Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1653/2010 Urteil v om 2 8 . Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 / N (…).
D1653/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. September 2008 (…) in Richtung A._______. Von dort gelangte er am 13. Oktober 2008 (…) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach. Am 21. Oktober 2008 fand im dortigen Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 24. Juni 2009 wurde er in C._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe sich seit dem 5. Juni 2006 bis zur Ausreise in D._______ auf der E._______ aufgehalten. Zuvor habe er in F._______, ebenfalls auf der E._______, gewohnt. Im Rahmen einer nach einem Granatenangriff auf das dortige Armeecamp im (…) erfolgten Razzia der srilankischen Armee sei der Beschwerdeführer als Verdächtigter des Angriffs vom (…) im besagten Camp festgehalten worden. Bei der Festnahme sei (…) verletzt worden, (…). Im Zeitraum von (…) als ein Waffenstillstand zwischen den Bürgerkriegsparteien bestanden habe, musste er unter Zwang Hilfsarbeiten (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausführen, welche Tätigkeiten teilweise von der srilankischen Armee gefilmt worden seien. In der Folge seien (…), die wie er solche Arbeiten für die LTTE ausgeführt hätten, verschwunden und nicht wieder aufgetaucht. Er selbst sei im (…) wegen diesen Tätigkeiten vom sri lankischen Geheimdienst einmal zu Hause gesucht worden. Um weiteren Übergriffen zu entgehen und dem Rat seiner Familie folgend, habe er F._______ am (…) verlassen und sei in das unter der Kontrolle der LTTE stehende VanniGebiet gereist. Dort habe er in D._______ Wohnsitz genommen. Im (…) hätten ihn Angehörige der LTTE aufgesucht und ihn in eines ihrer Camps mitgenommen, wo er (…) habe absolvieren müssen. Daraufhin sei er geflüchtet, aber am (…) Tag von den LTTE wieder festgenommen worden und in ihrem Camp festgehalten worden. Während seiner Haft habe er für die LTTE (…) müssen. Im späteren Verlauf der Haft sei er von einem Angehörigen der LTTE im Bunker aufgesucht und fortan regelmässig vergewaltigt worden. Im (…) habe er sich sehr schlecht gefühlt und deshalb von den LTTE in (…) überführt werden sollen. Auf dem Weg dorthin sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich zu einem (…) in G.______ begeben und während (…) bei diesem
D1653/2010 aufgehalten. Daraufhin sei er auf dem Landweg nach H._______ gereist, von wo er Sri Lanka (…) verlassen habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Eine Skizze seines Fluchtweges (…); (…) Todesanzeigen von Tamilen, die ebenfalls die LTTE unterstützt hätten; ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCL) vom (…) sowie (…) ärztliche Berichte über seine Behandlung in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe die Haft bei den LTTE gemäss (…) der eingereichten, auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhenden Arztberichten (…) beziehungsweise (…) Monate gedauert, wogegen dieser anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2008 erklärt habe, die Haft habe (…) Monate gedauert. Gemäss einem der Arztberichte sei der Beschwerdeführer während den ersten (…) Haftmonaten sexuell misshandelt worden, wogegen dieser anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2009 erklärt habe, er sei erst ab dem (…) Monat vergewaltigt worden. Sodann habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Datum der Flucht aus dem LTTECamp (…) und der (…) LTTE Ausbildung (…) geäussert. Unter diesen Umständen vermöchten die (…) Arztberichte diese Asylvorbringen nicht glaubhaft darzutun. Die eingereichte Skizze des Fluchtwegs vermöchte die Widersprüche bezüglich dem Zeitpunkt der Flucht aus dem LTTECamp und der dort erlebten Vorbringen nicht zu entkräften. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Anzahl, Datum und Urheber der Suchen nach ihm widersprüchlich. Weiter sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er als "gesuchte Person" in den Jahren (…) die mehrstufigen
D1653/2010 Sicherheitskontrollen des VanniGebiets habe passieren können, ohne dabei festgenommen zu werden. Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheine die geltend gemachte Suche der srilankischen Armee nach ihm unglaubhaft. Seine Beschreibungen des mehrmonatigen Aufenthalts im LTTECamp seien wenig detailliert ausgefallen. Das HRCLSchreiben sei nach dem Gesagten als im Nachhinein in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die (…) eingereichten Todesanzeigen seien, wie sich aus dem Pfadname ergebe, offensichtlich privat auf einem PC erstellt worden und erweckten somit den Eindruck im Nachhinein erstellter Dokumente ohne konkreten Bezug zu den Asylvorbringen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar zulässig, doch erweise er sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, wobei nicht glaubhaft erstellt sei, dass die in der Schweiz festgestellten gesundheitlichen Schwierigkeiten ihre Ursache in der geltend gemachten, als unglaubhaft qualifizierten Verfolgung in Sri Lanka hätten. C. Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Punkten 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel A11, beantragt, unter anschliessender Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung; zudem wurde für den Fall der Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm unter Verzicht auf eine Frist zur Stellungnahme und Hinweis
D1653/2010 auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährt und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 8. April 2010 geleistet. E. Mit Eingabe vom 13. April 2010 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. F.a. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. F.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D1653/2010 1.3. 2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerde gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit
D1653/2010 sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auf sein diesbezügliches Gesuch vom 4. März 2010 hin sei ihm von der Vorinstanz insbesondere in die von ihm anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2009 eingereichten Beweismittel keine Einsicht gewährt worden. Diese Dokumente seien ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung zuzustellen (vgl. Beschwerde [Art. 2] S. 4). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung 24. März 2010 die erwähnten Beweismittel in Kopie zugesandt, wobei unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf eine Frist zur Beschwerdeergänzung verzichtet wurde, mit der Begründung, dass zum einen die Beschwerde die Anforderungen an Form und Inhalt einer Rechtsmitteleingabe gemäss Art. 52 Abs.1 VwVG erfülle und zum anderen die Voraussetzungen für eine ergänzende Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG nicht gegeben seien. Diesbezüglich wurde in der Eingabe vom 13. April 2010 entgegnet, die erwähnten Beweismittel seien dem Beschwerdeführer erst mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 zugestellt worden. Da das BFM darauf im angefochtenen Entscheid mehrfach Bezug genommen und mit Verweis auf ihren Inhalt das Asylgesuch abgelehnt habe, hätte der Beschwerdeführer als Ausfluss seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör zwingend das Recht gehabt, in dieser Sache eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es entspräche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, nach Gewährung der Einsicht insbesondere in entscheidrelevante Akten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Vor diesem Hintergrund müsse die Eingabe vom 13. April 2010 auch als Beschwerdeergänzung bezeichnet und entsprechend behandelt werden. Da die erwähnten Beweismittel vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden waren, waren ihm diese bereits bekannt, weshalb die Vorinstanz darauf verzichtete, ihm davon im Rahmen der Akteneinsicht Kopien zuzustellen. Durch dieses Vorgehen wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens nicht gestattet wurde, im Sinne von Art. 53 VwVG eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Der Beschwerdeführer hätte bereits in der Rechtsmitteleingabe Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen gehabt, wonach die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen auch gestützt auf die eingereichten Beweismittel verneint wurde. Schliesslich wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch gewährleistet, dass ihm in diesem Zusammenhang im
D1653/2010 Instruktionsverfahren unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG die erwähnten Beweismittel in Kopie zugestellt wurden und in diesem Sinn seine Eingabe vom 13. April 2010 als Nachtrag zur Beschwerde entgegengenommen wird. 5.2. Zur Begründung der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht weiter ausgeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. So gehe das BFM davon aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht mit den in Sri Lanka erlittenen Benachteiligungen und Traumatisierungen zusammenhängen würden. Das Bundesamt habe die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (auch) mit Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den – ihrerseits wieder auf dessen Aussagen beruhenden, aber aus sprachlichen und gesundheitlichen Gründen mit Verständigungsschwierigkeiten behafteten – Sachverhaltsschilderungen in den eingereichten ärztlichen Unterlagen begründet. Das BFM habe, ohne die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, auf die Unglaubwürdigkeit der geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen. Auch habe es dessen Aussagen in den Anhörungen mit den Aussagen bei den Ärzten beweismässig gleichgesetzt, was unzulässig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Verfolgung Beweise und Berichte eingereicht. Diese seien indes vom BFM mit der Begründung, sie hätten keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht angenommen worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er befürchte (auch nach Abschluss des Krieges) eine Verfolgung durch die srilankischen Behörden. Das Bundesamt habe es unterlassen, ihn dazu und zu einem allfälligen Screening durch die srilankischen Behörden zu befragen. Schliesslich sei der rechtserhebliche Sachverhalt auch im Zusammenhang mit den eingereichten Todesanzeigen unvollständig festgestellt worden. 5.3. Namentlich wurde eingewandt, der Beschwerdeführer habe seine Gespräche mit den Ärzten während der ärztlichen Behandlung in der Schweiz, abgesehen davon, dass er Mühe bekunde, sich an konkrete Abläufe zu erinnern, nur im Rahmen seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen und englischen Sprachen führen können; darin liege der Grund für die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten zwischen seinen protokollierten Aussagen und denjenigen in den Arztberichten; das BFM habe den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2009 nicht mit diesen Widersprüchen konfrontiert, sondern, ohne die
D1653/2010 notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, auf die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen geschlossen; das Bundesamt wäre aber verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt nach der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung, dem Vorliegen eines Arztberichts und der Kenntnis einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers zwingend näher abzuklären und ihm die Möglichkeit zu geben, zu diesen angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen; zudem habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen mit den Ausführungen zur Vorgeschichte in den ärztlichen Berichten beweismässig unzulässigerweise gleichgesetzt; dazu verwies er auf Art. 12 und Art.19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), wonach solche Arztberichte als Berichte von Sachverständigen qualifiziert werden könnten, wobei zu beachten sei, dass sie vorliegend nicht im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens und – bezogen auf die erlittene Verfolgung – auf die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts erstellt worden seien. Vorweg ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen einerseits und den gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers erstellten Vorgeschichten in den ärztlichen Berichten andererseits von der Vorinstanz in zutreffender Weise konstatiert wurden. Sodann ist festzuhalten, dass sich die erwähnten Widersprüche auf denselben Sachverhalt beziehen. Indes wurden sie von der Vorinstanz nicht als einzige Indizien zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen herangezogen, sondern – neben anderen, die geschilderte Verfolgung beschlagenden, der allgemeinen Erfahrung widersprechenden und unsubstanziierten Aussagen – als weitere Indizien erwähnt, welche insgesamt lediglich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen erweckt, jedoch (noch) nicht zur Verneinung der Anforderungen an die Glaubhaftigkeit geführt haben. Vielmehr legte die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Anschluss an diese ersten Zweifel die weiteren Begründungselemente dar, welche sie zum Schluss kommen liess, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Namentlich führte sie dabei – wie die Überprüfung der Akten ergibt – ebenfalls zutreffend aus, die Schilderungen des mehrmonatigen Aufenthalts im LTTECamp durch den Beschwerdeführer seien wenig detailliert ausgefallen, insbesondere hinsichtlich eines typischen
D1653/2010 Tagesablaufs, der Sicherung des Camps gegen aussen, der erlebten Vorbringen im Camp und damit auch der mehrfachen Vergewaltigungen. Zudem zog die Vorinstanz die in den ärztlichen Unterlagen gestellten Diagnosen nicht in Zweifel, sondern wies im Zusammenhang mit der von ihr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Massnahme die gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen indizierten, in der Schweiz begonnen Therapien weitergeführt werden könnten. Unter diesen Umständen erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung den rechtserblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen beziehungsweise die Bestimmungen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP) verletzt, als unbegründet. 5.4. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE wurde in der Beschwerde eingewandt, der Beschwerdeführer habe auch darauf verwiesen, dass verschiedene seiner Kollegen durch angeblich unbekannte Personen getötet worden seien, und entsprechende Beweismittel und Berichte eingereicht beziehungsweise einzureichen versucht; diese Berichte seien jedoch durch das BFM nicht angenommen worden, weil sie aus dessen Sicht keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer hätten; allein das Zurückweisen solcher Berichte, welche zum Nachweis einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers gedient hätten, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und verhindere die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; sodann dürfe angenommen werden, dass dem BFM bekannt sei, dass der offene militärische Konflikt zwischen der srilankischen Armee und den LTTE Mitte Mai 2009 durch den Sieg der srilankischen Armee beendet worden sei und im Anschluss daran auf ausdrückliche Anordnung der srilankischen Regierung ein sogenannter ScreeningProzess begonnen habe, mit dem Ziel, alle Personen, welche für die LTTE Aktivitäten ausgeführt hätten, zu registrieren, wobei die Regierung darauf hingewiesen habe, dass alle Unterstützer der LTTE bestraft würden; der Beschwerdeführer habe klar ausgesagt, dass er auch eine Verfolgung durch die srilankischen Behörden befürchte; seine letzte Anhörung datiere vom 24. Juni 2009 und habe nach dem Ende des offenen militärischen Konflikts stattgefunden; dennoch habe es das Bundesamt damals unterlassen, ihn zum aktuellen Gefährdungspotential zu befragen; der Umstand, dass der
D1653/2010 Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE mit Sicherheit in diesem ScreeningProzess registriert worden sei und mit einer Verfolgung zu rechnen habe, sei im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert worden. Auch diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Erstbefragung vom 21. Oktober 2008 eine Identitätskarte und einen Geburtsschein zu den Akten. Zu Beginn der Anhörung vom 24. Juni 2009 wurde er wiederholt danach gefragt, ob er Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, woraufhin er je eine englische Übersetzung seiner Geburtsurkunde und des Totenscheins seines Vaters, ein Bestätigungsschreiben der HRCL vom (…) und Todesanzeigen von (…) Tamilen, die ebenfalls die LTTE unterstützt hätten, einreichte. Zudem legte er dem Befrager (…) vor und erklärte dazu, er wolle die Umgebung zeigen, in der er gewohnt habe, in F._______ habe es viele Razzien gegeben, viele Leute seien verhaftet und umgebracht worden. Die Frage, ob ein persönlicher Bezug zu ihm bestehe, verneinte der Beschwerdeführer, woraufhin ihm (…) vom Befrager mit der Bemerkung zurückgegeben wurde, dass das BFM genügend Informationen über die allgemeine Situation besitze. Schliesslich fertigte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Anhörung eine Skizze betreffend seine Flucht im (…) an, welche ebenso als Beweismittel zu den Akten genommen wurde wie die am (…) an das BFM gesandten (…) ärztlichen Berichte betreffend die in der Schweiz erfolgten Behandlungen. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Annahme von Beweismitteln, die dazu geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, verweigert, dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verhindert, als unbegründet. Vielmehr ist das Bundesamt gestützt auf die rechtliche Würdigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass diese zum rechtsgenüglichen Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen würden. Dasselbe gilt auch bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Todesanzeigen. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe in D._______ im selben Haus wie einer der Verstorbenen gewohnt; diese Person sei von den LTTE festgenommen und nachher gefunden worden; er habe die Todesanzeigen von einem Kollegen aus I._______ erhalten, welcher sie im Internet gesehen habe. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Würdigung des Beweismittels, wonach die
D1653/2010 Todesanzeigen, wie aus dem (…) ersichtlich, offensichtlich auf einem privaten PC erstellt worden seien und somit den Eindruck eines im Nachhinein erstellten Dokuments ohne konkreten Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweckten, nicht zu beanstanden. Umso weniger kann auch diesbezüglich von einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Rede sein. Wie bereits erwähnt, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der gesamten Aktenlage unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Vorringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Unter diesen Umständen konnte das Bundesamt darauf verzichten, den Beschwerdeführer zu den Befürchtungen, im Zusammenhang mit dem erwähnten ScreeningProzess auch nach dem Ende der kriegerischen Handlungen noch Nachstellungen durch die sri lankischen Behörden (oder eventuell auch durch die LTTE) ausgesetzt werden zu können, ergänzend zu befragen. Eine solche Befragung wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn bei zu bejahender Glaubhaftigkeit die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen zu beantworten gewesen wäre. Da davon indes in casu abgesehen werden konnte, erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 5.5. Schliesslich wurde in Bezug auf das HRCLSchreiben vom (…) ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz habe das Dokument mit der Begründung, wonach die Angaben im Schreiben nicht in allen Punkten mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmten, zu Unrecht als im Nachhinein in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Dem entgegen habe sich (…) nach dem letzten Übergriff vom (…) auf sie selbständig an die HRCL gewandt. Zu jenem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Gefangenschaft bei den LTTE befunden und dementsprechend keinen Kontakt zu (…) gehabt. Diese habe nach dem erwähnten Übergriff, auch ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes ihres Sohnes, ihre eigene Bedrohungslage zum Schutz von ihr und den weiteren Kindern bei der HRCL vorbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe davon erst in der Schweiz, über (…), erfahren nach. Dass es bei diesem Informationsfluss über eine Drittperson bezüglich der Anzahl der Bedrohungen (…) durch Unbekannte zu Missverständnissen kommen könne, liege auf der Hand.
D1653/2010 Beim HCRLSchreiben handle es sich um ein zentrales Beweismittel, zumal damit dokumentiert werde, dass nicht nur die srilankische Armee, sondern auch weitere unbekannte Personen, vermutungsweise Angehörige von mit der srilankischen Armee verbundenen paramilitärischen Gruppen, den Beschwerdeführer suchen würden. Damit wäre überdies bewiesen, dass er im ScreeningProzess registriert sei und deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Falls der Einschätzung durch das BFM gefolgt würde, sei eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, um das HRCLSchreiben zu verifizieren. Für den Fall, dass vom Beschwerdeführer ein Nachweis der Authentizität des Schreibens verlangt würde, wäre ihm eine Beweismittelfrist von mindestens (…) Tagen anzusetzen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 21. Oktober 2008 lediglich eine zu Hause nach ihm erfolgte Suche erwähnte, und zwar jene im (…) durch den (…). Demgegenüber gab er bei der Anhörung vom 24. Juni 2009 zu Protokoll, er sei einmal im (…) und dreimal, als er sich im Vanni Gebiet aufgehalten habe, zu Hause gesucht worden, wobei die dritte Suche am (…) stattgefunden habe und die Täter damals zu Hause zerstörerische Handlungen ausgeführt hätten. Diese Aussagen lassen sich nicht mit dem Inhalt des HRCLSchreibens in Übereinstimmung bringen, in welchem lediglich drei Suchen erwähnt werden, beginnend mit derjenigen im (…), gefolgt von einer solchen im (…) und der letzten Suche am (…). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von den letzten drei Suchen (als er sich angeblich im VanniGebiet aufhielt) erst bei seiner Ankunft in der Schweiz durch seine hierzulande wohnhafte (…) erfahren haben will. Gemäss dem HRCLSchreiben seien die drei Kinder anlässlich der letzten Suche verängstigt gewesen und hätten geschrien, woraufhin die Behelliger ihre Schusswaffe auf sie gerichtet und mit dem Tod bedroht hätten. Dies steht jedoch in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich lediglich zwei (…) in seinem Heimatstaat bei (…) aufhielten, während seine (…) in J._______ wohnhaft sei. Vor diesem Hintergrund und weil die geltend gemachte Suche durch die srilankische Armee und der mehrmonatige Aufenthalt in einem LTTECamp aus den von der Vorinstanz genannten Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, ist die rechtliche Würdigung des HRCLSchreibens als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert nicht zu beanstanden. Mithin erweist sich auch die in
D1653/2010 diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Somit erübrigen sich sowohl eine Botschaftsabklärung als auch das Ansetzten einer Beweismittelfrist, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das Bundesamt liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen. Ebensowenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die in der Beschwerde gestellten Anträge betreffend Botschaftsabklärung und Ansetzen einer Beweismittelfrist sind folgerichtig ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
D1653/2010 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch die srilankische Armee gesucht und während einer mehrmonatigen Gefangenschaft in einem LTTECamp mehrfach vergewaltigt worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 13. April 2010 sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. 6.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 13. April 2010 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die
D1653/2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 8. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Dispositiv nächste Seite)
D1653/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: