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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2008 D-1696/2008

18 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,204 mots·~6 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Gesuch um Kantonswechsel

Texte intégral

Abtei lung IV D-1696/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, geboren (...), palästinensischer Herkunft, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1696/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 1998 um Asyl nach. Am 8. Oktober 1998 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 3. November 1999 wurde das Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. März 2000 insoweit teilweise gutgeheissen, als wegen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Vorinstanz angewiesen wurde, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, was mit Verfügung des BFF vom 21. März 2000 erfolgte. B. Die im Rahmen eines Einreisebewilligungsverfahren nachgereisten Ehefrau und vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung des BFF vom 6. November 2001 gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Auch sie wurden mit Verfügung des BFF vom 7. Februar 2001 dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 7. Juli 2003 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Frau geschieden. C. Am 9. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wechsel in den Kanton C._______. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2008 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und reichte dazu zahlreiche Beilagen ein. D-1696/2008 F. Der mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 erhobene Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 2. April 2008 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-1696/2008 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das Bundesamt die Asylsuchenden den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantons und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Ein Kantonswechsel wird gemäss Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Auch gemäss Art. 85 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Entscheid über den Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 5. 5.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die zuständigen Behörden des Kantons C._______ hätten den vom Beschwerdeführer gewünschten Kantonswechsel abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bereits im gleichen Kanton wohnhaft seien, sei dem Anspruch auf Einheit der Familie bereits Genüge getan. Es seien aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung hindeuten würden. Behördliche Schutzmassnahmen hätten bis dato nicht getroffen werden müssen. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine subjektiv empfundene Gefährdung handle. Zu keinem anderen Schluss führe der Umstand, dass die Tochter im Rahmen der medizinischen Behandlung regelmässig in den Kanton C._______ reisen müsse. Aufgrund der vergleichsweise geringen Distanz zwischen dem aktuellen Wohnort und dem Standort der behandelnden Ärzte erscheine es als zumutbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Arztbesuche auch weiterhin vom aktuellen Wohnort aus wahrnehme. Damit entfalle auch für den Beschwerdeführer als Vater und Begleitperson die Notwendigkeit eines Kantonswechsels. D-1696/2008 5.2 Eine Prüfung der vorliegenden, umfangreichen Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf dessen zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass vorliegend der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt wurde, zumal alle sich in der Schweiz befindenden Familienmitglieder dem Kanton B._______ zugewiesen wurden, mithin in diesem Kanton wohnhaft sind und darüber hinaus die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Frau gemäss Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 7. Juli 2003, welches am 9. September 2003 in Rechtskraft erwachsen ist, geschieden wurde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die damit eingereichten zahlreichen Dokumente sind offensichtlich nicht geeignet, zu einem anderem als dem von der Vorinstanz getroffenen Ergebnis zu gelangen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1696/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 6

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