Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1686/2024
Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (…).
D-1686/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und suchte am 15. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach einer zunächst in Betracht gezogenen Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. C. Am 26. Februar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). C.a Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in B._______ geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei bereits mit 15 Jahren mit der Tochter seines Onkels väterlicherseits verlobt worden, weshalb er das Gymnasium auf Druck seiner Eltern hin habe abbrechen müssen. Diese Verlobung habe drei Monate gedauert. Im Jahr (…) sei er religiös verheiratet worden mit seiner Cousine mütterlicherseits. Diese Ehe sei nach nur acht Monate aufgelöst worden. Im Alter von 22 Jahren sei er erneut vermählt worden. Aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Die Kinder hätten zuletzt getrennt von ihm in einem Schülerheim gelebt, wo auch er sich vor seiner Ausreise zehn Tage lang aufgehalten habe. Er gab an, das Gymnasium im Fernstudium im Jahr (…) abgeschlossen zu haben. Im Fernstudium habe er eine Weiterbildung an der P._______ in Q._______ absolviert. Zunächst habe er als (…) gearbeitet. Zuletzt sei er in einem (…) als (…) angestellt gewesen, wobei er auch (…) gemacht habe. C.b Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe kein gutes Verhältnis zu seiner Familie und diese habe betreffend der Befolgung religiöser Pflichten ständig Druck auf ihn ausgeübt. Um von seiner Familie Abstand zu gewinnen, sei er im Jahr (…) in das Quartier C._______ gezogen. Im Jahr (…), während seiner Anstellung an der (…), habe er einen (…)studenten kennengelernt, der ihm vom Christentum berichtet habe. Er habe sich eine Bibel gekauft und der Schöpfer habe sich ihm in einem Traum offenbart. Daraufhin habe er sich am (…) in D._______ von einem Priester taufen lassen.
D-1686/2024 Nachdem seine Nachbarn erfahren hätten, dass sie Christen seien, hätten der Verwalter und die Nachbarn ihn und seine Familie gedrängt, die Wohnung zu verlassen, ihnen das Wasser und die Elektrizität eingestellt und vor der Wohnungstüre Müll abgeladen, Briefe mit Bedrohungen und Beleidigungen hingelegt und sein Auto beschädigt. Auch sei er von Nachbarn zusammengeschlagen worden. Am (…) sei er von der Zivilpolizei abgeholt worden. Diese hätten ihn unter anderem gefragt für welche Kirche er arbeite und ob er ein Missionar sei sowie ihn fünf oder sechs Mal geohrfeigt. Man habe ihm gedroht, ihn lebend oder tot verschwinden zu lassen, falls er sich an die Polizei wenden sollte. Im Jahr (…) hätten auch sein älterer Bruder, sein Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits seiner Frau erfahren, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er sei von ihnen beschimpft und geohrfeigt worden. Vom «Jamaat» des Onkels seiner Frau und vom «Jamaat» seines älteren Bruders seien Hodschas zu ihm gebracht worden, die ihn mit Gebeten heillesen und «den bösen Dschinn, der in ihm sei», hätten vertreiben wollen. Er habe dies nicht akzeptiert, weshalb es zu einer Rangelei gekommen sei. Als sie in eine neue Wohnung im E._______-Quartier gezogen seien, hätten sie dort einen streng gläubigen Nachbarn gehabt. Der Nachbar habe eines Abends auf ihn gewartet, ihn an die Wand gepresst, gesagt, sie sollen in ein anderes Land, in eine andere Stadt ziehen und ihm mit einem Messer in den Arm gestochen. Er habe sich weder getraut ins Spital noch zur Polizei zu gehen. Seine Frau und Kinder hätten Todesangst gehabt, weshalb sie die Wohnung gewechselt hätten. Im Jahr (…) seien sie ins F._______-Quartier umgezogen. Er habe in dieser Zeit viele anonyme Drohanrufe erhalten, sei erneut beschimpft, beleidigt und tätlich angegangen worden. Auch seine Frau sei beschimpft worden. Man habe ihm eine Woche Zeit gegeben, um umzuziehen. Sie seien in ihre alte Wohnung im E._______-Quartier zurückgezogen, da in der Zwischenzeit der streng gläubige Nachbar seinerseits ausgezogen sei. Er habe weiterhin anonyme Drohtelefonate erhalten, wobei er auch mit dem Tod bedroht worden sei. Im Jahr (…) habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass sie von einer Erbschaft ausgeschlossen werde, falls sie sich nicht von ihm scheiden lasse. Auch von seiner eigenen Familie sei ihm mitgeteilt worden, dass er von der Erbschaft seiner Mutter nichts bekommen würde. Im Weiteren hätten seine Kinder aufgrund ihrer Religion in der Schule Schwierigkeiten bekommen und hätten mehrmals die Schule wechseln müssen.
D-1686/2024 Schliesslich habe man auch bei seiner Arbeitsstelle erfahren, dass er Christ sei, was er immer zu verheimlichen versucht habe. Am (…) sei ihm gekündigt worden mit der Begründung, dass im Betrieb viele Mitarbeitende religiös seien und davon auszugehen sei, dass er keinen richtigen Dialog mit diesen mehr führen könne und man davon ausgehe, dass keine guten Erträge von seiner Seite dem Betrieb zugeführt werden könnten. Am (…) habe er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit auf einem leeren Areal zwei Flaschen Bier getrunken, wobei er eine Kreuzkette getragen habe. Es seien zwei ihm fremde Personen auf ihn zugekommen und hätten ihn zusammengeschlagen sowie mit einem Messer in sein rechtes Bein gestochen. Währenddessen hätten sie ihn beschimpft und verflucht. Er wisse, dass sie von irgendeinem «Jamaat» gekommen seien, da ihn sonst niemand gekannt habe. Er habe sich daraufhin in ein Spital begeben. Dort habe man ihm die Ausstellung eines zweitägigen Arbeitsunfähigkeitszeugnis verweigert, weil er Christ sei. Der Polizist, der ihn nach der Behandlung zu diesem Vorfall befragt habe, habe ihn mehrfach gefragt, wie es möglich sei, dass ein Türke Christ sei und warum er den Koran nicht lesen würde. Zudem habe er (der Polizist) ihm gesagt, dass er ihm eine Geldstrafe von bis zu 10'000 türkische Lira geben werde, weil er auf einem öffentlichen Areal Alkohol getrunken habe, was verboten sei. Nach diesem Vorfall habe er einen anonymen Anruf erhalten, dass er nach seinem Fahrzeug schauen solle. Jemand habe die Reifen des Wagens zerstochen, auf die linke Seite ein Kreuz gemalt und viele Bereiche seien zerkratzt gewesen. Man habe ihm gedroht, dass Fahrzeug das nächste Mal in Brand zu stecken, falls er sich noch einmal an die Polizei wenden sollte. Er sei erneut aufgefordert worden, die Wohnung zu verlassen. Am (…) habe er seine Sachen in der Wohnung im G._______-Quartier, welche ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden sei, deponiert. Am (…) habe er seinen letzten Arbeitstag gehabt. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er Anrufe erhalten von Telefonnummern aus dem Irak und Syrien. Er habe Todesangst. Er wolle auch nicht, dass seinen Kindern das gleiche Leben wie ihm aufgedrängt werde und seine 15-jährige Tochter bereits mit 16 Jahren Mutter werde. Man habe sie nach seiner Ausreise mit dem Enkelkind seines Onkels väterlicherseits verlobt. C.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte im Original ein. Zum Beleg seiner Asylvorbringen reichte er diverse Dokumente zu den Akten (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3).
D-1686/2024 D. D.a Am 4. März 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. D.b In seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, einerseits seien die meisten Polizisten in der Türkei streng religiös und andererseits werde er durch verschiedene streng religiöse Gruppierungen bedroht. Diese seien stark vernetzt im ganzen Land und es wäre ein Leichtes ihn auch an anderen Orten in der Türkei aufzuspüren. Diese Gruppierungen hätten auch Beziehungen zu den Behörden und hätten seine Kinder bedroht, sollte er jemals zur Polizei gehen. Als er eine Anzeige habe erstatten wollen, sei sein Auto beschädigt worden, was bereits die Macht und Gewaltbereitschaft dieser Gruppierungen zeige. Es sei zu hundert Prozent ausgeschlossen, dass ihm die Polizei Schutz bieten könnte. Er könnte in der Türkei nie frei leben, müsste sich immer einschränken und in ständiger Angst leben, dass plötzlich etwa passiere könnte. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 6. März 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Schreiben vom 6. März 2024 informierte die mandatierte Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D-1686/2024 H. Am 18. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: – Auflistung des Beschwerdeführers mit dem Titel «Diverse Berichte und Rapporte, welche die Gefahren der Christen in der Türkei aus verschiedenen Sichten darlegen» – Referenzschreiben von Pfarrer H._______ vom (…) 2024 – Screenshot eines WhatsApp-Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, undatiert – Referenzschreiben der Co-Leiterin der sozial-diakonischen Arbeit der I._______ Kirche J._______, K._______, vom (…) 2024 – E-Mail des (…) vom (…) 2024 – Association of Protestant Churches, Human Rights Violation Report 2023, 4. Juni 2024 – Schreiben der Association of Protestant Churches Turkey (Protestan Kiliseler Birligi Adina, Pastör L._______) zu einem Terroranschlag in Q._______, in türkischer Sprache, undatiert – Drei Kopien von Fotografien, auf welchen gemäss Angaben des Beschwerdeführers dessen Bruder mit dem Chef des «Jamaat» sowie weiteren Clan-Mitgliedern zu sehen ist – Norwegian Helsinki Committee’s Freedom of Belief Initiative, Hate Crimes Motivated by Bias against Religion, Belief or Non-Belief in Türkiye 2023 Report, Summary Findings, August 2024 J. Mit Schreiben vom 12. März 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um die Herausgabe seiner türkischen Identitätskarte, um beim türkischen Konsulat einen Reisepass zwecks Heirat ausstellen zu lassen. Das SEM teilte ihm am 17. März 2025 mit, er könne sich im Hinblick auf seine Heirat an das zuständige Zivilstandsamt wenden, welches die nötigen Dokumente seinerseits vom SEM einfordern könne. K. Am 7. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seines Scheidungsurteils gleichen Datums der türkischen Behörden mit Bitte um entsprechenden Eintrag im ZEMIS zukommen. Im Weiteren bat er das
D-1686/2024 SEM, dem Zivilstandsamt M._______ eine Kopie der türkischen Identitätskarte zukommen zu lassen, mit dem Vermerk, dass das Original beim SEM hinterlegt und seine Identität korrekt sei. Mit E-Mail vom 19. Mai 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es schicke ohne Aufforderung keine Akten an Zivilstandsämter. Diese seien auf dem ordentlichen Weg durch das Zivilstandsamt anzufordern. L. Am 21. Oktober 2025 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige. M. Mit Eingabe vom 7. November 2025 liess der Beschwerdeführer auf Anfrage der Instruktionsrichterin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte und reichte eine Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons N._______ vom 24. Oktober 2025 ein, mit welcher der Familiennachzug bewilligt und dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde. N. Mit Mutationsmeldung des Migrationsamt des Kantons J._______ vom 25. November 2025 wurde mitgeteilt, dass der Familiennachzug im Kanton N._______ per 24. Oktober 2025 bewilligt wurde und die Zuständigkeit des Kantons J._______ erloschen ist. O. Am 15. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. Im Weiteren wurde er aufgefordert, die aktuelle finanzielle Situation von sich und seiner Ehefrau detailliert darzulegen und zu belegen, ansonsten gestützt auf die Akten über das Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit entschieden werde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 nach.
D-1686/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Bstn. K und N sowie E. 8 hiernach) bilden in der Hauptsache die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
D-1686/2024 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass für die subeventualiter beantragte Rückweisung ans SEM zwecks weiterer Abklärungen keine Veranlassung besteht. So gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung genügend Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Auf Beschwerdeebene wurden inhaltlich sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. Seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und wurden auch rechtsgenüglich gewürdigt (vgl. dortige Ziffer II). Entsprechend blieb der Subeventualantrag des Beschwerdeführers auch gänzlich unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 7 hiernach). 4.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben vor Ort verunmöglicht wird beziehungsweise ein weiterer Verbleib im Heimatstaat
D-1686/2024 objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, BVGE 2013/11 E. 5.4.2, je m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.) 6. 6.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weswegen sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.1.1 Im Einzelnen führt es aus, die Türkei sei ein laizistisch-säkular organisierter Staat und das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Christen in der Türkei zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seiner Familie und der Familie der Ehefrau seien zu bedauern, würden jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Es hätte ihm freigestanden und wäre zumutbar gewesen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Selbiges gelte auch für die geltend gemachten Belästigungen, Drohungen und Gewaltanwendungen durch Drittpersonen. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv der Zugang zum Schutz der türkischen Behörden verweigert worden wäre. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die türkischen Behörden nach seinen eigenen Aussagen von sich aus Ermittlungen aufgenommen hätten, sobald diese von potenziell strafbaren Handlungen ihm gegenüber Kenntnis erhalten hätten. Gleiches würde für die geltend gemachten Erbschaftsstreitigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Frau gelten wie auch die in seinen Augen unrechtmässige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Parteisympathie und seiner Religion. Dass er die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht hätte, respektive die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Falle von Erbschaftsstreitigkeiten nicht ausge-
D-1686/2024 schöpft hätte, sei nicht den türkischen Behörden anzulasten. Der eingereichten Taufbescheinigung der «O._______» sei zudem zu entnehmen, dass diese Glaubensgemeinschaft offenbar beim türkischen Staat registriert und demnach eine offizielle Religionsgemeinschaft sei. 6.1.2 Im Weiteren führt das SEM aus, das geltend gemachte Fehlverhalten der türkischen Zivilpolizisten im Jahr 2015 oder 2018 und der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2023, seien – bei Wahrunterstellung – zwar nicht zu entschuldigen, erreichten für sich genommen jedoch noch nicht die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderliche Intensität, wobei willkürliche Gewaltanwendung, Schikanen und Drohungen seitens Behördenmitglieder auch in der Türkei strafrechtlich geahndet werde, und es dem Beschwerdeführer freigestanden hätte, bei Bedarf einen Rechtsvertreter beizuziehen und den Rechtsweg zu beschreiten. 6.1.3 Das SEM gelangt zudem zur Einschätzung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle bei Wahrunterstellung nicht derart intensiv gewesen sind, dass er sich den Belästigungen durch ein offenbar religiösislamisch konservatives Umfeld nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. In der Türkei gebe es mehrere Regionen, in denen säkulare Kräfte die politische und gesellschaftliche Macht innehaben, so beispielsweise Regionen im Westen des Landes, wie Izmir oder Istanbul, die von der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; «Republikanische Volkspartei») regiert werden, derjenigen Partei, welcher der Beschwerdeführer nahestehe und sich für den laizistisch-säkularen Staatsaufbau in der Türkei einsetze. Angesichts der allgemeinen Niederlassungsfreiheit in der Türkei, dem hohen Bildungsgrad des Beschwerdeführers, seiner mehrjährigen Berufserfahrung und seiner guten finanziellen Situation hätte es ihm freigestanden und wäre zumutbar gewesen, das geltend gemachte konservative und ihm feindlich gesinnte Umfeld zu verlassen und beispielsweise in eine stärker säkular geprägte Region der Türkei zu ziehen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen den im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Sachverhalt und macht vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend geltend, er sehe das Verlassen seiner Heimat als einzige Möglichkeit, sich vor den über die Jahre immer stärker gewordenen Bedrohungen, Übergriffe und Diskriminierungen zu schützen. Abgesehen davon, dass seine Familie seit seiner Ausreise seinen Besitz mehrheitlich an Korankurse verschenkt habe,
D-1686/2024 würde eine Rückkehr in die Türkei für ihn den Tod bedeuten. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe sich die bedrohliche Lage noch verschärft. In B._______ würden sich viele Leute der Terrororganisation IS befinden und er erhalte Anrufe von Telefonnummern aus dem Irak und Syrien. Er erhalte auch sehr aggressive, bedrohliche Textnachrichten von den ihn verfolgenden religiösen Gruppierungen. 6.2.2 Er führt aus, seine Vorbringen seien in einer Gesamtbetrachtung zu werten. Seine Zugehörigkeit zum christlichen Glauben könne in dem Kontext dabei als einzelner Punkt seiner Biografie nicht als asylrechtlich irrelevant abgetan werden. Sein Glaube sei Ursprung seines familiären Verstosses und der dargelegten Verfolgung und Diskriminierung. Ihm sei alles genommen worden, was er habe: seine Wohnungen, sein materieller Besitz, seine Arbeit. Er sei mehrfach zusammengeschlagen und mit dem Messer verletzt worden. Er sei gedemütigt, beschimpft und werde seit Jahren ständig von radikalislamistischen Gruppierungen bedroht und dies, weil er Christ sei. 6.2.3 Die Schutzfähigkeit des türkischen Staates sei entgegen der Auffassung des SEM nicht gegeben. Die meisten Polizisten in der Türkei seien ihrerseits streng religiös, was bei einer 99,8-prozentigen muslimischen Bevölkerung nicht verwunderlich sei, und weshalb sie einem Anhänger des Christentums wie ihm keinen Schutz bieten wollten. Der von ihm dargelegte Vorfall mit der Polizei im Jahr 2018 unterstreiche diese allgemein gültige Tatsache nur. Seit diesem Vorfall habe er Angst vor der Polizei und kein Vertrauen darauf, dass sie ihn ernst nehmen würden. Das habe auch der polizeiliche Vorfall 2023 bestätigt und bestärkt. Auch die Konsequenzen, die ein polizeiliches Aufsuchen oder ein juristisches Verfahren mit sich ziehen würden, erfüllten ihn mit Angst. Er werde durch verschiedene streng religiöse Gruppierungen bedroht, welche im ganzen Land stark vernetzt seien. Diese hätten auch Beziehungen zu den Behörden. Schon allein das Erstatten einer Anzeige auf den Angriff 2023 im öffentlichen Areal hin habe darin geendet, dass er am folgenden Morgen ein weiteres Drohtelefonat erhalten und sein Auto zerkratzt und die Reifen zerschnitten worden seien. Hätte er weitere Schritte gemacht, wäre noch viel Schlimmeres passiert. Vor allem drohten ihm diese religiösen Gruppierungen damit, seinen Kindern etwas anzutun, sollte er jemals zur Polizei gehen. Ihm bleibe kein Handlungsspielraum und es sei ausgeschlossen, dass die türkische Polizei willig wäre, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren.
D-1686/2024 6.2.4 Das SEM werfe ihm in seinem Entscheid vor, dass er nicht Zuflucht ausserhalb B._______ aber innerhalb der Türkei selbst gesucht habe. Die islamistischen Gruppierungen, von denen er bedroht werde und die auch Kontakte zur IS-Organisation hätten, seien im ganzen Land stark vernetzt und es wäre für sie ein Leichtes ihn und seine Familie in jedem Teil der Türkei ausfindig zu machen. Er könnte in der Türkei nie frei leben, müsste sich immer extrem einschränken und würde in ständiger Angst leben, dass sowohl ihm als auch seiner Frau und seinen Kindern etwas zustossen könnte. 6.2.5 Die Einschätzung des SEM, dass die von ihm geschilderten Vorfälle bei Wahrunterstellung nicht derart intensiv gewesen seien, dass er sich den Belästigungen durch ein offenbar religiös-islamisch konservatives Umfeld nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können, sei falsch. Ihn erreichten Nachrichten von Mitgliedern religiöser Gruppierungen die religionsradikale Aussagen beinhalteten, wie beispielsweise solche, dass er dem Islam schade und dass ihn zu töten in Allahs Augen die grösste Belohnung verdienen würde, und zwar das Paradies. Er habe die reale Angst, dass Verwandte von ihm, welche in der Polizeidirektion, im Spital oder bei der Personenbestandsbehörde arbeiten, ihn und seine Familie über ihre jeweiligen R.T.-ID-Nummern überall in der Türkei ausfindig machen könnten. 6.3 6.3.1 In seiner Eingabe vom 6. Januar 2025 weist der Beschwerdeführer auf die anhaltenden und zunehmenden Gefahren für Christen in der Türkei hin, wobei besonders konvertierte Christen wie er, die in einem islamischen Familienumfeld lebten oder gelebt hätten, betroffen seien. Dazu verweist er auf verschiedene Berichte und Links sowie Schreiben von Pastoren, welche die Situation aus erster Hand schilderten. Daraus sei auch zu entnehmen, dass Christen den Gefahren in der ganzen Türkei ausgesetzt seien und sich diese nicht nur in B._______ und streng islamische regierte Gegenden begrenzen würden. Weiter sei auch ersichtlich, dass die Anzeige dieser Verbrechen ein Risiko für sie darstelle, und dass die aus diesen Gründen vorhandenen Daten nicht das tatsächliche Ausmass der Hassverbrechen widerspiegeln würden. 6.3.2 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer mit einem Foto seiner Nichte auf die Gewaltbereitschaft innerhalb seiner Familie. Mit weiteren Beweismitteln bekräftigt er die gute Vernetzung seines Bruders in streng
D-1686/2024 religiösen Kreisen. Zudem macht er geltend, seine Tochter sei immer noch in Gefahr, zwangsverheiratet zu werden. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht und mit grundsätzlich zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; vgl. auch E. 6.1 hiervor), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach wie vor von der Gewährleistung der Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit durch die die türkische Verfassung, aber auch durch den türkischen Staat ausgeht. Wie das SEM richtig festgestellt hat, ist die christliche Bevölkerung in der Türkei – auch nach Konversion – keiner staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-1338/2025 vom 18. November 2025 E 6.4; E-541/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3; D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3, je m.w.H.). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch seine Familie, insbesondere durch seinen älteren Bruder sowie dessen Jamaat, wie auch den Jamaat des Onkels seiner Ex-Frau, aber auch ihm unbekannte Personen bedroht zu werden, ist festzustellen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in
D-1686/2024 ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einer 99,8 %igen muslimischen Bevölkerung die überwiegende Mehrheit der türkischen Polizei dem muslimischen Glauben angehörten, kann weder abgeleitet werden, sämtliche Angehörigen der türkischen Polizei seien streng religiös, noch führe diese religiöse Überzeugung zu einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit der türkischen Polizei der christlichen Bevölkerung gegenüber (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5a). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang zwar nicht zu Unrecht auf diverse Schwierigkeiten für die christliche Glaubensgemeinschaft in der Türkei und einzelne besorgniserregende Vorfälle hingewiesen, dennoch ist rechtsprechungsgemäss immer noch von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden bei religiös motivierten gemeinrechtlichen Delikten auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-4374/2023 vom 29. Juli 2025 E.6.5; E-3941/2021 vom 22. April 2025 E. 8.1; E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5.). 7.3 Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die türkischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers nicht schutzwillig oder schutzfähig sind. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, ist bei den Vorfällen im Jahr 2018 sowie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2023 unbestrittenermassen von einem Fehlverhalten einzelner Polizisten auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die heimatlichen Behörden seien generell nicht schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 8.2). Auch das beschwerdeweise Vorbringen, er habe seit dem Vorfall im Jahre 2018 Angst vor der Polizei und kein Vertrauen darauf, dass sie ihn ernst nehmen würden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr geht aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Anhörung (vgl. SEM-act. 24, F109-F111) als auch in der Beschwerdeschrift hervor, dass die Polizei anlässlich des Vorfalls vom (…) 2023 von Amtes wegen tätig wurde. Folglich ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit seinem Schutzanliegen, aber auch bezüglich des Fehlverhaltens der einzelnen Polizisten, an die heimatlichen Behörden zu wenden sowie zur Durchsetzung seiner Rechte im Zusammenhang mit der mutmasslich unzulässigen Kündigung sowie den Erbschaftsstreitigkeiten mit anwaltli-
D-1686/2024 cher Unterstützung den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). 7.4 Es ist – bei Wahrunterstellung – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in B._______ wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg diversen Behelligungen ausgesetzt war (vgl. SEM-act. 24, F89; F93; F97; F108; F112; F117). Allerdings erreichen diese einzelnen Ereignisse die praxisgemäss verlangte Schwelle der genügenden Intensität nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die über Jahre anhaltenden und auch zunehmenden Schikanen, Drohungen und Übergriffe für den Beschwerdeführer und seine Familie sehr belastend gewesen sind. Indes lässt sich, anders als dies in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen Drucks schliessen, zumal die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise objektiv betrachtet nicht derart ausweglos erscheint, dass ihm ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war (vgl. zu den hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks: vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Insbesondere wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar gewesen. Angesichts des Umstands, dass sich die geltend gemachten Schikanen offenbar auf B._______ konzentrierten, wäre es dem gebildeten und finanziell gut gestellten Beschwerdeführer möglich gewesen, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil, etwa Izmir oder Istanbul, zu entziehen. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegengestanden hätten, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Verwandte, die in der Polizeidirektion, im Spital oder bei Personenstandsbehörden arbeiten würden und ihn aufgrund ihrer dortigen Position überall in der Türkei ausfindig machen könnten (vgl. SEM-act. 24, F98), auch auf Beschwerdeebene unbelegt. Auch das Vorbringen, wonach er von streng religiösen respektive islamistischen Gruppierungen bedroht wird, welche mit dem IS in Verbindung stehen würden und die ihn in jedem Teil der Türkei ausfindig machen könnten, bleibt letztlich eine Mutmassung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 24, F99; SEM-act. 27; Beschwerdeschrift Ziff. 5a; BVGer-act. 3) für die stichhaltige Hinweise in den Akten fehlen. Mitin ist ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der
D-1686/2024 Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, vorliegend zu verneinen. 7.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren wird die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. vorstehend Bstn. K. und N). Die im erstinstanzlichen Asylverfahren angeordnete Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3– 5 der angefochtenen Verfügung) fallen damit ohne weiteres dahin (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2000/30 E. 4). In diesem Umfang wird die Beschwerde gegenstandslos. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. Mit dem vorliegenden Endentscheid erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11. 11.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei (teilweise) gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
D-1686/2024 Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer bezüglich seiner Hauptbegehren und des Subeventualbegehrens unterlegen. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs sind sodann «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass vorliegend – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären, zumal keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorgelegen haben dürften. Entsprechend wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 11.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 15. März 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde er aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen (vgl. Bstn. N hiervor). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 reichte er eine Kopie seines Arbeitsvertrags und eine Lohnabrechnung des Monats November 2025, den Lohnausweis seiner Ehefrau 2025 sowie deren Lohnabrechnung des Monats November 2025 ein (vgl. BVGer-act. 11). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung erhält er bei einem Stundenlohn von Fr. 28.– ein Bruttolohn von Fr. 2'212.50. Zudem geht aus den eingereichten Unterlagen bei einem Jahreslohn von Fr. 70'743.40 (zuzüglich 13. Monatslohn) ein monatliches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 5'441.80 hervor. Angaben und Unterlagen zu den Ausgaben des Ehepaares wurden keine gemacht beziehungsweise eingereicht. Unter diesen Umständen ist – selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs fürsorgeabhängig gewesen ist – im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. 11.4 Nach dem Gesagten sind die auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-1686/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Rahel Schöb