Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1664/2020
Urteil v o m 2 3 . August 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020
D-1664/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah (Ehemann) beziehungsweise aus Damaskus (Ehefrau). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im Juni 2016 in Richtung Türkei. Am 8. Oktober 2016 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am 11. Oktober 2016 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2016 summarisch und hörte sie am 27. Oktober 2017 (Ehemann) beziehungsweise am 13. Dezember 2017 (Ehefrau) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen Folgendes zur Begründung seines Asylgesuchs geltend: Von 2009 bis Ende 2013 habe er in Damaskus [...] studiert, dieses Studium aber wegen der schwierigen Sicherheitslage in Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs abbrechen müssen. Damals habe er in Damaskus dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, sei aber jeweils nicht lange mitmarschiert, da er Angst gehabt habe. Einmal, als er selber an der Universität eine Prüfung gehabt habe, sei im gleichen Gebäude ein Demonstrant getötet worden. In der Folge habe er bis zur Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt al-Qamishli im Haus seiner Eltern gelebt. Mit Erreichen des dienstpflichtigen Alters im Jahr 2009 sei er für den syrischen Militärdienst rekrutiert worden, habe diesen aber aufgrund seines Studiums mehrfach verschieben können. Der letzte Aufschub sei am [...] 2014 abgelaufen, und von da an habe er gewusst, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er habe zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Quartiervorsteher habe ihm aber gesagt, er solle aufpassen, und in jenem Zeitraum seien alle Wehrdienstpflichtigen gesucht worden. Eine Woche vor seiner Ausreise aus Syrien sei er an einem Kontrollposten des syrischen Regimes angehalten worden. Weil er keinen militärischen Dienstaufschub mehr gehabt habe, sei er gemeinsam mit einigen anderen jungen Männern der Militärpolizei übergeben und zu einem Stützpunkt des Regimes gebracht worden, wo sie alle festgehalten worden seien. Nach vier Tagen seien die anderen Betroffenen weggebracht worden, und er sei als einziger zurückgeblieben. Der Grund dafür sei gewesen,
D-1664/2020 dass sein Schwager durch einen Freund, der ebenfalls kontrolliert worden sei, aber noch einen Aufschub besessen habe und deshalb wieder freigelassen worden sei, über die Festnahme informiert worden sei. Sein Schwiegervater habe in Damaskus bei [...] gearbeitet, und dessen Vorgesetzter habe eine enge Beziehung "mit dem Palast und mit der Machtfamilie" gehabt. Durch Bezahlung einer Bestechungssumme sei es dem Schwiegervater gelungen, ihn, den Beschwerdeführer, freizubekommen. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe er seine Ehefrau, die zwischenzeitlich aus Damaskus nach al-Qamishli gekommen sei, auf traditionelle Weise geheiratet, und sie seien gemeinsam aus Syrien ausgereist. Abgesehen von den Problemen im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee sei er ausserdem von Angehörigen der "Apoci" (implizit: der kurdischen Partei PKK [Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans] beziehungsweise der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) belästigt worden. Zwar habe er mit diesen zusammengearbeitet, indem er von ihnen, obwohl er nicht Mitglied der Partei gewesen sei, oft damit beauftragt worden sei, ausländische Journalisten in al-Qamishli als Übersetzer zu begleiten. Jedoch sei er von den Angehörigen der "Apoci" auch regelmässig dazu aufgefordert worden, militärischen Dienst in deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zu leisten. Dies habe er jedoch mit der Begründung verweigert, er wolle keine Waffe tragen. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der "Apoci" zudem seinen Vater bedroht, der ein bekannter Aktivist der oppositionellen kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) sei. Sein Vater sei deswegen im Jahr 2013 aus Syrien in die Türkei ausgereist, lebe seither in E._______ und engagiere sich dort politisch für den (syrischen) Kurdischen Nationalrat. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel sein Dienstbüchlein der syrischen Armee sowie einen Studentenausweis zu den Akten des Asylverfahrens. B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist. Ein zweiter Grund sei gewesen, dass ihr Vater telephonische Drohungen erhalten habe. Einer ihrer Brüder sei im Jahr 2014, als er im syrischen Militärdienst gewesen sei, verschwunden, und dem Vater sei gesagt worden, man werde auch seine anderen Söhne "mitnehmen". Ihr Vater habe für die syrische Regierung gearbeitet,
D-1664/2020 und nachdem im Jahr 2011 die regimekritischen Demonstrationen begonnen hätten, habe sich ihre Familie nicht an diesen beteiligt. In der Folge sei an die Wand ihres Hauses in Damaskus mit Sprayfarbe geschrieben worden, sie seien Spitzel der Regierung und müssten weggehen. Sie selbst sei zwar nicht bedroht worden, aber ihr Vater habe ihr dennoch geraten, Syrien zu verlassen. Eine Woche vor der Ausreise aus Syrien habe sie sich von Damaskus zum Beschwerdeführer nach al-Qamishli begeben, wo sie auf traditionelle Weise geheiratet hätten. C. Am [...] wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (Datum der Eröffnung: 24. Februar 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, unter Einschluss des Kindes Menesa, ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. März 2020 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit deren Dispositivziffern 1–3 betreffend, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem E-Mails betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Übersetzer, die Photographie eines Auszugs aus einem syrischen Strafregister mit deutscher Übersetzung, ein Medienartikel in Bezug auf die Situation von Journalistinnen und Journalisten in Syrien, verschiedene Dokumente (Ausweiskopien, Bestätigungsschreiben, Auszüge aus einem "Facebook"-Profil) in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote
D-1664/2020 eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 31. März 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine ergänzte Honorarabrechnung ein. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. Mai 2020 wurde das Original des bereits als Kopie eingereichten Strafregisterauszugs übermittelt. K. Mit Eingabe vom 26. November 2020 wiesen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 betreffend Syrien hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
D-1664/2020 Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
D-1664/2020 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung, soweit den Beschwerdeführer betreffend, im Wesentlichen folgendermassen: Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politisches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, er sei von Angehörigen der "Apoci" zum Dienst in der kurdischen militärischen Organisation YPG aufgefordert worden, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung dieser Dienstpflicht asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. 5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten.
D-1664/2020 Der Vater des Beschwerdeführers habe sich bereits früher stark für die Sache des kurdischen Widerstands engagiert, und zwar im Rahmen der Yekiti-Partei und somit ausserhalb der PKK beziehungsweise PYD. Der Vater sei als [...] bekannt, die das syrische Regime und dessen Verbündete angegriffen hätten, wie sich aus mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Bestätigungsschreiben ergebe. Vor seiner Flucht aus Syrien sei der Vater des Beschwerdeführers als [...] tätig gewesen und [...]. Nach Drohungen habe er bereits im Jahr 2013 in die Türkei ausreisen müssen, wo er für die "syrische nationale Koalition" im Exil aktiv gewesen sei. Er lebe mittlerweile in [...], sei weiterhin sehr bekannt und publizistisch aktiv. Der Beschwerdeführer selber habe während seines Studiums an Kundgebungen teilgenommen und die brutale Niederschlagung einer Demonstration an seiner Universität als Zeuge miterlebt. Später habe er als Übersetzer gearbeitet, wobei er ausländische Journalisten bei Recherchen, Interviews und regimekritischen Rundgängen in Syrien begleitet habe. Heute werde er in Syrien gesucht, nachdem er bereits im Jahr 2016 wegen staatsfeindlicher Aktivitäten verurteilt worden sei. Den betreffenden, im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug aus dem syrischen Strafregister habe seine Schwester beschaffen können, die in Syrien [...]. Die Argumentation des SEM im Asylentscheid betreffend die Refraktion des Beschwerdeführers von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, wonach jeder Fall einzeln zu prüfen sei und von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen sei, wenn – über die blosse Entziehung von der Dienstpflicht hinaus – zusätzliche Elemente vorliegen würden, welche den Betroffenen aus der Masse der Refraktäre besonders hervorheben würden. Derartige Risikofaktoren seien im Falle des Beschwerdeführers geradezu exemplarisch gegeben. Jedoch seien diese wesentlichen Aspekte durch das SEM bei der Begründung des Asylentscheids vollkommen unbeachtet gelassen worden. Bei den fraglichen Risikofaktoren handle es sich um die Übersetzungstätigkeit des Beschwerdeführers für ausländische Journalisten sowie die regierungsfeindlichen politischen Aktivitäten seines Vaters. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden des syrischen Regimes gezielt gesucht werde. Das Verfolgungsinteresse des syrischen Staates sei nicht alleine mit der Refraktion zu erklären, sondern vielmehr dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Risikoprofil aufweise. So seien Personen, welche ausländische Medienvertreter bei Recherchen zu Menschenrechtsverlet-
D-1664/2020 zungen und Kriegsverbrechen als Übersetzer begleiten würden, der Gefahr gezielter Verfolgung als politisch missliebige Verräter ausgesetzt. Wegen seines Vaters sei er zudem auch von der Gefahr einer Reflexverfolgung betroffen. Indem die Vorinstanz auf die genannten Risikofaktoren in der angefochtenen Verfügung nicht näher eingegangen sei, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, was grundsätzlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Sollte die Beschwerde nicht in materieller Hinsicht gutgeheissen werden, sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich insofern Schwierigkeiten mit dem staatlichen syrischen Regime geltend machte, als er nach Ablauf seines militärischen Dienstaufschubs am 15. März 2014 ständig befürchtet habe, bei einem Kontrollpunkt der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte angehalten zu werden, und dies schliesslich kurz vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich auch geschehen sei. Demgegenüber berichtete er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Demonstrationen während seines Studiums, den politischen Aktivitäten seines Vaters sowie seiner Tätigkeit als Übersetzer für ausländische Journalisten von keinerlei konkreten Problemen. Geltend machte er – abgesehen von der vorübergehenden Festnahme im Zusammenhang mit seiner militärischen Dienstpflicht in der staatlichen Armee und den diesbezüglichen Befürchtungen – ausschliesslich, er sei von Personen aus dem Umfeld der syrisch-kurdischen Partei PYD belästigt worden, indem er von diesen wiederholt gefragt worden sei, weshalb er nicht in deren militärischen Organisation YPG mitwirke. 5.3.2 Angesichts des soeben Gesagten ist zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und damit zusammenhängend des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM, indem auf die genannten angeblichen Risikofaktoren in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden sei, offensichtlich zu verneinen. 5.3.3 Bezüglich seines Vaters gab der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM an, jener sei wegen politischer Aktivitäten zugunsten der Yekiti-Partei durch Angehörige der "Apoci" (mithin der PYD) bedroht worden und habe Syrien deswegen bereits im Jahr 2013 verlassen müssen, worauf er sich in [...] weiter für den Kurdischen Nationalrat politisch engagiert habe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Yekiti-Partei wie auch der Kurdische
D-1664/2020 Nationalrat (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyê; englisch "Kurdish National Council"), ein Zusammenschluss verschiedener syrisch-kurdischer Parteien und Organisationen, gegenüber der PYD in einem oppositionellen Verhältnis stehen, wobei wiederholt auch von erheblichen Konflikten berichtet wurde (vgl. dazu CARNEGIE MIDDLE EAST CENTER, The Kurdish National Council in Syria, Februar 2012; THE HENRY JACKSON SOCIETY, The Decisive Minority: The Role of Syria's Kurds in the Anti-Assad Revolution, März 2012; zum Ganzen auch bereits Urteil des BVGer D-3478/2014 vom 19. Januar 2016 E. 4.4.3). Insofern ist es durchaus als möglich zu erachten, dass der Vater des Beschwerdeführers in Syrien von Behelligungen seitens von Angehörigen der PYD betroffen war, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlassten. Allerdings machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht nur – wie bereits erwähnt – keinerlei Angaben, aus welchen sich schliessen liesse, er selbst habe im Zeitraum zwischen dem Weggang des Vaters aus Syrien im Jahr 2013 und seiner eigenen Ausreise im Juni 2016 wegen der väterlichen Aktivitäten konkrete, asylrechtlich relevante Schwierigkeiten mit Personen aus dem Umfeld der PYD gehabt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an (Protokoll der Anhörung, S. 7), er sei – nach seiner Rückkehr aus Damaskus nach al-Qamishli Ende des Jahres 2013 – von Angehörigen der PYD gerade aufgrund der Englischsprachigkeit des Vaters und der weiteren Familienmitglieder als Übersetzer für ausländische Journalisten engagiert worden. Dabei führte er ausserdem aus, obwohl er, der Beschwerdeführer, nicht Mitglied "dieser Partei" – implizit der PYD – gewesen sei, hätten die "Apoci-Leute" grosses Vertrauen in ihn gehabt. Von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters kann somit im Verhältnis zur PYD und deren lokalen Selbstverwaltungsbehörden im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens offensichtlich nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus machte er gegenüber der Vorinstanz auch in keiner Weise geltend, er habe mit den staatlichen syrischen Behörden wegen seines Vaters irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Probleme des Vaters, welche innerkurdische parteipolitische Verhältnisse und Konflikte betreffen, für den Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer allfälligen Gefährdung seitens des staatlichen syrischen Regimes von konkreter Bedeutung im Sinne des in der Beschwerdeschrift behaupteten Risikofaktors sein sollten. Der Vollständigkeit halber ist angesichts der betreffenden Behauptung in der Beschwerdeschrift ausserdem festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang auch von der Gefahr einer Reflexverfolgung keine Rede sein kann, nachdem der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters aus Syrien während mindestens zweiein-
D-1664/2020 halb Jahren keinerlei entsprechende Schwierigkeiten erlebte. Den eingereichten Beweismitteln, die sich auf die politischen Aktivitäten des Vaters beziehen, kommt nach dem Gesagten keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, womit auf deren Inhalt nicht einzugehen ist. 5.3.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde in Syrien gesucht, weil er im Jahr 2016 wegen staatsfeindlicher Aktivitäten verurteilt worden sei, ist Folgendes festzustellen: Nicht nur erwähnte der Beschwerdeführer diesen konkreten Umstand anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz mit keinem Wort, sondern er machte nicht einmal geltend, er habe wegen seiner Tätigkeit als Übersetzer für ausländische Journalisten in irgendeiner Weise mit den staatlichen syrischen Behörden zu tun gehabt. In Bezug auf den mit der Beschwerdeschrift in Form einer Photographie und mit Eingabe vom 12. Mai 2020 als angebliches Originaldokument eingereichten Strafregisterauszug ist folglich zum einen die Frage zu stellen, weshalb die Schwester des Beschwerdeführers – die das Aktenstück gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift und einer zugleich eingereichten E-Mail persönlich beschafft habe – sich überhaupt dazu veranlasst sah, zum Zweck der Ausstellung eines solchen Registerauszugs an eine entsprechende syrische Behörde zu gelangen. Zum anderen ist ausserdem zu fragen, weshalb die Schwester sich dazu an das Departement der Kriminalsicherheit in der Stadt Aleppo in der gleichnamigen Provinz wandte, welches gemäss eingereichter Übersetzung das fragliche Dokument ausgestellt haben soll. Letzteres ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem Studienaufenthalt in Damaskus – sein gesamtes Leben vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah verbrachte und seine Schwester zum Zeitpunkt der Übermittlung des Beweismittels ebenfalls in al-Qamishli wohnhaft war, in keiner Weise nachvollziehbar. Des Weiteren – und insbesondere – ist dem angeblichen Strafregisterauszug gemäss Übersetzung zu entnehmen, dass die behauptete Verurteilung des Beschwerdeführers zu (nicht näher präzisierten) Haft- und Geldstrafen wegen (1) "Weitergabe von vertraulichen Informationen an ausländische Stellen" am 6. Februar 2016 sowie (2) "Zugehörigkeit zu separatistischen Gruppen" am 6. Juli 2016 durch das Oberste Staatssicherheitsgericht erfolgt sein soll. Jedoch wurde das syrische Oberste Staatssicherheitsgericht (englisch "Supreme State Security Court") gemäss vorliegenden Erkenntnissen im Jahr 2011 aufgelöst und durch das Gericht für Terrorismusab-
D-1664/2020 wehr ("Counter-Terrorism Court") ersetzt (vgl. INTERNATIONAL LEGAL AS- SISTANCE CONSORTIUM [ILAC], ILAC Rule of Law Assessment Report: Syria 2017, S. 46). Aus dem Gesagten folgt, dass das genannte Beweismittel als gefälscht zu erachten und die behauptete Verurteilung des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft einzustufen ist. 5.3.5 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sich der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen und sei – unter Berücksichtigung der behaupteten besonderen Risikofaktoren – deswegen von asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens des syrischen Regimes bedroht, ist zunächst festzustellen, dass er gemäss eigenen Aussagen nach Ablauf seines letzten militärischen Dienstaufschubs am 15. März 2014 bis zu seiner Ausreise gar keinen entsprechenden Einberufungsbefehl erhalten hatte. Wie er anlässlich seiner Anhörung durch das SEM ausführte (entsprechendes Protokoll, S. 6 f.), sei das für ihn zuständige Rekrutierungsbüro in Dêrik (kurdisch; arabisch: al-Malikiya; Provinz al-Hasakah) geschlossen gewesen, weshalb er gedacht habe, dass er keinen Einberufungsbefehl bekommen werde. Tatsächlich habe er auch keinen solchen erhalten, aber der Quartiervorsteher habe ihm gesagt, dass er aufpassen solle, weil die militärdienstpflichtigen Leute gesucht würden. Angesichts dessen ist zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem er an einem Kontrollpunkt der syrischen Sicherheitskräfte angehalten worden war, zum Zweck der Einziehung zum Wehrdienst in der staatlichen Armee der Militärpolizei übergeben und festgehalten wurde. Jedoch besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der blosse Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines letzten Dienstaufschubs nicht bei der zuständigen Rekrutierungsbehörde meldete – welche gemäss seinen Aussagen ohnehin geschlossen gewesen sei –, könnte mit einer Einstufung seitens des syrischen Regimes als Dienstverweigerer mit regimefeindlicher Gesinnung verbunden sein. Auch der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlung einer Bestechungssumme wieder freigelassen wurde – wobei ein Angehöriger einer staatlichen Behörde mit enger Beziehung "mit dem Palast und mit der Machtfamilie" beteiligt gewesen sei –, vermag einen behördlichen Verdacht der Regimefeindlichkeit nicht zu begründen. Schliesslich hat sich bereits zuvor ergeben (E. 5.3.1 und 5.3.3), dass nicht vom Vorliegen der in der Beschwerdeschrift behaupteten besonderen Risikofaktoren auszugehen ist. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten militärischen Dienstleistung
D-1664/2020 nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung des Beschwerdeführers verbunden ist, welche im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, 2020/7 E. 5.1.2) durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Soweit mit Eingabe vom 26. November 2020 auf einen Entscheid des EuGH (Urteil in der Rechtssache C-238/19 vom 19. November 2020) hingewiesen wurde, so lassen sich aus dessen Inhalt für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ableiten. 5.4 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bestrebungen von Angehörigen der PYD, den Beschwerdeführer zum Dienst in der syrisch-kurdischen militärischen Organisation YPG zu bewegen, komme keine asylrechtliche Relevanz zu, werden auf Beschwerdeebene keine Vorbringen gemacht. Indem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren somit nicht geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus dem genannten Grund, ist auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen. 5.5 5.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, begründete die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe zu den Bedrohungen, die ihr Vater telephonisch erhalten haben solle, zu wenig detaillierte Angaben gemacht, weshalb diese nicht glaubhaft seien. Weiter sei sie gemäss ihren Aussagen persönlich nicht bedroht worden und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder von anderer Seite gehabt. 5.5.2 In der Beschwerdeschrift wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich in knapper Form festgehalten, einer ihrer Brüder sei vom sogenannten "Islamischen Staat" verschleppt worden und werde seither vermisst, ihr Vater habe früher für die syrische Regierung gearbeitet, ihre Familie werde wegen ihrer Weigerung, sich am Kampf gegen das Regime zu beteiligen, als Verräter und Spitzel angesehen, und an das Haus der Familie seien Drohungen gesprayt worden. Jedoch enthält die Beschwerdeschrift weiter keine konkreten Ausführungen, die sich auf den Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin beziehen und dessen Unrechtmässigkeit begründen würden. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-
D-1664/2020 rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2020 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 gutgeheissen. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
D-1664/2020 aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarabrechnung vom 29. April 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 9,1 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dagegen zu kürzen; bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Des Weiteren ist die Berechnung der Spesen in Höhe von insgesamt Fr. 468.10 nicht korrekt erfolgt, indem für die geltend gemachte Position vom 29. April 2020 unter der Bezeichnung "Stellungnahme und Brief" mit einem angegebenen Stückwert von Fr. 300.– kein Grund ersichtlich ist, zumal diesbezüglich ausserdem ein zeitlicher Aufwand von 0,5 Stunden geltend gemacht wird. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Betrag von insgesamt Fr. 2'337.20 (Honorar für 9,1 Stunden zu Fr. 220.–; Auslagen von Fr. 168.10; Mehrwertsteuer von Fr. 167.10) auszurichten. 9. Das mit Eingabe vom 12. Mai 2020 als Beweismittel eingereichte, als Original eines syrischen Strafregisterauszugs bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 5.3.4), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1664/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'337.20 zugesprochen. 4. Das als Beweismittel eingereichte, als Original eines syrischen Strafregisterauszugs bezeichnete Dokument wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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