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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2007 D-1633/2007

21 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,627 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 27. Februar 2007 i.S. Nichteintreten...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1633/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Fulvio Haefeli, Robert Galliker Gerichtsschreiberin Corinne Krüger A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und deren Kinder C._______, geboren _______ und D._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Die Beschwerdeführer, muslimische Albaner aus X._______ (Kosovo), verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Januar 2007 und reisten in einem LKW durch ihnen unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. Januar 2007 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl. Dort wurden sie am 23. Januar 2007 zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 15. Februar 2007 führte das BFM mit den Beschwerdeführern zu ihren Asylgründen eine Direktanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] durch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ legten die Beschwerdeführer Kopien ihrer Reisepässe, Identitätskarten und Geburtsscheine ihrer Kinder sowie den Führerschein des Beschwerdeführers (ausgestellt am 7. April 2006, Nr. _______) vor und erklärten, die Originale ihrer Reisepässe und Identitätskarten seien während des Krieges in ihrem Haus verbrannt bzw. seien verloren gegangen. b) Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer geltend, während des Krieges im Jahr 1999 hätten die Serben den Beschwerdeführer verwundet, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und einen Onkel des Beschwerdeführers erschossen. Ihr Haus im Dorf Y._______ (Gemeinde Z._______) sei niedergebrannt. Danach seien sie in die Stadt X._______ gezogen, wo sie in verschiedenen Mietwohnungen gelebt hätten. Es sei für sie ein grosses Problem, nicht mehr in ihr Dorf zurückkehren zu könnten. In X._______ habe der Beschwerdeführer Gelegenheitsjobs ausgeübt. Im Jahr 2004 habe er eine Stelle als Sicherheitskraft bei der Sicherheitsfirma "_______" gefunden. In der letzten Zeit sei er als Angestellter dieser Firma beauftragt worden, serbische Dörfer zu bewachen, die bei den Unruhen im März 2004 in Brand gesteckt worden seien. Nach kurzer Zeit sei er deswegen von mehreren Albanern bedroht worden. Seit Anfang Juni 2006 habe er anonyme Telefonanrufe erhalten, die ihn schliesslich dazu gezwungen hätten, im August 2006 seine Stelle aufzugeben. Da er keine andere Arbeitsstelle gefunden habe, sei er ohne jegliche finanzielle Mittel gewesen, weshalb er den Heimatstaat verlassen und mit seiner Familie in die Schweiz gekommen sei. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche vom 17. Januar 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden zum Nachweis der Identität Kopien ihrer Geburtsscheine, Reisepässe und Identitätskarten eingereicht, wobei es sich jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Namentlich könne aufgrund der Beschaffenheit

3 der eingereichten Dokumente die Echtheit - und somit auch die Identität der Beschwerdeführer - nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ausserdem lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, sie erfüllten zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Eingabe vom 2. März 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 27. Februar 2007 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an ihren Heimatstaat offenzulegen und ihnen dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab, und wies das BFM an, den Beschwerdeführern eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Im Weiteren stellte er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2007 wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE

5 D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-

6 piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer legten im Empfangs- und Verfahrenszentrum zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer Reisepässe und Identitätskarten, der Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie den Führerschein des Beschwerdeführers (Nr. _______, ausgestellt am 7. April 2006) im Original vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den eingereichten Kopien nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bzw. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1, da die Echtheit der Dokumente - und somit auch die Identität der Beschwerdeführer - damit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Auch der eingereichte Führerschein gilt nicht als Reise- oder Identitätspapier, da dieser von der heimatlichen Behörde nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist. Damit haben die Beschwerdeführer

7 den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben. Auf die Frage nach dem Verblieb der Originale ihrer Reisepässe und Identitätskarten erklärten die Beschwerdeführer, diese seien während des Krieges in ihrem Haus verbrannt (vgl. A1/8, S. 3; A2/8, S. 3; A8/13, S. 5; A9/11, S. 3). Der Beschwerdeführer sagte ausserdem, die Identitätskarte der UNMIK, die er sich nach dem Krieg habe ausstellen lassen, sei verloren gegangen (vgl. A1/8, S. 3; A8/13, S. 5). Bezüglich der UNMIK-Identitätskarte seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, sie habe diese zuhause vergessen (A8/13, S. 6). Sie erklärte jedoch, nicht mehr zu wissen, ob sie die Identitätskarte irgendwo vergessen oder verloren habe. Als sie vor der Ausreise alle möglichen Papiere habe sammeln und mitnehmen wollen, sei die Identitätskarte nicht mehr auffindbar gewesen (A9/11, S. 4). Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass es sich bei diesen Erklärungen der Beschwerdeführer um stereotype, unsubstanziierte und zum Teil widersprüchliche Angaben handelt. Nicht plausibel erscheint insbesondere die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den vorgelegten Kopien der Pässe und Identitätskarten um Fotokopien handle, welche sie von den "Archiven" genommen hätten (A8/13, S 5). Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführer Fotokopien ihrer Reisepässe und Identitätskarten vorgelegt haben, sie nach wie vor im Besitze der Originaldokumente sind, diese aber in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigen. Da auch in der Beschwerde keine nachvollziehbaren Gründe für das Nichteinreichen von Originaldokumenten genannt werden, gelingt es den Beschwerdeführern nicht, glaubhaft zu machen, dass sie aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben haben. 4.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllen und ebenso offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind infolge der bestehenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo bzw. mangels Kausalität mit der erst sechs Jahre nach Kriegsende erfolgten Ausreise weder die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der erhaltenen Drohanrufe noch die Erlebnisse während des Krieges asylrechtlich von Bedeutung. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und - da in der Beschwerde auf die vorinstanzlichen Ausführungen mit keinem Wort eingegangen wird - auf weitere Erörterungen verzichtet werden. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Gleichzeitig weist in den Erwägungen des BFM nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen wären, mit der Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand hätte betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen, um zur

8 Erkenntnis zu gelangen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2007 machen die Beschwerdeführer nichts geltend, was an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. 4.3 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführer könnte in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Serbien als generell zumutbar erachtet werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer aus Gründen wirt-

9 schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss eigenen Aussagen war die Beschwerdeführerin aufgrund der während des Krieges erlittenen Vergewaltigung in X._______ in ärztlicher Behandlung (A9/11, S. 8), welche sie nach einer Rückkehr dorthin problemlos wieder aufnehmen kann. Der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau haben beide eine abgeschlossene Ausbildung, der Beschwerdeführer zudem mehrjährige Berufserfahrung in einer Sicherheitsfirma (vgl. A1/8, S. 2; A2/8, S. 2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, sie würden alle Voraussetzungen mitbringen, um in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Ausserdem leben im Südteil von X._______, wo die Beschwerdeführer seit 1999 gewohnt haben, die Eltern und mehrere Geschwister der beiden (A1/8, S. 2; A2/8, S. 2). Durch diese verfügen die Beschwerdeführer in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Schliesslich leben ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin in Deutschland. Diese können ihnen bei Bedarf in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten (vgl. A2/8, S. 2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführer haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mittellos sind. Die Beschwerde kann zudem rückblickend nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: vorinstanzliche Verfügung in Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand am:

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