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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-1630/2011

23 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,067 mots·~20 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1630/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Marokko, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N_______.

D-1630/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende marokkanische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Dezember 2009 auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem gültigen Visum (Gültigkeitsdauer: [...] bis [...]) über den Flughafen D._______ in die Schweiz einreiste, dass sie sich laut ihren Aussagen während der Dauer und nach Ablauf des Visums ununterbrochen an verschiedenen Orten in der Schweiz bei Freunden aufhielt, dass sie am 25. November 2010 bei einer Kontrolle durch die E._______ angehalten und infolge Fehlens von Identitätsdokumenten auf den Posten verbracht, dort befragt und anschliessend durch die F._______ in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass das BFM am 26. November 2010 eine Einreisesperre gegen die Beschwerdeführerin aussprach, dass das Haftgericht (...) am 30. November 2010 nach dem Haftprüfungstermin vom 29. November 2010 die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2011 auf die gegen die verfügte Einreisesperre erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2010 wegen verspätet nachgereichter Vollmacht nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 4. Februar 2011 ein Asylgesuch einreichte und am 2. März 2011 vom BFM direkt angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei mit einem gültigen Visum in die Schweiz gereist, um hier einen Mann namens G._______ zu heiraten, habe nach ihrer Ankunft jedoch feststellen müssen, dass G._______, den sie über das Internet kennengelernt und mit welchem sie während eines Jahres vor ihrer Ausreise auch telefonisch Kontakt gepflegt habe, plötzlich einen hohen Geldbetrag für seine Einwilligung zur Heirat gefordert habe,

D-1630/2011 dass sie daher etwa einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz den Kontakt zu G._______ abgebrochen und einen neuen Mann gesucht habe, den sie hätte heiraten können, dass sie in der Folge den schweizerischen Staatsangehörigen H._______ kennengelernt und mit ihm während zweier Monate zusammen gewesen sei, da er ihr die Heirat versprochen habe, sie von ihm jedoch nur ausgenutzt worden sei und er schliesslich ihren Plastiksack, in welchem sich ein Teil ihrer Effekten sowie ihr Reisepass und die Identitätskarte befunden hätten, vierzehn Tage vor ihrer Trennung mitgenommen habe, dass sie von H._______ drei Mal zum Geschlechtsverkehr genötigt worden sei, da er ihr gedroht habe, sie im Weigerungsfalle wegen ihres illegalen Aufenthaltes in der Schweiz bei der Polizei anzuzeigen, dass sie nicht mehr nach Marokko zurückkehren könne, weil sie wegen des fehlenden Reisepasses verhaftet würde und sie überdies Probleme mit ihrer Familie, so insbesondere mit ihrem strenggläubigen Bruder, der Mitglied der Muslim-Brüderschaft sei, bekommen würde, dass ihr dieser Bruder mit dem Tod gedroht habe, sollte sie in ihre Heimat zurückkehren, dass überdies auch gesundheitliche Probleme einer Rückkehr nach Marokko entgegenstünden, zumal sie wegen (...) in medizinischer Behandlung sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung anordnete, wobei die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr angesetzten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr dies aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei,

D-1630/2011 dass sie bislang keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe und die Aussagen zum Verbleib derselben offensichtlich als reine Ausreden zu werten seien, zumal sich ihre Aussagen bei den verschiedenen Behörden zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente nicht decken würden, dass sie sich ferner zu keinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht habe, obwohl sie von den Schweizer Behörden mehrfach dazu aufgefordert worden und ihr seit dem angeblichen Verlust ihrer Papiere genug Zeit dafür zur Verfügung gestanden sei, dass sie den Verlust ihrer Dokumente nie zur Anzeige gebracht habe und weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund des fehlenden Passes inhaftiert würde, da sie über die Möglichkeit der legalen Passbeschaffung informiert sei und sie angebe, keinen Pass beschaffen zu wollen, da sie nicht in ihre Heimat zurückkehren wolle, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass ihre Vorbringen, wonach sie nicht mehr in den Heimatstaat zurückkehren könne, weil sie aufgrund einer in der Schweiz erlittenen Vergewaltigung nicht mehr Jungfrau und zudem unverheiratet sei und ihre Familie beziehungsweise einer ihrer Brüder ihr telefonisch mit dem Tod gedroht habe, nicht glaubhaft seien, dass sowohl ihre Angaben zum Heiratskandidaten H._______ als auch zur geltend gemachten Vergewaltigung durch diesen gänzlich unsubstanziiert und vage geblieben seien, zumal sie nichts über H._______ wisse, den sie zu heiraten gedacht und während zweier Monate frequentiert habe, und sie über die Vergewaltigung nur wenig erzähle, dass sodann auch die Ausführungen zu den Drohungen durch die Familie ohne jegliche Substanz und auf Nachfrage vage und ausweichend geblieben seien,

D-1630/2011 dass überdies der Umstand, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt an die Behörden gewendet und ihr Asylgesuch erst mehr als zwei Monate nach ihrer Verhaftung eingereicht habe, nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten respektive es sei die Verfügung aufzuheben und der Fall sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen, und in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, weshalb auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzutreten sei, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch nicht entzogen worden sei, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rüge, es sei ihr das Befragungsprotokoll der E._______ nicht zugestellt worden, weshalb ihr die Möglichkeit zur vollständigen Akteneinsicht und dadurch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, aufgefordert wurde, sich unverzüglich bei der zuständigen kantonalen Stelle um Akteneinsicht zu bemühen, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am 4. April 2011 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, zumal sich die eingereichte Rechtsmitteleingabe als rechtsgenüglich erweise,

D-1630/2011 dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der im Dispositiv genannten Frist befunden werde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2011 mitteilte, sie habe sich bislang erfolglos um Einsicht in das Befragungsprotokoll vom 25. November 2010 bemüht, werde aber alle möglichen Schritte einleiten, um eine genügende Identifizierung ihrer Person zu ermöglichen, und legte zum Beleg ihre Korrespondenz mit dem I._______ bei, dass das I._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. April 2011 mitteilte, dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin könne insoweit entsprochen werden, als die E._______ Kopien der vorhandenen und in Frage stehenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht direkt zustelle, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 der Beschwerdeführerin antragsgemäss das Befragungsprotokoll der E._______ vom 25. November 2010 ediert und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am 12. Mai 2011 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2011 eine ergänzende Beschwerdebegründung ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht – ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108

D-1630/2011 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offen-kundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,

D-1630/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2011 nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, dass zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz den Grund, weshalb die Beziehung zu G._______ in die Brüche gegangen sei, im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe, was eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13

D-1630/2011 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen kurz anführte, dass die Beziehung zu G._______ einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz in die Brüche gegangen sei, die Beziehung zu G._______ als solche – und mithin auch der Grund für die Beendigung derselben – jedoch für die Begründung des Nichteintretensentscheides des BFM keine Rolle spielte, dass daher von einem Übersehen des BFM keine Rede sein kann und sich die Vorinstanz zu Recht auch nicht veranlasst sehen musste, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 das Befragungsprotokoll der E._______ vom 25. November 2010 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, weshalb eine in diesem Zusammenhang stehende allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt zu erachten wäre, dass die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorliegend unbestritten ist,

D-1630/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-zeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführerin zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben bezüglich Verbleibs ihrer Dokumente anführt, die unstimmigen Ausführungen seien auf ihre Schwierigkeiten und ihren Unwillen zurückzuführen, die Beziehung zu H._______, in welcher sie verraten und missbraucht worden sei, anlässlich der polizeilichen Befragung offenzulegen, was verständlich sei, zumal sie sich aufgrund der Ausschaffungshaft bereits in einem Angstzustand befunden haben, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden klar widersprüchlichen Protokollaussagen plausibel aufzulösen, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Befragung den Aufenthaltsort der fraglichen Tasche, in welcher sich die Identitätsdokumente befunden haben sollen, wiederholt zu benennen vermochte (J._______) und überdies angab, sie würde auch die genaue Adresse finden, auch wenn sie diese nicht benennen könne, um demgegenüber bei der direkten Anhörung anzugeben, sie habe keine Kenntnis vom Aufenthaltsort der Papiere, da ihr H._______ diese abgenommen habe (vgl. act. A22/16, S. 2 f.), dass daher der Einwand, es sei ihr nicht möglich, die sich bei H._______ befindenden Ausweise wieder zu beschaffen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6), als nicht stichhaltig zu erachten ist, dass sich die Beschwerdeführerin in casu nicht darum bemühte, die angeblich in J._______ an einem ihr bekannten Ort befindlichen Ausweise zu behändigen oder für den Erhalt von Ersatzpapieren besorgt zu sein, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt (vgl. act. A27/8, S. 3), dass sie zudem den angeblichen Verlust ihrer Identitätsdokumente nicht zur Anzeige brachte,

D-1630/2011 dass die Vorinstanz somit das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Akten zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass vorab festzuhalten ist, dass für die Frage des Nichteintretens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob eine Asylgesuchstellerin offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auf den ersten Blick als nicht erfüllt erachten lassen, dass vorweg die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als erheblich herabgesetzt erachtet werden muss, da sie sich nach Ablauf ihres Visums mehrere Monate illegal in der Schweiz aufhielt und erst über zwei Monate nach ihrer Festnahme ein Asylgesuch einreichte, dass somit die im Rahmen des Asylverfahrens angeführten Gründe selbst bei ihrer polizeilichen Anhaltung und anschliessenden Befragung vom 25. November 2010 offensichtlich noch völlig bedeutungslos gewesen sein müssen, dass sich daher der Schluss aufdrängt, die im späteren Verlauf angegebenen Asylgründe beruhten nicht auf einem tatsächlich erlebten Sachverhalt, dass die offensichtlich substanzlos gebliebenen und mit fehlenden Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehenen Ausführungen obigen Schluss untermauern und deshalb die Schilderungen der Beschwerdeführerin klarerweise als unglaubhaft zu werten sind,

D-1630/2011 dass dem Einwand, bei der direkten Anhörung seien die Fragen nicht detailliert gestellt worden und dem Protokoll lasse sich nicht entnehmen, dass eine Frage unbeantwortet geblieben sei, entgegenzuhalten ist, dass anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerdeführerin zunächst offene Fragen gestellt wurden, die ihr Gelegenheit gaben, in freier Erzählform ihre Gründe darzulegen, um danach mit einer Vielzahl von genaueren Fragen die Asylvorbringen zu vertiefen (vgl. act. A22/16, S. 6 ff.), dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung keine vertiefte, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung respektive als mangelnde Sachverhaltsabklärung angelastet werden kann, sondern sich die Beschwerdeführerin selber zu ihren Ungunsten anrechnen lassen muss, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, Sachverhaltselemente weiter zu vertiefen, wenn eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten Befragung – wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich substanzlose oder stereotype Sachverhaltselemente liefert, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin weder die vollständige Identität von H._______ noch dessen Wohnadresse gekannt haben will, zumal sich dieser mit einer Heirat einverstanden erklärt habe (vgl. act. A22/16, S. 10), und nicht davon auszugehen ist, dass sich dieser und die Beschwerdeführerin bis zum Bruch ihrer Beziehung knappe zwei Monate ausschliesslich in Cafés und Hotels hätten aufhalten und leben wollen, dass überdies befremdlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin die offenbar wiederholt gegen ihren Willen geschehenen Übergriffe auf ihre Person durch H._______ nie zur Anzeige brachte, dass angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von ihrer Familie verstossen respektive von ihrem strenggläubigen Bruder bei einer Rückkehr mit dem Tode bedroht würde, da die diesbezüglichen Aussagen nicht weiter substanziiert wurden, dass die Beschwerdevorbringen somit insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,

D-1630/2011 dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-

D-1630/2011 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Marokko droht, zumal eine Bedrohung durch ihre Familie – wie oben angeführt – nicht glaubhaft gemacht wurde, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. bspw. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten verdiente und zudem für die Reisekosten nach Europa selber aufgekommen sein will (vgl. act. A22/16, S. 5 f.), sprechen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf die in Marokko bestehende medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann, die unter anderem zur Behandlung von (...) eingerichtet wurde, dass sie in ihrer Heimat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihr der (erneute) Aufbau einer eigenen

D-1630/2011 Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1630/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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