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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2017 D-1632/2016

2 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,545 mots·~28 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1632/2016

Urteil v o m 2 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).

D-1632/2016 Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gelangte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) und teilte diesem mit, diese hätten ihn im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert. Die Beschwerdeführenden seien im Rahmen der Visa-Erleichterungen für syrische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist und ersuchten darum, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, wo ihre Söhne wohnen würden. Die Beschwerdeführenden würden sich in den nächsten Tagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ melden. B. Am 26. Mai 2014 erschienen die Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter E._______ (Beschwerdeverfahren D-1613/2016) und ihrem Sohn F._______ (Beschwerdeverfahren D-1614/2016) im EVZ und füllten das Personalienblatt aus. C. Am 10. Juni 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien und befragte die Beschwerdeführenden zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. Januar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, komme aus der Umgebung von G._______ (Provinz al-Hasakah) und habe seit 1981 bis zur Ausreise in H._______ (Provinz al-Hasakah) gelebt. Seit 2008 habe er für ein ausländisches Erdölunternehmen als Chauffeur gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er von den syrischen Behörden verhört worden, weil sein Sohn I._______ (N […]) zwei Mal festgenommen worden sei. Seit dem Jahr 2011 arbeite auch sein Sohn F._______ im Erdölunternehmen. Am 4. Dezember 2013 sei er das erste Mal telefonisch von islamistischen Terroristen bedroht worden. Sie hätten ihn beschuldigt, er würde mit Ungläubigen zusammen arbeiten, und ihn mit dem Tod bedroht, wenn er seine Arbeit nicht niederlege. Mehr als zehn Mal hätten sie ihn bis am 20. Januar 2014 angerufen und von ihm auch Fahrdienste verlangt. Der letzte Anruf am 20. Januar 2014 sei der Schlimmste gewesen, wo er nochmals mit dem Tod bedroht worden sei. Am 1. Februar 2014 habe er zusammen mit F._______ aufgehört zu arbeiten. Die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe seine Kinder an die Front schicken wollen, was er nicht gewollt habe. Früher sei er

D-1632/2016 Sympathisant der YPG gewesen, aber seit diese mit Waffen zu tun habe, habe er sich von ihr distanziert. Am 21. Februar 2014 hätten sie Syrien mit E._______ und F._______ Richtung Türkei verlassen und am 18. März 2014 vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) Einreisevisa für die Schweiz erhalten. E._______ und F._______ seien bereits am 19. März 2014 und sie am 29. April 2014 legal in die Schweiz eingereist. C.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, sie habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei wegen den Problemen ihres Mannes und Sohnes F._______ ausgereist. Sie wisse nur, dass sie telefonisch bedroht worden seien. C.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe und einen Berufsausweis des Beschwerdeführers ein. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 15. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, und im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde beantragten sie sodann, es seien die Dossiers der zwei Töchter (J._______ [N {…}] und E._______ und der vier Söhne (K._______ [N {…}], L._______ [N {…}], F._______ und I._______) beizuziehen.

D-1632/2016 F. Am 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2016 ein. G. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 22. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 15. März 2016 Stellung zu nehmen. H. Am 6. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. I. Am 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und am 21. Oktober 2016 eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1632/2016 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im

D-1632/2016 Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Schilderungen zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen seien dünn und vage geblieben und würden jeglicher Realkennzeichen entbehren. So sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie er das erste Mal bedroht worden sei. Danach gefragt, wie die Drohenden ihre Drohung ausgesprochen hätten, habe er zunächst ausgeführt, welche Aufträge seine Firma in seinem Gebiet gehabt habe, welche Ortschaften die Terroristen eingenommen hätten und wer wo die Kontrolle übernommen habe. Sie hätten ihn angerufen. Auf Nachfrage habe er ergänzt, dass er stets in der Firma präsent gewesen sei, die Gefechte jedoch nachts stattgefunden hätten. Er habe die Angestellten auf die Ölfelder gebracht. Nochmals danach gefragt, wie er davon erfahren habe, dass die Zusammenarbeit mit seiner Firma nicht geduldet werde, habe er erklärt, man habe ihn (als Gruppe) angerufen und gesagt, niemand solle mit „diesen Leuten“ arbeiten. Darauf habe er erwidert „Kein Problem“. Danach habe er gesagt, sobald die Firma aufhöre zu arbeiten, würde auch er aufhören. Danach habe die Person am Telefon aufgehört. Dann habe er gesagt, dass er seine Kinder ernähren müsse. Seine Schilderungen würden sehr gestellt wirken. Zum einen liessen sich keinerlei Realkennzeichen erkennen, obwohl er mehrmals zu einer genauen Schilderung der Umstände aufgefordert worden sei. Eigene Gedanken oder Wahrnehmungen würden gänzlich fehlen. Zum anderen ergäben die verschiedenen Textfragmente des angeblichen Telefonats untereinander keinen Sinn. So sei nicht verständlich, weshalb er dem Anrufer – dessen Hintergrund bis heute unklar sei – zunächst geantwortet habe, dies sei kein Problem, danach jedoch angefügt habe, er würde solange dort arbeiten, wie es die Firma benötige. Ausserdem leuchte nicht ein, in welchem Kontext er dem Anrufer habe erklären können, dass er auf das Geld angewiesen sei, um den Lebensunterhalt für seine Kinder zu bestreiten. Dieses

D-1632/2016 Ungleichgewicht im Informationsfluss während des ersten Drohanrufes erstaune umso mehr, da für gewöhnlich angenommen werden dürfe, dass der Drohende die Modalitäten der Erfüllung seiner Forderung nenne und nicht umgekehrt. Die Angabe, wonach der Anrufer danach aufgelegt habe, suggeriere daher einen dramatischen erfolglosen Versuch eines Drohanrufes. In diesem Falle stelle sich die Frage, inwiefern er dadurch in Angst oder Schrecken habe versetzt werden können. Entsprechend sei er nicht in der Lage gewesen, seine Handlungen unmittelbar nach dem Anruf zu schildern. Zuerst habe er sich in Ausführungen zur YPG, zu seiner finanziellen Lage und jener seiner Familie verloren. Danach habe er angegeben, nach dem Anruf nichts gemacht zu haben. Er habe einzig seinen Sohn und seine Tochter angewiesen, wachsam und stets in Begleitung zu sein, bis er einen Weg gefunden habe, zu fliehen. Auch hier fänden sich keine der erwarteten Realkennzeichen. Dies erstaune insbesondere, weil mit diesem Anruf eigentlich sein gesamtes bisheriges Leben plötzlich auf den Kopf gestellt worden sei. Auf einmal sei die Versorgung seiner Familie bedroht gewesen. Gleichzeitig habe er sich um die Sicherheit seiner Kinder gefürchtet. Dass in seinen Schilderungen hierzu gar nichts zu finden sei, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem zweiten Drohanruf gefragt, habe er vom Letzten erzählt. Nochmals spezifisch danach gefragt, habe er angegeben, so viele Drohanrufe erhalten zu haben, dass er nicht wisse, wann der zweite gewesen sei. Es sei nicht klar, wie er selbst nach rund zehn Anrufen nicht wisse, welcher Gruppierung der Anrufer angehöre. Spätestens beim angeblich verlangten Transport von Verwundeten könne man irgendeinen Rückschluss seinerseits erwarten. Weiter erstaune die Tatsache, dass er sich offenbar jeglichen geforderten Hilfestellungen des Anrufers – sei es beim Transport von Verletzten oder von Trauergesellschaften – stets mit der Begründung habe entziehen können, er habe kein Benzin. Zum einen sei dies bei einem Chauffeur wohl kein alltägliches Problem. Zum anderen wäre wohl die Häufigkeit des Benzinmangels – rund zehn Mal in rund einem Monat – äusserst verdächtig. Weiter wisse der Anrufer ja auch, dass er in einem erdölfördernden Unternehmen arbeite. Es leuchte nicht ein, weshalb er sich so leicht von seinen Forderungen habe abbringen lassen. Wolle man seinen Behauptungen dennoch Glauben schenken, würde sich sodann die Frage stellen, inwiefern von einem dermassen leichtgläubigen Anrufer tatsächlich eine Gefahr ausginge. Spezifisch nach seinen Gefühlen gefragt, als er dem Anrufer jegliche Forderungen abgestritten habe, habe er erklärt, dass er angestellt sei und nicht privat arbeiten könne, weshalb er sich nicht getraut habe, die Aufträge auszuführen. Es fänden sich keine Realkennzeichen, die seine Vorbringen glaubhaft erscheinen liessen. Auf-

D-1632/2016 grund seiner unsubstantiierten Angaben sowie der vagen und teilweise unlogischen Sachverhaltsdarstellung sei festzuhalten, dass seine Vorbringen betreffend Verfolgungshandlungen durch Angehörige des "Islamischen Staats" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) oder – in neuerer Zeit verwendet – "Daesh") den in Art. 7 AsylG gestellten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Die plötzlich dramatischere Darstellung der drohenden Rekrutierung der Kinder durch die YPG an der Anhörung lege nahe, dass er dadurch einen günstigeren Asylentscheid zu erwirken erhofft habe. Das Vorbringen, er sei im Jahre 2012 von der YPG angegangen worden, sei nachgeschoben. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb er dies nicht schon in der BzP habe geltend machen können. Damals habe er lediglich angegeben, im Jahre 2011 erfahren zu haben, dass die YPG Jugendliche rekrutiere, und seine Söhne deswegen ins Ausland geschickt zu haben. Nach Problemen mit Drittpersonen gefragt, habe er diese verneint. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung keine konkreten Vorfälle oder Nachteile genannt, die auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat oder Dritte schliessen lasse. Sie habe an der BzP angegeben, weder Probleme mit den Behörden noch mit Privatpersonen gehabt zu haben. Die erschwerten Bedingungen, unter denen sie zuletzt habe leben müssen, würden dann auch unter die direkten Folgen der anhaltenden Kriegssituation fallen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, es gehe nicht an, dass das SEM behaupte, die Beschwerdeführenden hätten einen Teil ihrer Vorbringen nachgeschoben, weil sie im EVZ nicht davon gesprochen hätten. Im EVZ sei ihnen gesagt worden, man habe nicht viel Zeit, sie sollten sich kurz fassen und sie würden noch die Gelegenheit bekommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Es müsse beim EVZ D._______ eine amtliche Erkundigung eingeholt werden. Die Beschwerdeführerin habe im EVZ angegeben, keinen Kontakt mit der YPG gehabt zu haben. Damit habe sie aber nicht gesagt, dass ihre Kinder oder ihr Ehemann keine Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe schon im EVZ ausgeführt, dass die YPG seine Kinder habe rekrutieren wollen und er ihnen deshalb zur Ausreise aus Syrien verholfen habe. Die Ausführungen bei der Anhörung würden keinen Nachschub darstellen, sondern bloss eine Konkretisierung. Er habe seine Söhne ausser Landes geschafft, damit diese nicht für den syrischen Staat Militärdienst leisten mussten. Ihre Ausreise habe also gar nichts mit der YPG zu tun. Die YPG habe ihm später

D-1632/2016 bloss vorgeworfen, dass er sie ins Ausland gebracht hätte, statt zur YPG. Der Zusammenhang zwischen den Drohanrufen und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Er habe für eine ausländische Gesellschaft gearbeitet, was der IS und andere Islamisten nicht toleriert und deshalb ein Ölfeld zerstört hätten, was aufzeige, wie ernst die Lage gewesen sei und wie ernst die Drohungen der Anrufer gewesen seien. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer versucht dazulegen, wie die Fronten verliefen. Nachdem die syrische Armee gescheitert sei, habe die YPG den Schutz des zweiten Ölfelds übernommen. Dies habe bedeutet, dass er einigermassen geschützt gewesen sei, solange er sich im Herrschaftsbereich der YPG aufgehalten habe. Aus diesem Grund hätten ihn die Anrufer in Gebiete zu locken versucht, die ausserhalb des von der YPG beherrschten Raumes gelegen seien. Seine Gegner hätten versucht, ihn in eine Falle zu locken, damit man ihn entführen könne. Gerade diese Hintergrundinformationen würden die geforderten Realkennzeichen darlegen. Dies seien die eigenen Gedanken und Wahrnehmungen des Beschwerdeführers. Das SEM habe die Zusammenhänge nicht verstanden. Er sei von einer bewaffneten Eskorte der YPG beschützt worden, weshalb er seine Tätigkeit habe fortsetzen können. Auch sein Sohn und seine Tochter seien nicht in Gefahr gewesen, so lange sie sich im kurdisch beherrschten Gebiet aufgehalten hätten. Die Tochter habe ein von Arabern bewohntes Quartier passieren müssen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass sie von Arabern entführt und an den IS verkauft werden könnte. Der Sohn habe später auch Anrufe erhalten, um ihn in eine Falle zu locken. Der Anrufer dürfte dem IS angehört haben. Der Anrufer habe nicht gesagt, er solle ins Lager des IS kommen, um dort einen Verwundeten abzuholen. Das wäre zu offensichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich vor einer Entführung gefürchtet habe. Das erste was in einem Krieg rationiert werde, sei der Treibstoff. An freien Tankstellen sei nur wenig Benzin vorhanden gewesen. Die ausländische Unternehmung habe Rohöl gefördert. Sie hätten dies nicht zum Benzin raffinieren können. Der Beschwerdeführer habe den Treibstoff, den er für seine dienstlichen Fahrten gebraucht habe, von seiner Arbeitgeberin erhalten. Weitere Fahrten habe er nicht antreten können, weil er tatsächlich kein Benzin gehabt habe oder nicht bereit gewesen sei, das Doppelte oder Dreifache dafür zu bezahlen. Da die Anrufer von der Benzinknappheit gewusst hätten, hätten sie darauf verzichtet, auf den verlangten Transport zu insistieren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien deshalb logisch und nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin nicht direkt verfolgt worden sei, verfüge sie tatsächlich über keine eigenen Asylgründe. Sie müsse hingegen als Flüchtling anerkannt werden, wenn ihr Ehemann die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die

D-1632/2016 Beschwerdeführenden würden in der Schweiz an der gleichen Adresse wohnen wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Söhne. Dies bedeute, dass es im Fall der Rückkehr zu einer Reflexverfolgung kommen könnte. Das syrische Regime könnte verlangen, dass die Beschwerdeführenden Informationen über ihre Kinder bekannt geben würden. Dabei müssten sie mit Inhaftierung, Folter und Misshandlung rechnen. Der Umstand, dass die Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stelle ein Indiz dafür dar, dass sie Feinde des syrischen Regimes seien. Da die Kontaktaufnahme zu den Kindern erst hier in der Schweiz erfolgt sei, müsse wohl von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde zu Beginn der BzP auch darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellenden dafür verantwortlich seien, was sie nicht sagen. Die pauschale Behauptung, wonach fast alle Asylsuchenden dem Mandatar berichtet hätten, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Geschichte vollständig vorzutragen, sei daher haltlos. Die vollständige Geltendmachung der Asylgründe falle in die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Aus der Tatsache, dass einige Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl erhalten hätten, erwachse Letzteren kein Anspruch auf Asyl. Der Umstand, wonach die syrischen Behörden angeblich über die Flucht dieser Verwandten schon lange Bescheid wüssten, begründe keine Furcht vor drohender Reflexverfolgung. Hätte eine solche Gefahr bestanden, so hätte sie sich in den auf die Ausreise der Flüchtlinge folgenden Jahren verwirklicht. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden nun im gleichen Land aufhalten würden wie ihre Kinder, vermöge diese Furcht auch nicht zu begründen. So dürften die syrischen Behörden – sofern sie von der Flucht der Kinder gewusst hätten – stets angenommen haben, dass die Flüchtlinge mit den Kindern in Kontakt stünden. Da sei es nur natürlich, wenn die Eltern und Kinder diesen Kontakt in der Schweiz weiterpflegen würden und nicht von Relevanz für die Staatssicherheit Syriens. Im Restlichen beschränke sich die Beschwerde darauf, die Asylgründe nochmals vorzutragen, ohne auf die im Entscheid genannten Unstimmigkeiten einzugehen. Dabei sei man bemüht, Szenarien zu schaffen, in denen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht unlogisch erschienen. Wo dies misslinge, erkläre man, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen falsch verstanden oder eine andere Absicht verfolgt, als die Frage zu beantworten. In den Protokollen finde sich jedoch kein Hinweis auf etwaige Missverständnisse. Der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer zuerst zur Flucht bewegt werden solle, damit Daesh ihn dabei angreifen könne, ziele ins Leere.

D-1632/2016 Implizit werde damit erklärt, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nichts vor Daesh zu befürchten hatte. Da der Beschwerdeführer in den Monaten der Drohungen nicht auf eine der zahlreichen Fallen der Dash reingefallen sei, könne vermutet werden, dass er sich – zwar vorsichtig – jedoch mit einer gewissen Sicherheit in seiner Region habe bewegen können. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Umstände der Befragung im EVZ D._______ könnten nicht belegt werden, da keine Hilfswerkvertretung beigezogen worden sei. Das Risiko einer Reflexverfolgung leite sich von der Tatsache ab, dass die Beschwerdeführenden engen Kontakt mit den Kindern unterhielten und die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden misshandeln oder foltern könnten, um aus ihnen Informationen über ihre Kinder und deren exilpolitische Tätigkeiten herauszuholen. Die Geheimdienste würden wissen wollen, was die Beschwerdeführenden bei ihren Besuchen und Kontakten gehört und gesehen hätten. Der Hinweis auf einen Besuch im Jahr 2010 bei den Kindern in der Schweiz sei insofern unbeachtlich, als diese damals gar noch nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es sei unzulässig, bei einzelnen Aussagen die Interpretation zu wählen, die am Weitesten von den anderen Aussagen entfernt liege, um so einen Widerspruch zu konstruieren. Die Araber im Quartier würden mit dem IS sympathisieren und als Spitzel arbeiten. Über sie dürfte der IS erfahren haben, dass der Beschwerdeführer für eine ausländische Ölfirma tätig gewesen sei. Der IS habe versucht, den Beschwerdeführer unter einem Vorwand ausserhalb des von der YPG beschützen Bereichs zu locken. Es passiere immer wieder, dass ein Halter eines Fahrzeuges vom IS überwältigt und entführt werde. Dies wäre dem Beschwerdeführer widerfahren, wenn er auf die Lockanrufe hereingefallen wäre. Daneben habe es auch Drohanrufe gegeben. Diese Drohungen seien teilweise auch schriftlich erfolgt. IS-Sympathisanten aus dem Quartier dürften die Überbringer der Drohbriefe gewesen sein. Solange sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort aufgehalten habe, sei er in der Tat in Sicherheit gewesen. 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, im EVZ D._______ würden die Gesuchstellenden daran gehindert, ihre Asylgründe vorzutragen, weshalb amtliche Erkundigungen anzuordnen seien. Da keine Hilfswerksvertretung an der BzP anwesend gewesen sei, seien keine Belege dafür vorhanden.

D-1632/2016 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. An den Anhörungen vom 16. Januar 2015 war eine Hilfswerkvertretung anwesend. Dass an der BzP eine Hilfswerkvertretung anwesend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern ist nicht zu bemängeln, dass anlässlich der BzP keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen ist. Soweit gerügt wurde, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der BzP ihre Asylgründe nicht vollständig schildern können, und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG kann das SEM die Asylsuchenden anlässlich der BzP zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Anlässlich der BzP vom 10. Juni 2014 hatten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre Asylgründe – wenn auch nur summarisch – zu schildern. Danach stellte das SEM einige Fragen dazu und schliesslich wurde nochmals nachgehakt, ob es sonst noch Gründe gebe, die sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akten A6/11 und A7/11 S. 7 f.). Es gehen keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Protokoll der BzP hervor, die auf eine inkorrekte Durchführung der BzP schliessen lassen. Ausserdem wurde der Rechtsvertreter vom BFM vor der BzP am 2. Juni 2014 angefragt, ob er daran teilnehmen möchte. Er verzichtete jedoch darauf. Das SEM hat demnach den Sachverhalt korrekt festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, amtliche Erkundigungen im EVZ D._______ anzuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine

D-1632/2016 Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche, die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen BzP und Anhörung entstanden sind, nur dann für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom IS bedroht worden. Im Jahr 2010 sei er von den syrischen Behörden zu seinem Sohn I._______ befragt worden und 2012 habe er einen Streit mit der YPG gehabt, weil er seine beiden Söhne K._______ und L._______ aus dem Land geschafft habe. 6.2.1 Hinsichtlich der Befragung durch die syrischen Behörden im Jahre 2010 wegen seinem damals festgenommenen Sohn ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes gehen konnte und keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden hatte bis zu seiner Ausreise am 21. Februar 2014. Dieses Vorbringen war demnach

D-1632/2016 zeitlich nicht mehr kausal für die vier Jahre später erfolgte Ausreise und ist demnach nicht asylrelevant. 6.2.2 Betreffend den Streit mit der YPG im Jahre 2012 wurde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass der Beschwerdeführer bei der BzP bereits erwähnt hatte, dass er die Kinder aus Angst vor einer Rekrutierung durch die YPG ausser Landes gebracht habe (vgl. Akte A6/11 S. 7). Damit hat er bereits anlässlich der BzP ansatzweise vorgebracht, dass er auch Probleme mit der YPG hatte. Insofern er anlässlich der Anhörung ausgeführt hat, er habe deswegen einen Streit mit der YPG gehabt (vgl. Akte A13/14 F54), hat das SEM zu Unrecht festgestellt, es handle sich um ein nachgeschobenes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen. Dieser Streit bestand aus einem Gespräch, bei dem der Beschwerdeführer gefragt worden sei, weshalb er die beiden Söhne ins Ausland gebracht habe, wenn die YPG die Söhne ja auch hätte beschützen können. Das Streitgespräch hatte keine weiteren Folgen (vgl. Akte A13/14 F56). Aufgrund der mangelnden Intensität handelt es sich dabei nicht um einen asylrelevanten Nachteil. 6.2.3 Das SEM hat betreffend die Drohanrufe durch die Terroristen zu Recht ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gespräche teilweise nicht nachvollziehbar sind und aufgrund der Reaktionen des Beschwerdeführers gegenüber den Terroristen am Telefon nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe sich deswegen vor ihnen gefürchtet. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch den IS kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal sie keine asylrelevanten Konsequenzen hatten. In der Replik führte der Beschwerdeführer selber aus, dass er am Wohnort aufgrund des Schutzes durch die YPG in Sicherheit gewesen sei und die bewaffneten Kämpfer des IS nie an der YPG vorbeigekommen wären (vgl. Replik S. 3), und dass er während der Arbeit als Chauffeur von der YPG eskortiert worden sei (vgl. Akte A13/14 F31). Es bestand deshalb für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr, solange er sich im Gebiet, welches unter der Kontrolle der YPG stand, aufgehalten hat. 6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe keine Probleme gehabt (vgl. Akte A7/11 S. 7 f. und A14/8 F26). Sie sei wegen den Problemen ihres Mannes und des Sohnes ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte insofern keine eigene Verfolgung in Syrien geltend.

D-1632/2016 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführenden fürchten sich zudem vor einer Reflexverfolgung wegen ihrer Kinder J._______, K._______ und L._______, die in der Schweiz Asyl erhalten haben. 6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie – und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) – oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994 Nr. 17). 6.4.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sind J._______ und I._______ 2010 und K._______ und L._______ 2012 aus Syrien ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht (vgl. Akte A6/11 S. 5). Die Beschwerdeführenden machten keine Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der Ausreisen der Kinder geltend. Die Beschwerdeführenden sind sodann Ende 2010 zwei ihrer Kinder in der Schweiz besuchen gegangen (vgl. Akte A6/11 und A7/11 S. 5) und wieder zurück nach Syrien gekehrt, ohne dass sie nach der Rückkehr nach Syrien zu ihren Kindern befragt worden sind. Dass die Kinder damals noch nicht den Flüchtlingsstatus innehatten, dürfte dabei nicht von Relevanz sein. Immerhin hatten sie damals bereits um Asyl in der Schweiz ersucht. Da die Beschwerdeführenden während den vier beziehungsweise zwei Jahren nach der Ausreise der Kinder nie Probleme mit den syrischen Behörden hatten, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden wegen J._______, K._______ oder L._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-1632/2016 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 22. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar des vom Gericht mit Verfügung vom 22. März 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 21. Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1524.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

D-1632/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprech und Notar, M._______, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1524.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-1632/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2017 D-1632/2016 — Swissrulings