Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1666/2015 law/joc
Urteil v o m 1 3 . April 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
D-1666/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 gelangte B._______ an das BFM (Eingang BFM: 15. Juni 2012) und ersuchte darin namens und im Auftrag seiner Schwester, der Beschwerdeführerin, um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch lag – nebst einer eritreische Identitätskarte und einem Taufschein im Original – eine von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht vom 18. April 2012 (in Kopie) zwecks Vertretung durch ihren Bruder sowie ein von ihr verfasstes, fremdsprachiges und auf Deutsch übersetztes Schreiben vom 18. April 2012 bei. In diesem erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in C._______ (Ertirea) geboren und sei am 3. August 2011 ins Militär einberufen worden. Diesem Aufruf habe sie sich widersetzt und sei am 30. September 2011 in den Sudan, nach D._______, geflohen. Derzeit lebe sie in Khartoum, E._______, versteckt, da sie ein illegaler Flüchtling sei und befürchte, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea ausgewiesen zu werden. In ihrem Heimatland würde sie inhaftiert und gefoltert, weshalb sie die Schweiz um Gewährung des Flüchtlingsstatus ersuche. B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wandte sich der Bruder an das BFM und reichte diesem ein ihm übermitteltes fremdsprachiges Faxschreiben (Übermittlungsdatum: 3. Januar 2013) der Beschwerdeführerin sowie eine deutsche Übersetzung, welche vom 10. Dezember 2012 datiert, ein. Die Beschwerdeführerin machte darin geltend, sie werde von einem Sudanesen, der der Geheimpolizei angehöre, schikaniert und bedroht. Dieser verlange von ihr, ihn zu heiraten oder mit ihm zu schlafen, ansonsten ihr Böses angetan werde. Er wolle sie ausnutzen, da sie keine Bewilligung habe. Sie könne niemanden heiraten, der nicht ihrer Religion angehöre und sie zur Heirat zwinge. Deswegen sei sie nach F._______ geflüchtet und dort untergetaucht. Sie sei in einer schwierigen Lage und bitte daher um Erteilung einer Einreisebewilligung. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte der Bruder dem BFM mit, die Beschwerdeführerin lebe unter schwierigen Bedingungen im ihr sprachlich, religiös und ethnisch fremdem Sudan, einem Land, das die Frauen verachte. Sie sei gesundheitlich angeschlagen, da sie sich einer Operation habe unterziehen müssen und gehbehindert sei. Sie sei in jeder Hinsicht benachteiligt. Er bitte das BFM, ihm mitzuteilen, wann er mit einem Entscheid rechnen könne.
D-1666/2015 D. Das BFM forderte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 den Bruder der Beschwerdeführerin auf, das Original der von ihm am 14. Juni 2012 eingereichten Vollmacht nachzureichen. Es teilte zudem mit, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung im Sudan aus strukturellen, organisatorischen sicherheitstechnischen, und Kapazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mittels detaillierten Fragenkatalogs aufgefordert, bis zum 24. Juli 2013 zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch sowie ihrer Situation im Sudan persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. Das BFM wies auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) sowie auf die Höchstpersönlichkeit bei der Stellung eines Asylgesuches hin. Es machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes Schreiben eingereicht haben, sie das Antwortschreiben zum Fragekatalog selber zu verfassen habe, um persönlich in Erscheinung zu treten. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder bei Nichterfüllung der Höchstpersönlichkeit werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. E. Am 22. Juli 2013 wurden dem BFM eine Vollmacht im Original datierend vom 9. Juli 2013 und eine handschriftliche, fremdsprachige Stellungnahme vom 9. Juli 2013 (inkl. deutscher Übersetzung) der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog des BFM sowie ein Beleg betreffend einen Briefversand von Khartoum in die Schweiz übermittelt. Dem Schreiben vom 22. Juli 2013 lagen zudem medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend bei. In Ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, am 3. August 2011, während ihrer Schulzeit in C._______ habe sie ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten. Am 3. September 2011 sei sie aus Eritrea ausgereist und zu Fuss in den Sudan gelangt. Sie sei ohne Dokumente gereist und habe Eritrea ohne Bewilligung verlassen. Im Sudan habe sie sich nicht registrieren lassen, da das Flüchtlingslager Shegerab vor allem für Frauen nicht sicher sei. Frauen würden von Soldaten sexuell missbraucht. Menschen würden entführt und in den Sinai verkauft. Sie lebe nun in F._______ mit der Hilfe ihres Bruders. Sie habe keine Verwandte im Sudan. Wenn man keinen Flüchtlingsausweis besitze, werde man durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert. Ausserdem gebe es dort für Frauen kein Recht auf Religionsfreiheit. Am 6. März 2012 seien zwei Eritreer, die keinen Ausweis besessen hätten, von der sudanesischen Polizei festgenommen worden. Sie leide an einem Harnblaseninfekt und einer
D-1666/2015 Darminfektion. Aus Geldmangel sei sie nicht in ärztlicher Behandlung. Durch die Krankheit sei sie eingeschränkt. Seit sie operiert worden sei, leide sie unter Infektionen. F. Mit Schreiben an das BFM vom 26. Juli 2013 erklärte der Bruder der Beschwerdeführerin, seine Schwester habe ausser in der Schweiz in keinem anderen Drittstaat eine verwandtschaftliche Beziehung. Der Sudan sei zudem ein frauenfeindliches Land, welches nicht einmal die UNO-Konvention gegen jede Form der Diskriminierung der Frau ratifiziert habe und die Menschenrechte grob verletze. Es werde im Sudan Handel mit eritreischen Frauen betrieben. Er bitte das BFM um eine zügige Verfahrensleitung. G. Am 30. Juli 2013 teilte der Bruder dem BFM mit, der Übersetzer habe das Ausreisedatum im Brief seiner Schwester fälschlicherweise mit dem 3. September 2011 angegeben. Die richtige Übersetzung hätte lauten müssen, dass sie am 15. September 2011 ausgereist sei. Dem Brief lag ein Auszug aus einem Internet-Bericht des US Departement of State vom 19. Juni 2013 betreffend Menschenhandel im Sudan, ein Auszug eines Artikels von Human Rights Watch und ein Ausschnitt aus einem Bericht betreffend eines Meetings einer Kommission des UNHCR vom Juni 2013 bei. H. Mit Anfrage vom 14. September 2013 bat der Bruder das BFM um eine rasche Entscheidfindung. Seine Schwester sei angesichts der vom UNHCR registrierten Zunahme von Entführungen im Sudan in grosser Angst und verlasse seit einer Woche ihre Unterkunft nicht mehr. Er selber habe seine Arbeitsstelle verloren, so dass er nicht mehr für ihre medizinische Versorgung aufkommen könne. I. Am 8. Dezember 2013 wandte sich der Bruder erneut schriftlich an das BFM und zeigte sich besorgt, da seine Schwester bei schwacher Gesundheit sei. Er bat um Mitteilung, ob dem BFM noch Unterlagen fehlen würden, um das Asylgesuch zu behandeln. Er würde bei deren Beschaffung mithelfen. Im Weiteren wies er nochmals darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, die im Sudan über keine Verwandten verfüge.
D-1666/2015 J. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters liess die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen. K. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-410/2014 vom 25. März 2014 die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und forderte das BFM auf, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin umgehend an die Hand zu nehmen und zu entscheiden. L. Am 29. April 2014 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, der Bruder der Beschwerdeführerin habe ihn darüber informiert, dass sich die eritreische Gemeinde in Khartoum verunsichert zeige. Die Menschenrechtslage habe sich verschlechtert. Eritreische Asylsuchende befürchteten, festgenommen und deportiert zu werden und wagten sich deshalb nicht mehr auf die Strasse. Die Polizei handle willkürlich und auch von den Gerichten könne kein Schutz erwartet werden. Es werde um Einholung eines Berichtes der schweizerischen Botschaft in Khartoum und um zügige Behandlung ersucht. M. Mit Eingabe vom 7. November 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. N. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil D-6499/2014 vom 12. Januar 2015 eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens durch das BFM fest und hiess die Beschwerde vom 7. November 2011 gut. O. Mit an den Rechtsvertreter adressierter Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 16. Februar 2015 – verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Das SEM stellte in seiner Verfügung hauptsächlich fest, auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst könne verzichtet werden. Denn selbst wenn eine Gefährdung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, stehe einer allfälligen Asylgewährung im Sinne von Art. 3 AsylG der
D-1666/2015 Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre, würden keine vorliegen. Das Risiko einer Deportation schätzte das SEM im Allgemeinen als gering ein und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine Rückschaffung im Falle der Beschwerdeführerin. Bezüglich ihres Vorbringen, von einem Mitglied der sudanesischen Geheimpolizei sexuell belästigt worden zu sein, führte das SEM aus, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später ereignen könnten, zu begründen. Falls sie wirklich konkrete Furcht habe, Opfer von sexuellen Übergriffen oder einer Vergewaltigung zu werden, könne sie den Schutz des UNHCR in Anspruch nehmen. Dieses vermelde auch eine massgebliche Verbesserung der Sicherheitslage im Lager in Shegerab. Sie könne sich, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, beim UNHCR um Schutz bemühen und sich in eines der Flüchtlingslager begeben. Ausserdem könne sie den Schutz des UNHCR in Khartoum selber in Anspruch nehmen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern auch die medizinische Versorgung sicher und alle Flüchtlinge erhielten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht im Lager aufhielten, müssten die medizinischen Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge mit Aufenthaltsort ausserhalb der Lager würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Lagern aufhalten und nach Erhalt des Flüchtlingsausweises weiter nach Khartoum ziehen. Wenn sie dort kostenlose medizinische Hilfe benötigten, müssten sich diese mit dem UNHCR oder mit dem COR in Verbindung setzen. Es sei demnach möglich, kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge zwar nicht einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich aber seit nunmehr drei Jahren im Sudan auf und würde von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder unterstützt werde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien daher nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich nicht sicher fühle. Im Sudan lebe zudem eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze. Mehrere NGO's würden ausserdem Frauen bzw. Opfer von sexueller Gewalt unterstützen. Die Strategic Initiative for Women in the Horn of Africa (SIHA) biete rechtliche Unterstützung wie etwa das Stellen eines Rechtsanwaltes in einem Gerichtsverfahren. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere die Religi-
D-1666/2015 onsfreiheit und die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Es herrsche keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser zudem nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwesenheit des Bruders bedeute noch keine enge Bindung. P. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2015 (vorab am 16. März 2015 per Telefax übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des genauen Sachverhaltes und Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die Streitsache zwecks Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück zu weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersucht. In der Beschwerde wird – teils unter Verweis auf verschiedene Internetseiten – und -berichte zu Flüchtlingen im Sudan – im Wesentlichen dargelegt, als Frau könne die Beschwerdeführerin im Sudan kein menschenwürdiges Leben führen und weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen oder dem UNHCR Hilfe finden. Sie sei im Sudan auf sich allein gestellt und wolle sich nicht in ein Flüchtlingslager begeben, da sie dort sexuelle Übergriffe befürchte und nicht sicher sei. Sie leide an einer chronischen Infektion des Harnapparates, könne aber eine ärztliche Behandlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Das UNHCR könne stets nur ein Minimum an Logis, Ernährung und persönlicher Sicherheit sowie an medizinischer Hilfe bieten. Die sexuelle Gewalt an Frauen werde durch die faktische Straflosigkeit der männlichen Täter begünstigt. Von der vom BFM genannten Hilfsorganisation SIHA könne keine präventive Unterstützung erwartet werden. Ausserdem werde die Religionsgemeinschaft, der sie zugehöre, systematisch diskriminiert. Die eritreische Gemeinschaft sei im Sudan zwar zahlenmässig stark vertreten aber in vielfacher Hinsicht zerklüftet. Auch wenn das Risiko, Menschenhändlern zum Opfer zu fallen oder die Gefahr deportiert zu werden, gering sei, sei die Furcht davor immer präsent. Sudan verneine zudem
D-1666/2015 die Gleichwertigkeit von Mann und Frau. Die Schweiz sei das einzige Land, in dem ein naher Verwandter der Beschwerdeführerin lebe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Bevollmächtigung ihres in der Schweiz lebenden Bruders mit Eingabe vom 14. Juni 2012 an das BFM gewandt und um Asyl nachgesucht. Nebst einer von ihr unterzeichneten Vollmacht in Kopie, datierend vom 18. April 2012, lag der Eingabe ein persönlich von ihr verfassten Schreiben bei, in welchem sie ihre Asylgründe skizzierte (vgl. act. A1/4 S. 1 ff.). Nach Aufforderung des BFM vom 24. Juni 2013, wurde am 22. Juli 2013 eine Vollmacht im Original, ausgestellt am 9. Juli 2013, womit die Beschwerdeführerin ihren Bruder zur Vertretung ermächtigte, nachgereicht (vgl. act. A5/4 S. 1 ff., act. A6/13 S. 3). Die Beschwerdeführerin kam ausserdem mit Eingabe vom 22. Juli 2013 der weiteren Aufforderung des BFM vom 24. Juni 2013 nach, wonach sie zur Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgeforderte wurde, da eine mündliche Anhörung durch die schweizerische Vertretung im Sudan nicht möglich gewesen sei (vgl. act. A5/4 S. 1 ff., act. A6/13 S. 1 ff.). Dieser Verzicht erscheint aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten sicherheitstechnischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Botschaft im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.) Es liegt demnach ein persönlicher Asylantrag der Beschwerdeführerin vor (vgl. BVGE 2011/39 E. 4). Da die Bevollmächtigung des Bruders vom
D-1666/2015 9. Juli 2013 zugleich eine Substitutionsbefugnis beinhaltete, ist rubrizierter Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 20. Januar 2014 (vgl. act. A6/13 S. 3, act. A14/3 S. 3) rechtsgültig durch die Beschwerdeführerin mandatiert worden. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat demnach am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist zudem durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 1.5 Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes respektive Botschaftsbefragung und Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht erläutert. Wie unter E. 1.3.1 dargelegt, konnte aus den von der Vorinstanz genannten Gründen auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Auch ist aufgrund der nachstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 5) von einem vollständig richtig erhobenen Sachverhalt durch die Vorinstanz auszugehen. Erwähnter Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 2. Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf
D-1666/2015 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). 4.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
D-1666/2015 zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.5 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Desertion (Nichtbefolgung eines Aufgebots vom August 2011 für den eritreischen Nationaldienst) als glaubhaft zu erachten ist und sie daher bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann – wie vom BFM zu Recht gefolgert – vorliegend offenbleiben. Denn wie unter E. 5 aufgezeigt, ist der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan als zumutbar im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten. 5. 5.1 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E- MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat – dem Sudan – auf. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige Situation für
D-1666/2015 eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich nun seit über drei Jahren im Sudan, wo sie sich noch nicht als Flüchtling hat registrieren lassen. Wie das BFM zu Recht erwogen hat, könnte sie sich indes an das UNHCR wenden und sich registrieren lassen, um so einem Flüchtlingscamp zugewiesen zu werden und somit Unterkunft, Nahrung und medizinische Hilfe zu erhalten. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UN- HCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch – wie auch in der Beschwerde anerkannt wird – eher gering. Die sudanesischen Behörden deportieren zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D- 6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Auch aus den pauschal dargelegten Dro-
D-1666/2015 hungen seitens eines Angehörigen der Geheimpolizei, der sie aufgrund ihres illegalen Status zu einer Heirat respektive zum Beischlaf habe zwingen wollen, lässt sich nicht auf ein Deportationsrisiko schliessen. Ihren Angaben zufolge entzog sich die Beschwerdeführerin den Drohungen zudem mittels Wegzug (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.). Gemäss der Angabe in der Beschwerde hält sie sich in Khartoum auf (vgl. act. A14/3, S. 2), wo sie sich aufgrund ihres Status nicht sicher fühlt. Es stünde ihr indes – wie bereits erwähnt – frei, sich direkt an das UNHCR zu wenden und sich registrieren zu lassen. Sollte sie es vorziehen, (weiterhin) ausserhalb eines Lagers zu leben und in Khartoum zu verbleiben, soll – wie vom SEM erwähnt – nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation dort insbesondere für alleinstehende Frauen als schwierig zu erachten ist. Ihre Lebensumstände in Khartoum sind nicht im Detail bekannt, zumal Auskünfte ihrerseits über ihre konkrete Unterkunftssituation und den Alltag fehlen und ihre Angaben diesbezüglich sehr pauschal ausfallen (vgl. act. A6/13 S. 2). Ob sie – wie in der Beschwerde wiederholt geltend gemacht – im Sudan ganz auf sich allein gestellt ist, ist zudem zu bezweifeln. Denn gemäss den damaligen Aussagen ihres Bruders in dessen Asylverfahren lebt ein Onkel väterlicherseits im Sudan. Bei diesem wohnte der Bruder während seines langjährigen Aufenthaltes (von 1998 bis 2003) im Sudan (vgl. Verfahrensnummer BFM: N (…), act. B1/10 S. 3 ff., act. B/8 15 S. 7 und 12). Ungeachtet der Frage nach allfällig im Sudan lebenden Verwandten steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder materiell unterstützt wurde und in Khartoum über eine Unterkunft verfügt (vgl. act. A8/1 S. 1). Ihr Bruder behauptete zwar vor der Vorinstanz, für die medizinischen Kosten nicht mehr aufkommen zu können, da er arbeitslos geworden sei (vgl. act. A8/1). In der Beschwerde wird nunmehr erklärt, er sei erwerbstätig und fürsorgeunabhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder in finanzieller Hinsicht weiterhin unterstützt werden kann. Den ärztlichen Unterlagen ist denn auch zu entnehmen, dass sie – wenn auch angeblich mittels Hilfe ihres Bruders – für die Kosten der medizinischen Behandlungen aufkommen konnte, wie die beigelegten Quittungen von Arztrechnungen zeigen (vgl. act. A6/13 S. 9 ff.). Aus den medizinischen Unterlagen geht auch hervor, dass sie in einem Spital in Khartoum operiert wurde und ihr dabei ein (…) entfernt wurde (vgl. act. A6/13 S. 6 ff.). Weitere Diagnosen wurden keine gestellt und es liegen auch keine Belege für eine – wie durch sie geltend gemacht – Erkrankungen in Form eines Infekts der Harnröhre oder des Darms nach erfolgter Operation vor (vgl. act. A6/13 S. 2). Auch nicht dokumentiert ist die vom Bruder behauptete Gehbehinderung der Be-
D-1666/2015 schwerdeführerin (vgl. act. A4/1) und sie selber erwähnt in ihren persönlichen Schreiben eine solche Behinderung nicht. Sollte sie – wie in der Beschwerde erneut geltend gemacht – nach wie vor an einer Erkrankung des Harnapparates leiden, so ist zudem auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Möglichkeiten zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin via UNHCR unentgeltlich medizinische Hilfe erhalten kann. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der von ihr geschilderten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befinden würde. Schliesslich ist auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die ihre Eingliederung ebenfalls erleichtern kann. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, ist nochmals zu betonen, dass sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen könnte, dass sie sich an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lässt. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist.
5.3 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Aus dem pauschalen Verweis in der Beschwerde auf zwei Internetseiten, wonach sämtliche Christen im Sudan systematisch diskriminiert würden, lässt sich keine Gruppenverfolgung ableiten. Im Sudan ist die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird auch keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin aber beispielsweise durch eine Zuweisung in das Flüchtlingslager Shegerab weitgehend entziehen. 5.4 Trotz der Anwesenheit ihres seit 2003 in der Schweiz lebenden Bruders ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz dar, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte.
D-1666/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Infolge des direkten Entscheides in der Sache, wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich indessen – ex ante betrachtet – nicht als von vornherein aussichtslos. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist somit gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-1666/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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