Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1648/2018
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
D-1648/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 in Richtung Türkei. Einen Monat später reiste er über Bulgarien und verschiedene weitere europäische Staaten nach Deutschland. Von dort gelangte er am 20. Oktober 2015 mit dem Zug in die Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 5. November 2015 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Nach einer ersten Anhörung zu den Asylgründen am 26. Oktober 2017 führte das SEM am 7. Dezember 2017 eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe nach der Matura an einer privaten Universität (…) studiert. Im Jahr (…) sei er für den Militärdienst ausgehoben worden und habe ein Dienstbüchlein erhalten. Aufgrund seines Universitätsstudiums habe er den Militärdienst aber jeweils um ein Jahr verschieben können. Nach Abschluss des Studiums habe er im Jahr 2010 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welchem er keine Folge geleistet habe. Er sei deswegen mehrmals zu Hause gesucht worden, bevor er im Jahr 2012 in den Libanon gegangen sei. Neben der drohenden Einziehung in den Militärdienst sei der zweite Grund für die Ausreise seine Homosexualität gewesen. Wenn diese bekannt geworden wäre, hätten ihn die Behörden für mehrere Jahre ins Gefängnis stecken können. Zudem wäre er von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt worden, weil sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt hätte. Er habe sehr darunter gelitten, seine Homosexualität verschweigen zu müssen. In seinem Heimatstaat habe er mit niemandem über seine sexuelle Orientierung gesprochen und diese auch nicht ausleben können, weshalb er lediglich einschlägige Internetseiten besucht habe. An der Universität sei es einmal zu einem Vorfall gekommen, bei welchem ihm ein Mitstudent vorgeworfen habe, er sei schwul, da er sich wie ein Homosexueller verhalte und anziehe. Als er versucht habe, sich zu verteidigen, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Den eingreifenden Sicherheitsleuten habe er den Grund für den Streit verschwiegen und gesagt, er sei wegen seiner kurdischen Ethnie beleidigt worden. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei er kaum aus dem Haus gegangen und habe keine gesellschaftlichen Kontakte gepflegt, was ihn psychisch
D-1648/2018 sehr belastet habe. Anfang 2015 sei er vom Libanon in die Türkei gegangen. Da seine Mutter krank gewesen sei, sei er noch einmal für einige Monate nach Syrien zurückgekehrt und schliesslich im September 2015 definitiv ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz folgende Beweismittel ein: sein syrisches Militärbüchlein im Original, ein Aufgebot für den syrischen Militärdienst im Original, einen Internet-Ausdruck von "leaks.zamanalwsl.net", eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie seines syrischen Passes, einen Auszug aus dem Familienregister (arabisch, mit englischer Übersetzung), eine Kopie seines Registration Certificate UNHCR sowie eine Kopie des Registration Certificate UNHCR betreffend die Mutter und zwei Schwestern sowie Kopien von deren Identitätsausweisen, eine Kopie seines Universitätsdiploms mit englischer Übersetzung, ein Schulzeugnis und einen Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 6. April 2016. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am13. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wurde. D. Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht, eventualiter das rechtliches Gehör, in die Akten A13, A14/2, A15/2, A24/2, A27/3, A28 sowie A29 zu gewähren und in der Folge eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung vom 5. März 2018 – folgende Beweismittel zu
D-1648/2018 den Akten gegeben: zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen oder Anlässen für Homosexuelle (unter anderem […]), Unterlagen im Zusammenhang mit einer (…) in welcher der Beschwerdeführer auftritt, ein Artikel von Human Rights Watch vom 28. April 2014, eine deutsche Übersetzung des Aufgebots für den syrischen Militärdienst sowie des Internetausdrucks von "leaks.zamanalwsl.net" und ein aktueller Ausdruck dieser Webseite (inklusive Screen-shots und deutscher Übersetzung). E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde das Gesuch um Einsicht in verschiedene Verfahrensakten gutgeheissen und das SEM angewiesen, ergänzend Akteneinsicht zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. April 2018 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2018 seine Verfügung vom 8. Februar 2018 teilweise in Wiedererwägung und hob deren Ziffern 1 und 4 auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehe. Gleichzeitig wurde ihm – für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde – die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. I. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2018 mit, dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalte, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig replizierte er in Bezug auf die Ausführungen des SEM in der Verfügung vom 24. Mai 2018. J. Mit Eingabe vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer ergänzende
D-1648/2018 Ausführungen machen und wies insbesondere auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Februar 2020 (Syrien: Situation von homosexuellen Personen) hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das SEM hat – in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 8. Februar 2018 – mit Verfügung vom 24. Mai 2018 festgestellt, dass der
D-1648/2018 Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren und auf eine Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – erhoben. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, es sei vorliegend zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A14/2, A15/2, A24/2 und A27/2 verweigert worden. Zudem sei nicht klar, um was es sich bei den Aktenstücken
D-1648/2018 A13, A28 und A29 – welche die eingereichten Beweismittel betreffen – genau handle. 4.3.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, die verlangte Akteneinsicht betreffend A14/2, A15/2, A24/2 und A27/2 zu gewähren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, im Anschluss eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Weiter wurde ausgeführt, dass es sich bei der Akte A13 um ein leeres Beweismittelcouvert handle, da die dort aufgeführten Akten in das Beweismittelcouvert A28 verschoben worden seien. Ferner bestehe die Akte A29 aus dem Inhaltsverzeichnis des Beweismittelcouverts A28. 4.3.3 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2018 Akteneinsicht gemäss der Verfügung vom 4. April 2018, namentlich indem es ihm die Akten A14/2, A15/2, A24/2 und A27/2 sowie sämtliche Beweismittel zustellte. 4.3.4 In der Beschwerdeergänzung vom 30. April 2018 wurde bemängelt, dass das Verhältnis der Aktenstücke A13, A28 und A29 zueinander nach wie vor unklar und das SEM auf diese Problematik überhaupt nicht eingegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb überhaupt noch die Akten A13 und A29 bestünden, wenn doch ausschliesslich Einsicht in die Beweismittel in Akte A28 gewährt werde. Das SEM verletze in diesem Zusammenhang seine Pflicht zur korrekten Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. 4.3.5 Im Rahmen der teilweisen Wiedererwägungsverfügung vom 24. Mai 2018 hielt das SEM fest, dass die drei in Akte A13 erwähnten Beweismittel – wie aus dem Verzeichnis ersichtlich sei – lediglich in Kopie eingereicht worden seien. Diese Dokumente seien bei der Anhörung zusammen mit anderen Unterlagen im Original abgegeben und unter Akte A28 abgelegt worden. Die vorher als Kopien eingereichten Beweismittel aus Akte A13 seien dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Bei Akte A29 handle es sich um das separat paginierte Inhaltsverzeichnis des Beweismittelcouverts A28. 4.3.6 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht – nach der Gewährung der ergänzenden Einsicht mit Schreiben vom 12. April 2018 – Genüge getan ist. Aus den Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018 und der Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 geht mit
D-1648/2018 ausreichender Klarheit hervor, worum es sich bei den Aktenstücken A13, A28 und A29 handelt. Die betreffende Aktenführung des SEM ist nicht zu beanstanden. Zudem erhielt der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Akteneinsicht die Gelegenheit, erneut eine Stellungnahme einzureichen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Ausdruck von "leaks.zamanalwsl.net", nicht gewürdigt habe. Auf dieser Webseite befänden sich die Namen von dienstpflichtigen Personen, welche vom syrischen Staat gesucht würden. Zudem ergebe eine aktuelle Recherche in dieser Datenbank, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt noch darin auftauche. Die Vorinstanz hat den betreffenden Internetausdruck in der angefochtenen Verfügung erwähnt und ist in der Verfügung vom 24. Mai 2018 erneut darauf eingegangen. Der Umstand, dass sie diesem Beweismittel eine andere Bedeutung beimisst als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 4.5 Ferner wird vorgebracht, das SEM habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder wegen sexuellen Handlungen mit einem jungen Mann inhaftiert worden sei und sich weiterhin in Haft befinde, weder erwähnt noch gewürdigt. Seine Familie habe sich zu diesem Vorfall dahingehend geäussert, dass dieser Bruder eigentlich umgebracht werden müsste, wenn er nicht eine Frau und ein Kind hätte. Dies zeige, welche Reaktion er als Homosexueller in seiner Heimat und insbesondere auch von seiner Familie zu befürchten hätte. Zudem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass er HIV-positiv sei sowie dass er als Kind von einem Cousin sexuell missbraucht worden sei. Durch dieses Vorgehen habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich einlässlich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die vorgebrachte Verhaftung des Bruders fand nach der Ausreise des Beschwerdeführers statt und steht in keinem Zusammenhang zu dessen Vorfluchtgründen. Bei der ersten Anhörung war sich der Beschwerdeführer noch nicht einmal sicher, weshalb sein Bruder überhaupt festgenommen worden war (vgl. A21, F28). Der geltend gemachte Missbrauch durch den Cousin lag im Zeitpunkt der Ausreise bereits viele Jahre zurück (vgl. A26, F9) und es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM darauf in seiner Verfügung hätte
D-1648/2018 näher eingehen sollen, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht mit seiner Ausreise in Verbindung brachte. Ebenso wenig hatte die Tatsache, dass er sich mit HIV infiziert hat, etwas mit den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates zu tun, da die Ansteckung erst zu einem späteren Zeitpunkt – während des Aufenthalts in der Türkei – erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, auf diese Umstände vertieft einzugehen. 4.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Sie habe jedoch darauf verzichtet, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse zu unterziehen, wodurch sie ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch sei das Aufgebot für den syrischen Militärdienst – ein zentrales Beweismittel – weder übersetzt noch sei eine Frist für die Einreichung einer Übersetzung angesetzt worden. Dasselbe gelte auch für den Internetausdruck von "leaks.zamanalwsl.net". Das Militärbüchlein sei ebenfalls nicht vollständig übersetzt worden, wobei namentlich die Frage der Verschiebung des Dienstes relevant gewesen wäre, da diese in einem unmittelbaren Zusammenhang zur eingereichten Vorladung stehe. Das SEM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, den vorgebrachten Sachverhalt zu belegen. Dies wurde damit begründet, dass syrische Dokumente – namentlich Dienstbüchlein und Aufgebote – leicht käuflich erhältlich seien und eine schlüssige Echtheitsprüfung gar nicht möglich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat schon verschiedentlich festgestellt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1). Das SEM hat sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese im Kontext der Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt. Dieses Vorgehen bezüglich syrischer Dokumente ist nicht zu beanstanden und die Durchführung einer Dokumentenanalyse war somit nicht erforderlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch in diesem Zusammenhang zu verneinen. 4.7 Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz ausserdem die Abklärungspflicht verletzt, weil sie zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund zwei Jahre habe verstreichen lassen. Weiter habe die betreffende Anhörung von 15 bis 19 Uhr stattgefunden und
D-1648/2018 sei eine Stunde später als üblich begonnen worden. Diese Verzögerung und die damit verbundene Dauer der Befragung bis in den Abend hinein habe offensichtlich dazu geführt, dass die beteiligten Personen nicht mehr in der Lage gewesen seien, eine korrekte Anhörung durchzuführen. Ein schwerwiegender Mangel sei auch darin zu erblicken, dass die Hilfswerksvertretung (HWV) das Protokoll erst am nächsten Montag eingesehen habe und wohl bei der Rückübersetzung nicht anwesend gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörung ergeben. Zudem begann die erste Anhörung zwar verspätet, sie dauerte jedoch nicht übermässig lange. Es erschliesst sich nicht, weshalb der Umstand, dass diese bis 19 Uhr gedauert hat, die Beteiligten an der Durchführung einer korrekten Anhörung gehindert haben soll. Dem Protokoll lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Auch die Tatsache, dass die HWV das Anhörungsprotokoll offenbar erst später eingesehen hat, ist nicht als schwerwiegender Mangel anzusehen. Die HWV wohnte der Anhörung bis zum Ende bei (vgl. A21, F140) und konnte diese somit beobachten und Fragen stellen. Inwiefern sich eine allfällige Abwesenheit während der Rückübersetzung auf das Protokoll der Anhörung respektive dessen Verwertbarkeit ausgewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Abgesehen von der unvollständig gewährten Akteneinsicht liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Akteneinsicht wurde auf Beschwerdeebene nachträglich gewährt und der Beschwerdeführer konnte ergänzend Stellung nehmen, weshalb dieser Mangel als geheilt zu erachten ist. Das SEM hat seine Begründungspflicht nicht verletzt und der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1648/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Aushebung im Jahr (…) trotz mehrfachen Nachfragen sehr allgemein, oberflächlich und in krasser Weise gehaltlos gewesen seien. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Ereignisse mehrere Jahre zurückgelegen hätten, überrasche dies sehr. Die Zweifel an seinen geltend gemachten Problemen mit den syrischen Militärbehörden würden dadurch bestärkt, dass die Vorbringen zur behördlichen Suche nach ihm die nötige Substanz vermissen liessen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der geltend gemachten – und angeblich weiterhin bestehenden – Verfolgungssituation mehrmals nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl er sich bereits seit längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt habe. Sodann gingen aus den Akten keine Hinweise darauf hervor, dass er jemals von den syrischen Behörden oder Drittpersonen aufgrund seiner Homosexualität unmittelbar Nachteile erfahren habe oder gar verfolgt worden sei. Eigenen Angaben zufolge habe in seiner Heimat niemand Kenntnis von seiner Homosexualität gehabt. Zwar sei nachvollziehbar, dass deren Verheimlichung zu erschwerenden Lebensumständen führe und eine starke Belastung bedeuten könne. Diese Probleme stellten jedoch keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da es ihnen an der nötigen Intensität fehle. Dies werde bestätigt durch den Umstand, dass er, nachdem er sich seiner Homosexualität bewusst geworden sei, noch über zehn Jahre
D-1648/2018 gemeinsam mit seiner Familie in der Heimat gelebt und dort sowohl studiert als auch gearbeitet habe. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, dass Homosexualität in Syrien illegal sei und mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werde. Die Rechtspraxis sei indessen unklar und die Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen allein genüge nicht für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr müsse eine individuelle, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden. Die blosse Vermutung, dass die Behörden über die Homosexualität informiert sein könnten, reiche dabei nicht aus. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden gehabt aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Er habe weder mit jemandem darüber gesprochen noch sich öffentlich als Homosexueller zu erkennen gegeben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für Homosexuelle in Syrien eine subjektive Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. Aus den Akten ergäben sich aber keine objektiven Gründe dafür, dass die heimatlichen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person entwickelt beziehungsweise dass diese oder andere Personen Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung erlangt haben könnten. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er mit seiner Homosexualität im Falle einer Rückkehr weiterhin nicht an die Öffentlichkeit treten würde. Zudem würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aufgrund der geltend gemachten Homosexualität einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei oder ihm ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht gewesen wäre. 6.2 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es sei absurd, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er keine detaillierten Angaben zur Aushebung für den Militärdienst habe machen können. Diese Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Anhörung (…) Jahre zurückgelegen, womit es willkürlich sei, zu behaupten, die dahingehenden Schilderungen erwiesen sich als "in krasser Weise gehaltlos." Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Aushebung weder um das fluchtauslösende Ereignis noch um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, da er den Dienst aufgrund des Studiums problemlos habe verschieben können. Der Beschwerdeführer habe gewisse Details zur Aushebung erwähnt, so wie er sie in Erinnerung gehabt habe. Diese seien als Realkennzeichen zu werten, zumal seine Ausführungen einen Detaillierungsgrad aufwiesen, wie er nach so vielen Jahren erwartet werden könne. Weiter habe er differenzierte Aussagen zum Erhalt des Militärbüchleins gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb
D-1648/2018 das SEM ihm vorwerfe, er habe keine genauen Angaben zur behördlichen Suche nach ihm machen können. Diese habe viele Jahre vor den Befragungen stattgefunden und er sei bei den Besuchen der Beamten jeweils nicht anwesend gewesen. Seine Ausführungen entsprächen dem, was unter diesen Umständen erwartet werden könne. Er habe nicht nur glaubhaft machen können, dass er für den Militärdienst ausgehoben worden sei, sondern als objektives Beweismittel dafür auch sein Militärbüchlein eingereicht. Sodann handle es ich beim vorgelegten Aufgebot für den Militärdienst um ein sehr spezifisches Beweismittel. Darin werde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum (…) 2010 erneut eine Bestätigung betreffend sein Studium einzureichen; andernfalls werde er als Dienstverweigerer angesehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er für das Asylverfahren in der Schweiz im Jahr 2015 ein derart spezifisches Beweismittel illegal hätte beschaffen oder fälschen lassen sollen. Das Vorgehen des SEM, seine Ausführungen – zu Unrecht – als unglaubhaft zu qualifizieren und dann die eingereichten Beweismittel nur noch dahingehend zu prüfen, dass diese die "festgestellte Unglaubhaftigkeit" nicht umzustossen vermöchten, erweise sich als willkürlich. Die rein theoretisch bestehende Möglichkeit der käuflichen Erhältlichkeit von Beweismitteln dürfe nicht dazu führen, sämtlichen eingereichten Dokumenten pauschal die Beweiskraft abzusprechen. Er sei mehrfach zu Hause gesucht worden und werde gemäss der geleakten Datenbank im Internet auch heute noch wegen Dienstverweigerung gesucht. Die syrische Regierung betrachte ihn als Verräter, weshalb er bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden geriete. Die von den syrischen Behörden seit Beginn der Aufstände verhängten Sanktionen für Dienstverweigerung könnten nicht als gemeinrechtlich angesehen werden. Vielmehr würden die betreffenden Personen als Staatsfeinde betrachtet und die Strafen seien politisch begründet, weshalb sie als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren seien. 6.2.2 Weiter habe das SEM die Ausführungen zu seiner Homosexualität zu Recht nicht bezweifelt. Aktenwidrig werde in der angefochtenen Verfügung jedoch behauptet, dass er seine Homosexualität in Syrien erfolgreich habe verheimlichen können und deswegen keine Probleme gehabt habe. Nicht nur sei es beispielsweise an der Universität zu einer Auseinandersetzung gekommen, er habe sich auch zu Hause stark zurückziehen müssen. Ferner habe er geschildert, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung im Gefängnis landen könne, da Homosexualität in Syrien strafbar sei und ihm
D-1648/2018 folglich eine Inhaftierung und Folter drohe. Seine Familie könnte sich ausserdem in ihrer Ehre verletzt fühlen und er sei auch unter Druck geraten im Hinblick auf eine Heirat. In der Schweiz habe er sich mit seiner Homosexualität nun auch politisch auseinandergesetzt und sei insbesondere bei (…) aktiv. Das SEM vertrete zwar offiziell die Haltung, es sei von seiner Praxis, dass homosexuellen Asylsuchenden zugemutet werden könne, ihre Homosexualität im Heimatstaat diskret auszuüben, abgekommen. In der angefochtenen Verfügung werde jedoch – in verklausulierter Weise – genau dies vom Beschwerdeführer gefordert, indem die Vorinstanz ausführe, er könne seine Homosexualität diskret ausleben, sich stets unauffällig verhalten und dadurch vermeiden, ins Visier der Behörden zu geraten. Die zunehmende Teilnahme an Veranstaltungen für homosexuelle Personen in der Schweiz wiederspiegle aber auch seine persönliche Entwicklung. Er könne sich nicht vorstellen, sich wieder in ein "Gefängnis" seiner Gefühle zurückzuziehen. Ausserdem habe er sich vor seiner definitiven Ausreise nicht mehr völlig versteckt, sondern insbesondere mit einem – wohl ebenfalls homosexuellen – Freund während seines Aufenthalts im Libanon über dieses Thema gesprochen. Bei einer Reise in die Türkei habe er sich mit HIV infiziert; auch damals habe er seine Homosexualität teilweise ausgelebt. Nachdem er HIV-positiv sei, könne er seine Homosexualität in der Heimat ohnehin nicht mehr verstecken, da er auf eine Therapie und Medikamente angewiesen sei. Nicht nur sei ungewiss, ob er die erforderliche Behandlung überhaupt erhalten könnte, durch den Besuch bei Ärzten würde er zwingend als Homosexueller "geoutet". Dies liege daran, dass in vielen Ländern und insbesondere in den kurdischen Gebieten Syriens weiterhin das Vorurteil herrsche, dass HIV nur Schwule betreffe. Seine Homosexualität würde somit bekannt werden, was eine gezielte Verfolgung nach sich zöge. 6.2.3 Schliesslich sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kombination des zu leistenden Militärdienstes und seiner Homosexualität eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenso werde der gesellschaftliche Druck in Syrien weiter zunehmen, da viele Leute in seinem Alter bereits eine Familie gegründet hätten. Es sei offensichtlich, dass es ihm auch deshalb nicht möglich wäre, seine Homosexualität zu verheimlichen, wobei ihm dies ohnehin nicht zuzumuten sei. Zur Argumentation des SEM, dass er mehrere Male zurück nach Syrien gereist sei, gelte es festzuhalten, dass er lediglich zwei Mal kurz illegal zurückgekehrt sei, weil seine Mutter krank gewesen sei. Dabei habe er sich versteckt und bloss vorübergehend in Syrien aufgehalten. Es gehe bei der Homosexualität nicht nur um die Gestaltung von sexuellen Beziehungen, sondern um die zentralsten Aspekte der
D-1648/2018 gesamten Lebensgestaltung. In Syrien wäre er gezwungen gewesen, auf ein entscheidendes Element des Lebens – das Zusammensein mit einem geliebten Menschen – zu verzichten, was ihn zu Einsamkeit und konstantem Verleugnen verdammt hätte. In der Heimat drohe ihm eine Gefahr von den Behörden, seiner eigenen Familie sowie von Drittpersonen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei daher zu bejahen. 6.3 In seiner Verfügung vom 24. Mai 2018 führte das SEM betreffend den Ausdruck der Internetseite "leaks.zamanalwasl.net" aus, es sei unklar, woher die ursprünglichen Daten der Listen auf dieser Plattform stammten. Es bestünden daher Zweifel an der Echtheit der betreffenden Datensätze. Die Authentizität dieser Listen lasse sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen könnten nicht ausgeschlossen werden, weshalb deren Beweiswert als gering zu qualifizieren sei. Aufgrund der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel kam die Vorinstanz aber zum Schluss, dass die Geschehnisse beziehungsweise das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise ein Bekanntwerden seiner Homosexualität und eine daraus resultierende Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Er habe somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Aus den Akten gingen jedoch keine Hinweise darauf hervor, dass er vor seiner Ausreise ersthafte Nachteile erlitten hätte oder dass ihm ein Bekanntwerden seiner Homosexualität – und eine entsprechende Verfolgung – gedroht hätte. Erst nach seiner Ausreise habe er sich in einer Weise als Homosexueller exponiert, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die syrischen Behörden oder weitere Personen Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung erlangt hätten. Folglich liege der Grund für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in seinem Verhalten nach der Ausreise und es lägen subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Er sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen. 6.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Replik geltend, dass es das SEM unterlasse, zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden. Es habe ausgeführt, dass die "Geschehnisse beziehungsweise das Verhalten nach der Ausreise" ein Bekanntwerden der Homosexualität und folglich eine daraus resultierende Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Es stehe fest, dass insbesondere bei den
D-1648/2018 "Geschehnissen" objektiv vorgefallene Ereignisse gemeint seien, welche objektive Nachfluchtgründe darstellten und zwingend zur Asylgewährung führen müssten. Hinsichtlich des Ausdrucks der Seite "zamanalwsl" sei festzuhalten, dass das SEM lediglich pauschal behaupte, es bestünden Zweifel in Bezug auf die Herkunft und Echtheit der dort publizierten Daten. Es werde mit keinem Wort erwähnt, weshalb solche Zweifel bestünden. Nicht nur müsse der Beschwerdeführer seine Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG nur überwiegend glaubhaft machen, er habe dieses Beweismass durch die eingereichten Beweise sogar überschritten. Es stehe fest, dass das SEM der im Internet veröffentlichten Liste zu Unrecht die Bedeutung abgesprochen habe. 6.5 In der ergänzenden Eingabe vom 8. April 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in einem neuen Bericht der SFH-Länderanalyse zur Situation von homosexuellen Personen in Syrien hervorgehe, dass dort Anschuldigungen wegen Homosexualität sogar als Vorwand benutzt würden, um Zivilpersonen zu verhaften, zu foltern und zu töten. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen zur Strafbarkeit von Homosexuellen gäben den Behörden ein sehr starkes Mittel in die Hand, um gestützt darauf gegen missliebige Personen vorzugehen. Nach wie vor seien in Syrien zahlreiche Schwule und Lesben inhaftiert, wobei häufig der Strafartikel der "Verletzung gesellschaftlicher Werte" angewandt werde. Seit Ausbruch des Krieges habe die Verfolgung von LGBTIQ-Personen sogar zugenommen. Zudem würden homosexuelle Männer Opfer von Ehrenmorden, weil sie als Schande für ihre Familie angesehen würden. Die grösste Gefahr gehe dabei von der erweiterten Familie aus. Homophobie sei in der syrischen Gesellschaft tief verankert und es erfolge eine offene soziale Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die betroffenen Personen könnten vom Staat auch keinen Schutz erwarten, was insofern logisch sei, als der Staat selbst ein Verfolger darstelle. In Syrien könne Homosexualität nicht offen gelebt und müsse aus sozialen, religiösen und rechtlichen Gründen verborgen werden. Es sei offensichtlich, dass dies für den Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion nicht möglich sei. Vielmehr würde er als Homosexueller erkannt und Opfer einer gezielten Verfolgung von Seiten des Staates sowie der Familie. Ebenso drohe eine Gefahr von Drittpersonen. 7. 7.1 Als ersten Grund für das Verlassen des Heimatstaates bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in den syrischen Militärdienst habe ein-
D-1648/2018 gezogen werden wollen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aushebung für den Militärdienst und der Erhalt des Militärbüchleins als glaubhaft zu erachten sind. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind kohärent und enthalten gewisse Details zum Ablauf des Verfahrens (vgl. A21, F56 ff.). Zwar trifft es zu, dass seine Angaben nicht viel Substanz aufweisen. Zu Recht wurde auf Beschwerdeebene aber darauf hingewiesen, dass ein weitergehender Detaillierungsgrad angesichts des Umstands, dass die Aushebung im Zeitpunkt der Anhörung bereits (…) Jahre zurücklag, nicht erwartet werden kann. Es erscheint daher nicht angebracht, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass sich seine Schilderung als krass gehaltlos erweise. Die Aushebung als solche fand mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkrieges statt und eine Verschiebung des Dienstantritts war ohne weiteres mehrmals möglich. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerdeführer den Vorgang auch nicht als einschneidendes Erlebnis wahrgenommen haben, zumal dieses keinen unmittelbaren Einfluss auf sein Leben hatte. Hingegen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass Zweifel an der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 bestehen. Angesichts des Zeitablaufs dürfen zwar auch in dieser Hinsicht keine allzu detaillierten Ausführungen erwartet werden. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise angeben kann, wie oft die Behörden zu Hause nach ihm gesucht hätten. Dies soll "sehr oft" respektive "mehr als zwei Mal, mehr als drei Mal oder mehr als vier Mal" gewesen sein (vgl. A21, F106 und F109). Angeblich war er dabei selbst nie zu Hause und habe von seinen Geschwistern gehört, dass nach ihm gesucht worden sei (vgl. A21, F110 ff.). Anders als bei den Angaben zur Aushebung werden keinerlei Details, spezifische Einzelheiten oder konkrete Umstände genannt. Dies obwohl die Suche zu einem erheblich späteren Zeitpunkt stattfand und mithin näher bei den Befragungen durch das SEM lag. Zudem ist eine behördliche Suche zwecks Einziehung in den Militärdienst wohl erheblich einschneidender als eine Aushebung, nach welcher der Dienstantritt noch problemlos um Jahre hinausgeschoben werden kann. Auch das eingereichte "Aufgebot" aus dem Jahr 2010 – wobei es sich um eine Aufforderung zur Vorsprache auf dem Rekrutierungsbüro zwecks erneuter Verschiebung des Militärdienstes handelt – vermag die Zweifel an der Suche nach seiner Person nicht auszuräumen. Nicht nur weist dieses Dokument Unregelmässigkeiten auf (vgl. A21, F34 f.), es enthält auch keine Sicherheitsmerkmale und ist – wie vom SEM zur Recht festgehalten wurde – sowohl einfach zu fälschen als auch käuflich erwerbbar.
D-1648/2018 7.2 Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nach der Aushebung im Jahr (…) tatsächlich (…) Jahre später konkret für den Militärdienst aufgeboten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Gericht zum Schluss, dass eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine drohende Strafe wegen Dienstverweigerung nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht nicht davon aus, dass Wehrdienstverweigerern, die nicht zusätzlich exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (jüngst bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person aus einem asylrelevanten Motiv zu befürchten gehabt hätte. Er stammt nicht aus einer als oppositionell bekannten Familie und seine politischen Tätigkeiten in Syrien beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004, wobei er deswegen keine Probleme zu gewärtigen gehabt habe (vgl. A21, F123). Er machte auch
D-1648/2018 nicht geltend, dass er aus anderen Gründen Probleme mit dem syrischen Regime gehabt hätte (vgl. A6, Ziff. 7.02). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise respektive vor dem geltend gemachten Aufgebot für den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich ist – selbst wenn der Beschwerdeführer für den Militärdienst aufgeboten worden wäre und in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden gesucht wurde – nicht anzunehmen, dass er deswegen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätte. 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität ist aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten und wird auch von Seiten der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. In seiner Verfügung vom 24. Mai 2018 geht das SEM jedoch davon aus, dass erst das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise ein Bekanntwerden seiner Homosexualität und eine daraus resultierende Verfolgung in der Heimat als wahrscheinlich erscheinen lassen. 8.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Homosexualität lässt sich als Verfolgungsmotiv in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). 8.3 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Syrien illegal und können gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches mit bis zu drei
D-1648/2018 Jahren Gefängnis bestraft werden. Die Rechtspraxis ist indessen unklar und aus den letzten Jahren sind keine konkreten Fälle von Verurteilungen basierend auf dieser Strafbestimmung belegt (vgl. Urteil des BVGer E-6768/2018 vom 20. März 2020 E. 5.5.2). Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen kam es seit 2011 aber zu dutzenden Verhaftungen von LGBTI-Personen aufgrund von Tatbeständen wie "Verletzung gesellschaftlicher Werte", Drogendelikten oder wegen der Organisation "obszöner" Partys (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, 11.03.2020). Zudem sind LGBTI-Personen oft von sozialer Stigmatisierung betroffen. Sie erfahren sowohl von ihrer Familie als auch der Gesellschaft Ablehnung, was zur Ausgrenzung oder gar zu Morddrohungen bis hin zu sogenannten "Ehrverbrechen" führen kann. Durch den bewaffneten Konflikt in Syrien hat sich die Lage für die Betroffenen zusätzlich verschärft, weil sie durch die verschiedenen Konfliktparteien sowie andere Akteure Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Insgesamt ist festzuhalten, dass es in Syrien zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist, unbehelligt offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing drohen von Seiten der Behörden, der Familie sowie von weiteren Gruppierungen Nachteile in Form von Diskriminierung, Gewalt oder sogar Tötungen. Die drohenden Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Einzelfall die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer D-6722/2017 vom 12. August 2020 E. 6.6.2 ff. m.w.H.). 8.4 Vor dem Hintergrund der Situation in Syrien stellt sich Frage, inwieweit von einer homosexuellen Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung ihres eigenen Verhaltens abzuwenden. Das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft – wie dies die sexuelle Orientierung ist – kann einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Diese Annahme setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem unerträglichen psychischen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen
D-1648/2018 und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 E. 8.2). Angesichts der aktuellen Situation von LGBTI-Personen in Syrien ist festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität in Syrien unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen (vgl. Urteil D-6722/2017 E. 6.8). Das Vorliegen eines solchen Drucks ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen. 8.5 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass er in seinem Heimatstaat unter einem erheblichen Druck gestanden und darunter gelitten hat, als Homosexueller in der syrischen Gesellschaft zu leben. Er schilderte, dass er sich eingesperrt und wie in einem Gefängnis gefühlt habe, da er gezwungen gewesen sei, sich anders zu präsentieren, als er sei. Andernfalls hätte er vom Staat für viele Jahre ins Gefängnis gesteckt werden können und wäre von seiner eigenen Familie verfolgt worden, da sich diese in ihrer Ehre verletzt gefühlt hätte (vgl. A26, F6 f., F43 und F61). Seine Aussagen lassen darauf schliessen, dass seine Situation ihn psychisch stark belastet hat. Manchmal habe er das Gefühl gehabt, seine Orientierung sei etwas "Falsches", und er habe sich zunehmend die Frage gestellt, wie er in der syrischen Gesellschaft leben könne (vgl. A26, F11 ff. und F56 f.). Er konnte in seiner Heimat mit niemandem über seine Gefühle sprechen, nicht einmal mit einem Freund von der Universität, von dem er den Eindruck hatte, er sei ebenfalls homosexuell (vgl. A26, F6 und F28 f.). Auch gegenüber einer anonymen Internet-Bekanntschaft habe er – aus Angst vor der Thematik an sich und weil andere davon hätten erfahren
D-1648/2018 können – nicht getraut, mehr als oberflächlich über seine sexuelle Orientierung zu sprechen (vgl. A26, F24). Dies zeigt auf, dass der Beschwerdeführer stets befürchtete, seine Homosexualität könnte entdeckt werden. Aus diesem Grund verzichtete er trotz des Bedürfnisses nach einem Austausch darauf, mit anderen Personen über das Thema zu sprechen, da er – vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Situation für Homosexuelle in Syrien wohl zu Recht – Repressionen von Seiten der Gesellschaft, der Behörden und insbesondere auch seiner Familie befürchtete. Weiter schilderte er einen Vorfall an der Universität. Ein arabischer Mitstudent habe ihn provoziert und beleidigt, indem er ihm namentlich gesagt habe, er würde sich "wie ein Schwuler" verhalten und anziehen. Daraufhin habe er sich gewehrt und es sei zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen. Als die Securitas eingegriffen hätten, habe er diesen gegenüber den Grund für die Auseinandersetzung jedoch nicht nennen können (vgl. A26, F44 f.). Der Beschwerdeführer schildert eindrücklich, dass die Beleidigungen und die respektlose Behandlung einen grossen psychischen Druck verursacht hätten, der viel schwieriger zu ertragen sei als physisches Leid. Dies habe ihm das Gefühl gegeben, von der Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert zu werden. Zudem habe er oft den Eindruck gehabt, er werde angeschaut und stehe unter Beobachtung (vgl. A26, F45 f.). Die Beschreibung dieses Ereignisses an der Universität lässt den erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers deutlich erkennen. Zudem zeigt es auf, dass die latente Gefahr, seine tatsächliche sexuelle Orientierung könnte entdeckt werden, real war und für ihn eine anhaltende Bedrohung darstellte. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen, die ein solches unfreiwilliges Outing im syrischen Kontext nach sich ziehen könnte, erscheinen diese Befürchtungen auch nachvollziehbar. Für den Beschwerdeführer hatte dies einschneidende Auswirkungen auf sein Privatleben, da er keine sozialen Kontakte pflegte und kaum das Haus verliess (vgl. A26, F43, F54 und F58). Er war gezwungen, seine sexuelle Orientierung und damit eine mit seiner Persönlichkeit untrennbar verknüpfte Eigenschaft zu verheimlichen. Zudem lebe er in ständiger Angst, seine Homosexualität könnte entdeckt werden, was die ernsthafte Gefahr einer Verfolgung von Seiten seiner Familie, der Gesellschaft oder den kurdischen Behörden hervorgerufen hätte (vgl. auch A26, F62 f.). Seine Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er über die Jahre einem wachsenden Druck ausgesetzt war, einerseits durch die anhaltende Verheimlichung an sich, anderseits durch die gesellschaftliche Erwartung, dass er sich verheirate, was für ihn ausgeschlossen gewesen sei (vgl. A26, F6, F13 und F57). Der Beschwerdeführer schildert nach dem Gesagten in eingehender Weise seinen inneren Leidensdruck und legt nachvollziehbar dar, wie dieser zunehmend ein Mass
D-1648/2018 annahm, das es ihm letztlich verunmöglichte, in seiner Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. 8.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall somit zum Schluss, dass das stetige Verbergen seiner Homosexualität und das Risiko, diese könnte entdeckt werden, für den Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der Situation für Homosexuelle in Syrien – als unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Die von ihm befürchteten Nachteile gehen sowohl von privaten Dritten als auch von den staatlichen syrischen respektive den kurdischen Behörden aus, weshalb eine mögliche innerstaatliche Schutzalternative ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist dies nicht allein auf sein Verhalten beziehungsweise die Geschehnisse nach der Ausreise zurückzuführen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Da sich den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) entnehmen lassen, ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Die Beschwerde ist betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandlos geworden, weil das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen hat. Dies ist als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung gutzuheissen ist, ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.
D-1648/2018 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1648/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Aeschimann
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