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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2015 D-1646/2015

18 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,882 mots·~39 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1646/2015 law/fes

Urteil v o m 1 8 . September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).

D-1646/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie aus Teheran beziehungsweise C._______ (Provinz Khuzistan) mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliessen den Iran eigenen Angaben zufolge illegal am 11. Januar 2012 und reisten via Istanbul durch unbekannte Länder am 20. Januar 2012 in die Schweiz ein und suchten tags darauf um Asyl nach. B. Am 15. Februar 2012 erhob das damalige BFM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Sie reichten ihre Identitätskarten im Original und einen Ausweis des D._______ zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine Kopie einer gerichtlichen Vorladung vom (…) ein. D. Am 21. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre Rechtsvertreterin eine Kopie der bereits eingereichten Vorladung vom (…), je eine Kopie der Auftrags- und Zustellbestätigung der Post für die bereits früher erfolgte Einreichung der Vorladung, eine Kopie des Begleitschreibens vom 19. Dezember 2012, drei (…), welche der Beschwerdeführer produziert und an Kundgebungen im Iran verteilt habe, und vier Fotos von Kundgebungen während den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 ein. E. E.a Am 27. Mai 2013 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. E.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei (…) und habe in der E._______ gearbeitet. Im Februar 2012 habe er sein erstes Semester im (…) beginnen und im Mai 2012 an einer (…) in F._______ teilnehmen wollen. Gegen Ende Dezember 2011 habe ihm ein langjähriger Kunde den Auftrag erteilt, (…), was er gemacht habe. Deswegen sei die E._______ am (…) von den Behörden aufgesucht worden. Der Chef der E._______ sowie dessen zwei Söhne, welche in der Leitung gewesen seien, seien mitgenommen worden. Die

D-1646/2015 Behörden hätten auch nach ihm gesucht und seinen Computer sowie seinen Reisepass beschlagnahmt. Über die Razzia sei er von einem Mitarbeiter telefonisch informiert worden, als er sich in G._______ aufgehalten habe, wo er seine Ehefrau besucht habe. In der Folge seien auch seine Familienangehörigen in Mitleidenschaft gezogen worden; sein Vater sei zweimal verhört worden und seine Schwester, welche als Beamtin tätig sei, habe man mit der Entlassung gedroht. Nach dem Telefonanruf seines (…)mitarbeiters hätten er und seine Ehefrau sich entschieden, zu einem Freund nach H._______ zu fahren. Von dort seien sie am 11. Januar 2012 aus dem Iran ausgereist. Als er sich auf der Reise befand, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass eine Vorladung für ihn geschickt worden sei. E.c Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, sie habe in G._______ (…) studiert, weshalb sie an gewissen Wochenenden dort geblieben sei. Am 5. Januar 2012 habe ihr Ehemann sie dort besucht. Weil sie tags darauf erfahren habe, dass ihr Ehemann gesucht werde, seien sie nicht nach Teheran zurückgekehrt, sondern zu einem Freund ihres Mannes gefahren, von wo sie in die Türkei ausgereist seien. Sie selber habe im Iran keine Probleme gehabt. E.d Die Beschwerdeführenden reichten Unterlagen zum (…) in I._______ und zur internationalen (…) in J._______ inklusive Frachtbrief und Aufgabebestätigung der Post zu den Akten. Ferner reichten sie eine Arbeitsbestätigung im Zusammenhang mit der K._______ 2012 ein. F. Am 3. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre Rechtsvertreterin diverse Übersetzungen sowie Unterlagen zur Zusammenarbeit mit der K._______ 2012 zu den Akten. G. Am 1. Juli 2013 fragte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Teheran an, ob die Gerichtsvorladung authentisch sei und falls dies zutreffe, worum es im mit dem Dokument belegten Gerichtsfall gehe und was dem Beschwerdeführer genau angelastet werde. Die Vorinstanz legte dem Schreiben Kopien der Vorladung inklusive Übersetzung der beiden Identitätskarten und des Ausweises des D._______ bei. H. Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2013 übermittelte die Schweizer Botschaft in Teheran die Antwort, woraus im Wesentlichen hervorgeht, dass

D-1646/2015 die Unterlagen gefälscht seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Dokumente im eingereichten Format seit über zwei Jahren nicht mehr verwendet würden, die Bezeichnung für die Fallnummer ("D") unzutreffend sei, das auf dem Dokument vermerkte L._______ nicht in M._______ liege und für den Beschwerdeführer nicht zuständig wäre. Sämtliche Einträge auf dem Dokument seien offensichtlich von derselben Person geschrieben worden, was nicht möglich sei, weil gewisse Rubriken vom Gerichtsschreiber, andere jedoch vom Amtsdiener ausgefüllt würden. Der Beschwerdeführer könne gar nicht im Besitz des eingereichten Dokuments sein, weil es einen Eintrag enthalte, den nur dasjenige Exemplar enthalte, welches beim Gericht bleibe. Das Dokument sei uneinheitlich, da es einerseits Bezug zum Straf- und andererseits zum Zivilprozess nehme. I. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 5. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und teilten mit, die Vorladung sei dem Beschwerdeführer so, wie sie eingereicht wurde, zu Hause abgegeben worden. Ob eine Fallnummer D2 existiere oder das Zeichen eine andere Bedeutung habe, könne er nicht wissen. Auf dem Formular seien sowohl das Gerichtsgebäude und die Staatsanwaltschaft angemerkt und der Vorgeladene müsse sich bei der zweiten Abteilung des Untersuchungsrichters melden, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft melden müsse. Gemäss ihren Recherchen auf den iranischen Internetseiten "Gerichtsorganisation Teheran" gebe es in der Tat einen Untersuchungsort mit Namen N._______ und eine zweite Abteilung und verwiesen auf verschiedene Internetseiten. Sie reichten dazu eine Liste von Homepages und ein Ausdruck der Webseite k-ve.com ein. Der Stempel sei leider unleserlich, sonst hätte dieser Klarheit verschafft. Sie würden anhand der Schriftform, wie die Buchstaben N, Sch und Kheh geschrieben seien, zwei Handschriften unterscheiden. Bei einer behördlichen Vorladung werde über die Säumnisfolge informiert und gewarnt. Weil die Säumnisfolge im Iran in der Prozessordnung geregelt sei und die Säumnisfolge sowohl für das Strafverfahren als auch beim allgemeinen und beim Revolutionsgericht gelte, nehme das Schriftstück einerseits Bezug zum Straf- und andererseits zum Zivilprozess, was das Schriftstück nicht abwerten müsse. Sie verstünden nicht, warum das Exemplar nicht habe ausgehändigt werden sollen. Der Titel

D-1646/2015 heisse Vorladung der Beklagten/Beschuldigten. Was nütze es, wenn dies beim Gericht bleibe? Und falls es so wäre, warum habe die Mutter des Beschwerdeführers dieses Schriftstück unterschreiben müssen. Sie seien besorgt darüber, dass die Abklärung allenfalls ihren Eltern und Verwandten Probleme schaffen könne. Der neu gewählte Präsident Rohani spreche von einer liberalen Politik und wolle Frieden und Sicherheit für die Bevölkerung schaffen. Er habe am 16. Juli 2013 darüber gesprochen, dass die ins Ausland geflüchteten Staatsangehörigen in den Iran zurückkommen sollten. Am 21. Juli 2013 habe der Sprecher des Justizministeriums und der Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass diejenigen, die wegen Vorfälle im Jahre 2008 den Iran verlassen hätten, nicht für die Einreise gesperrt seien, aber nach ihrer Rückkehr strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würden. Dabei verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein YouTube und ein BBC- Video im Internet. K. Am 22. Oktober 2013 reichte O._______, ehemaliger Präsident der P._______, ein Schreiben ein, in welchem er die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz hervorhob und auf das Schicksal eines iranischen (…) hinwies, der im Jahre 2006 festgenommen worden sei. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 verwiesen die Beschwerdeführenden erneut auf ihre Integrationsbemühungen und auf einen (…), bei welchem der Beschwerdeführer als (…) tätig war. M. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, allfällige entscheidwesentliche Ergänzungen zum Asylverfahren mitzuteilen. N. Am 3. November 2014 antworteten die Beschwerdeführenden, es gäbe keine Neuigkeiten in Bezug auf ihr Asylgesuch, und wiesen auf die aktuelle Sicherheitslage im Iran hin und darauf, dass die Gefahr, einer gezielten Verfolgung und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, nach wie vor bestehe. O. Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2015 stellte das SEM

D-1646/2015 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 21. Januar 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. P. Mit Eingabe vom 13. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden drei Internetartikel des Spiegel online "Neuanfang in Iran? Von wegen" vom 2. Oktober 2014, "Irans Behörden wollen alle Webnutzer identifizieren" vom 7. Dezember 2014 und "Spionage für die Mullahs" vom 3. Januar 2015, drei Teilnahmebestätigungen und eine Gratulation für die (…) von politischen Themen, einen Internetartikel vom April 2014 betreffend eine Vorladung zweier politischen Aktivisten auf Persisch und Englisch eingereicht. Q. Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. R. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht.

D-1646/2015 S. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurden Unterlagen zur (…) des Beschwerdeführers im August 2015 in Q._______ und fünf Artikel aus den Medien, welche über die (…) berichteten, eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des BGG [SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-1646/2015 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3. 3.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.

D-1646/2015 Im Einzelnen führte es aus, dass unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG aus dem Bericht der Schweizer Botschaft hervorgehe, dass die eingereichte Vorladung gefälscht sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. August 2013 vermöchten nicht zu überzeugen und seien insbesondere nicht geeignet, die sehr ausführlich und sorgfältig vorgenommene Analyse der eingereichten Gerichtsvorladung zu widerlegen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige Häufung von Ungereimtheiten nicht eine Folge von bisweilen vorkommenden Schludrigkeiten in Formularen sein könne, sondern ein untrügliches Indiz für die nicht gegebene Authentizität des Dokuments darstelle. Derartige Untersuchungen würden mit der nötigen Diskretion vorgenommen, um eine Gefährdung auszuschliessen. Angesichts des nicht authentischen Beweismittels würden erhebliche Zweifel aufkommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seitens der Behörden gesucht werde. Er habe sich widersprochen betreffend seine politischen Aktivitäten. Seine Ausführungen zu den angeblichen (…) seien vage ausgefallen. Er habe keine substantiierten Angaben zu der geltend gemachten Razzia auf die E._______ machen können. Insbesondere habe er nicht angeben können, wer die E._______ aufgesucht habe. Seine Erklärung, wonach sein Informant ihm dies nicht mitgeteilt habe, vermöge in keiner Weise zu überzeugen, zumal sich die im Iran zahlreich vorhandenen Sicherheitsorgane bezüglich ihres Erscheinungsbildes klar unterscheiden würden. Er habe keinerlei Angaben über den Verbleib des E._______-besitzers und dessen Söhne machen können und sei nicht einmal in der Lage gewesen, deren Wohnadresse zu nennen. Es erscheine ausgesprochen wenig wahrscheinlich, dass es zur fraglichen Jahreszeit – im Januar 2012 – möglich gewesen sein soll, die iranisch-türkische Grenze zwischen R._______ und S._______ illegal zu Fuss zu passieren, zumal diese Region mit Passhöhen von bis zu 2500 Metern von einer dicken Schneeschicht bedeckt sei und Temperaturen bis zu minus 46 Grad Celsius gemessen würden. Somit ergebe sich, dass die dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt seines angeblichen Ausreisemotivs aus dem Iran auch durch seine teilweise widersprüchlichen, unsubstantiierten und realitätsfremden Aussagen bestätigt würden. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er aus seinem Heimatland ausgereist sei, weil er dort seitens der Behörden aus den von ihm geltend gemachten Gründen gesucht werde. Folglich werde auch seinem Vorbringen, wonach seine Familie wegen ihm in Mitleidenschaft gezogen worden sei, der Boden entzogen. Angesichts dessen würden sich weitere, von ihm angeregten Abklärungen, so beispielswiese bei der fraglichen E._______, erübrigen. Der Beschwerdeführer habe zur Illustration seiner Tätigkeiten Berichte aus dem Internet

D-1646/2015 eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass er sich an einer (…) beteiligt und sich nach den Wahlen im Jahre 2009 einer Kritikbewegung von (…) angeschlossen habe. Weiter habe er Abbildungen mit einem (…) von W._______ und einem (…) von U._______ eingereicht und erklärt, dass er diese beiden (…) im Iran bearbeitet und Demonstrationsteilnehmern bei Kundgebungen zur Verfügung gestellt habe. Auf vier von seinen zu den Akten gegebenen Fotos über Kundgebungen seien die besagten (...) sichtbar. Diesbezüglich seien ihm aber keine Nachteile erwachsen und die (...) habe er nicht selber entworfen. Dass er die (…) allenfalls bearbeitet habe, lasse sich anhand der dem SEM vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen und vermöge selbst unter den Annahme, dass dies zutreffe, zu keiner anderen Einschätzung seiner Situation führen. Auch wenn es zutreffe, dass es im Iran (…) gebe, welche wegen vom iranischen Regime als regimefeindlich eingestuften Veröffentlichungen verfolgt worden seien, erscheine es unwahrscheinlich, dass auch ihm wegen seiner beruflichen Tätigkeit Verfolgung drohe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nicht habe glaubhaft machen können, den Iran wegen der Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Seine Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran habe somit kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden ausgelöst. Weiter liessen auch seine Aktivitäten nach seiner Ausreise aus dem Iran – seine Teilnahme an zwei (…) sowie an Veranstaltungen in der V._______ – angesichts seines geringen regimekritischen Gehaltes nicht erwarten, dass er daraus flüchtlingsrelevante Nachteile erwachsen könnten. Schliesslich sprächen auch seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. November 2014, gemäss denen sich die Sicherheitslage im Iran seit der Machtübernahme von Hassan Rohani als Präsident nicht verbessert habe, nicht für seine Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Weil nicht glaubhaft sei, dass er zuvor im Iran Verfolgung erlitten habe, könne daher erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass er heute wegen seiner Tätigkeit als (…) im Iran gefährdet sei. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Verfolgung seitens der iranischen Behörden betroffen werde. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, da sie keinerlei Probleme seitens der Behörden geltend gemacht und angegeben habe, wegen ihrem Ehemann aus dem Iran ausgereist zu sein. Auch wenn nicht abzustreiten sei, dass die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers lang und eher anstrengend gewesen sei, gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Vorgehen die vorliegenden Gesuche zu seinen Ungunsten beeinflusst haben könne, das heisse die vorliegenden Asylverfahren andernfalls

D-1646/2015 zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Seine Rüge sei daher nicht geeignet, einen anderen Verfahrensausgang zu erwirken. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten im Schreiben vom 5. August 2013 hinsichtlich der Abklärungen der Schweizer Botschaft so gut wie möglich alle bestrittenen Punkte zu erklären versucht. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Schreiben verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, das SEM bezeichne das Dokument als Gerichtsvorladung, obwohl der Titel des Dokuments nur "Vorladung des Beschuldigten / Beklagten" heisse und der Beschwerdeführer darin zur zweiten Abklärung des Untersuchungspostens in M._______ vorgeladen werde. Dazu würden sie einen Internetartikel vom 15. April 2013 der Webseite http://chrr.biz/spip.php?article20647 einreichen. In diesem Artikel werde über eine gerichtliche Vorladung berichtet und eine Vorladung sei abgebildet. Betrachte man die Formularnummer, die Folge eines Versäumnisses, das Datum der Ausstellung (13. Februar 2013) und die Bezeichnung D auf der Vorladung, stelle man fest, dass diese Vorladung, obwohl fast ein Jahr später ausgestellt und ausgehändigt als diejenige, die er eingereicht habe, mit seinem Dokument identisch sei. Damit sei die Feststellung des SEM zu bezweifeln, wonach solche Dokumente seit über zwei Jahren nicht mehr verwendet würden. Es gebe ein Gerichtsgebäude und eine Institution mit dem Namen L._______ und die persische Schreibweise zwischen L._______ und N._______ unterscheide sich nur durch ein kleines "m". Es könne sich um einen Schreibfehler handeln. Das SEM habe auf der Titelseite der Verfügung unter dem Adressaten seinen Nachnamen A._______ mit "h" geschrieben, aber bei der Begrüssung ohne "h". Ein Tippfehler, auf welchen er keinen Einfluss habe, könne seine Freiheit und sein Leben beeinträchtigen. Er habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er immer noch keiner politischen Partei beigetreten sei. Das heisse aber noch lange nicht, dass er sich für Politik nicht interessiere. Er sei nur kein Mitglied einer Oppositionspartei. Er könne anhand der eingereichten Dokumente beweisen, dass er früher auch politisch aktiv gewesen sei, aber damit keine Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe. Bei den Präsidentschaftswahlen 2009 und dem damaligen Wahlbetrug habe er mit W._______ und U._______ zusammengearbeitet, (...) gestaltet und verteilt. Oder als Mitglied des (…) habe er das eine oder das andere staatliche Projekt, das unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinejad durchgeführt worden sei, kritisiert oder boykottiert. Er habe versucht seine Aktivitäten bei der Anhörung zu erklären, obwohl im ungeduldig zugehört worden sei und

D-1646/2015 man ihn mehrmals mit Fragen unterbrochen habe. Das SEM reisse die einzelnen politischen Aktivitäten aus dem Zusammenhang und bagatellisiere diese, statt sie einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Mit der Beschlagnahmung seines Computers zu Hause seien die iranischen Behörden auch über seine früheren Aktivitäten gegen die Regierung im Bild, was ihn noch weiter belaste. Er habe eine Protokollseite lang über den Vorfall in der E._______ gesprochen. Wie solle er die Razzia in der E._______ ausführlich erzählen, wenn er selbst nicht vor Ort gewesen sei? Er habe erstens nur kurz und nicht stundenlang mit dem Mitarbeiter gesprochen, der ihn angerufen habe. Er habe die drei festgenommenen Personen mit Namen beschreiben können. Dass er über deren Verbleib nichts wisse, liege in der Natur der Sache. Es sei realitätsfremd, dass das SEM von ihm die genaue private Adresse seines Chefs und Mitarbeiters wissen wolle und wenn er diese nicht genau nennen könne, daraus schliesse, er habe, was er erzählt habe, nicht erlebt. Oder dass es frage, welche iranischen Behörden die Razzia durchgeführt hätten. Sie hätten sich mit Sicherheit weder bei seinem Mitarbeiter noch bei ihm mit Namen und Funktion vorgestellt. Nach allgemeinen und gesicherten Erkenntnissen seien es Beamte des Geheimdienstes Etelaat gewesen. In einem Land, wo politische Gefangene kein Recht auf einen Anwalt und Verteidiger hätten, wo selbst Anwälte für ihre Arbeit schikaniert und gefangen genommen würden, wie solle er da mit Hilfe eines Anwalts Informationen über den Verbleib seines Chefs und dessen zwei Söhne bekommen? Sein Vater habe ihm lediglich berichten können, dass die E._______ immer noch geschlossen sei. Das SEM hätte seinem Begehren nachgehen sollen, eine Abklärung über die E._______ in Auftrag zu geben. Anstelle von Spekulationen und Unterstellungen hätte es so, seine Verpflichtung zur Untersuchungsmaxime wahrnehmen, den Sachverhalt vollständig abklären und herausfinden können, ob die E._______ immer noch geschlossen sei. Wenn man auf der Flucht sei und um sein Leben fürchte, nehme man vieles in Kauf. So auch dass sie im Winter die iranisch-türkische Grenze überquert hätten. Sie seien fünf Tag lang vom Iran bis nach Istanbul unterwegs gewesen und hätten davon 24 Stunden in den Bergen verbracht. Es sei gewiss kalt und unangenehm gewesen, aber sie hätten warme Kleider getragen und in einem Zelt im Schlafsack geschlafen und warme Milch oder Tee getrunken. Sie hätten von Istanbul bis in die Schweiz etwa fünf Tage im LKW verbracht. All das sei vorstellbar, möglich und machbar, vor allem wenn man keine andere Alternative habe und um sein Leben fürchte. Die Argumente des SEM würden sich auf allgemeine Informationen stützten und nicht auf ein graphologisches Gutachten. Das SEM halte die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise aus dem Iran als nicht genügend für die Befürchtung

D-1646/2015 von Sanktionen von Seiten der iranischen Regierung. Im Iran hätten es die (...) besonders schwer, ihre Ideen und Weltanschauungen offen preis zu legen. Man werde für jede Kritik, eine (…), sei es ein Zeichen oder ein Bild, bei den Sicherheitskräften in Ungnade fallen und dann politischen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, die bis zum Tod führen könnten. Die Annahme des SEM, dass sich die Menschenrechtslage im Iran seit der Machtübernahme durch Präsident Rohani verbessert habe, werde durch keinerlei Hinweise belegt. Diese Aussage widerspreche der Realität. Die Sittenwächter würden seither dutzende von Grossrazzien durchführen, etwa in Universitäten, Internetcafés und Parks und würden Journalisten und alle, die unislamische und zu westliche Ideen in der Islamischen Republik verbreiten würden, verhaften. Der Beschwerdeführer habe sich (...) zu politischen und gesellschaftlichen Themen geäussert. Er habe sowohl vom Iran als auch von der Schweiz aus an (…) teilgenommen. In der Beilage habe er Unterlagen für seine Teilnahme an Projekten in Deutschland, Belgien, Russland und Grossbritannien eingereicht; dazu auch die Titelseite des publizierten Berichts (…). Damit sei die Gefahr, dass der iranische Geheimdienst über seine politischen Aktivitäten informiert sei und ihn bei der Rückkehr zur Rechenschaft ziehen werde, überwiegend wahrscheinlich. Im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) M.M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 sei betont worden, dass bei auftauchenden Widersprüchen diesen im Zweifel nicht zu viel Gewicht zuzumessen und nach Erklärungen dafür zu suchen sei. Der Fokus sei auf eine mögliche Vereinbarkeit der beiden Aussagen zu legen und im Zweifel die Glaubhaftigkeit der Aussage anzunehmen. Der Gerichtshof sei der Meinung dass sobald ein Dokument geeignet sei, eine Verfolgung zu belegen, diese im Zweifel als echt anzuerkennen sei. Er habe durch die eingereichten Dokumente nicht nur seine Angaben bekräftigt und glaubhaft gemacht, sondern auch bewiesen, dass er sich als (...) sowohl in seinem Beruf als auch privat gegen die iranische Regierung engagiere und sein Recht auf freie Meinungsäusserung ausgeübt habe. Durch die durchgeführte Razzia am Arbeitsplatz und bei ihm zu Hause hätten die iranischen Behörden Computer und Material beschlagnahmt und damit seien seine politischen Aktivitäten und damit seine Schuld für sie bewiesen. Da er von staatlichen Organen vorgeladen worden sei und gesucht werde, habe er keine inländische Fluchtalternative. 4. 4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel

D-1646/2015 sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erachtet es das SEM im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Iran gesucht werden, auch wenn seine zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen nicht in allen Teilen restlos zu überzeugen vermögen. 4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Mitglied einer (...) gewesen und habe sich persönlich politisch im (...) Bereich betätigt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht von widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten auszugehen. Das SEM hat diesbezüglich einzelne Angaben des Beschwerdeführers aus dem Kontext gerissen. Es trifft zwar zu, dass er anlässlich der Befragung im EVZ angab, er sei kein politischer Mensch, und anlässlich der Anhörung erklärte, er habe früher politische Aktivitäten gehabt. Damit hat er aber seine Mitgliedschaft bei der (...) gemeint und seine persönlichen politischen (...) Aktivitäten, wie zum Beispiel das Bearbeiten der (…) oder das Boykottieren einiger staatlicher Aufträge. Anlässlich der Anhörung führte er auch aus, dass er kein Mitglied einer politischen Gruppierung sei. Soweit er sich im (...) Bereich politisch betätigte, gab er jedoch an, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, (vgl. Akte A24/18 F51). Angesichts dessen sind seine früheren politischen Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft bei der (...) asylrechtlich bedeutungslos, weshalb

D-1646/2015 auch irrelevant ist, dass die Anhörung lange gedauert hat und dem Beschwerdeführer hierzu ungeduldig zugehört worden sei (vgl. Akte A24/18 Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). 4.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, es habe eine Razzia an seinem Arbeitsort gegeben, sein Computer und sein Reisepass seien beschlagnahmt und er sei zu Hause von Beamten gesucht worden. Sein Vater sei danach zwei Mal zur Untersuchung mitgenommen worden. Unter Berücksichtigung seiner Angaben ist es durchaus glaubhaft, dass er als (…) in der genannten E._______ gearbeitet hat. Er kannte zwar als Angestellter die Adresse seines Chefs und seiner Söhne nicht, jedoch deren Namen und die Anzahl Mitarbeiter des Unternehmens, die Adresse des Unternehmens, die Namen seiner Mitarbeiter, und führte aus, was sie alles produziert haben. Er gab weiter an, was auf dem politisch heiklen (…), welches von der E._______ (…) worden sei und wahrscheinlich zur Razzia geführt habe, gestanden habe. Zudem gab er an, wo das (…) hätte verteilt werden sollen und an wen es sich richtete (Akte A24/18 F56-F58). Er hat ausführlich geschildert, von welchem Mitarbeiter er telefonisch über die Razzia informiert worden sei und gibt den Vorfall so weiter, wie es von einer Person, welche die Ereignisse nicht selbst erlebt hat, aber von einer dritten Person erfahren hat, erwartet werden kann. Bereits anlässlich der Befragung im EVZ erklärte er, dass es sich vermutlich bei den Beamten, welche die Razzia durchführten, um Personen vom Geheimdienst Etelaat, begleitet von Ordnungskräften gehandelt habe (vgl. Akte A9/10 S. 7 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus vorstellbar, dass es in der E._______ eine Razzia gegeben hat, als sich der Beschwerdeführer bei seiner Frau aufgehalten hat. Hierfür spricht auch seine Beschreibung der persönlichen Reaktion und die seiner Frau auf den Anruf seines Mitarbeiters sowie das von ihm wiedergegebene Telefongespräch mit seiner Mutter (vgl. Akte A24/18 F81). Zudem sind seine Angaben kohärent mit denjenigen der Beschwerdeführerin. Seine Vorbringen erscheinen deshalb in Bezug auf die Razzia glaubhaft. Insofern erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, ob die E._______ infolge einer Razzia geschlossen wurde. 4.5 Hingegen kann ihm aus den vom SEM zutreffend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden, dass er von der iranischen Behörden im behaupteten Zusammenhang vorgeladen wurde. Die Prüfung der eingereichten Vorladung basiert auf einer ausführlichen Analyse, welche mehrere Ungereimtheiten zu Tage förderte. Es mag zwar sein, dass das alte Format in einigen Regionen des Irans noch in Gebrauch gewesen ist. Dass dies je-

D-1646/2015 doch auch in der Hauptstadt Teheran der Fall gewesen sein sollte, erscheint unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Schreibweise des Untersuchungsortes ist festzustellen, dass es zwar auch auf wichtigen Dokumenten zu einem Schreibfehler kommen kann. Vorliegend ist jedoch aufgrund der anderen Unzulänglichkeiten davon auszugehen, dass die Person, welche das Dokument ausstellte, nicht über die notwendigen Kenntnisse zum korrekten Ausfüllen der Vorladung verfügte. Selbst wenn das Dokument wie verlangt, von zwei Personen ausgefüllt worden sein sollte, kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, warum er in den Besitz des Teils des eingereichten Dokuments gekommen ist, welcher beim Gericht hätte bleiben sollen, statt in denjenigen, welcher für ihn bestimmt wäre. Aufgrund der Häufung von Unstimmigkeiten die Vorladung vom (…) betreffend hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass dies ein untrügliches Indiz für die nicht gegebene Authentizität des Dokuments sei. Daran ändert auch der Vergleich mit einer anderen Vorladung aus dem Internet, welche mit der Beschwerde eingereicht wurde, nichts, zumal nicht belegt ist, dass es sich bei derjenigen um ein authentisches Dokument handelt und in welchem Zusammenhang es ausgestellt worden ist. Im Dokument vom (…) wird als Grund für die Vorladung schliesslich "Für die Aufklärung mancher Fragen" angegeben. Der Beschwerdeführer wäre demnach bloss für die Klärung eines nicht näher spezifizierten Sachverhalts aufgeboten, was für sich noch keinen Beweis für eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es am Arbeitsort des Beschwerdeführers – wie geltend gemacht – zu einer Razzia durch die iranischen Behörden gekommen ist und die Leitung des Unternehmens, welche auch die Verantwortung für den (…) trägt, festgenommen wurde. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter persönlich von den iranischen Behörden verfolgt wird. Dafür spricht auch, dass die iranischen Behörden letztlich nicht mehr beim Beschwerdeführer zu Hause beziehungsweise seinen Eltern vorstellig geworden sind (vgl. Eingabe vom 3. November 2014 bei der Vorinstanz). Durch die Einreichung der gefälschten Vorladung entsteht sodann der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, basierend auf einem reellen Ereignis in der E._______ eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung zu konstruieren. 4.7 Ferner bestehen am Wahrheitsgehalt der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführenden von H._______ über R._______ zu Fuss und per Maultier beziehungsweise den letzten Abschnitt per Minibus in die Türkei nach S._______ überwiegende Zweifel. Einerseits ist auffallend, dass die

D-1646/2015 Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung im EVZ die Reise fast wortwörtlich gleich erzählten (vgl. Akte A9/10 und A11/10 S. 6 Ziff. 5.02), was darauf hindeutet, dass sie sich abgesprochen haben und die geschilderte Ausreise nicht den wahren Gegebenheiten entspricht. Anderseits haben sie betreffend die Ausreisemodalitäten unterschiedliche Angaben gemacht. So gaben beide bei der Befragung im EVZ an, sie seien zu Fuss und per Maultier bis nach S._______ gegangen und von S._______ nach Istanbul in einem Minibus gereist (vgl. Akte A9/10 und A11/10 S. 6 Ziff. 5.02). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, sie seien bereits der letzte Abschnitt von R._______ nach S._______ ungefähr drei bis vier Stunden in einem Minibus gefahren (vgl. Akte A23/14 F95-98). Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, weshalb eine Ausreise über die iranisch-türkische Grenze im Winter zu Fuss wenig wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der Anhörung an, das Einzige, an was sie sich noch erinnere, sei die Kälte, Staub und Steine. Es sei trocken-kalt gewesen und an bestimmten Orten habe Schnee gelegen. Sie hätten warme Kleider dabei gehabt und sich einmal in einem Haus und ein anderes Mal in einem Zelt aufwärmen können (vgl. Akte A23/14 F82 ff.). Bereits die Stadt S._______ liegt auf 1750 Meter über Meer und hat im Januar durchschnittliche Temperaturen von minus acht bis zwei Grad Celsius. Dementsprechend liegen die Temperaturen in den Bergen weit tiefer, weshalb die geltend gemachte Reise nicht glaubhaft ist. 4.8 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insbesondere aufgrund der gefälschten Vorladung Zweifel, dass der Beschwerdeführer im geschilderten Ausmass von den iranischen Behörden verfolgt wurde und sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie er glaubhaft machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt über weite Strecken um ein Konstrukt handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – wegen eines politisch heiklen (…), den er (…) bearbeitet hat, von den iranischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist – wie bereits in Erwägung 2.3 erwähnt – jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Wer sich in diesem Kontext darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat –insbesondere

D-1646/2015 durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHER-MANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S.111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-1646/2015 5.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland – wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht – als nicht glaubhaft erachtet werden kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz an (…) und an einer Veranstaltung in der V._______ zum Thema "(…)" mitgemacht. Zudem sei er bei einem (…) zu den Themen Tabak, Alkohol, Cannabis sowie zu neuen Medien im (…) in der Sparte "(…)" Mitglied in der Jury gewesen. Aus den am 27. August 2015 eingereichten Unterlagen geht weiter hervor, dass er in Q._______ eine (…) durchgeführt hat, über die auch in der Presse berichtet wurde.

D-1646/2015 5.5 Es ist davon auszugehen, dass (…) im Iran ins Visier der Behörden geraten, falls der Inhalt ihrer Werke dem Regime missfallen. Vorliegend steht bei den (…) des Beschwerdeführers jedoch der (…) Aspekt im Vordergrund – auch wenn diese mitunter durchaus politische Themen aufgreifen. Dies verdeutlicht denn auch der (…) vom (…), in welchem das (…) des Beschwerdeführers wie folgt beschrieben wird: "(…) bewegt sich zwischen derjenigen des Irans und des Westens und gibt Einblick in unterschiedliche Sehensweisen und den Dialog zwischen Sprachen und Kulturen des Orients und des Westens. Eine Spezialität von A._______ ist die Umsetzung von (…) seiner Heimat in (…), die er für (…)." Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie den im Internet vorhandenen Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem langjährigen Wirken in Fachkreisen einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Darüber hinaus dürfte er mit seinem (...) Tätigkeiten im Iran und im Exil jedoch kaum für ein solches Aufsehen gesorgt haben, dass ihn die iranischen Behörden als Regimekritiker einstufen, zumal sich in seinen Werken keine unmittelbar und brüsk zu Tage tretende regimekritische Haltung manifestiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise infolge seiner (...) Aktivitäten in den Blickwinkel der iranischen Behörden gekommen ist und sie ihn als Regimegegner identifiziert hätten. 5.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Die Beschwerdeführerin machte selber keine Gefährdung geltend. Gemäss ihren Ausführungen hat sie im Iran keine Probleme gehabt und ist allein wegen den Schwierigkeiten ihres Mannes ausgereist. Sie hat somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und ist folglich nicht als Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

D-1646/2015 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-1646/2015 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. 9.4.2 Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden ergeben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden geraten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen (…), arbeitete als (…) und hatte ein monatliches Salär und aus privaten Aufträgen dazu verdient. Die Be-

D-1646/2015 schwerdeführerin studierte (…) (vgl. Akten A9/10 und A11/10 S. 4). Die Beschwerdeführenden verfügten über eine eigene Wohnung (vgl. Akte A24/18 F100) und mit ihren Eltern und Geschwister (vgl. Akten A9/10 und A11/10 S. 5) über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

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D-1646/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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D-1646/2015 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2015 D-1646/2015 — Swissrulings