Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2023 D-1669/2023

31 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. März 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1669/2023

Urteil v o m 3 1 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. März 2023 / N (…).

D-1669/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 17. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er dort mehrfach Gewalt erfahren habe. Kroatien sei kein Rechtsstaat. Zudem mangle es den dortigen Behörden an Hilfsbereitschaft. Seinen Gesundheitszustand betreffend gab er an, er habe Probleme mit den Ohren, den Genitalien, dem Rücken und der Brust. Zudem sei er traumatisiert und psychisch angeschlagen. C. Am 14. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 28. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Zudem bestätigten sie, der Beschwerdeführer habe am 17. November 2022 um internationalen Schutz ersucht und sei anschliessend verschwunden. E. Mit Verfügung vom 14. März 2023 (eröffnet am 20. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die

D-1669/2023 Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 27. März 2023 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht

D-1669/2023 auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung. So habe sie sowohl die Situation in Kroatien als auch seinen Gesundheitszustand unzureichend respektive gar nicht abgeklärt. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner zentralen Vorbringen sowie seinen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A42/14). Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. C._______, Allgemeinmedizin, vom 1. März 2023 wurden beim Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz eine Inguinalhernie, Koprostase, Schwerhörigkeit, orthostatische Dysregulation, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. A25/3 und A39/5). Aufgrund seiner Schwerhörigkeit wurde der Beschwerdeführer zweimalig durch einen Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht (vgl. A32/2 und A37/1). Dem diesbezüglichen Bericht vom 17. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass bei «klinisch unauffällige[n] Befunde[n] […] vorerst keine fixen Kontrollen mehr geplant» seien (vgl. A37/1). Zur Therapie der vorgenannten psychischen Leiden wurden Sertralin und Sequase abgegeben (vgl. A25/3). Aufgrund wiederholter Alkoholintoxikation wurde zudem Quetiapin verschrieben (vgl. A30/8 und A34/3). Abgesehen von der internen Mitteilung vom

D-1669/2023 14. März 2023 gemäss welcher, der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in psychiatrischer Hinsicht ambulant an die PDAG D._______ angebunden sei (vgl. A41/1), finden sich in den Akten keine Hinweise auf allfällige weitere Behandlungen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Situation in Kroatien nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie im vorliegenden Fall – findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist ausdrücklich

D-1669/2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Soweit der Beschwerdeführer angibt, die Schweiz sei immer sein Zielland gewesen und er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Koordinationsurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Polizeigewalt und seiner (angeblichen) Unterbringung ohne Zugang zu Nahrung ist nicht davon auszugehen, Kroatien würde systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstossen. Die geltend gemachten Erlebnisse stehen – bei Wahrunterstellung – ohnehin im Zusammenhang mit seiner unbestrittenermassen illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien zwar seit geraumer Zeit mit zum Teil schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch auf das Verhalten des Landes an seinen Aussengrenzen zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (vgl. auch Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Im Falle einer Rücküberstellung nach

D-1669/2023 Kroatien würde der Beschwerdeführer jedoch auf legalem Wege in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat denn auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gelangt, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von einer allfälligen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin- Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Es ist nach dem oben Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Im Falle eines Fehlverhaltens einzelner Beamter oder Privatpersonen darf von ihm erwartet werden, dass er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wendet. Auch unter dem medizinischen Aspekt vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft jedoch nur Schwerkranke, die – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu

D-1669/2023 werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Wie bereits unter E. 4.3 hiervor dargelegt, ergibt sich aus den Akten kein akuter Behandlungsbedarf der physischen Beschwerden des Beschwerdeführers und er befindet sich lediglich aufgrund seiner psychischen Leiden in ambulanter Behandlung. Es darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung des Beschwerdeführers – sofern notwendig – gewährleistet, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Zudem bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ist demnach nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. 7.3 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 8. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Koordinationsurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). In der angefochtenen Verfügung wurde ohnehin bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden gestützt auf Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorab über den Gesundheits-

D-1669/2023 zustand des Beschwerdeführers informiert. Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen. 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nichts beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1669/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-1669/2023 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2023 D-1669/2023 — Swissrulings