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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-1694/2009

27 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,050 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1694/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1694/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 1997 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass er Syrien eigenen Angaben zufolge am 25. März 1997 verlassen und sich anschliessend während eines Monats im Libanon aufgehalten habe, bevor er seine Reise in die Schweiz angetreten habe (vgl. act. A1/8 S. 1), dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen politischer Aktivitäten für die kurdische Sache festgenommen und ab 1990 zirka sieben Jahre lang inhaftiert worden, dass er im Rahmen einer Amnestie am 17. März 1997 freigelassen worden sei, wobei er aufgefordert worden sei, den Militärdienst zu leisten und mit den Behörden zusammenzuarbeiten, dass das BFF das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 26. November 1999 zufolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete (vgl. act. A13/7), dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Dezember 1999 mit Urteil vom 2. Mai 2001 abwies, dass die ARK ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 7. Juni 2001 mit Urteil vom 3. Oktober 2001 als offensichtlich unbegründet abwies, dass für den Inhalt dieser Verfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der kantonalen Behörden vom 22. August 2001 seit dem 1. August 2001 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2002 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung vom 21. März 2002, die in der Empfangsstelle Kreuzlingen stattfand, geltend machte, er habe Syrien am D-1694/2009 16. Februar 1989 legal verlassen und sei auf dem Luftweg nach Lybien gereist, wo er sich bis am 2. Mai 1997 aufgehalten habe (vgl. act. B4/8 S. 5), dass er einräumte, alles, was er im ersten Asylverfahren gesagt habe, sei gelogen gewesen, dass er sich vom 7. August 2001 bis zum 18. März 2002 in Deutschland aufgehalten habe, wo er im September 2001 um Asyl nachgesucht habe, dass das Asylgesuch und eine gegen den ersten Entscheid gerichtete Beschwerde abgelehnt worden seien, dass das BFF mit Verfügung vom 27. März 2002 die sofortige vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde vom 9. April 2002 am 28. März 2002 nach Deutschland ausgeschafft wurde, dass das BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers am 2. Mai 2002 als gegenstandslos abschrieb, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Schreiben vom 26. April 2008, dem diverse Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Deutschland beilagen, an das BFM wandte, dass das BFM ihm am 28. Mai 2008 mitteilte, seine beiden Asylverfahren in der Schweiz seien rechtskräftig abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 12. Juni 2008, der zahlreiche Beweismittel aus seinem Asylverfahren in Deutschland beilagen (vgl. act. C4), beim Schweizerischen Generalkonsulat in B._______ ein drittes Asylgesuch stellte, welches seine Unterlagen am 18. Juni 2008 an das BFM weiterleitete, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 zur Einreichung einer Übersetzung seiner Eingabe vom 12. Juni 2008 aufforderte, D-1694/2009 dass der Beschwerdeführer dem BFM am 16. Juli 2008 eine Übersetzung seiner Eingabe nachreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. August 2008 mitteilte, die eingereichte Übersetzung sei nicht verständlich und es könnten ihr keine klar formulierten Rechtsbegehren entnommen werden, weshalb er eine verständliche Übersetzung nachzureichen habe, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2008 eine weitere Übersetzung seiner Eingabe vom 12. Juni 2008 einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. September 2008 aufforderte, sich zwecks Durchführung einer Anhörung beim Generalkonsulat in B._______ zu melden, dass das Generalkonsulat den Beschwerdeführer am 10. November 2008 aufforderte, am 19. November 2008 zu einer Befragung zu erscheinen, die in deutscher Sprache durchgeführt werde, dass das Generalkonsulat dem BFM am 19. November 2008 einen Lebenslauf des Beschwerdeführers, eine schriftliche Begründung für das dritte Asylgesuch und Kopien diverser Akten aus dem deutschen Asylverfahren übermittelte (vgl. act. C17), dass dem BFM zudem mitgeteilt wurde, das Generalkonsulat sei nicht in der Lage, ausführliche Asylinterviews unter Beizug eines Dolmetschers durchzuführen, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Telefax vom 20. November 2008 nochmals an das BFM wandte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2009 mitteilte, es beabsichtige, sein drittes Asylgesuch abzulehnen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 25. Februar 2009 per Telefax eine Stellungnahme übermittelte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise verweigerte und sein drittes Asylgesuch ablehnte, D-1694/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb es ihm offen stehe, in einem anderen Land, beispielsweise in Deutschland, wo er sich seit Jahren aufhalte, um Asylgewährung nachzusuchen, dass seinen Eingaben zur Begründung des dritten Asylgesuchs keine neuen Gründe zu entnehmen seien, und die geltend gemachten Gründe bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen seien, dass er nicht mehr eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend mache, sondern angebe, in Libyen Schwierigkeiten gehabt zu haben, denen er sich durch Wegzug in ein anderes Land entziehen könne, dass er sich in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2009 damit begnüge, die von Deutschland und der Schweiz über ihn vertretenen Positionen als feindlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1694/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass aufgrund der als abschliessend zu berteilenden Beschwerde ein Entscheid während laufender Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Umstand, wonach vorliegend auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet wurde, vom BFM hinreichend begründet wurde, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe schriftlich darzulegen und ihm zur beabsichtigen Ablehnung des dritten Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde, weshalb diese Vorgehensweise mit der in BVGE 2007/30 festgelegten Vorgehensweise vereinbar ist, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut- D-1694/2009 barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz, zumal der Umstand, wonach er sich während des ersten Asylverfahrens gut vier Jahre lang in der Schweiz aufhielt (Mai 1997 bis August 2001) für sich allein noch keine nahe Beziehung zur Schweiz entstehen lässt, dass die Behauptung in der Beschwerde, er habe in der Schweiz Verwandte, die schon über zehn Jahre hier lebten, nicht mit den Aussagen übereinstimmen, die er am 21. März 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen machte, gemäss denen er in der Schweiz keine Verwandten habe (vgl. act. B4/8 S. 2), dass, selbst wenn Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, damit noch keine besonders nahen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz vorliegen würden, zumal seine acht Geschwister in Damaskus leben (vgl. act. C16/9 S. 5), dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht erwogen hat, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass Deutschland, wo der Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht hat, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im deutschen Asylverfahren genügend berücksichtigt und geprüft worden sind bzw. bei einem Folgegesuch berücksichtigt und geprüft würden, dass diese Einschätzung in analoger Anwendung der in EMARK 1998 Nr. 24 präzisierten Praxis betreffend vorsorglicher Wegweisung in ei- D-1694/2009 nen Drittstaat auch dann gilt, wenn das Asylverfahren in Deutschland rechtskräftig abgeschlossen ist, da Deutschland, wie aufgezeigt, grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulements durch Deutschland zu entnehmen sind, dass sich aus der Beschwerdeschrift und den bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich auch in einen anderen Staat als Deutschland, insbesondere nach Syrien, zu begeben, dass bereits im ersten, in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren rechtskräftig befunden wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft seien, dass diese Einschätzung durch das Eingeständnis des Beschwerdeführers, die Aussagen, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, hätten nicht der Wahrheit entsprochen, gestützt wird, dass die Probleme, welche er in Libyen mit Anhängern der PKK gehabt habe, irrelevant sind, da eine Rückkehr nach Libyen nicht zur Diskussion steht, dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat, dass daher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG) zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, D-1694/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) D-1694/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Schweizerische Generalkonsulat in B._______ zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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