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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2009 D-1648/2009

19 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Ver...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1648/2009 law/frm/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Angola, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1648/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Angolaner der Ethnie Bakongo aus Luanda – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. November 2008 verliess, mit Hilfe von B._______ via Lissabon nach Europa einreiste und anschliessend auf dem Landweg am 5. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 10. Dezember 2008 summarisch befragt und am 18. Dezember 2008 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Mutter das letzte Mal bei einem Besuch in der Provinz Uige gesehen, dass er seine Mutter seither nicht mehr gesehen habe, da er in Luanda gelebt habe, dass seine Mutter nun in der Schweiz wohne und er zusammen mit ihr leben wolle, dass der Sohn von B._______ am 15. November 2008 wegen einem Streits um eine Frau auf einen Freund von ihm (dem Beschwerdeführer) geschossen habe, dass deswegen der Sohn von B._______ und er selbst von der Polizei gesucht worden seien, dass aus diesem Grund B._______, deren Sohn und er selbst aus Angola ausgereist seien, dass der Beschwerdeführer eine Wohnortbescheinigung datiert vom 23. März 2004 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, D-1648/2009 SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe seine Wohnortbescheinigung mit Foto, welche als gültiges Identitätsdokument in seinem Heimatland gelte, zu den Akten gereicht, dass er mit Hilfe eines Bruders der Kirche seine Mutter in der Schweiz getroffen habe, dass die Gesundheit seiner Mutter angeschlagen beziehungsweise sie auf medizinische Hilfe angewiesen sei, weshalb er zu ihrer Unterstützung in der Schweiz bleiben wolle, dass der Beschwerde eine Kopie des Ausländerausweises seiner angeblichen Mutter beigelegt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1648/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Anträge formuliert, der Begründung jedoch zu entnehmen ist, dass er mit der Argumentation der Vorinstanz in Bezug zu den Identitätspapieren nicht einverstanden ist und er zur Pflege seiner Mutter in der Schweiz bleiben will, dass sich der Beschwerdeführer somit mit der angefochtenen Verfügung zumindest teilweise sachbezogen auseinandersetzt, mithin davon ausgegangen werden kann, er beantrage sinngemäss, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, weshalb von einer formgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen ist, zumal bei Laienbeschwerde keine all zu hohen Anforderungen an die Formerfordernisse zu stellen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 15 E. 2a), dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-1648/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere im genannten Sinne abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit D-1648/2009 zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass solche Dokumente einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen (BVGE a.a.O. E. 5.1-5.2) und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (BVGE a.a.O. E. 5.3), dass die genannten Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (BVGE a.a.O. E. 6), dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seine Wohnortsbescheinigung kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-1648/2009 dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass dem BFM zuzustimmen ist, die heimatlichen Behörden hätten ein legitimes Interesse an der Untersuchung der Schussabgabe durch den Sohn von B._______ und der daraus resultierenden Körperverletzung bei einem Freund des Beschwerdeführers, dass in die Untersuchung legitimerweise auch der Beschwerdeführer einbezogen werden kann, da er gemäss seinen Ausführungen bei der Schussabgabe vor Ort gewesen sei, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland aufgrund dieser Untersuchung mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen, dass das BFM zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde auch von den Eltern des verletzten Freundes gesucht, zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass weiter die beabsichtigte Unterstützung seiner angeblichen Mutter in der Schweiz kein Motiv ist, welches unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden könnte, dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführer ohne weiteres als entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer den übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, D-1648/2009 dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-1648/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung ist und er - soweit aufgrund der Akten bekannt - keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme hat, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung allenfalls als unzumutbar zu beurteilen wäre, dass insbesondere die Entzündung an seiner Brust keine gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt (Akte A8 S. 8), die einen derartigen Schluss zuliesse, dass der Beschwerdeführer zudem über Freunde in seinem Heimatland verfügt (Akte A8 S. 6) und während vier Jahren die Schule besucht beziehungsweise als Taschenverkäufer gearbeitet hat (A1 S. 3), dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-1648/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1648/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Milva Franceschi Versand: Seite 11

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