Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1641/2015
Urteil v o m 1 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Hirschengraben 8, Postfach 8813, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
D-1641/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2012 und gelangte via Libanon, Türkei, Griechenland und Italien am 8. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am 11. Juni 2012 ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 20. Juni 2012 auf Kurmandschi summarisch befragt. Die eingehende Anhörung vom 21. November 2013 musste aufgrund von Verständigungsproblemen abgebrochen werden – auch die Anhörung wurde auf Kurmandschi durchgeführt. Am 21. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend auf Arabisch zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Seit 2005 sei er bei der syrischen Zeitung D._______ als Sekretär angestellt gewesen, wobei er auch zweimal pro Woche an Sitzungen der Baath- Partei teilgenommen habe. Im Jahr 2006 habe er mit einem Arbeitskollegen beschlossen, in E._______ – einem Vorort von B._______ – [einen Beruf auszuüben]. Die guten Behördenkontakte hätten vieles erleichtert. Die Computer seien von ihm und einem Sicherheitsoffizier in zivil kontrolliert worden. Wer unerlaubte Seiten abrief, dem sei (…) ein Sicherheitsbeamter gefolgt und die Person sei später festgenommen worden – dies sei ein- bis zweimal pro Woche vorgekommen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass diese Leute im Anschluss verhört würden; erst später – im Laufe seines Militärdiensts – habe er erfahren, dass solche Leute auch gefoltert würden. Nachdem er etwa im August 2009 seine Anstellung bei der Zeitung F._______ verloren habe, sei er ins Militär eingerückt; [seinen Beruf habe er jedoch weiterhin ausgeübt]. Aufgrund seiner vielen Kontakte habe er im Militär einen guten Posten – Schreibtätigkeiten und lediglich vier bis fünf Stunden Dienst pro Tag – in E._______ bei der G._______ erhalten. Nach einem Vorgesetztenwechsel und dem Beginn der Unruhen im März 2011 habe sich die Situation jedoch radikal verändert, da er vollzeitlich beim Militär habe sein müssen. Auch in E._______ habe es Unruhen gegeben und die Leute hätten Personen verfolgt, die Beziehungen zu den Behörden gehabt hätten. Da er [seinen Beruf ausgeübt] habe und er auch bei seiner Tätigkeit als Wache gesehen worden sei, sei bekannt gewesen, dass er für das Regime tätig gewesen sei. Er würde von diesen Personen auf der
D-1641/2015 Stelle getötet, sollten sie seiner habhaft werden. Im April 2011 sei schliesslich – im Zuge einer Demonstration – auch (…) zerstört worden. Er und andere Soldaten hätten die Anweisung erhalten, auf jede verdächtige Person zu schiessen. Er habe jeweils in die Luft geschossen und sich zu keinem Zeitpunkt an Misshandlungen und Folterungen von Frauen und Kindern beteiligt. Er habe aber erlebt, wie Frauen und Kinder gefoltert worden seien. Nachdem er mehrmals vergeblich versucht habe seine Entlassung aus dem Militärdienst zu erwirken, sei er schliesslich anfangs Oktober 2011 entlassen worden. Erstmals etwa einen Monat nach seiner Entlassung und insgesamt etwa drei Mal seien die Behörden bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten ihn für den Reservedienst einziehen wollen. Er habe sich jedoch bei verschiedenen Freunden und zuletzt in E._______ aufgehalten, wo er sich, als die Stadt vom Militär umzingelt worden sei, für einige Zeit in einem Keller mit anderen ehemaligen Soldaten versteckt habe. Er habe nicht in den Reservedienst einrücken wollen, da er nicht auf Zivilisten und Kinder habe schiessen wollen. Schliesslich sei ihm mit Hilfe eines Offiziers – ein Freund seines Vaters – im März 2012 die Flucht in den Libanon gelungen, von wo aus er nach ein, zwei Monaten auf dem Luftweg in die Türkei gelangt sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente, meist inklusive Übersetzung, zu den Akten: Kopie seiner syrischen Identitätskarte; Kopie seines Militärdienstausweises vom 20. September 2009; Kopien der syrischen Identitätskarten seiner drei Brüder; Kopie aus dem Familienbüchlein (ohne Übersetzung); vier Fotographien, die ihn bei seiner Tätigkeit bei der Zeitung zeigten, aus den Jahren 2006 bis 2009; vier Fotografien, welche ihn im Militärdienst zeigten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 14. Februar 2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 12. März 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
D-1641/2015 festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen unvollständigen Bericht des Ambulatorium H._______ vom 27. November 2013 (Beschwerdebeilage 5) zu den Akten, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Kriegserfahrungen, massiven Ein- und Durchschlafproblemen und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. D. Mit Verfügung vom 19. März 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG gut. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. G. Mit Eingabe vom 23. April 2015 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe waren folgende Dokumente beigelegt: Eine vollständige Kopie der Beschwerdebeilage 5, ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste I._______ vom 19. März 2015, wonach der Beschwerdeführer an einer PTBS und Albträumen leide; ein Arztzeugnis von Dr. med. H.S. vom 19. März 2015 sowie eine Kopie des
D-1641/2015 Zusatzblatts Hilfswerkvertretung-Kurzbericht, in welchem die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt werde. Der Eingabe war zudem eine Kostennote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren bilden demnach nur die Fragen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1641/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 11. Februar 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen in der summarischen Befragung alle Gründe nennen, welche zum Verlassen des Heimatstaats geführt hätten. Dass der Beschwerdeführer von der Bevölkerung gesucht werde, weil er mit den Behörden zusammengearbeitet habe, sei an der Befragung vom 20. Juni 2012 gänzlich unerwähnt geblieben. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er in den Reservedienst eingezogen worden sei, habe er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, er sei im Januar 2012 in den Reservedienst einberufen worden, seiner Familie sei eine entsprechende Aufforderung übergeben worden. Im Januar 2012 seien die Behörden ein zweites Mal bei seinem Elternhaus auf der Suche nach ihm aufgetaucht. Er sei nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich an seinem Arbeitsplatz in E._______
D-1641/2015 aufgehalten. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber vorgebracht, die Behörden hätten ihn erstmals etwa im November 2011 und insgesamt drei Mal gesucht; er wisse nicht, ob die Behörden seiner Familie etwas ausgehändigt hätten. Weiter habe er ausgeführt, dass sein Arbeitsplatz im April 2011 zerstört worden sei, womit er sich auch nicht an diesem Ort hätte verstecken können. Deshalb sei das Vorbringen zum Reservedienst nicht glaubhaft. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Ausreise gemacht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass er von syrischen Behörden oder Dritten gesucht werde. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 12. März 2015 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Befragung vom 20. Juni 2012 sei nicht in einer Sprache erfolgt, welche der Beschwerdeführer beherrsche. Zudem bemängle er die Übersetzung während der Befragung, wobei er sowohl in der Befragung als auch der Anhörung kein Vertrauen zum Dolmetscher gehabt habe. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er niemanden habe töten wollen. Hätte er dem militärischen Aufgebot Folge geleistet, wäre er aber im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Kriegs dazu gezwungen worden. Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe klar hervor, dass er sowohl von staatlicher Seite als auch von Seiten Dritter eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Zudem unterschlage die Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Anlässlich der Befragung habe er lediglich die unmittelbar fluchtauslösenden Gründe erwähnt, weshalb seine frühere Tätigkeit als [Beruf] überhaupt nicht zur Sprache gekommen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass seine Aussagen kohärent und sehr detailreich seien; zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ihn anlässlich der Anhörung nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung komme den Aussagen der Befragung auch nur ein beschränkter Beweiswert zu. Schliesslich habe er ganz sicher nicht gesagt, dass er sich anfangs 2012 an seinem Arbeitsplatz versteckt habe, dieser sei ja im April 2011 zerstört worden. Die Vorinstanz habe nirgends in Frage gestellt, dass er zwei Jahre Militärdienst geleistet habe. Wer in Syrien Militärdienst leiste, werde automatisch Reservist. Dass die syrische Regierung schon bald nach Ausbruch der Unruhen angefangen habe, Reservisten aufzubieten, sei notorisch. Dementsprechend sei es glaubhaft, dass er ein Aufgebot erhalten habe. Des Weiteren bestreite er, dass er zu seiner Ausreise aus Syrien widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er kenne das Grenzgebiet zum Libanon seit seiner Kindheit, weil sein Vater dort ein Haus besitze. Da das SEM nicht weiter
D-1641/2015 substantiiere, welche Aussagen denn zueinander im Widerspruch stünden, sei eine Anfechtung in diesem Punkt ohnehin nicht möglich. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung unmissverständlich festgehalten, er wünsche eine Befragung auf Kurmandschi. Durch seine Unterschrift habe er bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Die vom Beschwerdeführer anerbotenen, nicht abgenommenen Beweismittel seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht relevant gewesen. Weiter halte das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nach dem Militärdienst erneut einberufen worden aufgrund der Widersprüche für unglaubhaft. Die Widersprüche betreffend Ausreise und Nicht-Einreichung der Vorladung seien diesbezüglich entscheidend. Dass ein Offizier der syrischen Armee dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen habe, spreche auch nicht für eine erneute Einberufung. Schliesslich habe er abgestritten, in seiner Funktion als Soldat gegen Personen vorgegangen zu sein. Demgegenüber stehe im nunmehr eingereichten Arztbericht, dass er als Soldat Personen getötet habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachten und ihm die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, seien Asylausschlussgründe zu prüfen, da im Zusammenhang mit seiner Arbeit (…) und als Soldat Hinweise auf asylunwürdige Taten bestünden. 4.4 In seiner Replikeingabe vom 23. April 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe es vollständig unterlassen, zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen Stellung zu nehmen. Sie erkläre auch nicht, wie sie zu den dem Beschwerdeführer in der Verfügung angedichteten Alias-Namen komme. Zur konkreten Beweisofferte des Beschwerdeführers nehme die Vorinstanz nicht Bezug. Es sei an der Vorinstanz die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Ausreise des Beschwerdeführers zu konkretisieren, damit der Beschwerdeführer hierzu wirklich Stellung nehmen könne. Der Beschwerdeführer erinnere sich nicht daran, gesagt zu haben, er wolle in Kurmandschi befragt werden. Aus den Akten gehe auf jeden Fall klar hervor, dass er eine Anhörung in arabischer Sprache gefordert habe. Er betone erneut, dass er zu keinem Dolmetscher wirklich vertrauen gehabt habe. Der Umstand, dass ihm ein Offizier bei seiner Flucht behilflich gewesen sei, spreche nicht gegen eine Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär. Bei diesem Offizier habe es sich einerseits um einen Freund seines Vaters gehandelt. Andererseits gebe es un-
D-1641/2015 zählige Offiziere, welche etlichen Soldaten bei der Desertion behilflich gewesen seien. Er bestätige seine Aussage, dass er als Soldat Schüsse abgegeben, aber nie auf Personen geschossen habe. Er gehe davon aus, dass es sich bei der im ärztlichen Bericht protokollierten Aussage um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handle. Die Bemerkungen der Vorinstanz zu den Asylausschlussgründen seien verspätet respektive wäre es an der Vorinstanz, zu konkretisieren, welche asylunwürdigen Taten der Beschwerdeführer als [Beruf] und als Soldat begangen haben soll. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund dessen, dass er nicht mit den angeblichen Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen konfrontiert worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das SEM von ihm anerbotene Beweismittel nicht abgenommen. Schliesslich sei der Sachverhalt vorliegend unvollständig und nicht richtig festgestellt worden und das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1.
D-1641/2015 S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8). 6. 6.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Alias-Namen angedichtet. Einerseits wird die Identität des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Verfügung nicht angezweifelt; andererseits geht aus den in der Verfügung erwähnten Alias-Namen hervor, dass es sich dabei höchst wahrscheinlich um Schreibfehler, respektive falsch erfasste Personalien handelt, wurde doch zunächst der Vorname als Nachname erfasst und sodann beim Vornamen ein Buchstabe vergessen. Unbesehen der genauen Umstände ist vorliegend klar, dass es sich dabei um für den rechtserheblichen Sachverhalt irrelevante Elemente handelt und nicht erkennbar ist, inwieweit dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Es ist jedenfalls nicht daraus zu schliessen, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt diesbezüglich
D-1641/2015 nicht rechtsgenügend abgeklärt. Auch war die Vorinstanz vorliegend nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorgängig die Möglichkeit zu geben, zu den angeblich bestehenden Widersprüchen in seinen Aussagen zu den Vorbringen im Zusammenhang mit der Spitzeltätigkeit im [Beruf] Stellung zu nehmen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche nach wie vor Gültigkeit besitzt, ist die asylsuchende Person zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr die Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 f.). Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im [Beruf] erscheint der Sachverhalt vorliegend als vollständig erstellt, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Die Feststellung der Vorinstanz, sie erachte diese Vorbringen als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft, ist der Beweiswürdigung zuzuordnen. Bei der in der Verfügung gemachten Feststellung hinsichtlich des Zeitpunktes des Militärdiensts, welcher mit ungefähr 2009 angegeben wurde, handelt es sich um eine (vermeidbare) Ungenauigkeit, aus welcher jedoch nicht zu schliessen wäre, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei unrichtig. 6.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe vom Beschwerdeführer anerbotene Beweismittel nicht abgenommen (vgl. Seite 4 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass die Vorinstanz gehalten ist, jene anerbotenen Beweismittel abzunehmen, die der Klärung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Bei den in der Beschwerde genannten Protokollstellen handelt es sich um Ausführungen des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts für unwesentlich befunden wurden (vgl. so auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2015). Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an, zumal in der Beschwerde auch nirgends ausgeführt wurde, was mit den in diesem Zusammenhang nicht gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers denn geltend gemacht werden sollte (vgl. act. A 18/20 F. 11; F 31). Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme und der in diesem Zusammenhang angeblich nicht abgenommenen Beweismittel ist festzustellen, dass entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, der Be-
D-1641/2015 schwerdeführer auf die Frage, ob er etwas von diesen medizinischen Dokumenten einreichen möchte, mit Nein antwortete und wiederum ausführte, er habe jedoch Fotos dabei (vgl. act. A18/20 S. 15 F. 53). 6.3 Es ist jedoch mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Hinweise auf Protokollstellen – der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise gemacht – ohne dabei weiter auszuführen, worin denn diese Widersprüche bestünden, den Anforderungen an die Begründungspflicht nur noch knapp zu genügen vermag. Wenig hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, es sei am Rechtsvertreter die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise an den erwähnten Protokollstellen zu lesen. Das Gericht erachtet die angefochtene Verfügung insgesamt – angesichts der umfangreichen und detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers – als kurz und rudimentär begründet, weshalb sich die Frage stellt, ob damit noch von einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, mithin diesbezüglich einen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auszumachen wäre. Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. 7. 7.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht habe, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der FK keine Flüchtlinge seien. 7.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
D-1641/2015 den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 7.3 Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (a.a.O. E. 6.7.2 f.). 7.4 Aus einer Vielzahl von Berichten geht hervor, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.7.2 mit weiteren Hinweisen).
7.5
D-1641/2015 7.5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen zwar a priori substantiiert und detailliert, wobei insbesondere die Vorbringen zum Militärdienst eine logische Konsistenz aufweisen und konkret sowie anschaulich dargestellt worden sind. Insbesondere ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente – der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2016 seine Tätigkeit im [Beruf] respektive die damit im Zusammenhang stehenden Probleme nicht erwähnt und sich hinsichtlich des Aufgebots zum Reservedienst im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der Anhörung widersprüchlich geäussert, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien – nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss Rechtsprechung dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. zum Ganzen EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.). In Anbetracht der wie dem Anhörungsprotokoll vom 21. Januar 2014 zu entnehmenden ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die Befragung inklusive Rückübersetzung vorliegend gerade einmal 55 Minuten gedauert hat, erscheint für das Gericht klar, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe anlässlich der Befragung nur sehr summarisch dargelegt hat. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, dass die Befragung vom 20. Juni 2016 in einer Sprache – auf Kurmandschi – stattgefunden hat, in welcher sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinlänglich auszudrücken vermag. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer arabischer Muttersprache ist. Dass sich die Vorinstanz einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Argument verschliesst, bei der Befragung habe er nicht alles erwähnt respektive bestünden gewisse Widersprüche, vermag deshalb in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht zu überzeugen. 7.5.2 Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.
D-1641/2015 7.6 7.6.1 Das Gericht erachtet vorliegend den Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt. Dies insbesondere aus dem Grund, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geltend machte, sich im Jahr 2009 in den Militärdienst begeben zu haben, den er zunächst gern geleistet habe (vgl. act. A18/20 S. 11). Den Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers ist demnach – bis zum Ausbruch der Unruhen 2011 – ein grundsätzlich regierungstreues Verhalten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer distanziert sich sodann jedoch von den im syrischen Bürgerkrieg begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen, und gibt an, dass im Oktober 2011 der Albtraum des Militärdiensts endlich vorbei gewesen sei (vgl. act. A18/20, S. 6). Demgegenüber ist dem Arztbericht vom 27. November 2013 zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als Sergeant für etwa 20 Soldaten verantwortlich gewesen; er habe gekämpft und auch getötet. Dementsprechend wäre dem Beschwerdeführer eine gänzlich andere Rolle zuteil gekommen, als er sie ansatzweise geltend macht. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. April 2015 gemachten Ausführungen – es handle sich dabei um einen Übersetzungsfehler respektive ein Missverständnis – vermögen den Sachverhalt nicht weiter zu klären. Den Sachverhalt näher zu klären vermocht, hätten möglicherweise die vom Beschwerdeführer anerbotenen und im Rahmen der Anhörung jedoch nicht abgenommenen Beweismittel (Fotos aus der Militärzeit) respektive im Rahmen der Anhörung zu stellende Fragen zur genauen Tätigkeit des Beschwerdeführers während seiner Zeit im Militärdienst. 7.6.2 Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist die genaue Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in Bezug auf seine Position in der syrischen Armee aber auch insgesamt im Hinblick auf seine geltend gemachten Asylgründe als unklar zu erachten. Dem Gericht ist es ferner nicht möglich aufgrund der vorliegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle und Beweismittel respektive mithilfe weiterer in einem prozessökonomischen Verhältnis stehender Instruktionsmassnahmen den Sachverhalt derart aufzuklären, als dass dieser hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aber auch gegebenenfalls bezüglich des Vorliegens von der Asylgewährung entgegenstehenden Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 - 55 AsylG) als vollständig abgeklärt zu qualifizieren wäre. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen anzuhören und die von ihm anerbotenen Beweismittel (Fotos aus der Militärzeit) abzunehmen und zu würdigen.
D-1641/2015 8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replikeingabe vom 23. April 2015 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die eingereichte Kostennote ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'908.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1641/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2908.auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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