Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-1672/2018

16 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,059 mots·~35 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1672/2018

Urteil v o m 1 6 . September 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018.

D-1672/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Westprovinz) – verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. September 2015, reisten auf dem Luftweg via Dubai, den Seychellen und Abu Dhabi nach Italien und gelangten von dort mit dem Auto am 29. September 2015 in die Schweiz. Tags darauf suchten sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 16. Oktober 2015 getrennt zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers (A._______) und am 23. Juni 2017 diejenige der Beschwerdeführerin (B._______) statt. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz). Im Jahre 1988 sei sein Vater von der sri-lankischen Armee getötet worden, weil er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen erbracht habe. Das gleiche Schicksal habe auch zwei Onkel väterlicherseits ereilt. Nach dem Tod seines Vaters habe die Familie F._______ verlassen und sei nach D._______ gezogen, wo sämtliche Familienmitglieder bis im Jahre 2004 ohne Probleme hätten leben können. Im Jahre 2005 habe er angefangen, selbst Hilfeleistungen für die LTTE zu erbringen. Er habe diese finanziell unterstützt und für LTTE-Mitglieder, die nach D._______ gekommen seien, Unterkünfte besorgt. Im selben Jahr sei er einmal von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen und befragt worden. Sie hätten wissen wollen, inwiefern er der LTTE geholfen habe. Nach drei bis vier Stunden habe man ihn wieder freigelassen. Ausserdem seien sri-lankische Soldaten mehrmals zu seiner Mutter gegangen und hätten Geld von ihr verlangt. Auch sie habe der LTTE Hilfe geleistet, indem sie der Bewegung ihren Schmuck gegeben habe. Im Jahre 2008 habe er sein Studium der (…) abgeschlossen und im darauffolgenden Jahr sein eigenes Institut (…) gegründet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er Studenten an ausländische Universitäten vermittelt und für diese Vermittlungstätigkeit eine Provision erhalten. Da einige Universitäten keinen direkten Kontakt mit den Studenten gewünscht hätten, habe er die Studiengebühren zunächst bei den Studenten eingezogen, um diese im Anschluss an die betreffenden Universitäten zu überweisen. Kurz nach Aufnahme seiner Er-

D-1672/2018 werbstätigkeit habe er anonyme Drohanrufe erhalten und es seien regelmässig zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten Geld verlangt beziehungsweise habe er nur anonyme Drohanrufe erhalten. Aufgrund dessen habe die Familie mehrmals den Wohnort innerhalb der Stadt sowie die Telefonnummer wechseln müssen. Im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 seien sri-lankische Beamten an seinem Arbeitsplatz vorbeigekommen und hätten ihm vorgeworfen, Geldtransaktionen für Mitglieder der LTTE im Ausland vorzunehmen. Am 5. Mai 2014 beziehungsweise am 5. Mai 2015 seien sie erneut an seinem Arbeitsplatz erschienen und hätten ihn festgenommen. Er sei zu einem Fahrzeug gebracht worden, wo ihm die Augen verbunden und die Hände auf dem Rücken gefesselt worden seien. Als man ihm die Augenbinde abnahm, habe er sich in einem Verhörzimmer befunden. Sie hätten ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, den Wiederaufbau der LTTE im Ausland zu unterstützen, weil er (…) Studenten mit angeblicher LTTE-Vergangenheit geholfen habe, das Land zu verlassen. Er habe ihnen wiederholt geantwortet, dass er seine Studenten aufgrund ihrer Zeugnisse am Institut aufgenommen habe und über deren Vergangenheit keine Informationen gehabt habe. Gegen Bezahlung einer entsprechenden Geldsumme hätten sie ihn am selben Tag wieder freigelassen. Nach diesem Vorfall hätten die Behelligungen nicht aufgehört und er habe beschlossen, das Land zu verlassen. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er im Juni 2015 für 20 bis 22 Tage nach G._______ und H._______ gereist, um einen Schlepper zu treffen. Da der Schlepper für die Vorbereitungen mehr Zeit gebraucht habe als erwartet, seien sie zunächst nach Sri Lanka zurückgekehrt und im September 2015 definitiv ausgereist. Nach seiner Ausreise seien die Behörden zu seiner Mutter gegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie stamme aus I._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz), wo sie bis zu ihrer Heirat mit ihrer Familie gelebt habe. Anfang des Jahres 2014 hätten ihre Probleme begonnen. Sie sei damals Studentin gewesen und ein singhalesischer Polizist habe sie heiraten wollen. Er habe sie jeweils auf dem Weg zur Schule und auf dem Nachhauseweg verfolgt. Zudem habe er regelmässig bei ihr zu Hause angerufen. Ungefähr nach einem Monat habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht, welchen sie abgelehnt habe. Zwei Wochen nach ihrer ablehnenden Antwort habe ihr Vater einen Unfall mit seinem Motorrad erlitten. Er sei von einem anderen Motorradfahrer angefahren worden. Als sie später den singhalesischen Polizisten auf der Strasse angetroffen habe, sei sie von ihm danach gefragt worden, ob sie jetzt wisse, wie mächtig er sei. Daraufhin sei sie zum Polizeiposten gegangen, um Anzeige zu

D-1672/2018 erstatten. Die Polizei habe ihre Anzeige aber nicht entgegengenommen. Seither habe sie keine Ruhe mehr gehabt. Nachts habe sie draussen singhalesische Stimmen gehört. Ihr Vater, der wegen des Motorradunfalls vor Gericht habe erscheinen müssen, habe dort kein Recht bekommen. Kurze Zeit später, als sie auf dem Weg ins Institut gewesen sei, sei sie von zwei Motorrädern und einem weissen Van angehalten worden. Im Van habe sich der singhalesische Polizist befunden. Er habe versucht, sie zum Mitfahren zu bewegen. Sie sei auch angegriffen und angefasst worden. Erst als andere Passanten und ein «Tuk-Tuk»-Fahrer ihr zu Hilfe gekommen seien, habe sie dieser Situation entkommen können. Zu Hause angekommen, sei ihre Familie geschockt gewesen und habe sie zu einem Onkel nach J._______ gebracht. In der Folge sei ihre Hochzeit mit dem Beschwerdeführer arrangiert worden. Sie sei von J._______ direkt nach D._______ gegangen, wo am 15. Dezember 2014 die Hochzeit stattgefunden habe. Danach habe sie bis zur ihre Ausreise im September 2015 in D._______ gelebt, wo ihr Ehemann Probleme erfahren habe. Während dieser Zeit seien sie im April oder Juni 2015 zusammen nach G._______ und H._______ gereist. Trotz ihres Umzugs nach D._______ habe der singhalesische Polizist nicht aufgehört, ihre Familie zu schikanieren und sich nach ihrem Verbleib zu erkundigen. Als sie bereits ausgereist sei, habe ihr Vater bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka Anzeige erstattet. A.d Zum Beleg ihrer Identität reichten sie ihre sri-lankischen Identitätskarten, ihren Eheschein sowie ihre Geburtsurkunden (jeweils im Original, inkl. Übersetzung) zu den Akten. A.e Als Beweismittel reichten sie die Todesurkunde von K._______ vom 8. März 2000 (im Original, inkl. Übersetzung), Übersetzungen der Todesurkunden von L._______ und M._______, zwei Bestätigungsschreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom 20. September 2006 und des Parlamentsmitglieds N._______ vom 28. Januar 2016 sowie eine Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka vom 22. September 2015 ins Recht. B. Am 10. November 2016 kam das Kind C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft

D-1672/2018 nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. März 2018 (Datum des Poststempels) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person der Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten vom 7. März 2018, eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018 sowie eine Kostennote. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw Cora Dubach einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 9. April 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 10. April 2018 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.

D-1672/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1672/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diverse Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe er insbesondere nicht widerspruchsfrei angeben können, ob er der LTTE Hilfe geleistet habe oder nicht. Anlässlich der BzP habe er erklärt, die Bewegung in den Jahren 2005 bis 2009 unterstützt zu haben. Seine Hilfeleistung habe darin bestanden, für LTTE-Mitglieder, welche nach D._______ gekommen seien, eine Unterkunft zu organisieren. Zudem habe er die Bewegung ab und zu finanziell unterstützt. In der Anhörung habe er hingegen bestritten, jemals Hilfeleistungen für die LTTE erbracht zu haben. Sein Vater habe den LTTE geholfen und sei deswegen ermordet worden. Aus diesem Grund habe er den LTTE auch nicht helfen wollen. Abgesehen davon hätte er von (…) aus auch gar nicht helfen können. Auf diesen Wiederspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe diese Hilfeleistungen erbracht und er habe damals im selben Haushalt gelebt. Sodann habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren 2005 bis 2009 widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er vorgebracht, im Jahre 2005 einmal festgenommen und zu den LTTE befragt worden zu

D-1672/2018 sein. Er sei beschuldigt worden, den LTTE geholfen zu haben. Nach einigen Stunden sei er wieder freigelassen worden. Im Gegensatz hierzu habe er in der Anhörung davon gesprochen, die sri-lankischen Soldaten seien im Jahre 2005 mehrmals zu seiner Mutter gegangen und hätten Geld von ihr verlangt. Etwas später habe er hinzugefügt, dass es in den Jahren 2005 bis 2009 keine grossen Probleme gegeben habe, abgesehen von Hausdurchsuchungen, die damals üblich gewesen seien. Als er im späteren Verlauf der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er in der BzP von Schwierigkeiten mit den Behörden im Jahre 2005 gesprochen habe, habe er erklärt, es habe Gelderpressungen gegeben. Seine Mutter sei bedroht worden und sie habe Geld geben müssen. Als er im Anschluss daran auf die in der BzP geltend gemachte Festnahme im Jahre 2005 aufmerksam gemacht worden sei, habe er behauptet, nicht gesagt zu haben, dass er festgenommen worden sei. Er habe angefügt, dass diese Leute seiner Mutter damit gedroht hätten, sie alle zu verschleppen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Vorkommnisse in den Jahren 2009 bis 2014 widersprüchlich geäussert. In der Anhörung habe er angegeben, dass es in diesem Zeitraum ausschliesslich um anonyme Anrufe gegangen sei. Hingegen sprach er in der BzP davon, dass es neben den anonymen Anrufen zwei Personen gegeben habe, die regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten Armeehosen sowie oben Zivilkleidung getragen und jedes Mal Geld verlangt. Ab dem Jahre 2014 seien es andere Personen gewesen, die sie bedroht hätten. Auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, habe er diese ebenfalls nicht zu erklären vermocht. Er habe behauptet, mit Hausbesuchen habe er gemeint, dass sie beschattet worden seien. Des Weiteren habe er in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme mit anschliessender Lösegeldzahlung widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er diesbezüglich vorgebracht, jene sei im Mai 2014 gewesen. In der Anhörung habe er hingegen behauptet, die Festnahme habe im Mai 2015 stattgefunden. Diesen zeitlichen Widerspruch habe er nicht zu bereinigen vermocht, sondern behauptet, das Jahre 2015 sei korrekt. Schliesslich habe er in der Anhörung davon gesprochen, dass die Behörden vor diesem Vorfall bereits einmal an seinem Arbeitsplatz vorbeigekommen seien und ihm vorgeworfen hätten, Geldtransaktionen für Mitglieder der LTTE im Ausland vorzunehmen, was er in der BzP nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführenden hätten in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall vom 5. Mai 2015 widersprüchliche Angaben zu den Telefonanrufen gemacht. So habe die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, von den Leuten, welche ihrem Ehemann Probleme

D-1672/2018 gemacht hätten, einen Telefonanruf erhalten zu haben. Sie hätten ihr gesagt, ihr Ehemann sei bei ihnen und sie würden ihn erst freilassen, wenn sie das geforderte Geld bezahle. In der Anhörung habe sie sodann davon gesprochen, dass sie an diesem Tag drei Telefonanrufe erhalten und am Telefon zwei verschiedene Stimmen vernommen habe. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschwerdeführers. Dieser habe in der Anhörung erklärt, sein Mobiltelefon zurückbekommen und anschliessend mit seiner Ehefrau am Telefon gesprochen zu haben. Er habe ihr gesagt, sie solle das Geld für seine Freilassung vorbereiten. Als die Beschwerdeführerin in der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihr Ehemann in seiner Anhörung gesagt habe, er habe direkt mit ihr gesprochen, vermochte sie diesen Widerspruch nicht zu bereinigen. Sie gab zu Protokoll, seine Stimme im Hintergrund gehört zu haben. Nochmals darauf angesprochen, habe sie sich in weitere, wenig plausible Erklärungsversuche verstrickt. Ferner hält die Vorinstanz fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten Nachschübe. So habe die Beschwerdeführerin in der BzP den Motorradunfall ihres Vaters mit keinem Wort erwähnt. Dasselbe gelte für den geschilderten Übergriff auf sie selbst. Als ihr im Verlauf der Bundesanhörung das rechtliche Gehör zu diesen Unterlassungen gewährt worden sei, habe sie keine plausible Erklärung abzugeben vermocht. Sie habe zu Protokoll gegeben, sie sei im ersten Interview angehalten worden, nur kurz zu berichten. Als sie trotzdem versucht habe zu erzählen, sei sie immer wieder gestoppt worden. Die Vorinstanz erwägt, diese Unterlassungen seien umso gewichtiger, als ihr gegen Ende der BzP die Frage gestellt worden sei, ob sie zu ihren Asylgründen noch etwas anfügen möchte. Sie habe dies verneint und explizit hinzugefügt, dies sei alles. Auch als ihr anschliessend noch die Frage gestellt worden sei, ob allenfalls weitere Gründe gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland sprechen könnten, habe sie diese Frage verneint. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass die Beschwerdeführenden im Jahre 2015 – angesichts der geltend gemachten Probleme – nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Als der Beschwerdeführer in der Anhörung gefragt worden sei, aus welchem Grund er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn es dort für ihn zuvor Probleme mit den sri-lankischen Behörden gegeben haben solle, habe er keine überzeugende Antwort zu geben vermocht. Auch zum Umstand, dass er scheinbar gesucht worden sei, aber trotzdem ohne Probleme habe ein- und ausreisen können, habe

D-1672/2018 er keine einleuchtende Erklärung zu geben vermocht. Er habe ausgeführt, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er keine Probleme erfahren, weil die sri-lankischen Soldaten auf das Geld gewartet hätten. Auch die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine plausible Erklärung zu geben vermocht. Sie habe ebenfalls angegeben, im Heimatland weiterhin Probleme gehabt zu haben, indem sie von dem singhalesischen Polizisten nach wie vor gesucht worden sei. Als Grund für die Rückreise nach Sri Lanka habe sie organisatorisch Gründe angegeben. Zusammenfassend sei aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den LTTE Probleme bekommen habe. Ferner lägen die geltend gemachten Vorbringen bezüglich seines Vaters lange zurück, so dass ein allfälliger Kausalzusammenhang mit seinen geltend gemachten Problemen zu verneinen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auf eine grösstenteils konstruierte Asylbegründung stütze und Sri Lanka aus anderen als den geltend gemachten Problemen habe verlassen müssen. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie sich auf eine konstruierte oder zumindest auf eine teilkonstruierte Asylbegründung stütze. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 4.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen klar zu bejahen. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe nicht widerspruchsfrei angeben können, ob er die LTTE unterstützt habe oder nicht, liege ein Missverständnis vor. Einerseits habe er die Tätigkeiten und Schwierigkeiten seiner Mutter geschildert, die bereits vor dem Jahre 2005 aufgrund ihrer Hilfeleistungen für die LTTE angefangen hätten. Andererseits habe er von seiner persönlichen Erpressung erzählt, die im Zusammenhang mit seiner eigenen beruflichen Tätigkeit im Jahre 2014 erfolgt sei. In der BzP sei zwischen diesen beiden Sachverhalten nicht genau genug unterschieden worden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass seine Befragung in der BzP chaotisch gewesen sei. Er habe seine Asylgründe nur kurz in einem freien Bericht darlegen können, was im Protokoll auf dreizehn Zeilen zusammengefasst worden sei. Danach seien neunundzwanzig Fragen gefolgt, bei denen die Vorkommnisse nicht chronologisch abgefragt

D-1672/2018 worden seien und insbesondere nicht zwischen seiner persönlichen Bedrohung und derjenigen seiner Mutter unterschieden worden sei. Die so entstandenen Missverständnisse liessen sich wie folgt erklären: Soweit er auf die Frage nach der Unterstützung der LTTE von Hilfeleistungen erzählt habe, habe er stets die Tätigkeiten seiner Mutter gemeint. Er habe zu keinem Zeitpunkt von eigenen Unterstützungsleistungen berichtet. Dies habe er in der Anhörung auch ausdrücklich klargestellt. Sodann habe er nicht angegeben, im Jahre 2005 entführt worden zu sein. Wie er in der Anhörung klargestellt habe, sei seiner Mutter damals eine Entführung ihrer Familie lediglich angedroht worden. Weiter habe er auch die Frage in der BzP, ob er persönlich in den Jahren 2005 bis 2014 Probleme erfahren habe, klar verneint. Falls insofern ein Wiederspruch vorgelegen habe, sei dieser bereits in der BzP geklärt worden. Soweit er in der BzP von einer Befragung über drei bis vier Stunden gesprochen habe, habe er die Befragung gemeint, zu welcher er im Jahre 2015 beim ersten «Besuch» der Beamten der sri-lankischen Armee in seinem Büro aufgefordert worden sei. Diesbezüglich fehle im Protokoll der BzP die Jahresangabe, so dass der Eindruck entstehe, er erzähle weiterhin aus dem Jahre 2005. Alle geschilderten Geschehnisse vor dem Jahre 2014 würden die Mutter des Beschwerdeführers betreffen, die ebenfalls Drohanrufe bekommen habe und um Geld erpresst worden sei, dies habe er in der Anhörung noch einmal klargestellt. Es liege auch kein Widerspruch hinsichtlich des ersten «Besuches» der Sicherheitskräfte im Büro des Beschwerdeführers vor. Diesen ersten Kontakt habe er in der summarischen Zusammenfassung seiner Asylgründe nicht erwähnt, sondern als Detail seiner Geschichte erst in der Anhörung geschildert. Es sei unzulässig, diese Ergänzung zur BzP überhaupt zu seinem Nachteil aufzuführen. Er habe in der Anhörung alle Unklarheiten aufklären können und habe sein Vorbringen lediglich ergänzt und präzisiert. Hinsichtlich der Telefonate am Tag der Entführung des Beschwerdeführers sei lediglich ein Punkt auf den ersten Blick unklar, nämlich die Frage, ob die beiden am Telefon miteinander gesprochen hätten oder nicht. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Anruf der Entführer selbst etwas habe sagen können. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er am Telefon zunächst mit seiner Tante und danach mit seiner Frau gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihn im Hintergrund gehört zu haben, wie er ihren Namen gerufen und gesagt habe, sie solle die Anweisungen der Entführer befolgen. Ob der Beschwerdeführer während dieser Worte das Mobiltelefon am Ohr gehabt habe oder nicht, sei für den Wahrheitsgehalt der Aussage irrelevant. Der Kerngehalt der Aussagen sei absolut identisch.

D-1672/2018 Soweit die Vorinstanz moniere, die Beschwerdeführerin habe weder von dem Verkehrsunfall ihres Vaters berichtet noch von dem Überfall auf sie selbst, handle es sich nicht um neue Vorbringen, sondern lediglich um weitere Vorfälle, die ihre Asylgründe untermauern würden. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP lediglich eine grobe Zusammenfassung ihrer Fluchtgründe abgegeben. Sie sei angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Sodann würden die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Auslandsreise nicht der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Schlepper in G._______ habe mehr Zeit benötigt als erwartet, so dass sie nach Ablauf ihrer Visa nach Sri Lanka hätten zurückreisen müssen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie seien zwecks Organisation der Ausreise noch einmal zurückgereist. Diese Begründung überzeuge. Ausserdem sei nicht davon auszugehen gewesen, dass bei der Wiedereinreise in Sri Lanka Probleme entstehen würden, da die sie nicht per Haftbefehl gesucht worden seien und deshalb selbst bei einer Kontrolle ihrer eigenen Ausweise nach einem Aufenthalt in G._______ nicht als verdächtig eingestuft worden wären. Zusammenfassend sei Sri Lanka nicht in der Lage oder nicht willens, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Beschwerdeführenden zu schützen, was ihre Erlebnisse anschaulich zeigten. Die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen einen singhalesischen Polizisten sei von der Polizei gar nicht erst aufgenommen worden und es sei auch nicht dafür gesorgt worden, dass die Belästigungen aufhörten. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, den Aufbau der LTTE im Ausland zu unterstützen, unter anderem weil er Studenten mit vermeintlicher LTTE-Vergangenheit an ausländische Universitäten vermittelt habe. Die sri-lankischen Beamten, die den Beschwerdeführer erpresst und entführt hätten, hätten sogar Einsicht in seine Konten gehabt, was auf einen Missbrauch ihrer Beamtenstellung hindeute und ebenfalls ein Indiz für fehlenden staatlichen Schutz der tamilischen Bevölkerung sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr von den sri-lankischen Beamten wieder aufgespürt würde, sei als sehr hoch einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihn erneut fänden, wenn er in Sri Lanka wieder eine Arbeit aufnehmen würde.

D-1672/2018 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Beurteilung. 5.2 Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Hilfeleistungen für die LTTE (vgl. A3/15, S. 9; A18/23, F57, F59-61, F95), den Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden im Jahre 2005 (vgl. A3/15, S. 8 und 10; A18/23, F42, F53-56), den Behelligungen in den Jahren 2009 bis 2014 (vgl. A3/15, S. 10; A18/23, F70, F72-78), dem Erscheinen der sri-lankischen Behörden an seinem Arbeitsplatz im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 (vgl. A18/23, F42) sowie die geltend gemachte Festnahme im Mai 2014 respektive 2015 (vgl. A3/15, S. 8; A18/23, F42, F115) zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, diese Widersprüche und Ungereimtheiten als Missverständnisse darzustellen, welche durch die angeblich chaotische Befragung anlässlich der BzP entstanden seien, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Abgesehen davon handelt es sich um Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Aspekten seiner Gesuchsvorbringen und beileibe nicht nur um Missverständnisse. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt es sich auch beim Vorbringen, dass ihn die sri-lankischen Behörden am Arbeitsplatz aufgesucht und ihm vorgeworfen hätten, Geldtransaktionen für Mitglieder der LTTE im Ausland vorzunehmen, nicht bloss um eine Konkretisierung seiner Ausführungen in der BzP, sondern um ein zentrales Asylvorbringen. Dass er zentrale Inhalte der Beschuldigungen seitens der sri-lankischen Behörden erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist als Steigerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu den Telefonanrufen in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall vom 5. Mai 2015 – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde Ziff. 13) – als

D-1672/2018 eindeutig gegensätzlich erweisen (vgl. A18/23, F42; A20/20, F76, F79, F88-90). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, seine Familienangehörigen (Eltern und Onkel väterlicherseits) hätten die LTTE unterstützt, ist festzuhalten, dass das entsprechende Vorbringen unsubstanziiert geblieben ist (vgl. A3/15, S. 9; A18/23, F6-9, F53-56). Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Todesurkunden seiner Verwandten (beziehungsweise die eingereichte Todesurkunde seines Vaters und die lediglich als Übersetzung eingereichten Todesurkunden seiner Onkel väterlicherseits) sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern. Sie bescheinigen lediglich den Tod von den genannten Verwandten und vermögen seine gesuchsbegründenden Aussagen nicht zu belegen. 5.4 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in Kernvorbingen der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers muss festgestellt werden, dass die geltend gemachten, angeblich persönlich erlittenen behördlichen Behelligungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt werden können. An dieser Einschätzung vermag weder das Schreiben «To Whom It May Concern» des “Sri Lanka Red Cross Society”- Mitglieds Dr. O._______ vom 20. September 2006, noch dasjenige “Confirmation of Life threats for Mr. A._______” des Parlamentsmitglieds N._______ vom 28. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gefährdet sei, etwas zu ändern. Angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung solcher Dokumente kann nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von den besagten Personen stammt, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommt. Zudem handelt es sich bei solchen Schriftstücken erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben. 5.5 Sodann ist der Vorinstanz hinsichtlich der Ausführungen zu den nachgeschobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Auch wenn in den Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP gewisse Aspekte der Probleme im Zusammenhang mit dem singhalesischen Polizisten bereits Erwähnung gefunden haben, ist nur schwer verständlich, wieso sie weder den Motorradunfall ihres Vaters mit der anschliessenden Anzeige bei der Polizei, noch den Übergriff auf sich selbst nannte (vgl. A20/20, F66, F68), was – in Übereinstimmung mit dem SEM – Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements aufkommen lässt. Der erneute Einwand in der Rechtsmittelschrift, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, so dass sie gar nicht

D-1672/2018 alles habe erzählen können, kann nicht gehört werden. So wäre es ihr auch im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurz oder auch nur stichwortartig auf diese für ihre Asylgründe wichtigen Vorfälle hinzuweisen. Ferner vermag auch der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach es sich nicht um neue Vorbringen, sondern lediglich um weitere Vorfälle handele, welche die Asylgründe der Beschwerdeführerin untermauert hätten, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Übergriff des singhalesischen Polizisten auf offener Strasse der Auslöser für die arrangierte Hochzeit und den Umzug nach D._______ gewesen sein soll (vgl. A20/20, F57). Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum singhalesischen Polizisten auch auf Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl. A20/20, F63-65). Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin berufe sich auf tatsächliche Erlebnisse. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka vom 22. September 2015 nichts zu ändern. Sie vermag zwar eine Anzeigeerstattung zu belegen, jedoch lässt sie keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zu. 5.6 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass effektiv verfolgte Personen freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehren. Sodann wäre ihnen, hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen, eine unbehelligte legale Ausreise beziehungsweise Rückkehr nach Sri Lanka kaum möglich gewesen (vgl. A18/23, F123, F140-141; A20/20, F41, F93, F108). 5.7 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Wiedersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt indes, ob den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach

D-1672/2018 Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3 Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dartun, dass er aufgrund des Verdachts, die LTTE (im Ausland) zu unterstützen, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Zudem haben sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise nicht politisch betätigt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass ihnen seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Aus den Akten sind auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht (vgl. A18/23, F144-146; A20/20, F109- 110). Somit erfüllen die Beschwerdeführenden keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Auch der Umstand, dass ihnen der Schlepper ihre legal erhaltenen Reisepässe abgenommen habe und sie mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren (vgl. A18/23, F142), genügt nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zudem wurden sie keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügen somit

D-1672/2018 auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr vierjährigen Landesabwesenheit können sie keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Ist Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen

D-1672/2018 verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1672/2018 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terrorld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissenwas-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosionsupdates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen am 22. August 2019). Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden gehören auch nicht zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 21. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in D._______ (Westprovinz). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2014 dort gelebt, der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit. Vor der Ausreise hatten sie keine finanziellen Probleme (vgl. A18/23, F154). Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise als Alleininhaber eines Instituts beruflich erfolgreich (vgl. A3/15, Ziff. 1.17.05.; A18/23, F14-16), und es ist davon auszugehen, dass ihm seine langjährige Berufserfahrung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen kommen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen guten Schulabschluss und hat erste Arbeitserfahrungen in einer (…) gesammelt (vgl. A4/13, Ziff. 1.17.04 f.; A20/20, F30-36). Damit sollte ihnen eine wirtschaft-

D-1672/2018 liche Reintegration möglich sein. Ferner leben mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in ihren Herkunftsregionen (vgl. A3/15, Ziff. 3.01; A4/13, Ziff. 3.01; A18/23, F24; A20/20, F11). Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie insbesondere bei der sozialen Reintegration sowie allenfalls bei der Suche nach Wohnraum unterstützen kann. Die Beschwerdeführenden (inklusive ihres Kindes) leiden den Akten zufolge ausserdem an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. A3/15, Ziff. 8.02; A4/13, Ziff. 8.02; A20/20, F111). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. 8.3.3 Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden ist im (…) geboren und demnach (…) alt. Aufgrund des jungen Alters ist das Kind in erster Linie an seinen Eltern orientiert, so dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist. 8.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1672/2018 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 19. März 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 127.– ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist um 5.5 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von gerundet Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-1672/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1’500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

D-1672/2018 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-1672/2018 — Swissrulings