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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2023 D-1657/2023

28 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,215 mots·~11 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. März 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1657/2023

Urteil v o m 2 8 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Burundi, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2023

D-1657/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger, am 11. November 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 3. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass das SEM am 21. Dezember 2022 an die zuständige kroatische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Kroatien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige kroatische Behörde am 4. Januar 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die damalige Rechtsvertreterin mit Eingaben an das SEM vom 13. und vom 17. Januar 2023 medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer einreichte, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug anordnete,

D-1657/2023 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung dieser Beschwerde mit Urteil D-508/2023 vom 7. Februar 2023 die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 aufhob und die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2023 aufgefordert wurde, hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einen ärztlichen Bericht einzureichen, dass die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit Eingabe vom 17. März 2023 zwei ärztliche Zeugnisse übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2023 (Datum der Eröffnung: 23. März 2023) erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 24. März 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

D-1657/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),

D-1657/2023 dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige kroatische Behörde am 4. Januar 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-1657/2023 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.1 und F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien ausschliesslich das Vorbringen enthält, den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich sehr schlecht gehe, dass in der Beschwerdeschrift jedoch keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht werden, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Kroatien aus medizinischen oder anderweitigen Gründen von Problemen betroffen sein könnte, dass einem mit der Eingabe vom 17. März 2023 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht des B._______ vom 17. Februar 2023 im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei

D-1657/2023 von einer akuten Belastungsreaktion sowie einer mittelgradigen depressiven Episode betroffen, wobei im Rahmen einer psychiatrischen und medikamentösen Behandlung von einer günstigen Prognose auszugehen sei, dass über diese psychischen Probleme hinaus einem mit der gleichen Eingabe eingereichten ärztlichen Zeugnis einer allgemein-medizinischen Praxis vom 1. März 2023 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei wegen Magenschmerzen vorstellig geworden, wobei ihm ein Medikament zur Verringerung der Bildung von Magensäure verordnet worden sei, dass ansonsten keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, dass aufgrund der genannten, nicht als ernsthaft zu bezeichnenden medizinischen Situation aus heutiger Sicht kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. zudem das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass Kroatien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung bestehen, womit auch diesbezüglich von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.N.), dass auch keine Hinweise vorliegen, wonach in Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, sollte er eine solche tatsächlich benötigen, dass dem Beschwerdeführer ferner zugemutet werden kann, in Kroatien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sprechen könnten,

D-1657/2023 dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1657/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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