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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2015 D-1664/2015

27 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,046 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1664/2015/pjn

Urteil v o m 2 7 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien beziehungsweise Staat unbekannt, vertreten durch Johnson Belangenyi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).

D-1664/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vormalige BFM (heute SEM) auf ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 22. Juli 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 23. September 2010 nicht eintrat und die Überstellung nach Deutschland anordnete, dass im System ZEMIS in der Folge der Vermerk "Weggang nach Dublin- Entscheid" für den 8. Oktober 2010 aufgenommen wurde und die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz ein in der Schweiz erneut eingereichtes Asylgesuch vom 13. Januar 2013 wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin am 3. April 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass Belgien die Vorinstanz am 25. April 2014 aufgrund der Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, die Schweiz am 5. Mai 2014 zustimmte und die Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz reisten, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2014 summarisch befragt und am 30. September 2014 angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, ethnische Roma aus Serbien zu sein, dass sie Serbien im Kindsalter verlassen und sich fortan in anderen europäischen Staaten aufgehalten habe, dass sie im Alter von 14 oder 15 Jahren geheiratet habe, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, um ihren Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen, dass sie weder über serbische Identitätspapiere noch eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat verfüge, dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen für die geltend gemachten Gesuchsgründe sowie die Beweismittel im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,

D-1664/2015 dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder am 19. Januar 2015 im EVZ Basel ebenfalls um Asyl ersuchte, dass er dort aufgrund des Mehrfachgesuches an den Kanton verwiesen wurde, wo ihm gesagt wurde, er müsse sein Asylgesuch schriftlich stellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 mitteilte, ihr Gesuch sei chancenlos, und – unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – einen Kostenvorschuss erhob, dass der Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 10. März 2015 – abwies und die Wegweisung und deren Vollzug nach Serbien anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2015 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die SEM-Akten am 19. März 2015 beim Gericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-1664/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführenden zwar in ihren Anträgen insbesondere die vorläufige Aufnahme beantragen, aufgrund der Begründung, in der explizit und eingehend auf die Verfolgungssituation der Roma in Europa und eine mögliche Staatenlosigkeit eingegangen wird, vorliegend jedoch von der Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung insgesamt auszugehen ist, dass Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Nichteintretensentscheid des SEM infolge Nichtleistung eines Gebührenvorschusses ist (vgl. Art. 111d AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass sich die vorliegende Beschwerde zwar explizit nur gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 6. März 2015 richtet, dies aber auch die Anfechtung der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015, mit dem das Gesuch als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert und ein Gebührenvorschuss erhoben wurde impliziert, zumal diese Zwischenverfügung erst mit der Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass demnach vorab zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 111d AsylG erfüllt waren, beziehungsweise das Gesuch um internationalen Schutz zu Recht als von vornherein aussichtslos qualifiziert worden ist,

D-1664/2015 dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz noch gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, weil das SEM in seiner Verfügung offenbar von einem entsprechend gestellten Gesuch ausging und mit seinen Erwägungen ein allfälliges nachträgliches Gesuch zum Vornherein ausschloss, dass an dieser Stelle auch nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob das SEM gemäss Art. 111d AsylG gehalten ist, auch die Gewinnaussichten in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu prüfen oder ob es statthaft war, sich ohne weitere Ausführungen allein mit den Chancen des Asylgesuches zu befassen und dies bei voller Gebührenerhebung (vgl. Art. 7c Abs. 1 AsylVO1), dass auf Beschwerdeebene demgemäss hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügungen aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 11. Februar 2015 insbesondere ausführte, die Beschwerdeführerin habe nie in Serbien gelebt, weshalb sie in Bezug auf diesen Staat keine ernsthaften Nachteile habe geltend machen können, dass sodann ihre Ausführungen, sie könne aufgrund fehlender Registrierung auch nicht nach Serbien zurückkehren nicht zu überzeugen vermöchten, dass schliesslich Serbien als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei,

D-1664/2015 dass die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendete, Angehörige der Roma würden in ganz Europa diskriminiert, verfolgt und benachteiligt, weshalb offensichtlich davon auszugehen sei, dass Serbien sie nicht aufnehmen würde, zumal sie dieses Land als Kleinkind verlassen habe und dort nie registriert worden sei, dass die Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 111d AsylG in Anbetracht der damit verbundenen Nachteile für die Betroffenen nicht leichthin zu bejahen ist (vgl. BVGE E-1484/2014 vom 1. Mai 2014 S. 7 und BVGE D-1365/2008 E. 6.3 [jeweils in analogiam]), dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass Art. 111d AsylG in Verfahren zur Anwendung gelangt, in denen die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug bereits einmal zumindest implizit geprüft worden ist, dass dies jedoch vorliegend gerade nicht der Fall ist, da das erste Verfahren der Beschwerdeführerin durch eine Dublin-Überstellung nach Deutschland abgeschlossen wurde, wobei weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Vollzug der Wegweisung nach Serbien Prozessgegenstand waren, dass die Schweiz aufgrund des inzwischen erfolgten Dublin-In Verfahrens im Sinne der Dublin-III-VO aber für die Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführenden um internationalen Schutz zuständig geworden ist und damit auch der Abschreibungsentscheid vom 3. April 2013 hinfällig wurde, dass sich schon deshalb die Frage stellt, ob die Anwendung von Art. 111d AsylG nicht grundsätzlich ausgeschlossen war, dass sich aber auch im Übrigen aufgrund der besonderen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in Serbien stellen, die einer vertieften Abklärung bedürfen, und damit das Gesuch der Beschwerdeführenden um internationalen Schutz nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden kann, dass das SEM im Vollzugspunkt überdies die Frage der Staatenlosigkeit ausführlich thematisierte und fraglich erscheint, ob diesbezüglich nicht ein eigenständiges Verfahren hätte aufgenommen werden müssen (vgl. BVGE 2013/60),

D-1664/2015 dass davon auszugehen sein dürfte, dass die Anwendung der Bestimmung 111d AsylG im Zusammenhang mit einem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2015), dass sodann im vorliegenden Verfahren erstmals der Vollzug der Wegweisung nach Serbien geprüft wurde, dass ein solcher Vollzug einer sehr jungen Roma-Mutter mit vier Kleinkindern ebenfalls Fragen aufwirft, die einer eingehenden Prüfung bedürfen, dass die Vorinstanz schliesslich anmerkt, der im vorliegenden Verfahren nicht in Erscheinung getretene Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden halte sich den Akten zufolge ebenfalls in der Schweiz auf, weshalb die Familie gemeinsam zurückkehren könne, dass der Ehemann jedoch offenbar seinerseits ein Asylgesuch zu stellen beabsichtigt (vgl. C17/7), was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999/1), dass diesen Erwägungen gemäss das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 ungerechtfertigterweise als von vornherein aussichtslos qualifizierte und einen Gebührenvorschuss verlangte, weshalb auch der Nichteintretensentscheid vom 6. März 2015 zu Unrecht erfolgte, dass die Verfügungen des SEM vom 11. Februar 2015 und vom 6. März 2015 demnach aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG), dass die Rückweisung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010),

D-1664/2015 dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens demnach keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertretung bisher keine Kostennote eingereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktelage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf eine entsprechende Fristansetzung zu verzichten und die Entschädigung auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1664/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des SEM vom 11. Februar 2015 und 6. März 2015 werden aufgehoben und die vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen. 4. Die Beschwerdeführenden respektive Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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