Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1667/2017 law/fes
Urteil v o m 3 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
D-1667/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Ghana nach Monrovia reiste, von dort am 19. August 2014 mit einer Schlepperin legal mit einem Pass nach Paris flog und am 21. August 2014 in die Schweiz einreiste, dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2016 von der Polizei wegen einem Ladendiebstahl festgenommen und zur Identitätsfeststellung mitgenommen wurde, dass sie bei der Einvernahme am 6. Oktober 2016 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 aus der Haft entlassen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeführt wurde, dass das SEM am 17. Oktober 2016 im EVZ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass sie dabei angab, sie sei liberianische Staatsangehörige, kenne ihre Ethnie nicht und sei mit zehn Jahren mit ihrer Tante wegen dem Krieg von Monrovia mit einem Flüchtlingsboot nach Ghana gereist, wo sie im Flüchtlingscamp C._______ bis zu ihrem 15. oder 16. Lebensjahr mit ihrer Tante gelebt habe, dass sie danach nach D._______ gezogen seien, wo sie als Kosmetikerin und Coiffeuse gearbeitet habe, dass sie sich eine Zukunft und Familie habe aufbauen wollen, sie aber keinen Schwarzen habe heiraten wollen, weil sie im Camp von Schwarzen vergewaltigt worden sei, als sie 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, weshalb ihre Tante ihr vorgeschlagen habe, nach Europa zu gehen, dass die Frau, die ihr geholfen habe, nach Europa zu kommen, gewollt habe, dass sie hier in der Schweiz einen Mann heirate, sie diesen auch getroffen und eine Woche bei ihm gelebt habe, dieser aber keine Familie habe gründen wollen und auch sonst andere Vorstellungen gehabt habe, weshalb sie von da an auf der Strasse gelebt und als Haarstylistin gearbeitet habe,
D-1667/2017 dass sie nicht nach Ghana zurückgekehrt sei, weil ihre Tante verstorben sei, und sie weder in Ghana noch in Liberia über Angehörige verfüge, dass die Fachstelle Lingua am 25. Oktober 2016 per Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle Analyse durchführte, dass die Beschwerdeführerin vom 28. November bis am 3. Dezember 2016 wegen einer Operation eines Uterus myomatosus hospitalisiert wurde, dass der Lingua-Bericht vom 5. Dezember 2016 zum Schluss gelangte, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sicher nicht in Liberia stattgefunden hat, dass ein weiterer Lingua-Experte, der nur die Sprache analysierte, in einem Bericht vom 12. Dezember 2016 feststellte, die Beschwerdeführerin sei auf jeden Fall nicht im Raum des liberianischen Englisch sozialisiert worden, sondern eindeutig im Raum des ghanaischen Englisch, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 20. Februar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2017 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
D-1667/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1667/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Heimatland Liberia als (…) mit ihrer Tante wegen dem Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen zu haben und nach Ghana geflüchtet zu sein, dass aufgrund ihrer substanzarmen Angaben über ihr mutmassliches Heimatland und ihrer Papierlosigkeit von Anbeginn Zweifel an der von ihr geltend gemachten Herkunft und der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit aufgekommen seien, dass aufgrund des Resultats der inhaltlichen Evaluation des Lingua-Gesprächs feststehe, dass sie definitiv nicht aus Liberia stamme, dass sie lediglich ein liberianisches Gericht habe nennen können und von einem anderen Gericht nur den ghanaischen aber nicht den liberianischen Namen gekannt habe, sie den Ausdruck im liberianischen Englisch für das Kaufen von gebrauchter Kleidung nicht gewusst habe, was erstaune, da sie immerhin zehn Jahre in Liberia aufgewachsen sei und danach weitere 25 Jahre mit ihrer liberianischen Tante in Ghana zusammengelebt habe, dass ihre Erklärungen diesbezüglich – sie habe den Experten am Telefon nicht verbessern wollen, habe aber gewusst, dass das Gericht „palm(nut)butter“ genannt werde, und ihre Mutter habe ihre Kleider stets aus den USA mitgenommen – nicht überzeugen würden, da der Experte
D-1667/2017 im Bericht angegeben habe, sie habe sich nicht an den Namen des Gerichts erinnern können und dem Ausdruck für den Kauf von gebrauchter Kleidung hätte sie auch im Kontakt mit anderen Personen begegnen müssen, dass sie auch keine weiteren Angaben zum Quartier E._______, indem sie aufgewachsen sein soll, und der Nachbarschaft habe machen können, sie lediglich den Quartiernamen und die Stadt Kakata habe nennen können, jedoch keine weiteren Quartiere in Monrovia, dass sie sich auch an den Schulbesuch nicht mehr erinnern könne, sie jedoch gemäss Experte Erinnerungen aus ihrer Kindheit haben müsste, wenn sie tatsächlich in Monrovia gelebt habe und sie müsste auch die Schulstufen, die sie in Liberia besucht habe, richtig benennen können, worin sie auch gescheitert sei, dass sie ihre ethnische Zugehörigkeit nicht kenne, sei unplausibel, und ihre Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, sie sei nicht bei ihren Eltern, sondern bei ihrer Tante aufgewachsen nicht übereinstimme mit der Angabe an einer andere Stelle, sie sei bis zu ihrer Ausreise aus Liberia grösstenteils bei ihrem Vater aufgewachsen, habe deshalb nur wenig mitbekommen und sie hätten zu Hause Englisch gesprochen, dass sie jedoch die ethnische Zugehörigkeit im Laufe ihres Zusammenlebens mit ihrer Tante, der Schwester ihres Vaters, hätte mitbekommen müssen, und das Aufwachsen bei ihrem Vater und der Gebrauch des Englischen das Kennen der eigenen Ethnie nicht ausschliesse und auch nicht erkläre, weshalb sie keine weiteren Ethnien in Liberia nennen könne, was gemäss Experte erstaunlich sei, dass gemäss Experte ihr ghanaisches Englisch zudem Komponenten des liberianischen Englisch enthalten müsste, was jedoch nicht der Fall sei, was den Experten vor dem Hintergrund, dass sie die ersten zehn Jahre in Liberia verbracht und danach mit ihrer Tante einen liberianischen Haushalt in Ghana gebildet habe, verwundere, dass sie hierzu erklärt habe, sie habe mit dem Experten kein Pidgin-Englisch gesprochen, da er sie sonst nicht verstanden hätte, was als Ausflucht zu werten sei, da sie der Experte zu Anfang des Gesprächs darauf hingewiesen habe, ihre eigene Sprache zu sprechen, sie sogar selbst angegeben habe, man habe sie angewiesen, sie solle mit ihrem liberianischen Akzent sprechen,
D-1667/2017 dass die Experten insgesamt zum Schluss gekommen seien, sie sei definitiv nicht in Liberia sozialisiert worden und auch ihre Sprache weise keinerlei Einflüsse aus dem liberianischen Englisch auf, weshalb feststehe, dass sie im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Herkunft und Identität getäuscht habe, dass sie mit diesem Verhalten nicht habe glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt werde, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie kenne viele ethnische Gruppen im Ort F._______, wo ihre Eltern herkommen würden, allerdings habe sie nie jemanden nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefragt und habe daher nicht lügen wollen, dass sie sich während der Lingua-Analyse nicht gut gefühlt habe, da sie Unterleibsblutungen gehabt habe und vormittags noch habe Medikamente einnehmen müssen und später deswegen eine Operation gehabt habe, dass sie versuche, Dokumente zu besorgen, welche ihre Staatsangehörigkeit belegen würden und hierfür Zeit brauche, dass sie im Fall einer Wegweisung nicht wisse, wohin sie gehen solle, dass sie im Camp in Ghana sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe und vergewaltigt worden sei, weshalb sie solange mit der Stellung des Asylgesuchs zugewartet habe, dass diese Einwände nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Ethnie nicht gekannt hat, sondern auch bezüglich anderer Themenbereiche wie Gerichte und Ortsbezeichnungen oder anderweitigen Erinnerungen nur sehr dürftige Angaben machen konnte, dass aufgrund der in den Akten vorhandenen medizinischen Meldungen und angesichts der am 29. Oktober 2016 erfolgten Operation zwar – wie in der Beschwerde geltend gemacht – zutreffen mag, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Lingua-Telefongesprächs am 25. Oktober 2016 gesundheitlich nicht in bester Verfassung gewesen ist,
D-1667/2017 dass jedoch gleichwohl erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Telefongespräch in ihrer Muttersprache ausdrücken und einfache Fragen nach Gerichten aus dem Heimatland und dem Schulbesuch oder zu ihrer Kindheit in Liberia beantworten kann, dass zudem selbst bei beschränkter Aussagekraft des Lingua-Telefongesprächs (vgl. Akte A13/1), die Ergebnisse beider Experten eindeutig sind, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Identitätspapiere einreichte, welche die behauptete liberianische Staatsangehörigkeit belegen, dass seit Einreichung des Asylgesuches bald ein halbes Jahr vergangen ist und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welche Schritte sie konkret eingeleitet hat, um Dokumente zu beschaffen, welche ihre Identität belegen, dass unter diesen Umständen keine Veranlassung besteht, der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2016 gesundheitliche Probleme hatte und sich einer Operation am Unterleib unterziehen musste,
D-1667/2017 dass jedoch keine ärztlichen Zeugnisse vorliegen beziehungsweise eingereicht wurden, die über die aktuelle gesundheitliche Situation und eine allfällige notwendige medizinische Behandlung Aufschluss geben, dass die Herkunft der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – nicht feststeht, weshalb ungeachtet ihrer tatsächlichen aktuellen gesundheitlichen Verfassung ohnehin nicht weiter abzuklären wäre beziehungsweise abgeklärt werden könnte, ob – falls notwendig – in ihrem tatsächlichen Heimatland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. BVGE 2014/12 E. 5 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-1667/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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