichen zu können (oder zu wollen; [vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3 f. und S. 10 f.]), kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende D-1698/2009 Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen wie vorliegend - auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu hinterfragen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu Namen und Adresse seines Anwaltes nennen konnte, obwohl er mit dem Anwalt drei Mal im Gefängnis gesprochen haben will, und auch anführte, dass die Polizei keine Akten über ihn gehabt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 10 f.). Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine weiteren Abklärungen anregte. Den Anträgen um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben. Ebenso wenig ist dem mit Eingabe vom 30. April 2009 gestellten Antrag auf Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung weiterer Dokumente zu entsprechen. Der Beschwerdeführer hatte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) Gelegenheit, die zur Stützung des vorgebrachten Sachverhalts dienlichen Beweismittel beizubringen. Verspätete Parteivorbringen können zudem trotz der Verspätung berücksichtigt werden, sofern sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), weshalb kein Anlass besteht, eine weitere Frist zur Beweismittelbeschaffung zu gewähren. Festzustellen ist, dass seit dem 30. April 2009 keine weiteren Dokumente nachgereicht wurden. 4.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermei- D-1698/2009 dung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel eingereicht hat, welche seine Vorbringen zum Asylgesuch belegen sollen, ist bezüglich der Anwaltsbestätigung zunächst festzuhalten, dass sich der Inhalt derselben teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Äusserungen des Beschwerdeführers bringen lässt. So wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer am R._______ dem Gericht vorgeführt worden sei. Dieser Umstand wurde jedoch vom Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung mit keinem Wort erwähnt, obwohl er in dieser Anhörung einlässlich zu den Umständen seiner Haftentlassung befragt wurde (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 10 f.). Auch gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung an, er sei bedingungslos freigelassen worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5), währenddem er gemäss der eingereichten Anwaltsbestätigung lediglich auf Kaution freigelassen worden sei. Der entsprechenden Bestätigung kann daher kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden und vermag dem Nachweis der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhaltselemente nicht zu dienen. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel im Zusammenhang mit dem Kauf eines Autos, Bewilligung zum Warentransport, etc. ist anzuführen, dass diese Dokumente lediglich dem Beweis dienen können, dass der Beschwerdeführer einen Wagen gekauft und die Bewilligung zum Transport von Waren besass. Über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge (tatsächliche Durchführung von solchen Warentransporten, effektive Route, Identität der Auftraggeber, usf.) vermögen diese Beweismittel jedoch keinerlei Nachweis zu erbringen. Auch das Entlassungsschreiben der (...) lässt keinerlei Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer angeführten Asylvorbringen zu. Daraus wird lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Q._______ nicht zur Arbeit erschienen sei, weshalb man ihm habe kündigen müssen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen angeführten Haftdaten datieren jedoch früher respektive etwas später als der im Schreiben angegebene P._______ (O._______ oder V._______). Dem entsprechenden Schreiben kommt daher ebenfalls kein Beweiswert zu. Hinsichtlich der eingereichten Zivilstandsurkunden D-1698/2009 (Heirats- und Geburtsurkunden) ist anzuführen, dass - wie in der Zwischenverfügung vom 9. April 2009 bereits ausgeführt wurde - die angebliche frühere Zugehörigkeit seiner Ehefrau zur LTTE als unerheblich zu qualifizieren ist, machte der Beschwerdeführer doch deswegen weder Probleme für sich noch für seine Ehefrau oder die Kinder geltend. Unter diesen Umständen braucht die Einreichung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). 4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Letzteres gilt insbesondere auch für den pauschalen Hinweis auf die veränderten Verhältnisse, hat dies doch auf die Situation des Beschwerdeführers keinerlei Einfluss. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-1698/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des D-1698/2009 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nordoder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). D-1698/2009 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis im Jahre (...) und dann wieder vom Jahre (...) bis zu seiner Ausreise in B._______, mithin also (...) Jahre. Er verfügt zudem über seine nächsten Familienangehörigen in B._______ ((Aufzählung Familienangehörige) [vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3]), wo er auch aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer verbrachte somit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in B._______ und verfügt in (...) über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er arbeitete vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre als (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm die berufliche und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Situation in Sri Lanka - als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- D-1698/2009 richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1698/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei srilankische Geburtsurkunden) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 18