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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2021 D-1636/2020

17 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,899 mots·~19 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1636/2020 law/gnb

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (…).

D-1636/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, suchte am 12. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Weil der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angab, minderjährig zu sein, gab das SEM am 19. Juli 2016 beim Institut für (…) eine Handknochenanalyse in Auftrag. Am 20. Juli 2016 berichtete das genannte Institut über das Resultat der radiologischen Untersuchung, wonach der Beschwerdeführer ein Skelettalter von (…) Jahren aufweise. A.c Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichentags wurde er kurz zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt ("Frageschema für Anamnese"). Am 3. August 2016 wurde er ergänzend mit Unklarheiten bezüglich des von ihm angegebenen Geburtsdatums konfrontiert. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der radiologischen Untersuchung (vgl. Bst. A.b) gewährt und ihm mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die möglicherweise zuständigen Dublin-Mitgliedstaaten Italien oder Griechenland gewährt. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer am 4. August 2016 dem Kanton B._______ zugewiesen hatte, beendete es mit Verfügung vom 18. August 2016 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 3. Mai 2019 fand im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, C._______, die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, aufgewachsen und entstamme einer grossen und gebildeten Familie. Sie hätten (unter anderem) auch ein Haus in Mazar-i-Sharif besessen, wo seine Eltern derzeit leben würden. Er habe die Schule bis zur Hälfte der (…) Klasse in F._______ besucht und dann abgebrochen. Sein Vater sei ein (…). Die Mullahs hätten in D._______ eine Madrasa (religiöse Schule) bauen wollen, wogegen sich sein Vater ausgesprochen habe. Die Mullahs hätten dem Vater hiernach Vorwürfe gemacht und ihn bedroht. Auch habe man ihm telefonisch mit der Tötung aller Familienmitglieder gedroht. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) auf dem Heimweg von der Schule von Fremden derart verprügelt worden, dass er sich habe in Spitalpflege begeben müssen. Ferner habe er im Alter von rund (…) Jahren während der Ferien in

D-1636/2020 Mazar-i-Sharif einen (…)kurs besucht. Hierbei sei er vom (…)lehrer vergewaltigt worden. Er habe sich in der Folge vom Islam entfernt und sich in der Schweiz als Christ taufen lassen. Afghanistan habe er rund ein Jahr vor der BzP verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: - Tazkira; - Diverse Beweismittel die Tätigkeiten des Vaters betreffend; - Nachweis der Integrationsbemühungen im Kanton B._______ (in Kopie); - Taufschein der "(…)" der (…) vom (…) 2017. B. Das Durchgangszentrum G._______ reichte dem SEM am 14. November 2016 einen Bericht der (…) vom 11. November 2016 zu den Akten. Um den Gesundheitszustand abschliessend beurteilen zu können, forderte das SEM den Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Bericht der (…) vom 24. Juni 2019 zukommen. C. Das Migrationsamt des Kantons B._______ liess dem SEM am 2. Juli 2019 Dokumente zukommen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer des (…) beschuldigt werde und deswegen vom (…) 2019 bis (…) 2019 in Untersuchungshaft gewesen sei. D. Mit Schreiben vom 8. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu nach wie vor offenen Fragen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. August 2019 Stellung und reichte gleichzeitig folgende Beweismittel zu den Akten: - Diverse Grundstückverträge des Vaters (in Kopie); - Bestätigung der (…) des Vaters (in Kopie). E. In der Folge forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2019 auf, die mit der Stellungnahme eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess das SEM mit Schreiben vom 6. September 2019 und unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung darum ersuchen, die Übersetzungen zu veranlassen, da er sich keinen Übersetzer leisten könne. Das SEM bestätigte mit Schreiben vom

D-1636/2020 13. November 2019 die Rücksendung der Beweismittel und das Ersuchen um Übersetzung. F. Mit Verfügung vom 6. März 2020 – eröffnet am 10. März 2020 – verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde beim (…) belassen (Dispositivziffer 1), stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 4) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 5 und 6). G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. März 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 (recte: 5 und 6 [vgl. E. 4]) aufzuheben, es seien die Akten der Schwester (N […]) zu edieren, der Asylentscheid der Schwester sei im Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) nachvollziehbar zu begründen, und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und eine Unterstützungsbestätigung vom 17. März 2020 bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. März 2020 den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 8. April 2020 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, bewilligte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig erhielt das SEM Gelegenheit, bis zum 23. April 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die innert erstreckter Frist am 24. April 2020 ergangene Vernehmlassung

D-1636/2020 des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 11. April 2020 (recte: 11. Mai 2020) liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht der (…) vom 7. Mai 2020 nachreichen. Der Sendung lag zudem eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. L. Mit Schreiben vom 19. November 2021 liess das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Ersuchen vom 17. November 2021 hin das Dispositiv des – nicht rechtskräftigen – Urteils des (…) vom (…) 2021 zukommen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des (…) schuldig gesprochen und mit acht Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft wurde. Der Vollzug wurde unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Freigesprochen wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen des (…).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1636/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers, H._______ (N […]), wurden antragsgemäss beigezogen. 4. In der Beschwerde wird ausgeführt, der angefochtene Entscheid werde "nur im Wegweisungspunkt angefochten" (vgl. Beschwerde Ziff. III.3), wobei aus den Rechtsbegehren und der weiteren Begründung deutlich wird, dass damit der Wegweisungsvollzugspunkt gemeint ist. Soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung verlangt wird, handelt es sich demnach um ein offensichtliches Versehen des Rechtsvertreters. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 5 und 6 richtet (vgl. Bst. F). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln

D-1636/2020 (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 6.3.1 Das SEM kommt zum Ergebnis, der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif sei vorliegend zumutbar, da begünstigende Umstände zu bejahen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu seinen Eltern und den übrigen Verwandten seien als unglaubhaft zu bewerten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sehr wohl über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches er den Schweizer Behörden verheimliche. Es sei indes nicht Sache der Behörden, nach fiktiven Vollzugshindernissen zu suchen, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletze. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich grossmehrheitlich in der Provinz F._______ aufgehalten hätten, sei nicht glaubhaft. Zudem würden mehrere Hinweise vorliegen, wonach er aus gutsituierten Verhältnissen stamme und gebildet sei. Sodann könne in seinem Fall nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Afghanistan entgegenstünde. Die Überstellung vermöge nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Einer allfälligen Suizidrealität sei jedoch Rechnung zu tragen, indem die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen könne und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten und ihm sei eine medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. 6.3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM dürfe nicht von der geltend gemachten Minderjährigkeit auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Das SEM habe für die Feststellung der Volljährigkeit einige gewichtige Grundsatzregeln verletzen müssen. Das

D-1636/2020 Knochenaltergutachten sei mit Bezug auf die Angaben des Alters nicht relevant, da der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem Resultat des Gutachtens weniger als drei Jahre betrage. Sodann tauge für die Alterskategorie von ungefähr 15 bis 25 Jahren der Augenschein nicht für eine zuverlässige Altersschätzung. Das SEM sei augenscheinlich von Beginn weg von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe diesem als Folge auch keine Vertrauensperson zur Verfügung gestellt, als die Nachbefragung zum Alter durchgeführt worden sei. Dass er allenfalls minderjährig gewesen sei und mitunter auch die Kinderrechtskonvention hätte berücksichtigt werden müssen, habe für das SEM nie zur Debatte gestanden. Gemäss angefochtener Verfügung sei das Alter im Anschluss an die Gehörsgewährung im August 2016 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) angepasst worden. Die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich wirksam zur Wehr zu setzen, sei aber erst mit Erlass des Asylentscheides gegeben gewesen. Ob der Beschwerdeführer um seine Minderjährigkeit und die damit verbundenen besonderen Rechte im Asylverfahren geprellt worden sei, werde man nie wissen, zumal das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung heute nicht mehr existiere. Da er sich nie gegen die Änderung im ZEMIS habe wehren können, sei es dreist, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung die damals geltend gemachte Minderjährigkeit zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Feld führe. Hinzu komme, dass die Person, welche den angefochtenen Entscheid gefällt habe, mit der Altersbestimmung von damals nichts zu tun gehabt und auch die Anhörung nicht persönlich durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er sei aufgrund der falschen Altersangabe im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ein Lügner, und daraus den Schluss zu ziehen, er verfüge deshalb über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif, sei unangebracht. Es gebe sodann keine gravierenden Unterschiede in den Aussagen die absolvierten Schuljahre und besuchten Schulen betreffend. In Bezug auf die Anzahl Schuljahre habe das SEM die Zeitspanne von fast drei Jahren zwischen BzP und Anhörung nicht berücksichtigt. Auch sei der Beschwerdeführer nicht auf diesen Widerspruch angesprochen worden. Dass er eine (…)schule besucht habe, lasse sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Den (…)kurs zu erwähnen, habe er sich in der BzP nicht getraut, da er im Rahmen dieses Kurses vom Lehrer vergewaltigt worden sei. Im Weiteren sei die Art und Weise, wie die Aussagen der Schwester herangezogen würden, um den Beschwerdeführer als Lügner darzustellen, seltsam. Das SEM müsse erklären, weshalb die Aussagen der Schwester glaubhafter wirken würden als die seinigen. Zudem müsse das SEM erläutern, weshalb die Schwester vorläufig in der

D-1636/2020 Schweiz aufgenommen worden sei und für sie somit keine begünstigenden Umstände vorgelegen hätten. Weiter sei zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass der Vater einen (…) belegt habe. Er habe dafür Beweismittel eingereicht, welche vom SEM nicht mitberücksichtigt worden seien. Sodann gehe aus dem Arztbericht vom (…) 2019 nicht hervor, dass dort die Rede sei vom Onkel mütterlicherseits, dieser (…) in Kabul gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) sich bei diesem aufgehalten habe. Das SEM interpretiere den Bericht nach Belieben und erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Was den sexuellen Missbrauch durch den (…)lehrer anbelange, ziehe das SEM beliebige Informationen den Lebenslauf betreffend aus dem Arztbericht heran. Den erwähnten sexuellen Missbrauch, der Grund der jahrelangen Therapie, wolle man aber nicht in die Überlegungen einbeziehen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst noch anlässlich der Anhörung grösste Mühe bekundet habe, darüber zu sprechen. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Zusammenstellung des Teams in der BzP. Dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der dolmetschenden Landsfrau nicht in der Lage gewesen sei, über die sexuellen Übergriffe zu reden, könne auch dem Arztbericht vom 11. November 2016 entnommen werden. Schliesslich werde nicht in die Überlegungen miteinbezogen, dass missbrauchte Menschen in Asylverfahren oft nicht in der Lage seien, sich gleich von Beginn weg gegenüber den Asylbehörden zu öffnen und alles zu erzählen. Die Ansicht und die Argumentation des SEM seien befremdend. Es gäbe vermutlich bessere falsche Fluchtgründe als die Vergewaltigung durch den (…)lehrer. Der Beschwerdeführer könne nach dem Gesagten nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden. Im Weiteren seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts höchstens ganz gesunde junge Männer in der Lage, sich in Mazar-i-Sharif mit Hilfe eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu reintegrieren und eine neue eigene Existenz aufzubauen. Er (der Beschwerdeführer) sei traumatisiert und auf eine engmaschige Therapie angewiesen und daher nicht in der Lage, sich in Mazar-i- Sharif nebenher eine eigene Existenz aufzubauen, dies unabhängig davon, ob ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei oder nicht. Was das Letztere anbelange, sei die Sache nicht ganz klar. Die Eltern würden heute mit (…) der insgesamt (…) Geschwister in Mazar-i-Sharif leben. Die anderen Geschwister würden sich im Ausland aufhalten. Der Vater sei (…), die Mutter arbeite als (…). Ob diese Personen bereits als tragfähiges Beziehungsnetz herhalten könnten, bleibe zu bezweifeln.

D-1636/2020 6.4 6.4.1 Mit seinem Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/49 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif aktualisiert. Im Urteil wurde festgestellt, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener sicherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage auch in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. Solche könnten mit Verweis auf das Urteil BVGE 2011/7 namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Unabdingbar sei in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.2, 6.2.3.5 und 7.3.1). 6.4.2 Im Sommer 2021 haben sich die Ereignisse in Afghanistan überschlagen. Innert kürzester Zeit haben die Taliban die militärischen Verbände der unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete und Städte – darunter auch Mazar-i-Sharif – überrannt und Mitte August 2021

D-1636/2020 in Afghanistan die Macht übernommen. Nachdem die letzten militärischen Einheiten der internationalen Truppen aus Afghanistan nach dem Ende der Evakuierungsaktion am Flughafen von Kabul Ende August 2021 abgezogen sind, äusserte sich unter anderen der UNO-Generalsekretär António Guterres besorgt über die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan. Es sei ein völliger Zusammenbruch der Grundversorgung im Land zu erwarten, in dem rund die Hälfte der Bevölkerung – 18 Millionen Menschen – auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, um zu überleben (vgl. Frankfurter Allgemeine, Afghanistan: "Dunkelste Stunde der Not", 2. September 2021; https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/afghanistan-organisationen-warnen-vor-einem-zusammenbruch-17512208.html, abgerufen am 24.11.2021). Ohne ausländische Hilfe – so wurde sodann bei einem virtuellen Sondergipfel der G20-Staaten am 12. Oktober 2021 unter Berufung auf Angaben der Vereinten Nationen berichtet – drohe ein wirtschaftlicher Zerfall des Landes, der dazu führe, dass 97 Prozent der afghanischen Bevölkerung unmittelbar von Armut bedroht seien, zumal sich aktuell auch noch die schlechteste Ernte seit 35 Jahren ankündige (vgl. Tagesanzeiger, G20-Gipfel zu Afghanistan: "Hilfe, damit Kabul nicht kollabiert", 12. Oktober 2021, https://www.tagesanzeiger.ch/hilfe-damit-kabul-nicht-kollabiert- 105716344300, abgerufen am 24.11.2021). 6.4.3 Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lebten laut Angaben des Beschwerdeführers dessen Eltern und (…) Geschwister in Mazar-i-Sharif. Im Übrigen ist jedoch nach wie vor nicht restlos klar, wo sich die Familie in der Vergangenheit mehrheitlich aufgehalten hat – in der Provinz oder in Mazar-i-Sharif. Offene Fragen bestehen auch etwa hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Familie, des (erweiterten) Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif und der Bildung des Beschwerdeführers. Angesichts der nach der Machtübernahme durch die Taliban übereinstimmend prognostizierten Entwicklung der wirtschaftlichen Situation sowie der damit absehbar verbundenen sozioökonomischen Notlage weiter Bevölkerungsteile in Afghanistan kann darauf verzichtet werden, diese offenen Punkte abschliessend zu klären. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer verfüge in Mazar-i-Sharif über ein Beziehungsnetz und sei in gutsituierten Verhältnissen aufgewachsen, kann nicht davon ausgegangen werden, er finde in der Stadt Mazar-i-Sharif oder anderswo in Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt begünstigende Umstände vor, aufgrund derer hinlänglich ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich mithin in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/afghanistan-organisationen-warnen-vor-einem-zusammenbruch-17512208.html https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/afghanistan-organisationen-warnen-vor-einem-zusammenbruch-17512208.html https://www.tagesanzeiger.ch/hilfe-damit-kabul-nicht-kollabiert-105716344300 https://www.tagesanzeiger.ch/hilfe-damit-kabul-nicht-kollabiert-105716344300

D-1636/2020 6.5 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 9 AIG). Eine solche Konstellation liegt (derzeit) nicht vor, nachdem das Urteil des (…) vom (…) 2021 nicht rechtskräftig ist (vgl. Bst. L). 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 6. März 2020 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Asylentscheid der Schwester im Wegweisungsvollzugspunkt nachvollziehbar zu begründen (vgl. Bst. G), mangels Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden. Ebenfalls kann auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen materieller und formeller Natur in der Beschwerde verzichtet werden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.5 Stunden, die Auslagen von Fr. 40.– und der Stundenansatz von Fr. 200.– erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'140.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Aufgrund der Parteientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an den vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1636/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 6. März 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'140.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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