Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1691/2010 Urteil v om 1 0 . Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (…).
D1691/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______, Provinz C._______ – gelangte eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Juni 2008 im EVZ D._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 21. April 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, in Afghanistan habe Krieg geherrscht und seine Onkel und Cousins sowie eine Tante väterlicherseits seien getötet worden. Seine Familie gehöre ausserdem der religiösen Gruppe des Sayed Kaian an. Die Angehörigen dieser Gruppe würden beleidigt, verfolgt und in E._______ getötet, da man zu Geld kommen wolle. Die Taliban hätten seinen Vater aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gruppe festgenommen und verschleppt. Um den Aufenthaltsort seines Vaters herauszufinden, habe ihn ein Paschtune ebenfalls mitgenommen. Aus diesen Gründen habe er im Jahre (…) oder (…) zusammen mit der Familie des Onkels mütterlicherseits Afghanistan verlassen und sich nach Pakistan begeben. Nach etwa einem Jahr sei er mit dem Onkel und den Familienangehörigen in den Iran gezogen, wo er als Handlanger auf dem Bau gearbeitet habe. Anlässlich einer Kontrolle sei er einmal von den iranischen Behörden festgenommen worden. Er sei auf Intervention seines Arbeitgebers sowie der Ehefrau des Onkels jedoch wieder frei gekommen. Etwa Anfang [Datum] sei er dann für acht oder neun Tage zu einem Verwandten seines Grossvaters nach E._______ zurückgekehrt, um seinen Vater zu suchen. Die Suche sei jedoch erfolglos geblieben. Ausserdem habe der Verwandte seines Grossvaters Anrufe wegen ihm erhalten. Einer dieser Anrufer habe sich nach seiner Adresse erkundigt. Den Iran habe er schliesslich Mitte [Datum] oder [Datum] verlassen, da sein Onkel ihm immer seinen Lohn weggenommen und dessen Ehefrau ihn schlecht behandelt habe. Nach Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland sei er in die Schweiz gelangt. B. Mit – am 27. Februar 2010 eröffneter – Verfügung vom 25. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
D1691/2010 dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei er infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht des US Committee for Refugees and Immigrants (USCRI) über den Iran, ein Internetartikel vom 12. Juli 2007 mit dem Titel "Iran continues mass expulsions of Afghan refugees" sowie eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2010 zu den Akten gereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. E. Mit Verfügung vom 17. August 2011 wurde das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. F. Das BFM hob mit Verfügung vom 26. August 2011 die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des
D1691/2010 Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz an. G. Eine Anfrage des Gerichts vom 30. August 2011 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug im Asylpunkt ohne Kostenfolge, liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D1691/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 25. Februar 2010 unter anderem aus, dass die Verschleppung des Vaters des Beschwerdeführers und seine Mitnahme durch einen Paschtunen nicht asylrelevant seien, da sich seit seiner Ausreise (…) aus Afghanistan die politische Situation in seinem Heimatstaat grundlegend verändert habe. Die Taliban hätten ihre Macht verloren. Man habe eine demokratische Regierung eingesetzt und Hamid Karzai als Präsidenten wiedergewählt. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus den genannten Gründen keine Nachteile mehr zu befürchten, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Weiter habe er angeführt, er sei im Iran bei einer Kontrolle einmal festgenommen und nach kurzer Zeit auf die Intervention des Arbeitgebers und der Ehefrau seines Onkels freigelassen worden. Diese geltend gemachten Nachteile seinen von den iranischen Behörden und nicht von den Behörden seines Heimatstaates ausgegangen,
D1691/2010 weshalb diese asylrechtlich nicht beachtlich seien. Gleichzeitig habe er bei der Anhörung keine überzeugenden Angaben bezüglich der religiösen Gruppe von Sayed Kaian machen können. Seine Aussagen seien vage geblieben und vermöchten nicht zu überzeugen. Seinen Angaben fehle es zudem an Plausibilität. So habe er sich trotz seiner Behauptung, dass die Anhänger verfolgt und getötet würden, nach E._______ begeben und dort einige Tage aufgehalten. Sein Verhalten widerspreche der Logik, zumal er sich dadurch als Anhänger freiwillig einer Gefährdung ausgesetzt hätte. Angesichts der unsubstantiierten und unplausiblen Angaben könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Gruppe von Sayed Kaian nicht geglaubt werden. Seine Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. März 2010 mitunter dagegen ein, es könne aufgrund der aktuell in Afghanistan herrschenden instabilen Lage nicht mehr ohne Weiteres von der Machtlosigkeit der Taliban ausgegangen werden. Aufgrund dessen habe er nach wie vor begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban. Weiter sei festzuhalten, dass er ein Analphabet sei, der über keinerlei Kenntnisse betreffend die Hintergründe der politischen Geschehnisse verfüge. Seine Angaben betreffend die Namen der Führer der Sayed Kaian Gruppe und weshalb diese verfolgt würden, entsprächen vor dem Hintergrund seines Bildungsgrades der Realität. Zudem seien seine Eltern Anhänger von Sayed Kaian gewesen. Er sei sozusagen als Anhänger geboren, habe sich hingegen persönlich nicht für die Gruppe interessiert. Im Weiteren habe er nicht damit rechnen können, dass seine religiöse Zugehörigkeit in E._______ auffliegen würde. Da sein Grossvater ein enger Mitarbeiter von Sayed Kaian gewesen sei, sei es entgegen der Ansicht des BFM plausibel, dass er Probleme bekommen habe, nachdem er sich in E._______ dem Ladenbesitzer vorgestellt habe, der seinen Vater gekannt habe. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft beurteilt hat. 5.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
D1691/2010 ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 und BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 379, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist nach Lehre und Praxis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). 5.1.1. Das BFM brachte in seiner ablehnenden Verfügung vor, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschleppung seines Vaters, seine Mitnahme durch einen Paschtunen sowie die kriegerischen Ereignisse nicht asylrelevant seien. Die politische Situation in Afghanistan habe sich seit seiner Ausreise grundlegend verändert und die Taliban hätten ihre Macht verloren. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr zu befürchten. 5.1.2. Diese Einschätzung ist insoweit zu relativieren, als sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan befasst hat. Es kommt dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine prekäre Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen (BVGE a.a.O. E. 9.9.1). So gehen seit dem Jahr 2006 zahlreiche Gewaltakte in Afghanistan unter anderem von Aufständischen – wozu die Taliban gehören – aus (BVGE a.a.O. E. 9.5 ff.). Auch die vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage nach den Präsidentschaftswahlen 2009 zerschlug sich und die Anschläge der Aufständischen verlaufen immer folgenschwerer (BVGE a.a.O. E. 9.6.2.2). Im Verlauf der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden Afghanistans zurückgedrängt worden; inwiefern diese regionalen Erfolge in der Aufstandsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die
D1691/2010 Zeit nach dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein werden, ist zweifelhaft. Die Experten erwarten keine Verbesserung, sondern gehen von einer erneuten Verschlimmerung aus (BVGE a.a.O. E. 9.7.3). 5.1.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer folglich zwar zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der aktuell in Afghanistan herrschenden instabilen Sicherheitslage nicht mehr ohne Weiteres von der Machtlosigkeit der Taliban ausgegangen werden könne. Unbesehen dessen gelangt das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Den vorgebrachten Eingriffen fehlt es sowohl an Intensität als auch an Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile seitens der Taliban gedroht hätten. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch im heutigen Zeitpunkt – mehr als fünfzehn Jahre nach der Ausreise aus B._______ respektive fünf Jahre nach der Ausreise aus E._______ – gezielt auf seine Person bezogene asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Taliban befürchten müsste. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Jahr (…) oder (…) geltend gemachte Verfolgungsfurcht wurde daher vom BFM im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant bezeichnet. 5.2. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahme im Iran hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten, dass Nachteile, welche nicht von den Behörden in Afghanistan ausgehen, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Iran bei einer Kontrolle einmal festgenommen und nach kurzer Zeit auf die Intervention des Arbeitgebers und der Ehefrau seines Onkels freigelassen worden, ist demnach nicht asylrelevant. 5.3. 5.3.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
D1691/2010 insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 5.3.2. Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet sind. Anlässlich der Anhörung konnte der Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben bezüglich der religiösen Gruppe von Sayed Kaian machen. So wusste er beispielsweise nicht, weshalb und von wem die Anhänger dieser Gruppe in E._______ verfolgt würden. Er sagte diesbezüglich aus, die Leute in E._______ hätten Hunger, es gäbe keine Gerechtigkeit und man wolle zu Geld kommen. Da der weltweit bekannte Karim Aga Khan Geld habe, würden die Leute denken, seine Anhänger hätten auch viel Geld. Dies sei der Grund für ihre Verfolgung. Er konnte im Übrigen keine weiteren Angaben zur genannten Gruppe machen: Er erwähnte lediglich, der politische Führer heisse Sayed Kaian und der religiöse Führer sei der bekannte Karim Aga Khan (Akten BFM A14/18 S. 13). Wäre er effektiv Anhänger der Gruppe von Sayed Kaian gewesen, dann hätte er detailliertere Ausführungen machen können. Seine
D1691/2010 diesbezüglichen Aussagen blieben jedoch vage und vermochten nicht zu überzeugen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, er sei ein Analphabet, der keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe der politischen Geschehnisse habe. Seine diesbezüglichen Angaben entsprächen vor dem Hintergrund seines Bildungsgrads der Realität. Dieser Einwand ist als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten. Er ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen, zumal er offenbar in der Lage war, das Personalienblatt (A2/2), das ihm im Empfangszentrum vorgelegt wurde, selbstständig auszufüllen. Den Eintragungen ist auch zu entnehmen, dass er sogar über Grundkenntnisse der lateinischen Schrift verfügt. Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, seine Eltern seien Anhänger von Sayed Kaian gewesen; er sei sozusagen als Anhänger geboren worden und habe sich persönlich nicht für die Gruppe interessiert. Diese Einwendung vermag das Gericht nicht zu überzeugen und muss als nachgeschoben qualifiziert werden, da er sein Desinteresse an der Gruppe erst auf Beschwerdeebene vorbringt. Vielmehr hätte er dies bereits anlässlich der Anhörung geltend machen können, statt dessen rezitierte er auf Frage einen Gebetsvers richtig aus dem Koran. Weiter nannte er als den einzigen Unterschied zu den anderen Muslimen, dass "unser Religionsführer dieser Aga Khan" sei (A14/18 S. 14 f.). Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen in seiner Beschwerdeeingabe und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D1691/2010 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6.3. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom 26. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 8.2. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 8. März 2010 ein, jedoch ist aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ersichtlich, dass er seit dem 7. November 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit nicht durch die
D1691/2010 teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung hinfällig geworden – abzuweisen. 8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer ein um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.4. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D1691/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: